BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 149/08 Verk374ndet am: 16. Dezember 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Spiel mit UWG 247 4 Nr. 11; Gl374StV 247 5 a) Nach 247 5 Abs. 1 und 2 Gl374StV ist es staatlichen Lottogesellschaften nicht allgemein verboten, m366gliche H366chstgewinne von 374ber 10 Millionen 200 (hier: Jackpotausspielung) anzuk374ndigen, sofern die Ank374ndigung in ihrer konkre-ten Gestaltung eine sachliche Information darstellt. b) Ein Kundenmagazin einer Lottogesellschaft, dessen Titel imperativ zur Spiel-teilnahme auffordert (hier: Spiel mit), stellt eine nach 247 5 Abs. 1 Gl374StV unzu-l344ssige Werbung dar. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 149/08 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 16. Dezember 2010 durch die Richter Prof. Dr. B374scher, Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. L366ffler f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird unter Zur374ckweisung des wei-tergehenden Rechtsmittels und der Anschlussrevision des Beklag-ten das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374n-chen vom 31. Juli 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auch den Klageantrag 5 (Kundenmaga-zin mit dem Werktitel "Spiel mit") abgewiesen hat. Auf die Berufung der Kl344gerin wird das Urteil des Landgerichts M374nchen I, 4. Kammer f374r Handelssachen, vom 29. M344rz 2007 auch insoweit abge344ndert, als der Klageantrag 5 (Kundenmagazin mit dem Werktitel "Spiel mit") abgewiesen worden ist. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Bereich des Lotteriewesens ein Kundenmagazin mit Informationen zu Gewinn-zahlen und/oder Gewinnquoten bzw. Gewinnr344ngen und/oder Spielsystemen und/oder Spielregeln zu seinen Lotterien unter dem Werktitel "Spiel mit" in Annahmestellen, insbesondere kos-tenlos, zur Mitnahme und/oder Einsicht bereitzuhalten und/oder bereithalten zu lassen und/oder in sonstiger Weise in den Verkehr mit Verbrauchern zu bringen und/oder diese Handlungen durch Dritte durchf374hren zu lassen. - 3 - Dem Beklagten wird f374r jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 200, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Die Kosten des Revisionsverfahrens tr344gt der Beklagte zu 15/19 und die Kl344gerin zu 4/19. Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und des Berufungs-verfahrens fallen dem Beklagten zu 2/3 und der Kl344gerin zu 1/3 zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin vermittelt gegen Provision Gl374cksspielangebote. Der be-klagte Freistaat veranstaltet in Bayern die Lotterien LOTTO 6 aus 49 sowie KENO. 1 Die Kl344gerin macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr374che im Hinblick auf die Werbung des Beklagten f374r seine Lotterien geltend. Soweit f374r das Revisionsverfahren von Interesse, hat die Kl344gerin beantragt, 2 I. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, - 4 - 1. Verbraucher zur Teilnahme an seinen Lotterien zu ermuntern bzw. an-zureizen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen durch Werbung bzw. Ank374ndigung f374r eine Jackpotausspielung beim LOTTO 6 aus 49 - mit einem den Betrag von 9.999.999,99 200 374bersteigenden Wert; hilfsweise: - wie beispielhaft nachstehend wiedergegeben: - 5 - 2. Verbraucher zur Teilnahme an ihren Lotterien zu ermuntern bzw. anzu-reizen mit Aussagen wie: - "T304GLICH SPIELEN 225 T304GLICH GEWINNEN"; - 205 205 5. ein "Kundenmagazin" mit Informationen zu Gewinnzahlen und/oder Gewinnquoten bzw. Gewinnr344ngen und/oder Spielsystemen und/oder Spielregeln zu seinen Lotterien unter dem Werktitel "Spiel mit" in An-nahmestellen, insbesondere kostenlos, zur Mitnahme und/oder Einsicht bereitzuhalten und/oder bereithalten zu lassen und/oder in sonstiger Weise in den Verkehr mit Verbrauchern zu bringen und/oder diese Handlungen durch Dritte durchf374hren zu lassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Hilfsantrag zu I 1 sowie dem Antrag zu I 2 hinsichtlich der Aussage "T304G-LICH SPIELEN 225 T304GLICH GEWINNEN" stattgegeben und die Berufung der Kl344gerin im 334brigen zur374ckgewiesen (OLG M374nchen, ZfWG 2008, 248). 