BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 14/99 Verkündet am: 6. Dezember 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Wir Schuldenmacher UWG § 1; BGB § 823 Bf Abs. 2; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 a) Werden in einer Fernsehsendung Auskünfte zu allgemein interessierenden Rechtsfragen anhand von Fällen erteilt, die Zuschauer in der laufenden Sendung schildern, verstößt dies nicht gegen das Verbot, ohne Erlaubnis geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen. - 2 - b) Dagegen liegt in der Ankndigung einer Fernsehanstalt, Zuschauern auûe r - halb der Fernsehsendung am Telefon Rechtsrat zu erteilen, ein Angebot zu einer Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG. BGH, Urt. v. 6. Dezember 2001 - I ZR 14/99 - OLG Nrnberg LG Regensburg - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Bscher fr Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurckweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nrnberg vom 3. November 1998 im Koste n - punkt und im brigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaût: Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurckweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts R e - gensburg - 6. Zivilkammer - vom 24. Februar 1998 teilweise aufg e - hoben und insgesamt wie folgt neu gefaût: Der Beklagte wird unter Androhung eines fr jeden Fall der Zuw i - derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000, - - DM oder einer an seinem ges etzlichen Vertreter zu vol l - ziehenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft auch fr den Fall, daû das Ordnungsgeld nicht beigetrieben we r - den kann, verurteilt, es zu unterlassen, in Fernsehsendungen unter Einblendung einer Telefonnummer und einer Telefaxnummer die Erteilung von Rechtsrat auûerhalb von Fernsehsendungen anz u - - 4 - kndigen, insbesondere, wenn dies mit folgenden Worten g e - schieht: "Herr R., wir klren das mal ab hinter den Kulissen. Wir rufen Sie dann zurck. Ist das ein Angebot?" ... "Und wenn noch Fragen briggeblieben sind, rufen Sie uns weiterhin an. Unsere Experten, die sind noch bis 22.30 Uhr erreichbar.". Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Klger ¾ und der B e - klagte ¼. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte, der als öffentlich-rechtliche Anstalt organisierte Bayer i - sche Rundfunk, sendete am 18. Februar 1997 in zwei Teilen im dritten Pr o - gramm des Bayerischen Fernsehens den Beitrag "Wir Schuldenmacher". W h - rend der Sendung, in der der Beklagte zunchst die persönliche Situation ei n - zelner betroffener Schuldner zeigte und die Regelungen des knftig geltenden Insolvenzrechts darstellte, wurden wiederholt eine fr Zuschauer geschaltete - 5 - Telefonnummer und eine Telefaxnummer gezeigt. Im Laufe der Sendung ei n - gehende Anrufe von Zuschauern oder Zuschriften nahmen die Moderatoren entgegen und leiteten sie an eine Gesprchsrunde weiter, die aus einem Schuldnerberater, dem Vorstandsmitglied einer Sparkasse, einem Ministeria l - beamten und einem Rechtsanwalt und Konkursverwalter bestand. Der Inhalt der Gesprche mit den Zuschauern im einzelnen ergibt sich aus dem Klagea n - trag. Der Klger, ein Rechtsanwalt in R., hat den Beklagten wegen Verstoûes gegen das Rechtsberatungsgesetz auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er ist der Ansicht, der Beklagte habe in der Sendung Rechtsber a - tung angekndigt und den Anrufern Rechtsrat erteilt. In der Sendung habe nicht die Belehrung der Allgemeinheit im Vordergrund gestanden, sondern die Erteilung von Rechtsrat in konkreten Einzelfllen. Der Klger hat beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurte i - len, es zu unterlassen, in