BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 149/14 Verkündet am: 2. Juli 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 a) Wird der Schadensersatzanspruch eines Anlegers auf verschiedene Au f- klärungs - oder Beratungsfehler gestützt, beginnt die Verjährung nicht einheitlich, wenn bezüglich eines Fehlers beziehungsweise Umstands Kenntn is oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt. Vielmehr ist jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln (Bestät i- gung von BGH, Urteile vom 24. März 2011 - III ZR 81/10, WM 2011, 874 und vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW - RR 2012, 111) . b) Bei der eingeschränkten Fungibilität einer Kommanditbeteiligung an e i- nem geschlossenen Immobilienfonds und der fehlenden Eignung der B e- teiligung zur Altersvorsorge handelt es sich um voneinander abgrenzbare Gesichtspunkte, die Gegenstand e igenständiger Aufklärungs - und Ber a- tungspflichten sein können, die verjährungsrechtlich selbständig zu b e- handeln sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24. März 2011 - III ZR 81/10, WM 2011, 874 ). BGH, Urteil vom 2. Juli 2015 - III ZR 149/14 - Kammergerich t LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Her r- mann , Hucke, Seiters und D r. Remmert f ür Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wi rd der Beschluss des 20. Zivils e- nats des Kammergerichts vom 17. April 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auch im Hinblick auf den Vo r- wurf der unterbliebenen Aufklärung über die eingeschränkte Fu n- gibilität der Beteiligung abgewiesen worden ist . In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand D er Kläg er nimmt d ie B eklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in Anspruch. Auf Vermittlung d es für die Beklagte tätigen Zeugen M . zeichn e- te der Kläger Anfang Juni 1994 eine Kommanditbeteiligung über 60.000 DM an der M . - Fonds 1 2 - 3 - KG. In dem den Anlegern mitgeteilten Rechenschaftsbericht der Fondsgesellschaft für das Jahr 2006 heißt es unter anderem: " Gem. Wirtschaftsprüferbericht hat die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2006 eine liquide Unterdeckung in Höhe von TEURO 63 erwirtschaftet, h- ren, dass - wie bereits in den Vorjahren dargestellt - in 2005 die Miet - garantie der G . Aktiengesellschaft ausgelaufen ist, das Objekt au f- grund der Marktlage nicht voll vermiete t ist und der Markt die ursprün g- lich gar antierten Mieten nicht hergibt. Aufgrund des negativen Jahresergebnisses schlägt die Geschäftsführung in Abstimmung mit dem Beirat vor, für das Geschäftsjahr 2006 keine Ausschüttung vorzunehmen. Die Anleger haben grundsätzlich das Risiko, im Insolvenzfall die bisher erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen zu müssen (§ 172, 4 HGB). " Der Kläger hat behauptet, er habe se inerzeit dem Zeugen M . erklärt, dass er grundsätzlich nur an sicheren Anlageprodukten interessiert sei, die auch zur Altersvorsorge geeign et seien. Der Zeuge M. habe d a- raufhin den streitgegenständlichen Fonds als lukrative und s ichere Anlage vo r- gestellt, die durch ihren Sachwert vor Inflation geschützt und auch für die A l- tersvorsorge geeignet sei. Pflichtwidrig habe er nicht darüber aufgeklärt, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit einem Totalverlustrisiko ha n- dele , die Fondsimmobilie zu circa 35 % über Fremdkapital finanziert sei, die Beteiligung wirtschaftlich nicht plausibel sei, das Risiko des Wiederauflebens der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB bestehe und die Fungibilität der Anlage fehle. Der Fondsprospekt sei ihm , dem Kläger, erst ungefähr zwei Jahre nach Zeichnung übersandt worden. Er sei hinsichtlich der Investitionsplanung, der Finanzierung, der Mietpreisentwicklung, der Mietgarantien, der Kommanditi s- tenhaftung und des Fungibilitätsrisikos fehlerhaft und unv ollständig. 3 - 4 - D ie Beklag te hat vorgetragen , der Fondsprospekt, der dem Kläger einige Wochen vor der Zeichnung übergeben worden sei und anhand dessen der A n- lagevermittler die streitgegenständliche Anlage vorgestellt habe, beschreibe die Risiken der Beteil igung zutreffend. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben. Hierzu hat sie vorgetragen, der Kläger habe durch den Prospekt und die jährl i- ch en Rechenschaftsberichte Kenntnis darüber erlangt beziehungsweise erla n- gen können, dass die gezeichnete Beteiligung die nunmehr eingewandten Ris i- ken aufweise. Die jährlichen Ausschüttungen seien seit dem Jahr 1998 hinter den prospektierten Ausschüttungen zurückgeblieben und hätten in den Folg e- jahren immer weiter abgenommen , bis sie im Jahr 2006 nu r noch bei 0,12 % gele gen hätten. Die Klageschrift ist am 16. Dezember 2011 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 16. Januar 2012 zugestellt worden . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da etwaige auf die Verle t- zung einer Aufklärungs - oder Beratungsflicht ge stützte Ansprüche des Klägers spätestens zum 31. Dezember 2010 verjährt seien . D as Kammergericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewi e- sen. Hiergegen richtet sich die Revisi on de s Klägers , die der erkennende Senat z ugelassen hat, soweit die Klageforderung auf den Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung gestützt wird . Entscheidungsgründe Soweit der Senat die Revision zugelassen hat, führt sie zur (teilweisen) Au fhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 5 6 7 - 5 - I. N ach Auffassung des Berufungsgerichts sind etwaige Schadensersat z- ansprüche des Klägers aus positiver Vertragsverletzung eines Anlageber a- tungsvertrags verjährt. Der Kläger habe erstinstanzlich nicht bestritten, die jäh r- lichen Fondsberichte erhalten zu haben. Aus seinem erstinstanzlichen Vortrag ergebe sich auch, dass er sie gelesen habe. Ob er zweitinstanzlich behaupten wolle, überhaupt keine Berichte ge lesen zu haben, sei unklar. Wenn er entspr e- chend habe v ortragen wolle n , steh e d ie s in un auflösbarem Widerspruch dazu, d a ss er seinen Anspruch auf einen Bericht aus dem Jahr 2010 stütz e . Wenn er es aufgrund dieses Berichts für nötig gehalten habe , einen Rec htsanwalt aufz u- suchen, sei es u nerfindlich, warum ihm diese Idee nicht schon aufgrund des Berichts für das Jahr 2006 gekommen sei. Sei mithin davon auszugehen , dass d er Kläger die Fondsberichte gel e- sen ha be , stelle es ein unentschuldbares Verschulden g egen sich selbst i m Sinne einer groben Fahrlässigkeit nach § 199 BGB dar, trotz Kenntnis der ala r- mierenden Entwicklung der Fondsaussch ütt ungen und der Hinweise in den B e- richten der Jahre 2005 und 2006 nicht zur Sicherung seiner Rechte spätestens im Jahr 20 07 einen Rechtsanwalt zur Beratung aufgesucht zu haben . A ng e- sichts der E r wähnung der Möglichkeit einer Insolvenz des Fonds habe ihm k lar sein m ü ss en , dass die Anlage keineswegs risikolos und zum Vermögensaufbau für die Alterssicherung geeignet gewesen sei , wie es ihm der Zeuge M . nach seinen eigenen Angaben gesagt haben soll e . Insoweit sei es uner he blich, wann d er Kläger von den einzelnen Risiken der Anlage beziehungsweise Fe h- lern des Prospekts Kenntnis erhalten haben w o ll e. D enn der Beratungsf eh l e r- vo r wurf, der der Beklagten gemacht w e rd e , lieg e darin, dass ihm überhaupt keine Risiken mitgeteilt w o rden seien , sondern die Anlage als geeignet für eine 8 9 - 6 - Altersvorsorge verkauft worden sei. Dass dies un zutreffend gewesen sei , habe sich dem Kläger im J ahr 2007 aufdrängen müssen . D er Beratungsfehler liege hier nicht jeweils in dem Unterlassen der Mitteilung einzelner , nach Ansicht des Klägers für eine umfassende Risikodarstellung notwendiger Aspekte. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Übe rprüfung nicht vollständig stand . S oweit das Berufungsgericht eine Verjährung auch im Hinblick auf Sch a- densersatzansprüche des Klägers angenommen hat, die auf den Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung ge stützt sind, sind s olche - revisionsrechtlich zu unterstellende n - An spr ü ch e des Klä gers entgegen der Auffassung des Be rufungsgerichts nicht verjährt. 1. a) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres , in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mü sste. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schwerwiegende n und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Ve r- kehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenn t- nis deshalb fehlt, weil e r ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen A n- gelegenheit der Anspruchsverfolgung ( " Verschulden geg en sich selbst " ) vorg e- worfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstä n- de förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen 10 11 - 7 - ha t (vgl. nur Senatsurteile vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW - RR 2012, 111 Rn. 8 und vom 22 . Juli 2010 - III ZR 203/09, WM 2010, 1690 Rn. 12 , jeweils mwN). b) aa) Bei Anwendung dieser Grundsätze begegnet zwar die Annahme des Berufungsgerichts keinen Bedenken , die Lektüre des Rechenschaftsb e- richts für das Jahr 2006 habe dem Kläger in einer die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB begründenden Weise vermittelt, dass die von ihm g e- zeichnete Beteiligung nicht uneingeschränkt für die Altersvorsorge geeignet sei und insofern ein - zu unterstellender - Aufklärungsfehler vor ge l e g en habe. Die Verjährung etwaiger, auf einen solchen Aufklärungsfehler sowie auf die ma n- gelnde Aufklärung über die fehlende Plausibilitätskontrolle und die mangelnde Vertretbarkeit der prospektierten Mietpreisentwicklung gestützter Ansprüche des Klägers ist nicht Gegenstand der vom erkennend en Senat zugelassenen Revision. bb) Nicht frei von Rechtsfehlern ist indes die Auffassung des Berufung s- gerichts , es sei unerheblich , wann der Kläger von den einzelnen Risiken der Anlage b eziehungsweise Fehlern des Prospekts Kenntnis erhalten haben w o ll e, der Beratungsfehler liege nicht jeweils in dem Unterlassen der Mitteilung ei n- zelner für eine umfassende Risikodarstellung notwendiger Aspekte, sondern darin, dass dem Kläger überhaupt keine Risiken mitgeteilt w o rde n seien . Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats beginnt di e Verjä h- rung nicht einheitlich, wenn ein Schadensersatzanspruch auf mehrere ve r- schiedene Aufklärungsf ehler gestützt wird und wenn bezüglich (nur) eines Fe h- lers Kenntnis oder grob fahrlä ssige Unkenntnis vorliegt (Urteile vom 19. N o- vember 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 15; vom 22. Juli 2010 aaO 12 13 14 - 8 - R n. 13 mwN; vom 24. März 2011 - III ZR 81/10, WM 2011, 874 Rn. 11 ff mwN und vom 22. September 2011 aaO Rn. 9 ) . Die Auffassung des Be rufungsgerichts, nach der vorliegend nicht ve r- schiedene Aufklärungs - und Beratungsfehler anzunehmen sind, sondern nur ein - übergreifender - Beratungsfehler der fehlenden Mitteilung von Risiken und des Verkaufs der Anlage als geeignet für eine Altersvorsor ge, ist mit diesen Grundsätzen nicht zu vereinbaren . Der Vorwurf der fehlerhaften Aufklärung über die Eignung der Anlage zur Altersvorsorge einerseits und de r Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung andere rseits lassen sich nicht zu einer Einheit zusammenfassen und insoweit als unselbständige Bestandteile einer einzigen Pflichtverletzung charakterisi e- ren ( zur unzulässigen Zusammenfassung mehrerer aufklärungspflichtiger A s- pekte einer Anlage unter dem Oberbeg riff der " Sicherheit der Anlage " vgl. S e- nat, Urteil vom 24. März 2011 aaO Rn. 13) . Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist grundsätzlich auch bei Anlagen, die der Altersvorsorge dienen, über eine in Ermangelung e i- nes entsprechenden Markts e ingeschränkte Fungibilität von Anteilen an g e- schlossenen Immobilienfonds aufzuklären. Die praktisch fehlende Aussicht, e i- ne K ommanditb eteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu ang e- messenen Konditionen verkaufen zu können, ist ein Umstand, der fü r den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher B e- deutung ist. Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfristig festg e- legtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, sind typischerweise ein wesentliches Element seiner Inve stitionsentscheidung. Dies gilt auch für Anlagen, die der Alterssicherung dienen sollen. Auch in diesen Fällen kann ein vorzeitiges B e- dürfnis entstehen, die festgelegten Vermögenswerte liquide zu machen, wie 15 16 - 9 - etwa bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, krankheit sbedingtem Verlust der Erwerb s- fähigkeit oder auch nur einer Änderung der Anlageziele (Senat, Urteile vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, WM 2007, 542 Rn. 17 und vom 19. November 2009 aaO Rn. 20) . Aus den vorstehenden Zusammenhängen wird deutlich , dass über die eingeschränkte Fungibilität einer Beteiligung nicht wegen der Bedeutung der Fungibilität für die Eignung der Anlage zur Alterssicherung, sondern trotz des Alterssicherungszwecks der Anlage aufzuklären ist. Die Fungibilität der Beteil i- gung gewinnt für den Anleger gerade dann an Bedeutung, wenn er von seinem bisherigen Anlageziel der Alterssicherung abweich en und die Beteiligung vo r- zeitig verwerten will. Da raus folgt , dass die unterbliebene Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität keinen hinr eichenden inhaltlichen Bezug zu einer ebenfalls unterbliebenen oder fehlerhaften Aufklärung über die mangelnde Ei g- nung der Anlage zur Alterssiche rung aufweist, der beide Aufklärungsfehler zu einem einheitlichen Beratungsfehler zusammenzufassen vermag . Es h andelt sich bei der Eignung zur Alterssicherung und der Fungibilität vielmehr um vo n- einander abgrenzbare Gesichtspunkte, die Gegenstand eigenständiger Aufkl ä- rungs - und Beratungspflichten sein können , die verjährungsrechtlich selbstä n- dig zu behandeln sind ( vgl. Senat, Urteil vom 24. März 2011 aaO Rn. 11, 13 ) . Die gegenteilige " Gesamtbetrachtung " des Berufungsgerichts l ä uf t im Ergebnis auf eine unzulässige Aushöhlung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinaus. Die vo n ihm festgestellte Verjährung eines auf die fehlerhafte Aufkl ä- rung über die mangelnde Eignung der Anlage zur Altersvorsorge gestützten Anspruchs des Klägers führt nicht zur Verjährung von Ansprüchen, die mit der unterbliebenen Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung b egründet werden. 17 - 10 - 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus and e- ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Aus dem Rechenschaftsbericht für das Jahr 2006 ergeben sich keine verjährungsrechtlich relevanten Hinweise auf eine eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung und damit auf eine diesbezügliche Aufklärungspflichtverletzung. D en vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen d es Landg e- richts, der Kläger müsse aufgrund der Lektüre des Rechenschaftsberichts für das Jahr 2006 im Jahr 2007 grob fahrlässig die Augen davor verschlossen h a- be n , dass die Anlage bereits aufgrund ihrer wirtschaftlichen Entwicklung nur eingeschränkt handelbar b eziehungsweise veräußerbar sein könne, vermag der Senat nicht zu folgen . D as Landger icht hat die besondere Einschränkung der Fungibilität der streitgegenständlichen Beteiligung verkannt. Seine Überlegung gilt gleichermaßen für Anlagen, für die es einen institutionalisierten Handel gibt und die sich ebenfalls wirtschaftlich nicht wie erhof ft entwickeln . I m Unterschied zu solchen Anlagen bestand indes im Hinblick auf die streitgegenständliche n KG - Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds eine von Anfang an - a n- gesichts des Fehlens eines institutionalisierten Handels - zusätzlich eing e- sc hränkte Fungibilität. Es ist d iese von Anfang an eingeschränkte Fungibilität der Anlage , über d ie aufzuklären war (v gl. Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO ) , und nicht die - allgemein bekannte - Tatsache, dass sich Anlagen mit einer negativen wirtschaf tlichen Entwicklung schwerer veräußern lassen. Die der streitgegenständlichen Anlage immanente , von Beginn an eing e- schränkte Fungibilität und eine hierauf bezogene Aufklärungspflichtverletzung konnte der Kläger aus dem Rechenschaftsbericht für das Jahr 200 6 nicht e r- kennen. 18 19 - 11 - 3 . D er angefochtene Beschluss ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( § 563 Abs. 1 ZPO ) , das die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu de n vom Kläger wegen der unterbliebene n Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung geltend gemachten Ansprüchen nachz uholen haben wird . Schlick Herrmann Hucke Seiters Remmert Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.06.2013 - 8 O 426/11 - KG Berlin, Entscheidung v om 17.04.2014 - 20 U 178/13 - 20
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