BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 149/07 Verk374ndet am: 10. Dezember 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sondernewsletter PreisangabenVO 247 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2 UWG 2004 247 4 Nr. 11, 247 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG 2008 247 4 Nr. 11, 247 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 UWG 247 12 Abs. 1 Satz 2 a) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung f374r einen Telefon-Tarif oder eine Internet-Flatrate unter Angabe von Preisen wirbt, muss, wenn die Inanspruchnahme dieser Leistungen einen Kabelanschluss des Anbieters voraussetzt, in der Werbung hinreichend deutlich auf die Kosten des Kabelanschlusses hinweisen. b) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung f374r einen Internet-Zugang 374ber ein Kabelnetz unter Angabe der 334bertragungsgeschwindigkeit wirbt, braucht nicht darauf hinzuweisen, dass diese 334bertragungsgeschwin-digkeit aufgrund von Umst344nden, auf die er keinen Einfluss hat, nicht durch-g344ngig erreicht werden kann. - 2 - c) Richtet sich die H366he der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung gem344337 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung be-rechtigt war. Dabei ist die H366he des Ersatzanspruchs nach dem Verh344ltnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Ge-genstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Teil-Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. August 2007 unter Zu-r374ckweisung der weitergehenden Revision im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als hinsichtlich der Klageantr344ge zu 1a und 1b zum Nachteil der Kl344gerin erkannt und der Klageantrag zu 2 in H366he von 688,83 200 zuz374glich Zinsen abgewiesen worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 23. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Mannheim vom 12. Mai 2006 wird im Umfang der Aufhebung mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass im Urteilstenor zu 1 am Ende die W366rter eingef374gt werden: 204wenn dies jeweils geschieht wie aus der in Kopie angef374gten An-lage B 1 ersichtlich.223 Von den Kosten der Revision tr344gt die Kl344gerin 1/3 und die Be-klagte 2/3. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: 1 Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt f374r Telekommunikations-dienstleistungen. Die Beklagte, die in B. das TV-Kabelnetz betreibt, warb im Juni 2005 mit einer E-Mail, die als 204Sondernewsletter223 be-zeichnet war, f374r einen Telefonanschluss und eine Internet-Flatrate. 2 Eingangs der E-Mail wird darauf hingewiesen, dass man 374ber das Ka-belnetz der Beklagten auch telefonieren und im Internet surfen k366nne. Darunter befindet sich ein 374ber die Breite der Seite reichendes Bild, das eine Person mit einem Telefonh366rer zeigt. Im Text dazu hei337t es in wei337er Schrift auf orange-farbenem Grund: KONKURRENZLOS: TELEFON ANSCHLUSS VON K. F334R NUR 9,90 EURO. Die Schrift ist etwas gr366337er als die des sonstigen Textes der E-Mail. Un-ter dem Bild lautet der Text: 3 Preisf374chse telefonieren 374ber ihren Kabelanschluss. 334ber das glei-che Kabel mit dem Sie auch Fernsehen und Radio empfangen. Das ist g374nstiger. F374r 9,90 Euro pro Monat erhalten Sie nur bei K. : - einen vollwertigen Telefonanschluss - ohne weitere Grundgeb374hren* - Kostenlos telefonieren innerhalb des K. Netzes! - Ein schnurloses DECT Telefon von A. - vollkommen gratis! - Die Internet Flatrate K. Internet 64 - kein Cent extra f374r Surfen so lange und so oft Sie wollen! - Superg374nstig telefonieren au337erhalb des K. Netzes!: Immer 25% g374nstiger als T-Net Standard ausser Mobil und Sonderrufnummern. Weiter unten ist das Sternchen wie folgt aufgel366st: 4 *Voraussetzung f374r Kabel Telefonie ist ein Kabel Anschluss nur im modernisier-ten Gebiet von K. , durch den weitere Kosten entstehen k366nnen. Einma-lige Installationspauschale 99,90 Euro (inkl. MWST). Mindestvertragslaufzeit 12 Monate. - 5 - Anschlie337end wird f374r Internet-Flatrates geworben. Wieder findet sich ein 374ber die Breite der Seite reichendes Bild, das eine Person zeigt, dazu der Text in wei337er Schrift auf orangefarbenem Grund: 5 PREISVERGLEICH: SENSATIONELL G334NSTIGE PREISE F334R INTERNET FLATRATES VON K. . Die Schrift ist wiederum etwas gr366337er als die des 374brigen Textes der E-Mail. Unter dem Bild hei337t der Text: 6 Preisvergleich: Sensationell g374nstige Preise f374r Internet Flatrates von K. . Surfen und Telefonieren 374ber Kabel spart richtig viel Geld! Kein Wunder, denn bei K. gibt es grunds344tzlich nur einen Preis f374r Kabel Internet und Kabel Telefonie. 