3 Mit der insoweit vom Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckwei-sung der Beklagte beantragt, wendet sich die Kl344gerin gegen die Abweisung ihrer Klage mit dem Hauptantrag zu I 1 (Ank374ndigung von Jackpotausspielun-gen mit einem Wert ab 10 Millionen 200) und dem Antrag I 5 (Kundenmagazin mit dem Werktitel "Spiel mit"). Der Beklagte verfolgt mit seiner Anschlussrevision sein auf vollst344ndige Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter. Die Kl344gerin beantragt, die Anschlussrevision zur374ckzuweisen. 4 - 6 - Entscheidungsgr374nde: A. Das Berufungsgericht hat die Klage aus 247 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 247 4 Abs. 3 Satz 1 LottStV und 247 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Gl374StV als teilweise be-gr374ndet erachtet. Dazu hat es ausgef374hrt: 5 Die Vorschriften des 247 4 Abs. 3 Satz 1 LottStV und des seit 1. Januar 2008 an dessen Stelle getretenen 247 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Gl374StV, die die Werbung f374r Gl374cksspiele beschr344nken, seien Marktverhaltensregelungen. Der Hauptantrag zu I 1, der gegen jede Nennung einer Jackpot-Gewinnh366he in der Werbung gerichtet sei, gehe jedoch zu weit. Nicht jede Art der werbenden Er-w344hnung der Gewinnh366he sei eine 374berm344337ige gegen 247 4 Abs. 3 Satz 1 LottStV oder 247 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Gl374StV versto337ende Werbema337nahme. Hingegen sei der Hilfsantrag zu I 1 begr374ndet, weil die beiden damit konkret beanstandeten Internetauftritte wegen blickfangm344337iger Herausstellung des bei der jeweiligen Ausspielung m366glichen Jackpot-Gewinns (26 Millionen 200 oder 29 Millionen 200) und ihrer sonstigen Gestaltung eine unzul344ssige, 374berm344337ige Werbung darstellten. Auch der Antrag I 2 habe Erfolg, soweit er sich gegen die Werbeaussage "T304GLICH SPIELEN 225 T304GLICH GEWINNEN" wende. Mit die-ser Aufforderung werde ein 374berm344337iger und damit unzul344ssiger Spielanreiz gesetzt. Keinen Unterlassungsanspruch habe die Kl344gerin aber gegen das Kundenmagazin des Beklagten mit dem Werktitel "Spiel mit". Dieser seit 374ber 30 Jahren verwendete Titel f374r das lediglich Informationen 374ber Gewinne und Spielregeln enthaltende Kundenmagazin sei mit den Bestimmungen des Lotto-staatsvertrages und des Gl374cksspielstaatsvertrages vereinbar. 6 - 7 - B. Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Un-terlassungsantrags wegen des Kundenmagazins unter dem Werktitel "Spiel mit" richtet. Im 334brigen ist sie unbegr374ndet. Die Anschlussrevision erweist sich als insgesamt unbegr374ndet. 7 I. Revision der Kl344gerin 8 Es ist unstreitig, dass der Beklagte nach dem 1. Januar 2008 weiterhin Jackpot-Gewinne ab 10 Millionen 200 ank374ndigt und das Kundenmagazin unter dem Werktitel "Spiel mit" in Annahmestellen zur kostenlosen Verteilung bereit-stellt. Infolgedessen kommt es f374r den in die Zukunft gerichteten, auf Wiederho-lungsgefahr gest374tzten Unterlassungsanspruch allein auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des Gl374cksspielstaatsvertrages am 1. Januar 2008 an (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 207/05, BGHZ 175, 238 Rn. 14 - ODDSET). 9 1. Das Berufungsgericht hat den auf Unterlassung jeder Werbung f374r und Ank374ndigung von Jackpotausspielungen ab 10 Millionen 200 gerichteten Hauptantrag I 1 zu Recht abgewiesen. 