ECLI:DE:BGH:2015:191115UIZR149.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 149/14 Verkündet am: 19. November 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Pippi - Langstrumpf - Kostüm II UWG § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 9, § 9 Satz 1 a) Bei der Prüfung, ob eine literarische Figur (hier: Pippi Langstrumpf) durch Übernahme von äußeren Merkmalen in eine andere Produktart (hier: Karn e- valskostüm) gemäß § 4 Nr. 9 UWG nachgeahmt wird, sind keine geringen Anforde rungen zu stellen. b) Der Schutz der Verwertbarkeit einer fiktiven Figur außerhalb des Urhebe r- rechts sowie der Schutz der vom Rechteinhaber im Bereich der wirtschaftl i- chen Verwertung dieser Figur erbrachten Investitionen ("character mercha n- dising") in Form eines Schutzrechts über die Generalklausel nach § 3 Abs. 1 UWG ist angesichts der im Lauterkeits - , Marken - und Designrecht vorhand e- nen Schutzmöglichkeiten nicht geboten. BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 149/14 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivils enat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19 . November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler , die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revi sion gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Köln vom 20. Juni 2014 wird auf Kosten der Klägerin z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte am künstlerischen Schaff en der verstorbenen Autorin Astrid Lindgren . Astrid Lindgren war Verfasserin de r " Pippi Langstrumpf " - Romane. Darin beschr i eb sie das äußere Erscheinungsbild der Hauptfigur der " Pippi Lang - strumpf " wie folgt: Ihr Haar hatte dieselbe Farbe wie eine Möhre u nd war in zwei feste Zöpfe geflochten, die gerade vom Kopf abstanden. Ihre Nase hatte dieselbe Form wie eine ganz kleine Kartoffel und war völlig von Sommersprossen übersät. Unter der Nase saß ein wirklich riesig breiter Mund mit gesunden weißen Zähnen. Ih r Kleid war auch ziemlich merkwürdig . Pippi hatte es selbst g e- näht. Es war wunderschön gelb; aber weil der Stoff nicht gereicht hatte, war es zu kurz, und so guckte eine blaue Hose mit weißen Punkten darunter hervor. An ihren langen dünnen Beinen hatte sie ein Paar lange Strümpfe, einen geringel ten und einen schwarzen. Und dann trug sie ein paar schwa r- ze Schuhe, die genau doppelt so groß waren wie ihre Füße. 1 2 - 3 - Die Beklagte betreibt die P . - Supermärkte. Sie warb im Januar 2010 für Karnevalkostüme mit den nachfolgend abgebildeten Fotografien: 3 - 4 - Die Abbildungen waren bundesweit in Verkaufsprospekten mit einer Au f- lage von 16,2 Millionen Exemplaren, auf Vorankündigungsplakaten in den Filial - märkten sowie in Zeitungsanzeige n abgedruckt . Für einen Zeitra um von elf T a- gen waren sie zudem auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite www. .de abrufbar . Darüber hinaus w a ren die Abbildungen den jeweiligen Kostümsets beigefügt , von denen die Beklagte insgesamt 15.675 Stück zu s- tüm verkaufte. Die auf den vorstehenden Einblendungen hervorgehobenen Ko s tüme mit dem Kleid und der Zopfperücke waren jeweils als " Püppi " b e- zeichnet. Die Klägerin hat b ehauptet, Astrid Lindgren habe ihr mit Überlassung s- v ertrag vom 26. März 1998 sämtliche urheberrec htlichen Nutzungsrechte an all ihren Werken, insbesonde re an den von ihr geschaffenen Pip p i Langstrumpf - Roma nen, über tragen . Sie hat die Auffassung vertreten , die Bekla gte habe mit ihrer Werbung die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der literarischen Figur " Pi p pi Langs trumpf " verletzt, die für sich genommen urheberrechtlichen Schutz genieße . Die B eklag te habe sich in den verwendeten Abbildungen an diese F i- gur angelehn t. Darin lieg e eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzung s- rechte . Ihr stehe daher Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von 50.000 Darüber hinaus hat die Klägerin ihr Klageb egehren hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungssch utz nach § § 3, 4 Nr. 9 UWG sowie auf §§ 823, 826 BGB gestützt . Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu v zu zahlen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsg emäß aufgrund Urheberrechts verurteilt ( LG Köln, ZUM 2011, 871). D ie dagegen gerichtete Berufung der B e- klagte n ist erfolglos geblieben ( OLG Köln, ZUM - RD 2012, 256). Auf die Revis i- on der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage 4 5 6 - 5 - abgewiesen, soweit sie auf Ansprüche aus dem Urheberre cht gestützt war . Im Hinblick auf die von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gemäß §§ 3, 4 Nr. 9, § 9 UWG sowie aus §§ 823, 826 BGB hat er die Sache an das Berufungsgericht zurückverwi e- sen (Urteil vom 17. Juli 2013 I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 = WRP 2014, 178 Pippi - Lang strumpf - Kostüm I ). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abg e- wiesen (OLG Köln, GRUR - RR 2014, 393 ). D agegen richtet sich die vom Ber u- fungsgericht zugelas sene Revision der Klägerin , mit der sie Ansprüche gemäß §§ 3, 4 Nr. 9, § 9 UWG weiterverfolgt und die Zurückweisung der Berufung b e- gehrt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidun gsgründe: I . Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe kein A n- spruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 9, § 9 UWG gegen die Beklagte auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr für die beiden streitgegenständlichen Werbeabbildungen zu . Dazu hat es ausgeführt: Zwar könne Gegenstand des Leistungsschu tzes gemäß § 4 Nr. 9 UWG auch eine fiktive literarische Gestalt sein. Zudem sei die wettbewerbliche E i- genart der Romanfigur " Pippi Langstrumpf " überdurchschnittlich bis überragend hoch. Die Beklagte habe auch das Le istungsergebnis " Pippi Langstrumpf " nachgeahmt. Es sei eindeutig, dass die auf den streitgegenständlichen Fotos abgebildete Person " Pippi Langstrumpf " darstellen solle. Es fehle jedoch an einem Unlauterkeitstatbestand i m Sinne von § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG. 7 8 - 6 - Eine unmittelbare Herkunftstäuschun g im Sinne von § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG liege nicht vor, weil die Abbildung einer fiktiven Romanfigur naturgemäß nicht mehr als eine bloße Assoziation auslösen könne. Der Durchschnittsve r- braucher gehe ferner nicht davon aus, dass die Werbeabbildungen als solche vom Inhaber der Rechte an der Romanfigur lizenziert seien. Eine Fehlvorste l- lung werde auch nicht durch die Bezeichnung der Kostüme als " Püppi " erweckt. Die Voraussetzungen ge mäß § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG sei en ebenfalls nicht erfüllt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass durch das Bewerben eines qualitativ eher minderwertigen Karnevalkostüms der gute Ruf der Klägerin im Bereich des Merchandising beeinträchtigt werde. Auc h eine Ausbeutung des guten Ruf s der Romanfigur liege nicht vor. Die Gütevorstellung der Verbraucher zu preiswerte n Karnevalkostüme n werde nicht durch die hohe literarische Qual i- tät der Romanvorlage oder die sorgfältige Vermarktung der Romanfigur b e- stimmt. Es seien auch keine sonstigen U nlauterkeitstatbestände außerhalb der nich t abschließenden Regelung des § 4 Nr. 9 UWG erfüllt. Dafür genüge es nicht, dass die Beklagte mit den beiden beanstandeten Abbildungen und der dadurch