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MwSt.) Mindestvertragslaufzeit 12 Monate. Der 204Sondernewsletter223 ist nachfolgend abgebildet (Anlage B 1): 9 - 6 - - 6 - - 7 - - 7 - - 8 - 10 Die Kl344gerin hat die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet. Die Aussage 204Konkurrenzlos: Telefon Anschluss von K. f374r nur 9,90 200.223 ver-sto337e gegen die Preisangabenverordnung und sei irref374hrend, weil die Nutzung des Telefonanschlusses einen Kabelanschluss voraussetze, f374r den weitere monatliche Geb374hren - bei einem Einfamilienhaus beispielsweise 14,50 200 - und eine einmalige Installationspauschale von 99,90 200 zu zahlen seien. Zudem liege in dem Wort 204konkurrenzlos223 eine unzutreffende und daher unzul344ssige Allein-stellungsbehauptung, da die monatliche Gesamtgeb374hr von 24,40 200 (9,90 200 Telefonanschluss zuz374glich 14,50 200 Kabelanschluss) von einigen Wettbewer-bern unterboten werde. Die Aussage 204F374r z.B. nur 29,90 200 pro Monat surfen Sie [...] so lange und so viel Sie wollen223 sei gleichfalls wettbewerbswidrig, weil auch die Nutzung der Internet-Flatrate einen Kabelanschluss erfordere, f374r den weite-re Kosten entst374nden. Soweit eine 334bertragungsgeschwindigkeit von 1 Mbit/s ohne den Zusatz 204bis zu223 beworben werde, sei dies irref374hrend, weil eine so hohe 334bertragungsgeschwindigkeit nicht durchg344ngig genutzt werden k366nne. 11 Die Kl344gerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 12 1. es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs a) Telekommunikations-Dienstleistungen mit der Angabe "Konkurrenzlos: Telefonanschluss von K. f374r 9,90 200" zu bewerben und/oder be-werben zu lassen, und/oder b) Internet-Dienstleistungen mit der Angabe: "F374r z.B. nur 29,90 200 pro Mo-nat surfen Sie [205] so lange und so viel Sie wollen" zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, und/oder c) einen Internet-Zugang unter der Angabe der 334bertragungsgeschwindig-keit zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne darauf hinzuwei-sen, dass die 334bertragungsgeschwindigkeit von den Verbrauchern nicht durchg344ngig genutzt werden kann; - 9 - 2. an sie 1.030,25 200 nebst Zinsen in H366he von 5% 374ber dem Basiszinssatz ge-m344337 247 247 BGB seit dem 15. Juli 2005 zu bezahlen. 13 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat die Kl344gerin zuletzt ihre erstinstanzlichen Klageantr344ge mit der Ma337gabe ge-stellt, dass im Klageantrag zu 1 nach Buchstabe c eingef374gt wird: wenn dies jeweils geschieht wie aus der in Kopie angef374gten Anlage B 1 er-sichtlich. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage ab-gewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils nach Ma337gabe der im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Antr344ge. 14 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die von der Kl344gerin geltend gemachten An-spr374che auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten f374r unbegr374ndet erachtet. Dazu hat es ausgef374hrt: 15 Die angegriffenen Werbeaussagen hinsichtlich des Telefonanschlusses und der Internet-Flatrate seien nicht blickfangm344337ig herausgestellt. Die ange-sprochenen Verkehrskreise n344hmen sie deshalb nicht isoliert wahr, sondern im Zusammenhang mit dem Flie337text. Die beanstandeten Aussagen seien nicht irref374hrend, weil der Interessent durch Sternchenhinweise zutreffend 374ber die Kosten eines Kabelanschlusses informiert werde. Die Werbung versto337e auch nicht gegen das Gebot der Preisklarheit und -wahrheit. Die Kosten eines Kabel-anschlusses k366nnten und m374ssten nicht angegeben werden, weil sie nicht von 16 - 10 - vornherein festst374nden. Die Angabe 204konkurrenzlos223 sei auch unter dem Ge-sichtspunkt einer unzul344ssigen Alleinstellungsbehauptung nicht zu verbieten. Die Kl344gerin habe nicht dargetan, dass es zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung ein g374nstigeres oder gleich g374nstiges Angebot im Wettbewerb gege-ben habe. 17 Die Bewerbung der 334bertragungsgeschwindigkeit von 1 Mbit/s sei nicht wettbewerbswidrig. Es k366nne ausgeschlossen werden, dass ein erheblicher Teil des Verkehrs die Vorstellung hege, die Beklagte stehe daf374r ein, dass die an-gegebene 334bertragungsgeschwindigkeit durchweg erreicht werde, also auch insoweit, als sie von Gegebenheiten und Strukturen au337erhalb des von ihr zur Verf374gung gestellten Kabelnetzes abh344nge. 18 II. Die Revision der Kl344gerin hat teilweise Erfolg. 1. Hinsichtlich der ma337geblichen Rechtsgrundlagen ist zwischen dem Unterlassungsbegehren (Klageantrag zu 1) und dem Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten (Klageantrag zu 2) zu unterscheiden. 1 9 20 a) Die Kl344gerin hat ihr Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr gest374tzt (247 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und dazu eine Zuwiderhandlung der Beklag-ten vom Juni 2005 vorgetragen. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr k374nftiger Wettbewerbsverst366337e gerichtet ist, ist er nur begr374ndet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Bege-hung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es anderenfalls an der Wiederho-lungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 139/05, GRUR 2009, 73 Tz. 15 = WRP 2009, 48 - Telefonieren f374r 0 Cent!; Urt. v. - 11 - 22.4.2009 - I ZR 14/07, GRUR 2009, 1180 Tz. 23 = WRP 2009, 1510 - 0,00 Grundgeb374hr). Das zur Zeit der Versendung des beanstandeten 204Sondernewsletter223 im Juni 2005 geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1414; nachfolgend UWG 2004) ist zwar nach Verk374ndung des Be-rufungsurteils durch das nunmehr geltende Erste Gesetz zur 304nderung des Ge-setzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2949; nachfolgend UWG 2008) ge344ndert worden. Diese Gesetzes344nderung ist f374r den Streitfall jedoch ohne Bedeutung. Das beanstandete Verhalten der Beklagten ist sowohl eine Wettbewerbshandlung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1, 247 3 UWG 2004 als auch eine gesch344ftliche Handlung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1, 247 3 UWG 2008. Der Wortlaut des 247 4 Nr. 11 UWG ist gleich geblieben. Eine Wer-bung, die zur T344uschung geeignete Angaben - etwa 374ber den Preis oder 374ber (wesentliche) Merkmale einer Dienstleistung - enth344lt, ist sowohl nach 247 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG 2004 als auch gem344337 247 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 2 UWG 2008 irref374hrend und damit unlauter. Die Bestimmun-gen der Preisangabenverordnung haben sich nicht ge344ndert. 21 b) F374r die Frage, ob der Kl344gerin ein Anspruch auf Erstattung von Ab-mahnkosten zusteht, kommt es dagegen allein auf das zur Zeit der Abmahnung im Juni 2005 geltende Recht an (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 57/05, GRUR 2007, 981 Tz. 15 = WRP 2007, 1337 - 150% Zinsbonus). 22 2. Die Antr344ge auf Unterlassung der Werbeaussagen 204Konkurrenzlos: Telefonanschluss von K. f374r 9,90 200223 (Klageantrag zu 1a) und 204F374r z.B. nur 29,90 200 pro Monat surfen Sie [205] so lange und so viel Sie wollen223 (Klagean-trag zu 1b) sind begr374ndet. Beide Werbeaussagen versto337en gegen 247 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV (dazu a) und gegen 23 - 12 - 247 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 UWG 2004, 247 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 UWG 2008 (dazu b). Die erste Werbeaussage enth344lt dar374ber hinaus mit der Angabe 204Konkurrenzlos223 eine unzutreffende und daher nach 247 5 Abs. 1 UWG 2004, 247 5 Abs. 1 Satz 1 UWG 2008 unzul344ssige Alleinstellungsbehauptung (da-zu c). a) Die Werbeaussagen 204Konkurrenzlos: Telefonanschluss von K. f374r 9,90 200223 (Klageantrag zu 1a) und 204F374r z.B. nur 29,90 200 pro Monat surfen Sie [205] so lange und so viel Sie wollen223 versto337en gegen 247 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV . 24 aa) Nach 247 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vor-schrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteil-nehmer das Marktverhalten zu regeln. Die f374r die Entscheidung des Streitfalls ma337geblichen Bestimmungen der 247 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV sind Marktverhaltensregelungen i.S. von 247 4 Nr. 11 UWG (BGH, Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 22/05, BGH GRUR 2008, 532 Tz. 21 = WRP 2008, 782 - Um-satzsteuerhinweis; BGH GRUR 2009, 1180 Tz. 24 - 0,00 Grundgeb374hr). Sie regeln, unter welchen Umst344nden und in welcher Weise ein Anbieter von Wa-ren und Leistungen die Endpreise der von ihm angebotenen oder beworbenen Erzeugnisse anzugeben hat. 25 bb) Ein Versto337 gegen Bestimmungen der Preisangabenverordnung kann seit Ablauf der Umsetzungsfrist f374r die Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlau-tere Gesch344ftspraktiken am 12. Dezember 2007 (Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie) eine Unlauterkeit nach 247 4 Nr. 11 UWG zwar nur begr374nden, wenn die von der Preisangabenverordnung aufgestellten Informationspflichten eine Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben. Dies folgt daraus, dass die Richtlinie 2005/29/EG abschlie337end regelt, welche Gesch344ftspraktiken von Unternehmen gegen374ber 26 - 13 - Verbrauchern unlauter sind, und bestimmt, dass nur eine Verletzung von im Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Informationsanforderungen eine unlau-tere Gesch344ftspraktik darstellt (vgl. Erw344gungsgrund 15 der Richtlinie 2005/29/EG ). Die in Rede stehenden Bestimmungen der Preisangabenverord-nung