Fernsehsendungen unter Einblendung einer Telefonnummer und einer Telefaxnummer Rechtsrat zu e r - teilen und die Erteilung von Rechtsrat an Zuschauer anzukndigen, insbesondere wenn dies mit folgenden Worten geschieht: - 6 - - 7 - - 8 - - 9 - - 10 - - 11 - - 12 - - 13 - - 14 - - 15 - - 16 - - 17 - - 18 - - 19 - Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, es seien whrend der Sendung mehrere 100 Zuschaueranfragen eingegangen, von denen hufig gestellte Fragen und fr Schuldner typische Probleme au s - gewhlt worden seien. Es seien nur Rechtsprobleme in allgemeiner Art darg e - stellt und hierzu Informationen gegeben worden. Rechtsberatung liege nur vor, wenn die Befassung mit einer fremden Rechtsangelegenheit mit einer gewi s - sen Intensitt erfolge. Die kurze Zeit habe nur eine sehr knappe Sachverhalt s - schilderung und die Erteilung mehr oder weniger allgemeiner Ratschlge z u - gelassen. Im Lichte der Presse - und Rundfunkfreiheit nach dem Grundgesetz sei es zulssig, exemplarisch Rechtsflle und Rechtsprobleme des Alltags an ko n - kreten Einzelfllen darzustellen. Ergnzend hat der Beklagte sich auf Verj h - rung berufen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemû verurteilt, wobei es - ber den Antrag des Klgers hinaus - einzelne Passagen der Moderation in dem Unterlassungsgebot zustzlich gesondert hervorgehoben hat. Das Berufungsgericht hat den Beklagten nach dem Antrag des Klgers verurteilt. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte weiter, die Klage abzuweisen. Der Klger beantragt, die Revision zurckzuweisen. - 20 - Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch gemû § 823 Abs. 2 i.V.m. § 1 004 BGB und Art. 1 § 1 RBerG fr begrndet erachtet und hierzu ausgefhrt: Der Klger sei befugt, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen, weil er als Rechtsanwalt gegen einen Verstoû gegen das Rechtsberatungsg e - setz, das auch den Schutz seiner Bettigung bezwecke, vorgehen knne. Der Beklagte habe in der Sendung vom 18. Februar 1997 angeboten und angek n - digt, Rechtsberatung im Einzelfall zu erteilen und diese Ankndigung auch u m - gesetzt. Den Zuschauern sei nicht nur ermglicht worden, whrend der Se n - dung anzurufen, sondern auch in der Pause zwischen den zwei Sendeteilen und nach Abschluû der zweiten Sendung. Durch die vorangegangenen Fil m - beitrge und die Darstellung des zuknftig gltigen Insolvenzrechts sei fr die Zuschauer klargestellt gewesen, daû Gegenstand der Anrufe nicht wirtschaftl i - che oder soziale Probleme einer Überschuldung, sondern die Klrung rechtl i - cher Verhltnisse sein sollte. Der Beklagte habe in den im Klageantrag aufg e - fhrten Dialogen konkrete Rechtsfragen beantwortet und Rechtsberatung im Einzelfall und geschftsmûig ohne die erforderliche Erlaubnis erteilt. Das Rechtsberatungsgesetz diene wichtigen Gemeinwohlinteressen. Deren Schutz gelte auch gegenber Presse und Rundfunk. Ihr Informationsauftrag erfordere nicht, Zuschauern aufgrund zufllig eingehender und in keinem systematischen Zusammenhang stehender Anrufe individuell Rechtsrat zu erteilen. - 21 - Die Ansprche des Klgers seien nicht verjhrt. Die dreijhrige Verj h - rungsfrist des § 852 BGB sei ebensowenig abgelaufen wie die kurze Ve rj h - rungsfrist des § 21 UWG. II. Die Revision des Beklagten hat teilweise Erfolg. Sie fhrt zur Aufh e - bung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage, soweit der B e - klagte nicht angekndigt hat, auûerhalb der beanstandeten Sendung Rechtsrat zu erteilen. Im brigen (Ankndigung, auûerhalb der Sendung Rechtsrat zu erteilen) bleibt es bei dem vom Berufungsgericht ausgesprochenen Unterla s - sungsgebot. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Bestimmtheit des Klag e - antrags ausgegangen. Nach § 253 A bs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassung s - antrag nicht so undeutlich gefaût sein, daû der Streitgegenstand und der U m - fang der Prfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darber berla s - sen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsantrge; BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 167/98, GRUR 2001, 529, 531 = WRP 2001, 531 - Herz-Kreislauf-Studie). Dem entspricht der Klageantrag. In ihm wird durch wrtliche Wiedergabe der zwei Sendeteile die beanstandete Verletzungsform angefhrt und der al l - - 22 - gemein gehaltene Begriff der Erteilung von Rechtsrat ausreichend konkret i - siert. 2. Der Unterlassungsanspruch des Klgers ist nach § 1 UWG i.V.m. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nur im vorstehend angefhrten Umfang begrndet. a) Der Klger ist entgegen der Ansicht der Revision als unmittelbar b e - troffener Wettbewerber des Beklagten sachbefugt. Als unmittelbar von einer zu Wettbewerbszwecken begangenen Han d - lung betroffen sind grundstzlich diejenigen Mitbewerber anzusehen, die zu dem Verletzer in einem konkreten Wettbewerbsverhltnis stehen. Ein konkr e - tes Wettbewerbsverhltnis ist dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises a b - zusetzen versuchen mit der Folge, daû das konkret beanstandete Wettb e - werbsverhalten den anderen beeintrchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stren kann (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, GRUR 2001, 258 = WRP 2001, 146 - Immobilienpreisangaben; BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260 = WRP 2001, 148 - Vielfachabmahner; Gro û - komm./Erdmann, § 13 UWG Rdn. 13 f.; Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der Wettb e - werbsprozeû, 4. Aufl., Kap. 23 Rdn. 6 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Beklagte hat den Zuschauern angeboten, sie in der zweiteiligen Sendung vom 18. Februar 1997 in dem Zeitraum von 45 Minuten zwischen den Sendeteilen und fr 30 Minuten nach Ende der Sendung rechtlich zu beraten. Der Beklagte hat trotz seiner a n - dersartigen Branchenzugehrigkeit als Fernsehanstalt im Verhltnis zum Kl - - 23 - ger gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises ang e - boten und ist dadurch in Wettbewerb zu dem Klger getreten. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Klger habe seine Beei n - trchtigung nicht ausreichend dargelegt. Fr die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhltnisses ist jedoch nicht der Nachweis erforderlich, daû dem Klger aufgrund der Fernsehsendung tatschlich Mandate entgangen sind. Ausreichend ist, daû der Wettbewerbsverstoû des Beklagten geeignet ist, den Klger - wie vorliegend gegeben - im Absatz seiner Dienstleistungen unmitte l - bar zu behindern. Das ist bei dem im Sendebereich des Beklagten ansssigen Klger der Fall. b) Das Berufungsgericht hat in smtlichen im Klageantrag angefhrten in der laufenden Sendung ausgestrahlten 14 Fllen einen Verstoû gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gesehen. Das hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschftsmûige Ttigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete Rechtsverhltnisse zu gestalten (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 438 = WRP 1989, 508 - Erbensu- cher; Urt. v. 18.5.1995 - III ZR 109/94, NJW 1995, 3122; Urt. v. 30.3.2000 - I ZR 289/97, GRUR 2000, 729, 730 = WRP 2000, 727 - Sachver- stndigenbeauftragung, jeweils m.w.N.). - 24 - In der Rechtsprechung ist anerkannt, daû die in Zeitungen und Zei t - schriften an die gesamte Leserschaft gerichtete allgemeine Rechtsbelehrung ber juristische Fragen aufgrund einer (fingierten) Anfrage