10 a) Nach 247 5 Abs. 1 Gl374StV hat sich Werbung f374r 366ffentliches Gl374cksspiel zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Gl374cksspielm366glichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufkl344rung 374ber die M366glichkeit zum Gl374cksspiel zu beschr344nken. Die als Anhang zum Gl374cks-spielstaatsvertrag ver366ffentlichten Richtlinien zur Vermeidung und Bek344mpfung von Gl374cksspielsucht sehen unter Nummer 2 vor, dass eine Information 374ber H366chstgewinne mit der Aufkl344rung 374ber die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust zu verbinden ist. Nach diesen Regelungen kann nicht jede Ank374ndigung einer Jackpotausspielung mit einem m366glichen H366chstgewinn ab 10 Millionen 200 11 - 8 - als unzul344ssig angesehen werden. Vielmehr stellt die sachliche Information 374ber Art und H366he der ausgelobten Preise eine zul344ssige Information 374ber die M366glichkeit zum Gl374cksspiel im Sinne von 247 5 Abs. 1 Gl374StV dar (aA Heer-mann, WRP 2008, 479, 486). Zur Information 374ber ein legales Gl374cksspiel ge-h366rt auch die Bekanntgabe seiner Chancen und Risiken. b) Die Jackpotlotterie ist eine legale Gl374cksspielm366glichkeit, f374r die in den durch 247 5 Abs. 1 Gl374StV gesetzten Grenzen geworben werden darf. Die Kl344gerin wendet sich mit ihrem Hauptantrag I 1 auch nicht gegen die Zul344ssig-keit von Jackpotausspielungen an sich, sondern nur gegen die Ank374ndigung eines dabei erzielbaren H366chstgewinns von und 374ber 10 Millionen 200. Deshalb ist es im vorliegenden Zusammenhang auch ohne Belang, dass gem344337 247 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Gl374StV (bisher 247 7 Abs. 2 Nr. 1 b LottStV) f374r private Lot-terieausspielungen keine Erlaubnis erteilt werden darf, wenn der H366chstgewinn 1 Million 200 374bersteigt. Sinn dieser Bestimmung ist, den L344ndern die Veranstal-tung von Gl374cksspielen mit einem besonderen Gef344hrdungspotential im Inter-esse der nach 247 1 Nr. 2 Gl374StV bezweckten Kanalisierung des Gl374cksspielan-gebots vorzubehalten. Daraus l344sst sich kein Verbot der schlichten Information 374ber H366chstgewinne, die eine bestimmte H366he 374berschreiten, bei zul344ssiger-weise vom Staat durchgef374hrten Lotterien ableiten. 12 c) Es ist zwar grunds344tzlich m366glich, an einem Gl374cksspiel auch ohne Kenntnis des H366chstgewinns teilzunehmen. Der H366chstgewinn ist aber ein we-sentliches Merkmal des angebotenen Gl374cksspiels, das bei der Entscheidung f374r oder gegen eine Spielteilnahme typischerweise von erheblicher Bedeutung ist. Die Information 374ber den H366chstgewinn muss deshalb den Spielinteressier-ten in transparenter Form bereitgestellt werden. Da der H366chstgewinn ein we-sentliches Merkmal des angebotenen Gl374cksspiels ist, kommt in Betracht, dass 13 - 9 - der Beklagte sich dem Vorwurf aussetzt, er handele unlauter im Sinne von 247 5a Abs. 2, 3 Nr. 1 UWG, wenn er Spielteilnehmer nicht vor Abgabe des Spiel-scheins von sich aus auf die Jackpoth366he hinweist. Allerdings ist nicht auszuschlie337en, dass auch eine schlichte Information 374ber einen Jackpot in zweistelliger Millionenh366he eine Anlockwirkung zur Spiel-teilnahme entfalten kann. Eine solche Anlockwirkung ist jedoch im Hinblick auf das legitime Ziel des Gl374cksspielstaatsvertrages hinzunehmen, den nat374rlichen Spieltrieb der Bev366lkerung in geordnete und 374berwachte Bahnen zu lenken und insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Gl374cksspiele zu verhindern (247 1 Nr. 2 Gl374StV). Im Hinblick auf dieses Ziel l344sst 247 5 Abs. 1 Gl374StV die Wer-bung f374r legale Gl374cksspielm366glichkeiten ausdr374cklich zu. Jeder Werbung ist aber natur- und definitionsgem344337 eine gewisse Anlockwirkung eigen. 