haben jedoch eine Grundlage im Gemeinschaftsrecht. Nach Art. 1 und 2 lit. a, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG 374ber den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnis-se ist bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von H344ndlern angeboten werden, der Endpreis f374r eine Produkteinheit unmissverst344ndlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben (BGH GRUR 2009, 1180 Tz. 24 f. - 0,00 Grundgeb374hr). cc) Die Beklagte ist nach 247 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verpflichtet, bei ihrer Werbung f374r einen Telefonanschluss zum Preis von 9,90 200 monatlich und eine Internet-Flatrate zum Preis von 29,90 200 monatlich jeweils darauf hinzuweisen, dass daneben Kosten f374r einen Kabelanschluss anfallen. 27 Wer als Anbieter von Leistungen gegen374ber Letztverbrauchern unter An-gabe von Preisen wirbt, hat nach 247 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV die Preise an-zugeben, die einschlie337lich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Da die Beklagte mit ihrem 204Sondernewsletter223 als Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen gegen374ber Letztverbrau-chern unter Angabe von Preisen f374r einen Telefonanschluss und eine Internet-Flatrate wirbt, ist sie verpflichtet, deren Endpreise anzugeben. Zum Endpreis des Telefonanschlusses und der Internet-Flatrate geh366ren auch die Kosten des Kabelanschlusses. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte in ihrem 204Son-dernewsletter223 unmittelbar nur f374r den Telefonanschluss und die Internet-Flatrate wirbt (dazu (1)), und dass nicht von vornherein feststeht, ob und inwie-weit derjenige, der sich f374r einen Telefonanschluss oder eine Internet-Flatrate 28 - 14 - der Beklagten entscheidet, die Kosten eines Kabelanschlusses zu tragen hat (dazu (2)). (1) Die Verpflichtung zur Angabe des Endpreises besteht allerdings grunds344tzlich allein im Blick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte. Sie gilt dagegen regelm344337ig nicht f374r andere Produkte, die - wie etwa Verbrauchsmaterialien oder Zubeh366rteile - lediglich im Falle der Verwendung der angebotenen oder beworbenen Produkte erforderlich oder mit diesen kom-patibel sind. Der Anbieter oder Werbende ist nach der Preisangabenverordnung nicht zur Angabe der Preise von Produkten verpflichtet, die lediglich Gegen-stand m366glicher Folgegesch344fte sind, auch wenn er diese selbst anbietet und mittelbar mitbewirbt (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2007 - I ZR 51/05, GRUR 2008, 729 Tz. 15 = WRP 2008, 928 - Werbung f374r Telefondienstleistungen; BGH GRUR 2009, 73 Tz. 17 - Telefonieren f374r 0 Cent!; BGH, Urt. v. 5.11.2008 - I ZR 55/06, GRUR 2009, 690 Tz. 9 = WRP 2009, 809 - XtraPac). 29 Anders verh344lt es sich jedoch, wenn mit dem Erwerb des angebotenen oder beworbenen Produkts zugleich eine Entscheidung oder eine nicht ohne Weiteres abzu344ndernde Vorentscheidung im Hinblick auf ein anderes Produkt des Anbieters oder Werbenden verbunden ist. In einem solchen Fall ist der An-bietende oder Werbende nach der Preisangabenverordnung verpflichtet, die f374r dieses andere Produkt entstehenden Kosten deutlich kenntlich zu machen (vgl. BGH GRUR 2008, 729 Tz. 16 - Werbung f374r Telefondienstleistungen). Dies gilt auch dann, wenn sich die Werbung auf kombinierte Leistungen bezieht, die aus Sicht der angesprochenen Verbraucher als einheitliches Leistungsangebot und Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses erscheinen. In einem sol-chen Fall ist ein Endpreis f374r das einheitliche Leistungsangebot anzugeben (BGH GRUR 2009, 73 Tz. 18 - Telefonieren f374r 0 Cent!). Dabei liegt ein einheit- 30 - 15 - liches Leistungsangebot in aller Regel jedenfalls dann vor, wenn die Inan-spruchnahme der beworbenen Leistung zwangsl344ufig die Inanspruchnahme einer anderen Leistung voraussetzt (vgl. BGH GRUR 2009, 73 Tz. 23 - Telefo-nieren f374r 0 Cent!). 31 Danach muss die Beklagte die Kosten des Kabelanschlusses neben den Kosten des Telefonanschlusses und der Internet-Flatrate kenntlich machen. Da ein Verbraucher den Telefonanschluss zum Preis von 9,90 200 monatlich und die Internet-Flatrate zum Preis von 29,90 200 monatlich nur in Anspruch nehmen kann, wenn er 374ber einen Kabelanschluss der Beklagten verf374gt, f374r den weite-re Kosten entstehen, bietet die Beklagte aus der ma337geblichen Sicht der ange-sprochenen Verbraucher eine einheitliche Leistung an, die zum einen aus ei-nem Telefonanschluss oder einer Internet-Flatrate und zum anderen aus einem Kabelanschluss besteht. (2) Da der Anschlussnehmer des Telefonanschlusses oder der Internet-Flatrate und der Anschlussnehmer des Kabelanschlusses nach den Feststel-lungen des Berufungsgerichts oft