anhand eines typ i - schen Sachverhalts von allgemeinem Interesse zulssig ist, weil nicht die Rechtsberatung im konkreten Fall im Vordergrund steht (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1955 - I ZR 20/54, GRUR 1957, 425, 426 - Ratgeber; Urt. v. 13.2.1981 - I ZR 63/79, GRUR 1981, 529, 530 = WRP 1981, 385 - Rechtsberatungsan- schein). Ob die Erteilung von Rat zu Rechtsverhltnissen in Medien aufgrund e i - nes konkreten Falles als Verstoû gegen das Rechtsberatungsgesetz aufzufa s - sen ist (so Henssler/Prtting, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 6; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 21; Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl., Rdn. 50 f., 53; Knig, Rechtsberatungsg e - setz, S. 71; Hirtz, EWiR 1998, 853, 854; Henssler/Holthausen, EWiR 1999, 419, 420) oder die Darstellung und Besprechung eines typischen Sachverhalts anhand eines konkreten Falles zulssig ist, wenn nicht der Einzelfall im Vo r - dergrund steht (in diesem Sinn: OLG Dresden AfP 1996, 180; OLG Kln NJW 1999, 504, 505 f.; Flechsig, ZUM 1999, 273, 275; Prinz/Peters, Medienre cht, Rdn. 238), ist umstritten. Bei der Abgrenzung erlaubnisfreier Geschftsbesorgung von erlaubni s - pflichtiger Rechtsbesorgung wird vom Bundesgerichtshof auf den Kern und den Schwerpunkt der Ttigkeit abgestellt, weil eine Besorgung wirtschaftlicher B e - lange vielfach auch mit rechtlichen Vorgngen verknpft ist. Daher ist zu fr a - gen, ob die Ttigkeit berwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite - 25 - der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klrung rechtlicher Verhltnisse geht. Fr die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann in Anbetracht der Tatsache, daû nahezu alle Leben s - bereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Bettigung ohne rechtsgeschftliches Handeln mglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verha l - tens abgestellt werden. Es bedarf vielmehr einer abwgenden Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um Rechtsbeso r - gung handelt oder ob es um eine Ttigkeit geht, welche von anderen Dienstle i - stern erfllt werden kann, ohne daû die Qualitt der Dienstleistung oder die Funktionsfhigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung ben - tigten Rechtsberater beeintrchtigt werden (BGH, Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP 1998, 976 - Titelschutzanzeigen fr Dritte; BGH GRUR 2000, 729, 730 - Sachverstndigenbeauftragung, jeweils m.w.N.; vgl. auch GroûKomm. UWG/Teplitzky, § 1 Rdn. G 119). Zudem ist mit Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes grundstzlich nur die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden gemeint (BVerfGE 97, 12, 28). Diese Grundstze sind auch bei der Beurteilung, ob durch die konkrete Gestaltung einer Fernsehsendung gegen das Rechtsberatungsgesetz verst o - ûen wird, entsprechend heranzuziehen (vgl. hierzu auch: Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 23). In die Abwgung sind die das Rechtsberatungsg e - setz tragenden Belange des Gemeinwohls einzubeziehen, den einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu schtzen und die Fun k - tionsfhigkeit der Rechtspflege nicht zu gefhrden (vgl. BVerfGE 97, 12, 27; - 26 - BVerfG NJW 2000, 1251). Dabei ist auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingu n - gen der rechtsberatenden Berufe Rcksicht zu nehmen. Weiter ist zu bercksichtigen, daû Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Run d - funkfreiheit gewhrleistet, die der freien individuellen und ffentlichen Me i - nungsbildung dient (vgl. BVerfGE 90, 60, 87). Die sich aus allgemeinen Gese t - zen ergebenden Grenzen des Grundrechts der