14 d) Wird die Information 374ber den H366chstgewinn gem344337 Nummer 2 der im Anhang des Gl374cksspielstaatsvertrages ver366ffentlichten Richtlinien mit der Auf-kl344rung 374ber die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden, wird zudem die Anlockwirkung des H366chstgewinns begrenzt. Ob die erforderliche Aufkl344rung 374ber Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust im Vergleich zu der Information 374ber den H366chstgewinn etwa im Hinblick auf Schriftgr366337e oder sonstige Gestaltung ausreichend ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Ein Anspruch, dem Beklagten jede Ank374ndigung f374r eine Jackpotausspielung ab einem Wert von 10 Millionen 200 zu untersagen, steht der Kl344gerin aber jedenfalls nicht zu. 15 e) Die Kl344gerin hat ihren Antrag auch nicht gegen die Ank374ndigung der Jackpoth366he ohne gleichzeitige Aufkl344rung 374ber die Wahrscheinlichkeit von 16 - 10 - Gewinn und Verlust gerichtet, so dass dahinstehen kann, ob der Beklagte ohne eine solche Aufkl344rung geworben hat. f) Die sachliche Information 374ber Jackpotausspielungen ab 10 Millio-nen 200 unter gleichzeitiger Aufkl344rung 374ber die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verst366337t nicht gegen 247 5 Abs. 2 Gl374StV, dessen Anforderungen ne-ben denjenigen des 247 5 Abs. 1 Gl374StV bei Werbung f374r 366ffentliches Gl374cksspiel zu beachten sind. Nach 247 5 Abs. 2 Gl374StV darf - soweit im vorliegenden Zu-sammenhang von Interesse - Werbung f374r 366ffentliches Gl374cksspiel nicht in Wi-derspruch zu den Zielen des 247 1 Gl374StV stehen, insbesondere nicht gezielt zur Teilnahme am Gl374cksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. Wie bereits im Zusammenhang mit 247 5 Abs. 1 Gl374StV dargelegt, ist es m366glich, Jackpotaus-spielungen ab 10 Millionen 200 in einer Weise anzuk374ndigen, die nicht gezielt zur Teilnahme am Gl374cksspiel auffordert, anreizt oder ermuntert. Die sachliche In-formation 374ber die Gewinnh366he steht auch nicht im Widerspruch zu den Zielen des Gl374cksspielstaatsvertrages gem344337 247 1 Gl374StV. Sie dient vielmehr durch Information 374ber die Gewinnm366glichkeit bei legalem Gl374cksspiel dazu, den na-t374rlichen Spieltrieb der Bev366lkerung in geordnete und 374berwachte Bahnen zu lenken und ein Ausweichen auf nicht erlaubte Gl374cksspiele zu verhindern (247 1 Nr. 2 Gl374StV). 17 g) Ein allgemeines Verbot der Ank374ndigung von Jackpotausspielungen ab 10 Millionen 200 ergibt sich auch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung des 247 3 UWG. Die Zul344ssigkeit einer solchen Werbung beurteilt sich im Streitfall abschlie337end nach 247 4 Nr. 11 UWG, 247 5 Gl374StV. 18 2. Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit sie sich gegen das Kunden-magazin des Beklagten mit dem Werktitel "Spiel mit" richtet. 19 - 11 - a) Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht angenommen, dass es wett-bewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Beklagte ein Kundenma-gazin mit blo337en Informationen zu Gewinnen und Spielregeln ohne Aufforde-rungscharakter verbreitet. Die Kl344gerin wendet sich aber nicht allgemein gegen ein solches Kundenmagazin. Vielmehr beanstandet sie, dass es unter dem Werktitel "Spiel mit" verbreitet wird. Der Imperativ "Spiel mit" enth344lt eine ein-deutige Aufforderung zur Spielteilnahme. Damit handelt es sich um eine gem344337 247 5 Abs. 1 Gl374StV unzul344ssige Werbung mit Aufforderungscharakter (vgl. auch OLG Oldenburg, GRUR-RR 2009, 67, 68). 