nicht miteinander identisch sind, steht es al-lerdings nicht von vornherein fest, ob und gegebenenfalls in welcher H366he der-jenige, der sich f374r einen Telefonanschluss oder eine Internet-Flatrate der Be-klagten entscheidet, auch die Kosten f374r den Kabelanschluss der Beklagten zu tragen hat. Handelt es sich bei dem Anschlussnehmer des Telefonanschlusses oder der Internet-Flatrate beispielsweise um einen Mieter und bei dem An-schlussnehmer des Kabelanschlusses um dessen Vermieter, h344ngt dies davon ab, ob und gegebenenfalls in welcher H366he der Vermieter die ihm durch den Kabelanschluss entstehenden Kosten auf den Mieter abw344lzt. Die einmalige Installationspauschale f374r den Kabelanschluss kann zudem deshalb nicht in die monatlichen Kosten des Telefonanschlusses oder der Internet-Flatrate einge- 32 - 16 - rechnet werden, weil nicht von vornherein feststeht, welche Laufzeit der Vertrag 374ber den Telefonanschluss oder die Internet-Flatrate hat und auf wie viele Mo-nate die Installationspauschale daher umzulegen ist. Mit dem Abschluss eines Vertrags verbundene Kosten, die nicht beziffer-bar oder laufzeitabh344ngig sind, k366nnen und m374ssen zwar nicht in einen einheit-lichen Endpreis einbezogen werden (Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., 247 1 PAngV Rdn. 28). Derartige Kosten m374ssen jedoch, wenn sie - wie hier - Bestandteil des Endpreises sind, auf andere Weise hinreichend deutlich kenntlich gemacht werden (vgl. BGHZ 139, 368, 376 - Handy f374r 0,00 DM). Er-forderlich ist danach im Streitfall zumindest ein - hinreichend deutlicher - Hin-weis darauf, dass die Inanspruchnahme des Telefonanschlusses und der Inter-net-Flatrate einen Kabelanschluss im Gebiet der Beklagten voraussetzt, und dass f374r diesen Kabelanschluss monatliche Geb374hren und eine einmalige In-stallationspauschale von 99,90 200 anfallen. Ein solcher Hinweis ist nicht deshalb entbehrlich, weil nicht von vornherein feststeht, ob und inwieweit der An-schlussnehmer des Telefonanschlusses oder der Internet-Flatrate die Kosten des Kabelanschlusses zu tragen hat. Die beanstandete Werbung richtet sich jedenfalls auch an Verbraucher, die noch nicht 374ber einen Kabelanschluss der Beklagten verf374gen und die im Falle der Einrichtung eines Kabelanschlusses dessen Kosten - vollst344ndig oder teilweise - selbst zu tragen haben. Diese Kun-den k366nnen den Telefonanschluss zum Preis von 9,90 200 monatlich und die In-ternet-Flatrate zum Preis von 29,90 200 monatlich nur in Verbindung mit einem Kabelanschluss der Beklagten in Anspruch nehmen, f374r den sie monatliche Grundgeb374hren und eine einmalige Installationspauschale zu zahlen haben. 33 dd) Die Vorschrift des 247 1 Abs. 6 PAngV bestimmt, in welcher Weise auf die geschuldeten Entgelte hinzuweisen ist, um den Anforderungen des 247 1 Abs. 34 - 17 - 1 Satz 1 PAngV zu gen374gen. Danach m374ssen die Angaben der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grunds344tzen der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen (247 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV). Sie m374ssen in der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahr-nehmbar sein (247 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV). Nach diesen Ma337st344ben ist eine blickfangm344337ig herausgestellte Preis-angabe unvollst344ndig, wenn in der Werbung nicht gleichzeitig die weiteren Preisbestandteile so dargestellt werden, dass sie dem blickfangm344337ig heraus-gestellten Preisbestandteil eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind (vgl. BGHZ 139, 368, 376 - Handy f374r 0,00 DM; BGH, Urt. v. 2.6.2005 - I ZR 252/02, GRUR 2006, 164 Tz. 21 = WRP 2006, 84 - Aktivie-rungskosten II, m.w.N.). Die genannten Vorschriften der Preisangabenverord-nung sollen verhindern, dass ein Wettbewerber mit der besonderen Preisg374ns-tigkeit eines Preisbestandteils blickfangm344337ig wirbt, weitere Preisbestandteile dagegen verschweigt oder in der Darstellung untergehen l344sst ( BGH GRUR 2009, 73 Tz. 25 - Telefonieren f374r 0 Cent!; GRUR 2009, 1180 Tz. 27 - 0,00 Grundgeb374hr). Eine eindeutige Zuordnung der weiteren Preisangaben zu den herausgestellten Preisangaben kann auf unterschiedliche Weise gew344hrleistet werden. Sie kann insbesondere durch einen Sternchenhinweis erfolgen. Vor-aussetzung ist aber, dass der Sternchenhinweis am Blickfang teilhat und da-durch eine klare und unmissverst344ndliche Zuordnung der weiteren Preisanga-ben zu den herausgestellten Preisangaben gewahrt bleibt (vgl. BGHZ 139, 368, 377 - Handy f374r 0,00 DM). Die angegriffene Werbung gen374gt diesen Anforde-rungen nicht. 