hervorgerufenen Assoziation zur Figur " Pippi Langstrumpf " bewus st eine fremde schöpferische Leistung kommerziell ausgenutzt habe, deren B e- nutzung in der Regel nur aufgrund einer Lizenzgewährung gestattet werde. Die Begründung eines neuen Schutzrechts für Romanfiguren , um ihre wirtschaftl i- che Verwertbarkeit außerhalb d es urheberrechtlich geschützten Kon textes zu ermöglichen, komme nicht in Betracht. II . Gegen die se Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg . Der Klägerin steht der geltend gemachte Sch adensersatzanspruch weder aus § 4 Nr. 9 UWG (dazu I I 1 ) noch nach der wettbewerbsrechtlichen Generalklau sel des § 3 Abs. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des unmittelbaren Leistung s- schutzes zu (dazu II 2 ) . Auf das Irreführungsverbot kann sich die Klägerin ebe n- falls nicht stütz en (dazu II 3 ). 9 10 - 7 - 1 . Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen , dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruch s gemäß § 9 Satz 1 UWG in Form einer Lizenzanalogie nach den Grundsätzen des wettbewerb s- rechtlichen Leistungsschutzes im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG nicht vorlie gen . a) Das Anbiet en einer Nachahmung kann nach § 4 Nr. 9 UWG wettb e- werbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart au fweist und besondere Umstände wie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft (§ 4 Nr. 9 Buchst . a UWG) oder eine unangemessene B e- einträchtigung oder Ausnutzung der Wertschätzung des nachgeahmten Pr o- dukts (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG) hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wett bewerbliche n Eigenart , der Art und Weise und der Inte nsität der Übernahme sowie den b e- sonderen wettbe werblichen Umständen . Je größer die wettbewerbliche Eige n- art und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände z u stellen, die die Unlauterkeit der Nacha h- mung begründen und umgekehrt (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 21 = WRP 2010, 94 LIKEaBIKE; Urteil vom 24. Januar 2013 I ZR 136/11, GRUR 2013, 951 Rn. 14 = WRP 2013, 1188 Regal - sy stem; Urtei l vom 17. Juli 2013 I ZR 21/12, GRUR 2013, 1052 Rn. 15 = WRP 2013, 1339 Einkaufswagen III ; Urteil vom 22. Januar 2015 I ZR 107/1 3, GRUR 2015, 909 Rn. 9 = WRP 2015, 1090 Exzenterzähne ) . Liegt nach diesen Grundsätzen eine unlautere geschä f tliche Handlung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG vor, kommt wie von der Klägerin im Streitfall geltend gemacht bei schuldhaftem Verhalten im Sinne von § 9 Satz 1 UWG ein Anspruch auf Sch a- densersatz in Betracht, der nach der Berechnungsmethode der Li zenzanalo gie ermittelt werden kann ( vgl. BGH, U rteil vom 17. Juni 1992 I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 57 = WRP 1992, 700 Tchibo/ Rolex II , mwN). 11 12 - 8 - b) Von diesen Grundsät z en ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat im Ergebnis mit Recht die Voraussetzungen ein er Herkunftstäuschung g e- mäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG sowie einer Rufausbeutung und Ruf beeinträcht i- gung im Sinne von § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG verneint. Zwar kann die literarische Fi gur " Pippi Langstrumpf " gemäß § 4 Nr. 9 UWG Schutz genießen (dazu II 1 b aa ). Im Streitfall fehlt es jedoch an eine r Nachahmung im Sinne dieser B e- stimmung (dazu II 1 b bb ) . a a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die literar i- schen Figur " Pippi Langstr umpf " unter den Schutz des § 4 Nr. 9 UWG fällt. (1 ) Der Beg riff der Waren und Dienst leistungen im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG ist weit auszulegen. Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nacha h- mungsschutzes können Leistungs - und Arbeitsergebnisse aller Art sei n (BGH , Urteil vom 22. März 2012 I ZR 21/11, GRUR 2012, 115 5 Rn. 19 = WRP 2012, 1379 Sandmalkasten ; Urteil vom 23. September 2015 I ZR 105/14, GRUR 2015 , 1214 Rn. 73 = WRP 2015, 1477 Goldbären ). Dazu können wovon das Berufungsgeri cht zutreffend ausgegangen ist grundsätzlich auch fiktive Fig u- ren gehören, die im Wege des sogenannte n " c harac ter merchandising " wir t- schaftlich verwertet werden (vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 4 Rn. 9/27; Köhl er in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 9.22; Wiebe in Münch Komm.Lauterkeitsrecht, 2. Aufl., § 4 Nr. 9 UWG Rn. 53; Kur, GRUR 1990, 1, 10 f. ). Insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze. Maßgebend ist, ob dem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart zukommt, ob also seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interess ierten Ve r- kehrskr eis e auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinz u- weisen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 21 = WRP 2010, 1465 Femur - Teil). 13 14 15 - 9 - (2 ) Das Berufungsgericht ist von einer überdurchschnittlich bis überr a- gend hohen wettbewerblichen Eigenart der Romanfigur " Pippi Langstrumpf " ausgegangen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht Feststellungen dazu getro f- fen , welche Gestaltung smerkmale die wettbewerbliche Eigenart im Einzelnen begründen. Hierzu hat es auf die vom Senat in der Entscheidung " Pippi - Lang - strumpf - Kostüm I " (GRUR 2014, 258) nicht beanstandeten Ausführungen in seinem ersten im Streitfall ergangenen Urteil Bezug ge nommen, mit denen es die urheber rechtliche Schutzfähigkeit der literarischen Figur " Pippi Langstrumpf " als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG festgestellt hat. Daraus ergibt sich, dass das Berufungsgericht die wettbewerbliche Eigenart in der im Werk von Astrid Lindgren detailliert beschriebenen besonderen eigenschöpfer i- schen Kombination von äußeren Merkmalen und ausgeprägten Charaktere i- genschaften der Figur " Pippi Langstrumpf " gesehen hat (vgl. BGH, GRUR 2014, 258 Rn. 31 Pippi - Langstrumpf - Kostü m I ) . Es hat auf dieser Grundlage zutreffend angenommen, der im Kinderbuch beschriebene Charakter sei indiv i- duell und unverwech selbar. b b ) Die Bestimmung des § 4 Nr. 9 UWG setzt ferner das Angebot einer Nachahmung voraus . Daran fehlt es im Streitfall. (1 ) Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz gemäß § 4 Nr. 9 UWG bezieht sich immer nur auf ein konkretes Erzeugnis. Das Angebot einer Nac h- ahmung setzt voraus, dass die fremde Leistung ganz oder teilweise als eigene Leistung angeboten wird (Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 9. 38; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 9/45 ; Großkomm.UWG/Leis tner, 2. Aufl., § 4 Nr. 9 Rn. 13 9 ). Wird nicht die Leistung des Dritten vermarktet, sondern eine eigene Leistung angeboten, liegt keine Nachahmung vor (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00 , B GHZ 156, 1, 18 Paperboy; Ur teil vom 30. April 2009 16 17 18 - 10 - I ZR 42/07, BGHZ 181, 77 Rn. 43 DAX ) . Eigenständige Leistungen, die ledi g- lich an das Erzeugnis anknüpfen, stellen keine Nachahmung des Erzeugnisse s dar (vgl. BGH, Ur teil vom 28. Ok tober 2010 I ZR 60/09, BGHZ 187, 255 Rn. 16 Hartplatzhel ). Für die Annahme einer Nachahmung ist es deshalb nicht ausreichend, eine frem de Leis tung nur als Vorspann für eigene, andersartige Angebote auszunutzen (Ohly in Ohly/Sosnitz a aaO § 4 Rn. 9/45 ; Wiebe in MünchKomm.Lauterkeitsrecht aaO § 4 Nr. 9 UWG Rn. 79 ). Vorliegend