20 Der Beklagte l344sst sein Kundenmagazin nach dem 1. Januar 2008 weiter unter dem bisherigen Titel verteilen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Titel nach 247 4 Abs. 3 LottStV zuvor nicht zu beanstanden war. 21 b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Umstand keine entscheidende Bedeutung, dass der Beklagte den Titel seines Kundenmaga-zins seit mehr als 30 Jahren verwendet. Die Anforderungen an den Werbeauf-tritt staatlicher Lottogesellschaften haben sich im Anschluss an das Sportwet-ten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. M344rz 2006 (BVerfGE 115, 276) und das Inkrafttreten des Gl374cksspielstaatsvertrages am 1. Januar 2008 wesentlich versch344rft. Anders als die Revisionserwiderung meint, kann aus der langj344hrigen Verwendung des Titels und einem fehlenden Bezug zu einem kon-kreten Gl374cksspiel auch nicht darauf geschlossen werden, das Publikum habe sich an den Werktitel gew366hnt, so dass ihm keine Aufforderung zum Lottospiel mehr zu entnehmen sei. Auf eine Gew366hnung des Publikums kann im vorlie-genden Zusammenhang schon deshalb nicht abgestellt werden, weil laufend 22 - 12 - neue potentielle Lottospieler heranwachsen, die erstmals durch die Aufforde-rung "Spiel mit" auf der Kundenzeitschrift angesprochen werden. c) Der Beklagte hat im 334brigen eine Vielzahl von M366glichkeiten, einen Titel f374r sein Kundenmagazin zu w344hlen, der keinen Aufforderungscharakter im Sinne von 247 5 Abs. 1 Gl374StV hat. Er kann dem anerkennenswerten Informati-onsbed374rfnis seiner Kunden hinsichtlich Gewinnen und Spielregeln damit wei-terhin Rechnung tragen. 23 II. Anschlussrevision des Beklagten 24 Die Anschlussrevision des Beklagten ist zul344ssig, aber unbegr374ndet. 25 1. Die Anschlussrevision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht dem Beklagten die Werbung f374r Jackpotausspielungen in den beiden im Hilfsantrag I 1 konkret beanstandeten Verletzungsformen untersagt hat. 26 a) Die gegen die Verurteilung aus dem Hilfsantrag gerichtete Anschluss-revision ist zul344ssig. Nach 247 554 ZPO ist Voraussetzung f374r die Zul344ssigkeit einer Anschlussrevision, dass sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 40; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., 247 554 Rn. 4; M374nchKomm.ZPO/Wenzel, 3. Aufl., 247 554 Rn. 5). Davon ist vorliegend schon deshalb auszugehen, weil die Anschlussrevision denselben Lebenssach-verhalt wie die Revision der Kl344gerin betrifft. F374r ihren Revisionsantrag hinsicht-lich der Jackpotank374ndigungen ab 10 Millionen 200 (Hauptantrag I 1) hat sich die 27 - 13 - Kl344gerin auf die Internetwerbung des Beklagten als Verletzungshandlung bezo-gen, die auch Gegenstand ihres Hilfsantrags ist. b) Das Berufungsgericht hat dem Hilfsantrag I 1 der Kl344gerin jedoch zu Recht stattgegeben. 28 aa) Die Wiederholungsgefahr f374r den mit dem Hilfsantrag geltend ge-machten Anspruch ist nicht weggefallen. Zwar erfolgten die von der Kl344gerin konkret beanstandeten Verletzungshandlungen im Internet und damit in einem Medium, in dem seit 1. Januar 2008 nach 247 5 Abs. 3 Gl374StV jede Werbung f374r 366ffentliches Gl374cksspiel verboten ist. Das mit dem Hilfsantrag begehrte Verbot ist aber allgemein gefasst; weder Antrag noch Begr374ndung sind auf eine Bege-hung im Internet beschr344nkt. Vielmehr kann ohne weiteres auch in anderen Medien wie Plakaten, Anzeigen oder Werbebrosch374ren in der beanstandeten Weise geworben werden. Das gew344hlte Medium ist f374r den charakteristischen Kern der von der Kl344gerin angegriffenen Werbung ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1989 - I ZR 76/87, GRUR 1989, 445, 447 = WRP 1989, 491 - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 42 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungs-werbung im Internet; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr374che und Verfah-ren, 9. Aufl., 6. Kap., Rn. 9). 29 bb) Die mit dem Hilfsantrag der Kl344gerin beanstandeten Internetauftritte des Beklagten stellen jeweils die H366he des bei der angek374ndigten Ausspielung m366glichen Gewinns (26 Millionen 200 oder 29 Millionen 200) blickfangm344337ig heraus. Diese Angaben sind zudem unter der Abbildung freudig gestikulierender Perso-nen platziert. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Durchschnittsverbraucher diese Abbildungen im Zusammenhang mit der 30 - 14 - Gewinnangabe dahingehend versteht, dass sich die abgebildeten Personen 374ber einen Jackpotgewinn freuen. Eine solche Werbung geht 374ber eine sachli-che Information und Aufkl344rung 374ber die M366glichkeit zum Gl374cksspiel hinaus und hat Aufforderungscharakter. Sie ist deshalb gem344337 247 5 Abs. 1 und 2 Gl374StV unzul344ssig. cc) Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision geltend, das Berufungsge-richt habe die notwendige Gesamtbetrachtung der beanstandeten Werbung unterlassen, weil es nicht ber374cksichtigt habe, dass in die Klageschrift lediglich ein kleiner Ausschnitt der vollst344ndigen Internetseite aufgenommen und die Sei-te deshalb nicht so wiedergegeben worden sei, wie sie sich bei Aufruf tats344ch-lich dargestellt habe. Unabh344ngig davon, dass ein Ausschnitt einer Internetseite der hier in Rede stehenden Gr366337e ausreichende Grundlage tatrichterlicher W374rdigung sein kann, hat der Beklagte eine solche Unvollst344ndigkeit in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht. In dem von der Anschlussrevision f374r ihren gegenteiligen Standpunkt in Bezug genommenen Vortrag hat er ledig-lich ausgef374hrt, dass die konkreten Informationen auf den im Hilfsantrag der Kl344gerin wiedergegebenen Internetseiten den Anforderungen des Lotterie-staatsvertrages entsprochen h344tten und dass er nach Inkrafttreten des Gl374cks-spielstaatsvertrages entsprechende 304nderungen seiner Werbepraxis vorge-nommen h344tte. Auf der Grundlage dieses Vortrags hatte das Berufungsgericht keinen Anlass, von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr f374r unzul344ssige Jackpotwerbung auszugehen. 31 dd) Die vom Beklagten im Anschluss an das Sportwetten-Urteil des Bun-desverfassungsgerichts veranlassten Werbeeinschr344nkungen sind im vorlie-genden Zusammenhang unerheblich, weil sie sich nicht auf die Gestaltung der Ank374ndigung von Jackpot-Ausspielungen beziehen. Soweit der Beklagte gel- 32 - 15 - tend gemacht hat, nach Inkrafttreten des Gl374cksspielstaatsvertrages seien In-formationen 374ber die Jackpoth366he auf der Internetseite nur noch im Zusammenhang mit den gesetzlich gebotenen Hinweisen auf die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust sowie in Verbindung mit der gebo-tenen Aufkl344rung zur Suchtpr344vention erfolgt, schlie337t dies eine unzul344ssige blickfangm344337ige Werbung mit der Gewinnh366he nicht aus. 2. Die gegen die Untersagung der Werbung mit der Aussage "T304GLICH SPIELEN 225 T304GLICH GEWINNEN" gerichtete Anschlussrevision ist zul344ssig, aber unbegr374ndet. 33 a) Keine Bedenken bestehen allerdings insoweit gegen die Zul344ssigkeit der Anschlussrevision. Sie betrifft einen Lebenssachverhalt, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Daf374r reicht es bei Unterlassungsantr344-gen aus, dass 374ber Revision und Anschlussrevision aufgrund 344hnlicher Verlet-zungshandlungen nach denselben rechtlichen Pr374fungsma337st344ben und zwi-schen denselben Parteien zu entscheiden ist. Das ist hier der Fall. Mit der Aus-sage "T304GLICH SPIELEN 225 T304GLICH GEWINNEN" wird ebenso f374r Gl374cks-spiele der Beklagten geworben wie mit Jackpotwerbung oder der Kundenzeit-schrift "Spiel mit". In allen F344llen richtet sich die Zul344ssigkeit der Werbung nach den Ma337st344ben des 247 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Gl374StV. 34 b) Das Berufungsgericht hat jedoch die Werbung mit der Aussage "T304G-LICH SPIELEN 225 T304GLICH GEWINNEN" zu Recht untersagt. 