35 (1) Die Werbeaussage 204Konkurrenzlos: Telefonanschluss von K. f374r 9,90 200223 ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch ihre An- 36 - 18 - ordnung 374ber der Abbildung einer telefonierenden Person, durch die farbliche Unterlegung und die geringf374gig gr366337ere Schrift gegen374ber dem sonstigen Text der Anzeige optisch herausgestellt. Die Revision r374gt mit Recht, dass die nicht weiter begr374ndete Annahme des Berufungsgerichts, allein dies hebe die Wer-beaussage nicht in ma337geblicher Weise von den 374brigen Elementen des 204Son-dernewsletters" ab, keine Grundlage in den eigenen Feststellungen des Beru-fungsgerichts findet. Die optische Herausstellung dieser Werbeaussage be-gr374ndet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die f374r eine Blickfangwer-bung charakteristische Gefahr, dass sich die Aufmerksamkeit der Werbeadres-saten auf sie konzentriert und die 374brigen - erl344uternden oder einschr344nkenden - Aussagen der Werbung 374bersehen werden. 37 Am Ende des Abschnitts, in dem f374r den Telefonanschluss geworben wird, befindet sich zwar der mit einem Sternchen versehene Hinweis *Voraussetzung f374r Kabel Telefonie ist ein Kabel Anschluss nur im modernisier-ten Gebiet von K. , durch den weitere Kosten entstehen k366nnen. Einmali-ge Installationspauschale 99,90 200 (inkl. MWST). Mindestvertragslaufzeit 12 Mo-nate. 38 Dieser Hinweis auf weitere Kosten ist der blickfangm344337ig herausgestell-ten Preisangabe von 9,90 200 pro Monat f374r einen Telefonanschluss jedoch nicht klar und eindeutig zugeordnet. Die Werbeaussage 204Konkurrenzlos: Telefonan-schluss von K. f374r 9,90 200223 ist selbst nicht mit einem Sternchenhinweis versehen. Der Sternchenhinweis auf den erl344uternden Text zu weiteren Kosten befindet sich erst in dem nachfolgenden Flie337text bei der Aufz344hlung der Leis-tungen, die der Werbeadressat f374r 9,90 200 pro Monat bei K. erhalte. Die-ser Hinweis bei der Angabe, dass der Kunde einen vollwertigen Telefonan-schluss 204ohne weitere Grundgeb374hren223 erhalte, nimmt daher nicht wie erforder-lich am Blickfang teil. - 19 - (2) Die Werbeaussage 204F374r z.B. nur 29,90 200 pro Monat surfen Sie [205] so lange und so viel Sie wollen223 ist zwar nicht in gleicher Weise wie die Werbeaus-sage 204Konkurrenzlos: Telefonanschluss von K. f374r 9,90 200" hervorgeho-ben. Zu Beginn des Abschnitts des 204Sondernewsletter223, in dem die Beklagte f374r die Internet-Flatrate wirbt, ist vielmehr die Werbeaussage: 204Preisvergleich: Sen-sationell g374nstige Internet Flatrates von K. 223 durch Abbildung einer Per-son, farbliche Unterlegung und gr366337ere Schrift blickfangm344337ig herausgestellt. Die angegriffene Werbeaussage 204F374r z.B. nur 29,90 200 pro Monat surfen Sie [205] so lange und so viel Sie wollen223 befindet sich dagegen erst im unmittelbar nach-folgenden Flie337text. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist sie dort aber - bis auf die ersten Worte 204F374r z.B.223 - durch Fettdruck hervorgehoben. Die angesprochenen Verkehrskreise nehmen diese Aussage nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts zudem nicht isoliert wahr, sondern im Zusammen-hang mit den unmittelbar vorangehenden und nachfolgenden Textpassagen sowie der eingeschalteten Grafik. Dabei wird die Aussage, die Internet-Flatrate koste nur 29,90 200 pro Monat, durch die als Blickfang wirkende Grafik veran-schaulicht und verst344rkt. Die Preisangabe 29,90 200 wird dort innerhalb eines ro-ten Balkens in wei337er Schrift sowie darunter nochmals in schwarzer Schrift mit roter Unterstreichung hervorgehoben. 39 Am Ende des Abschnitts, in dem f374r die Internet-Flatrate geworben wird, befindet sich zwar ein mit einem Sternchen versehener Text in magerer Schrift in dem zu Beginn des ersten Absatzes darauf hingewiesen wird 40 *Voraussetzung f374r einen Kabel Internet Anschluss ist ein Kabel Anschluss von K. , durch den weitere Kosten entstehen k366nnen. und in dem es etwa in der Mitte des zweiten Absatzes hei337t Einmalige Installationspauschale von 99,90 Euro (inkl. MwSt.). - 20 - Dieser Text ist durch den Sternchenhinweis jedoch nicht den hervorge-hoben beworbenen Kosten der Internet-Flatrate von 29,90 200 zugeordnet. Der Sternchenhinweis befindet sich vielmehr am Ende der Balken374berschrift vor der Grafik und im der Grafik nachfolgenden Flie337text bei der Auflistung der Extras, die derjenige erhalte, der Kabel Internet bestelle. Auch diese Erl344uterung der weiteren Kosten ist demnach den hervorgehoben beworbenen monatlichen Kosten der Internet-Flatrate nicht ausreichend deutlich zugeordnet. 