geht die Klägerin weder gegen die Übernahme der von ihr als Schutzgegenstand ge l- tend gemachten literarische n Figur " Pippi Langstrumpf " in einem literarischen Erze ugnis vor noch hat sie ihre Klage auf den Vorwurf gestützt, die Beklagte habe die Nachahmung eines von der Klägerin selbst oder von einem Lizen z- nehmer hergestellten und vertriebenen Kostüms abgebildet. Sie ist vielmehr der Ansicht, das von der Beklagten ab gebildete Kostüm sei eine unlautere Nac h- ahmung der literarischen Figur " Pippi Langstrumpf " im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG. An die Nachahmung einer Romanfigur durch Übernahme von Merkm a- len, die wettbewerblich eigenartig sind, in eine andere Produktart sind kein e geringen Anforderungen zu stellen. Anderenfalls würde die im Interesse der Wettbewerbsfreiheit grundsätzlich bestehende Nachahmungsfreiheit (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 Rn. 51 = WRP 2007, 1076 - Handtaschen; Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 170/05, GRUR 2008, 1115 Rn. 32 = WRP 2008, 1510 - ICON; Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 68 - Biomineralwasser; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 63 = WRP 2013, 1620 - SUMO ; Oh ly in Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 9/15; Ullmann in jurisPK - UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 9 Rn. 34 ) unangemessen eingeschränkt. (2) Nach diesen Maßstäben fehlt es im Streitfall an einer Nachahmung der Romanfigur " Pippi Langstrumpf " durch die angegriffenen Abbild ung en der Karnevalkostüme. Z wischen den Merkmalen, die die Romanfigur der " Pippi 19 - 11 - Langstrumpf " ausmachen, und der Gestaltung des Kostüms bestehen nur g e- ringe Übereinstimmungen . Die von den angegriffenen Abbildungen gezeigten kostümierten Personen weisen vie lmehr eine Vielzahl der für die Annahme e i- ner wettbewerblichen Eigenart der literarischen Gestalt der " Pippi Langstrumpf " maßgeblichen äußeren Merkmale (kartoffelförmige Nase, riesig breiter Mund, gelbes Kleid, sichtbare blaue Hose mit weißen Punkten, vers chieden gestaltete Strümpfe, viel zu große schwarze Schuhe) nicht auf (vgl. bereits BGH, GRUR 2014, 258 Rn. 48 - Pippi - Langstrumpf - Kostüm I ). (3) Soweit die Revision den Vorwurf einer wettbewerbswidrigen Lei s- tungsübernahme auch damit begründet , dass de r angesprochene Verkehr au f- grund der Bekanntheit und Beliebtheit der Figur " Pippi Langstrumpf " und der darauf aufbauenden umfangreichen Merchandising - Aktivitäten der Klägerin und ihrer Lizenznehmer solche Merchandising - Artikel , wie die von der Beklagten ab gebildeten Kostüme , der Klägerin zuordn en würden, liegt eine wettbewerb s- widrige Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG ebenfalls nicht vor. Gege n- stand des insoweit geltend gemachten Leistungsschutzes ist nicht die literar i- sche Figur und damit das Ergebnis d es schöpferischen Akts der Autorin Astrid Lindgren . Die Klägerin begehrt der Sache nach vielmehr Schutz für die an diese literarische Leistung anknüpfende eigenständige Leistung. D ie se besteht darin , dass sie durch den umfangreichen Vertrieb und die Lizenz ierung von Mercha n- disingartikeln mit Bezug auf " Pippi Langstrumpf " , also durch die kom merzielle Verwertung der literarischen Figur und deren Beliebtheit jenseits des literar i- schen Werks Astrid Lindgrens , eine weitere Leistung erbracht hat. Dementspr e- chend beeinträchtigen die vorliegend von der Klägerin angegriffenen Abbildu n- gen von Kostümen und damit von potentiellen Merchandisingprodukten nicht die Leistung, die bei der Schaffung der literarischen Figur " Pippi Langstrumpf " erbracht wurde, sondern allenfall s Leistungen, die von der Klägerin im Bereich des Merchandising erbracht worden sein mögen und die lediglich an die literar i- 20 - 12 - sche Figur und ihre Belieb t heit anknüpfen . Dass die Beklagte mit den bea n- standeten Kostümen nicht nur an konkrete Merchandisingprodu kte der Klägerin oder ihrer Lizenznehmer anknüpft, sondern diese nachgeahmt und das Ber u- fungsgericht entsprechenden Vortrag hierzu verfahrensfehlerhaft übergangen hat, zeigt die Revision nicht auf. 2 . Der Klägerin st eht auch kein unmittelbar auf § 3 Abs . 