35 aa) Die Kl344gerin hat vorgetragen, dass sich diese Werbeaussage bei ei-nem Besuch ihres Prozessbevollm344chtigten in einer Annahmestelle des Beklag- 36 - 16 - ten Ende August 2006 auf einem Teilnahmeschein f374r die Lotterie KENO be-funden habe. Sp344tere Verletzungshandlungen hat sie insoweit nicht geltend gemacht. Der auf Wiederholungsgefahr gest374tzte Unterlassungsanspruch nach diesem Antrag setzt deshalb voraus, dass die Werbeaussage nach dem Ende August 2006 geltenden Recht unzul344ssig war und sich daran auch nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung nichts ge344ndert hat (vgl. BGHZ 175, 238 Rn. 14 - ODDSET). Die Werbeaussage fordert zur t344glichen Spielteilnahme auf und be-schr344nkt sich insbesondere durch die Verkn374pfung mit der verlockenden An-k374ndigung "t344glich gewinnen" nicht darauf, 374ber die M366glichkeit zum Gl374cks-spiel zu informieren oder dar374ber aufzukl344ren. Das Berufungsgericht hat darin zu Recht eine nach 247 5 Abs. 1 und 2 Gl374StV unzul344ssige Werbung gesehen. Dagegen erhebt die Anschlussrevision auch keine R374gen. Sie meint allerdings, die Werbung sei unter Geltung des Lotteriestaatsvertrages nicht zu beanstan-den gewesen. Damit hat die Anschlussrevision keinen Erfolg. 37 Nach 247 4 Abs. 3 LottStV mussten Werbema337nahmen f374r Gl374cksspiele angemessen sein und durften nicht in Widerspruch zu den Zielen des 247 1 LottStV stehen, zu denen unter anderem die Verhinderung 374berm344337iger Spiel-anreize geh366rte. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, reizt die mit einer Betonung der t344glichen Gewinnaussicht verkn374pfte Aufforderung zum t344g-lichen Spiel 374berm344337ig zur Spielteilnahme an. Dieser Wirkung steht - anders als die Anschlussrevision meint - nicht entgegen, dass ein durchschnittlicher Lotto-spieler wissen mag, dass er selbst bei t344glicher Spielteilnahme nicht t344glich ge-winnen wird. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Werbung nur Personen erreicht, die sich bereits mit den Spielscheinen befassen und daher ohnehin schon eine Spielteilnahme erw344gen. 38 - 17 - bb) Der Anschlussrevision kann auch nicht darin gefolgt werden, dass hinsichtlich der Werbeaussage "T304GLICH SPIELEN 225 T304GLICH GEWINNEN" die Wiederholungsgefahr entfallen ist. Die Werbebeschr344nkungen f374r 366ffentli-ches Gl374cksspiel sind zwar deutlich versch344rft worden. Der Beklagte hat auch behauptet, nach dem Inkrafttreten des Gl374cksspielstaatsvertrages am 1. Januar 2008 nicht mehr mit dieser Aussage geworben zu haben. Die Kl344gerin hat zu-dem keine entsprechende weitere Verletzungshandlung vorgetragen. Diese Umst344nde k366nnten jedoch nur dann zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr f374hren, wenn die Unlauterkeit der beanstandeten Werbung im Zeitpunkt der Verletzungshandlung ernsthaft zweifelhaft gewesen w344re (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - I ZR 29/99, GRUR 2002, 717, 719 = WRP 2002, 679 - Ver-tretung der Anwalts-GmbH, mwN). Daran fehlt es aus den soeben unter II 2 b) aa) dargelegten Gr374nden. Ende August 2006 - und damit nach dem Sportwet-ten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. M344rz 2006 (BVerfGE 115, 276) - konnte auch unter vorl344ufiger Weitergeltung des Lotteriestaatsvertrages nicht ernsthaft angenommen werden, dass es eine angemessene Lotteriewer-bung darstellte, mit einer t344glichen Gewinnchance f374r eine t344gliche - und damit 374berm344337ige - Spielteilnahme zu werben. 39 - 18 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1 ZPO. 40 B374scher Pokrant Kirchhoff Koch L366ffler Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 29.03.2007 - 4 HKO 18116/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 31.07.2008 - 29 U 3580/07 -
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