41 42 b) Die Werbeaussagen 204Konkurrenzlos: Telefonanschluss von K. f374r 9,90 200223 (Klageantrag zu 1a) und 204F374r z.B. nur 29,90 200 pro Monat surfen Sie [205] so lange und so viel Sie wollen223 (Klageantrag zu 1b) sind zudem nach 247 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 UWG 2004, 247 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 UWG 2008 irref374hrend, weil sie zur T344uschung geeignete Angaben 374ber den Preis enthalten. aa) Eine Werbung, die bei einem aus mehreren Preisbestandteilen be-stehenden Angebot mit der besonderen Preisw374rdigkeit eines Preisbestandteils wirbt und die 374brigen Preisbestandteile verschweigt oder in der Darstellung un-tergehen l344sst, enth344lt zur T344uschung geeignete Angaben 374ber den Preis, weil sie einen unzutreffenden Eindruck von der Preisw374rdigkeit des Angebots ver-mittelt. Ist die besondere Preisw374rdigkeit eines Preisbestandteils blickfangm344-337ig herausgestellt, kann eine irrtumsausschlie337ende Aufkl344rung nur durch einen klaren und unmissverst344ndlichen Hinweis auf die anderen Preisbestandteile erfolgen, der am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung der 374brigen Preisbestandteile zu den herausgestellten Preisangaben wahrt (BGH GRUR 2007, 981 Tz. 23 - 150% Zinsbonus, m.w.N.). So enth344lt insbesondere eine Werbung, die einen Bestandteil eines Kopplungsangebots mit einem besonders g374nstigen Preis bewirbt und den Preis f374r die anderen Bestandteile des Ange- 43 - 21 - bots nicht deutlich kenntlich macht, zur T344uschung geeignete Angaben 374ber den Preis, weil die Gefahr besteht, dass 374ber den tats344chlichen Wert des An-gebots get344uscht oder doch unzureichend informiert wird. Wird ein Teil eines gekoppelten Angebots in der Werbung blickfangm344337ig oder in anderer Weise als besonders g374nstig herausgestellt, ist es daher wettbewerbswidrig, wenn Hinweise auf Belastungen, die den herausgestellten g374nstigen Preis unmittelbar relativieren, weder am Blickfang teilnehmen noch sonst hervorgehoben darge-stellt sind (vgl. BGH GRUR 2006, 164 Tz. 20 - Aktivierungskosten II, m.w.N.). 44 bb) Die angegriffene Werbung erweckt den unzutreffenden Eindruck ei-ner besonderen Preisw374rdigkeit des beworbenen Angebots, weil die monatli-chen Geb374hren f374r das Telefonieren und die Internet-Flatrate herausgestellt werden, und die Angaben 374ber die Kosten des Kabelanschlusses demgegen-374ber in den Hintergrund treten. Von einem derartigen Angebot geht die Gefahr aus, dass es die Werbeadressaten 374ber den tats344chlichen Wert des Angebots t344uscht oder zumindest unzureichend informiert. Durch die Werbung der Be-klagten werden zwar diejenigen nicht in relevanter Weise irregef374hrt, die bereits 374ber einen Kabelanschluss der Beklagten verf374gen. Sie haben die M366glichkeit, diesen Kabelanschluss gegen ein Entgelt von 9,90 200 oder 29,90 200 pro Monat zus344tzlich zum Telefonieren oder als Internetzugang zu nutzen. Der beanstan-dete 204Sondernewsletter223 der Beklagten richtet sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch auch an Verbraucher, die noch nicht 374ber einen Ka-belanschluss verf374gen und die Kosten eines Kabelanschlusses selbst tragen m374ssen. Bei diesen Verbrauchern wird der irref374hrende Eindruck erweckt, dass f374r den Telefonanschluss und die Internet-Flatrate keine weiteren Kosten ent-stehen. Die Sternchenhinweise auf die Kabelanschlusskosten sind - wie unter II 2 a dd ausgef374hrt - nicht geeignet, diese Gefahr einer Irref374hrung auszur344u-men. - 22 - c) Die Werbeaussage 204Konkurrenzlos: Telefonanschluss von K. f374r 9,90 200223 ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch unter dem Ge-sichtspunkt einer unwahren und daher nach 247 5 Abs. 1 UWG 2004, 247 5 Abs. 1 Satz 1 UWG 2008 unzul344ssigen Alleinstellungsbehauptung zu verbieten. Die Inanspruchnahme des Telefonanschlusses setzt das Bestehen eines Kabelan-schlusses voraus, f374r den weitere Kosten entstehen, die - wie unter II 2 a cc ausgef374hrt - Bestandteil des Endpreises des Telefonanschlusses sind. Die Be-klagte, die insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1983 - I ZR 119/81, GRUR 1983, 779, 781 = WRP 1983, 675 - Schuh-markt), hat nicht dargetan, dass zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung ihr Angebot eines Telefonanschlusses unter Ber374cksichtigung dieser weiteren Kosten das g374nstigste im Wettbewerb war. 45 3. Die Kl344gerin kann von der Beklagten nach 247 8 Abs. 1 Satz 1, 247247 3, 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 UWG 2004, 247 8 Abs. 1 Satz 1, 247 3 Abs. 2 Satz 1, 247 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG 2008 nicht verlangen, es zu unterlassen, einen Internet-Zugang unter Angabe der 334bertragungsgeschwindigkeit zu bewerben, ohne darauf hinzuweisen, dass die 334bertragungsgeschwindigkeit von den Ver-brauchern nicht durchg344ngig genutzt werden kann (Klageantrag 1c). 