1 UWG in Ve r- bindung mi t § 9 Satz 1 UWG gestützter Schadensersatzanspruch zu. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, es seien im Streitfall keine sonstigen Unlauterkeitstatbestände außerhalb der nich t abschließenden Reg e- lung des § 4 Nr. 9 UWG erfüllt. Dafür genüge es nicht, dass die Beklagte mit den beiden beanstandeten Abbildungen und der dadurch hervorgerufenen A s- soziation zur Figur " Pippi Langstrumpf " bewusst eine fremde schöpferische Leistung kommerziell ausgenutzt habe, deren Verwendung in der Reg el nur aufgrund einer Lizenzgewährung gestattet werde. Die Begründung eines neuen Schutzrechts für Romanfiguren , um eine wirtschaftliche Verwertbarkeit solcher Figuren außerhalb des urheberrechtlich geschützten Kontextes möglich zu m a- chen, komme aufgrund d er eindeutigen Gesetzessystematik nicht in Betracht . Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. b) Allerdings wird im Schrifttum vereinzelt angenommen , dass das " chara c ter merchandising " , das heißt die Verwendung bekannter fiktiver Fig u- r en, unter bestimmten Voraussetzungen dem wettbewerblichen Leistung s- schutz unterfallen k ann (vgl. Kur, GRUR 1990, 1, 10 ff .). Dabei gehe es nicht wie beim wettbewerblichen Leistun gsschutz gemäß § 4 Nr. 9 UWG um die Bewertung von Handlungsunrecht, sonder n um die Herausbildung eines neuen Schutzrechts, dessen Wurzeln zum einen in den erheblichen Inv estitionen und zum anderen i m Eigenwert der Gestaltungen , d.h. ihrer Verwertbarkeit auch 21 22 23 - 13 - außerhalb des engeren, urheberrecht lich geschützten Kontextes, liegen ( Kur, GRUR 1990, 1, 11). c) Dieser Auffassung tritt der Senat nicht bei. Er hat bislang offengela s- sen, ob ein unmittelbarer Leistungsschutz auf der Grundlage der Generalkla u- sel des § 3 Abs. 1 UWG gewährt werd en kann (vgl. BGHZ 187, 255 Rn. 19 Hartplat zhel). Diese Frage muss auch im Streitfall nicht abschließend beantwortet werden. a a ) Die richterrechtliche Schaffung eines Leistungsschutzrechtes im Rahmen des § 3 Abs. 1 UWG , welches d em Schutz der Verwertbarkeit einer fiktiven Figur außerhalb des Urheberrechts sowie dem Schutz der vom Rechte - inhaber im Bereich der wirtschaftlichen Verwertung dieser Figur erbrachten I n- vestitionen dient, ist nicht bereits deshalb geboten, weil dies die gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG grundrechtlich geschützten Int eressen des I nhabers der Rechte an der Figur nahelegen. Eine allein der Klägerin als Rechteinhaber z u- gewiesene Verwertungsbefugnis würde die Wettbewerbsfreiheit und damit auch die Interessen der Allgemeinheit sowie die ebenfalls grundrechtlich geschützten Inte ressen der Beklagten (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) einschränken und kommt daher nur bei einem überwiegenden Interesse der Klägerin in B etracht (vgl. BGHZ 187, 255 Rn. 25 Hartplatzhel ; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 9/79; Köhler in Köhler/ Bornk amm aaO § 3 Rn. 90). b b) Ein solch es überwiegendes Interesse der Klägerin kann nicht ang e- nommen werden. Insbesondere ist der von der Klägerin begehrte Rechtsschutz nicht erforderlich, um für sie ein Leistungsergebnis zu schützen, für das sie e r- heblich e Investitionen getätigt hätte und dessen Erbringung und Bestand ohne diesen Rechtsschutz ernstlich in Gefahr geriete. 