Freiheit der Berichterstattung durch Presse und Rundfunk muû im Licht dieses Grundrechts gesehen we r - den. Die allgemeinen Gesetze sind daher aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses Grundrechts auszulegen und so in ihrer dieses Grundrecht beschr n - kenden Wirkung selbst wieder einzuschrnken (vgl. BVerfGE 71, 206, 214). Die Einschrnkung der Presse- und Rundfunkfreiheit muû zudem geeignet und erforderlich sein, den Schutz des allgemeinen Gesetzes - hier des Rechtsb e - ratungsgesetzes - zu bewirken. Im Streitfall hat der Beklagte in der Ausstrahlung der Fragen 1 bis 14 und der dargestellten Antworten nicht unter Verstoû gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG Rechtsrat erteilt. Die Schutzgter des Rechtsberatungsgesetzes we r - den durch die Sendebeitrge in den 14 Fllen nicht berhrt. Der Beklagte hat nur allgemein interessierende Flle zu dem Thema "Schuldenmachen" bespr o - chen. Es wurden die Kredithaftung von Eheleuten nach der Trennung, die Zins - und Zahlungsabwicklung bei sehr hoher Verschuldung aufgrund eines (g e - werblichen) Kredits, Verbindlichkeiten beim Finanzamt, die Haftungsfortdauer nach dem Tod eines (Mit -)Verpflichteten und die Vererbbarkeit von Schulden, die Errichtung eines Bankkontos trotz zweifelhafter Bonitt, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, die Verjhrung titulierter Forderungen und die Lschung im Schuldnerverzeichnis behandelt. Weiter sprachen die Anrufer - 27 - Fragen zur Pfndbarkeit von Mutterschutzgeld und zum Abschluû eines Eh e - vertrages, die Abwicklung eines durch Kredit finanzierten Mbelkaufs, zu einer strafrechtlichen Verstrickung bei einer Darlehensaufnahme, zur Mglichkeit der Übernahme von Unterhaltszahlungen durch eine Unterhaltsvorschuûkasse und zur Kndigung des Arbeitsverhltnisses durch den Arbeitgeber wegen Pf n - dung des Arbeitslohnes an, die die im Studio des Beklagten anwesenden Mi t - glieder der Gesprchsrunde beantworteten. Auch in den Fllen Nr. 9 und Nr. 11, in der Glubiger zu Worte kamen, wu rden nur allgemein interessiere n - de Fragen zum Themenkreis "Schuldenmachen" behandelt, auch wenn Anrufer in diesen Fllen nicht Schuldner, sondern Glubiger waren. Die Beitrge zu den Fllen 1 bis 14 unterfallen nicht dem Verbot des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG. Es handelt sich um die Besprechung einer be r - schaubaren Anzahl allgemein interessierender Sachverhalte. Die Ausknfte konnten aufgrund des mit der Sendung verbundenen Zeitdrucks und der fe h - lenden Mglichkeit, smtliche Aspekte des Falles einschlieûlich der schriftl i - chen Vertragsunterlagen in die rechtliche Beurteilung einzubeziehen, nicht a b - schlieûend sein und muûten deshalb unverbindlich bleiben. Das war fr die Anrufer und Zuschauer auch erkennbar. Diese konnten nicht erwarten, umfa s - send informiert und beraten zu werden, wie es eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes voraussetzt. Auf den nicht abschlieûenden Ch a - rakter der Ausknfte wurde wiederholt hingewiesen (Flle Nr. 2, 3, 4 und 14) und die Notwendigkeit, weitere Beratungsmglichkeiten (Schuldnerberatung und Rechtsanwlte) in Anspruch zu nehmen, betont. Wegen der ersichtlich nicht abschlieûenden Beurteilung der Flle in e i - ner Fernsehsendung wurden weder der Schutz des einzelnen oder der Allg e - - 28 - meinheit vor ungeeignetem fachlichen Rat betroffen noch wurden bei der Zahl der Anrufer die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der rechtsberatenden Berufe tangiert. Vielmehr stand die allgemeine Unterrichtung der Zuschauer ber typische allgemein interessierende Sachverhalte im Rahmen einer Fer n - sehsendung im Vordergrund und nicht die Erteilung von Rechtsrat im