46 47 Die Werbeaussage 204F374r z.B. nur 29,90 Euro pro Monat surfen Sie mit 1 Mbit/s so lange und so viel Sie wollen.223 bezieht sich mit der Angabe 2041 Mbit/s223 auf ein wesentliches Merkmal der von der Beklagten angebotenen Dienstleis-tung, n344mlich auf die Geschwindigkeit der Daten374bertragung innerhalb ihres Kabelnetzes. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die angesprochenen Verkehrskreise durch diese Werbeaussage nicht irregef374hrt werden. Auch die Adressaten der Werbung, die die Aussage 204... surfen Sie mit 1 MBit/s so lange und so viel Sie wollen223 - wie die Revision geltend macht - da- - 23 - hin verstehen, dass die Internet-Flatrate der Beklagten diese 334bertragungsge-schwindigkeit durchg344ngig gew344hrleistet, werden nicht get344uscht. Die Kl344gerin stellt nach den von der Revision unangegriffenen Feststel-lungen des Berufungsgerichts ein Kabelnetz zur Verf374gung, in dem durchge-hend Daten mit einer Geschwindigkeit von 1 Mbit/s 374bertragen werden k366nnen. Soweit diese 334bertragungsgeschwindigkeit nicht erreicht wird, ist dies aus-schlie337lich Umst344nden zuzuschreiben, auf die die Beklagte keinen Einfluss hat. Dazu geh366ren etwa die Belastung des Servers, von dem Informationen abgeru-fen werden, oder die Belastung des Internets insgesamt, also die Menge der aktuell versandten Datenpakete. Das Berufungsgericht hat weiterhin von der Revision unbeanstandet festgestellt, es k366nne ausgeschlossen werden, dass ein erheblicher Teil des Verkehrs die Vorstellung hege, die Beklagte stehe daf374r ein, dass die von ihr beworbene Geschwindigkeit durchweg erreicht werde, also auch insoweit, als sie von Gegebenheiten und Strukturen au337erhalb des von ihr zur Verf374gung gestellten Kabelnetzes abh344nge. Unter diesen Umst344nden wer-den die Werbeadressaten durch die Angabe der - seitens der Beklagten durch-gehend gew344hrleisteten - 334bertragungsgeschwindigkeit nicht irregef374hrt. 48 4. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Ab-mahnkosten (Klageantrag zu 2) ist aus 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in H366he von 688,83 200 zuz374glich Zinsen begr374ndet. 49 Nach 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann der Ersatz der f374r eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berech-tigt ist. Die Abmahnung der Kl344gerin war - wie unter II 2 und 3 ausgef374hrt - nur wegen zwei der drei von ihr beanstandeten Werbeaussagen des 204Sondernews-letter223 begr374ndet. Die Kl344gerin kann den Ersatz ihrer Aufwendungen daher nur 50 - 24 - beanspruchen, soweit diese den beiden berechtigten Unterlassungsanspr374chen zuzurechnen sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Abmahnkostenpauschale, die ein nach 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Verband beanspruchen kann, auch dann in voller H366he geschuldet ist, wenn die Abmahnung nur teilweise berech-tigt war (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 94/97 , WRP 1999, 509 , 512; BGHZ 177, 253 - Tz. 50; BGH, Urt. v. 4.12.2008 - I ZR 100/06, GRUR 2009, 413 Tz. 31 = WRP 2009, 300 - Erfokol-Kapseln). Die einem Verband zustehende Kos-tenpauschale richtet sich nach den Kosten des Verbandes (Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 11 Rdn. 29 ff.; Teplitzky, Wettbewerbs-rechtliche Anspr374che und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 41 Rdn. 95). Sie f344llt daher auch bei einer nur teilweise berechtigten Abmahnung in voller H366he an und ist deshalb in voller H366he zu erstatten. 51 Richtet sich die H366he der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die H366he des Ersatzanspruchs nach dem Verh344ltnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu be-stimmen (vgl. Ahrens/Scharen aaO Rdn. 36 Fn. 170). Den Gegenstandswert der drei Unterlassungsanspr374che hat die Kl344gerin gleich bewertet. Von den gel-tend gemachten Abmahnkosten in H366he von 1.030,25 200 entfallen demnach 2/3 - also 688,83 200 - auf die begr374ndeten Unterlassungsanspr374che. 52 53 III. Danach ist auf die Revision der Kl344gerin das Berufungsurteil unter Zu-r374ckweisung der weitergehenden Revision aufzuheben, soweit hinsichtlich der Klageantr344ge zu 1a und 1b zum Nachteil der Kl344gerin erkannt und der Klagean-trag zu 2 in H366he von 688,83 200 zuz374glich Zinsen abgewiesen worden ist. Die - 25 - Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist im Umfang der Aufhebung mit der Ma337gabe zur374ckzuweisen, dass im Urteilstenor zu 1 am En-de die W366rter eingef374gt werden: 204wenn dies jeweils geschieht wie aus der in Kopie angef374gten Anlage B 1 ersichtlich.223 54 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 92 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 12.05.2006 - 23 O 137/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.08.2007 - 6 U 87/06 -
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