24 25 26 - 14 - Es ist nicht ersichtlich, dass ohne die Anwen dung der Generalklausel gemäß § 3 Abs. 1 UWG eine Schutzlücke entsteht, die geschlossen w erden müsste, um die Klägerin in der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Leistung nicht rechtlos zu stellen . Die von der Klägerin oder ihren Lizenznehmern vertriebenen konkreten Merchandisingartik el sind gegen Nachahmungen unter den Vorau s- setzungen des § 4 N r. 9 UWG geschützt. Der Klägerin steht es zudem frei, das Erscheinungsbild sol cher Produkte als Marke und Design schützen zu lassen sowie Geschmacksmusterschutz in Anspruch zu nehmen. Darüber hinausg e- hend ist es weder wettbewerbsrechtlich noch zum Schutz d es Rechts am eing e- richteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geboten, denjenigen, der eine Lei s- tung erbringt, grundsätzlich auch an allen späteren Auswertungsarten seiner Leistung z u beteiligen (BGHZ 187, 255 Rn. 28 Hartplatzhel; Ohly in Ohly/ Sosnitz a aaO § 4 Rn. 9/79). Das grundgesetzlich geschützte Recht der Klägerin auf wirtschaftliche Verwertung der Figur " Pippi Langstrumpf " begründet keinen Schutz für jede wirtschaftliche Nutzung, die auf diese Figur Bezug nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Novem ber 2009 I ZR 83/07, GRUR 2010, 642 Rn. 60 = WRP 2010, 764 WM - Marken ). Das Angebot gewerblicher Leistungen, die auf Arbeitsergebni s- sen von Mitbewerbern aufbauen, ist vielmehr , wie beispielsweise die Zulässi g- keit des Vertriebs von Ersatzteilen und Zubeh ör zu den Waren eines anderen zeigt, rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (BGHZ 187, 255 Rn. 28 Hartplatzhel ). Dass im Streitfall die Gefahr eines Marktversagens, das heißt die Gefahr besteht , dass aufgrund der Umstände weder der Originalhe r- steller noch Konkurrenten in den Markt mit Merchandisingprodukten investieren (vgl. Peukert , WRP 2010, 316, 320; Ohly in O hly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 9/79), ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. 27 28 - 15 - 3 . Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist schließlich auch nicht wegen des Verstoßes gegen das Irreführungsverbot gerechtfertigt. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, aufgrund der Bezeichnung der abgebildeten Kostüme als " Püppi " werde der Ver kehr von wirtschaftlichen oder vertraglichen Verbindungen zwischen den Parteien ausgehen und unterliege damit einer Verwechslung gemäß § 5 Abs. 2 UWG. Es kann offenbleiben, ob das Hervorrufen einer Verwechslun gsgefahr im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG einen v orliegend geltend gemachten Schadense r- satzanspruch in Form der Lizenzanalogie rechtfertigen kann. Im Streitfall hat das Berufungsgericht ent gegen der Ansicht der Revision eine Verwechslung s- gefahr gemäß § 5 Abs. 2 UWG rechtsfehlerfrei verneint . Es hat angen ommen, der Verkehr werde in der Bezeichnung des Kostüms als " Püppi " zwar eine u n- missverständliche Anspielung auf " Pippi " sehen. D iese werde der Verbraucher jedoch als eine offensichtliche Umgehung der Originalbezeichnung verstehen . E r werde deshalb zu dem Schluss kommen, dass gerade keine vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien bestünden. Diese auf tatrichterlichem G e- biet liegende Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 29 30 31 - 16 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 10.08.2011 - 28 O 117/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 20.06.2014 - 6 U 176/11 - 32
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