konkr e - ten Fall, auch wenn einzelne Anrufer die Gelegenheit erhielten, ihren Fall da r - zustellen und sie hierzu Ausknfte bekamen. Das Berufungsgericht ist aber mit Recht davon ausgegangen, daû der Beklagte in der Sendung wiederholt angekndigt hat, auûerhalb der Fernse h - sendung geschftsmûig Rechtsberatung im Einzelfall entgegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG zu erteilen. Er hat nach den revisionsrechtlich nicht zu bea n - standenden Feststellungen des Berufungsgerichts den Zuschauern angeboten, ihnen in der Zeit zwischen den zwei Programmteilen und im Anschluû an die Sendung am Telefon Rechtsrat zu erteilen. Weiter hat er bei der Errterung der Frage Nr. 9 dem Anrufer angeboten, ihn zur Klrung der von ihm aufgeworf e - nen Fragen auûerhalb der Sendung zurckzurufen. Die Erteilung von Rechtsrat im Einzelfall auûerhalb der laufenden Se n - dung ist nicht mehr durch das allgemeine Interesse begrndet, die Zuschauer anhand konkreter Flle ber typische Sachverhalte zu unterrichten und lût sich auch nicht damit rechtfertigen, daû der Beklagte auf diese Weise eine mglichst groûe Zahl von Anrufern erhalten wollte, aus denen er die fr die Sendung am besten geeignetsten Flle herausfiltern konnte. Die Ankndigung stellte sich fr die Zuschauer zudem als ein Angebot zu einer vollwertigen (t e - lefonischen) Rechtsberatung dar. Bei einem Anruf auûerhalb der Sendung, bei der nicht der in einer Fernsehsendung bestehende Zeitdruck bestand, konnten - 29 - die Anrufer erwarten, daû sie ihr Problem im einzelnen darstellen konnten und eine darauf abgestellte umfassende Rechtsberatung erhalten wrden. Entspr e - chendes gilt fr den angekndigten Rckruf im Fall Nr. 9, der auûerhalb der Sendung erfolgen sollte, weil dem Anrufer zugesagt worden war, das von ihm aufgeworfene Rechtsproblem zunchst zu klren. Dann konnte der Anrufer e r - warten, einen umfassenden und nicht nur vorlufigen Rechtsrat zu erhalten. c) Der Beklagte hat bei der Ankndigung, Zuschauern auûerhalb der Sendung am Telefon Rechtsrat zu erteilen, entgegen der Ansicht der Revision auch zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne von § 1 UWG gehandelt. Davon ist auszugehen, wenn das Verhalten objektiv geeignet ist, den Absatz von W a - ren oder Dienstleistungen einer Person zum Nachteil einer anderen zu beg n - stigen und wenn der Handelnde in subjektiver Hinsicht zustzlich in der Absicht vorgegangen ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu frdern, sofern diese Absicht nicht vllig hinter anderen Bewe g - grnden zurcktritt (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.1983 - I ZR 194/80, GRUR 1983, 379, 380 = WRP 1983, 395 - Geldmafiosi; Urt. v. 20.3.1986 - I ZR 13/84, GRUR 1986, 812, 813 = WRP 1986, 547 - Gastrokritiker; Urt. v. 20.2.1997 - I ZR 12/95, GRUR 1997, 907, 908 = WRP 1997, 843 - Emil-Grnbr-Klub). Die im Streitfall gegebene objektive Eignung des Verhaltens des Beklagten, den Absatz seiner Dienstleistungen zum Nachteil des Klgers zu begnstigen (vgl. hierzu Abschnitt II 2 a), begrndet wegen des dem Beklagten zukomme n - den allgemeinen Presse- und Rundfunkprivilegs nach Art. 5 Abs. 1 GG keine Vermutung fr eine Wettbewerbsabsicht (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 10.11.1994 - I ZR 216/92, GRUR 1995, 270, 272 = WRP 1995, 186 - Dubioses Geschft s - gebaren). Daher bedarf es vorliegend konkreter Umstnde, wonach neben der Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe des Beklagten die Absicht, eigenen - 30 - oder fremden Wettbewerb zu frdern, eine grûere als nur notwendig begle i - tende Rolle gespielt hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.1997 - I ZR 196/94, GRUR 1997, 912, 913 = WRP 1997, 1048 - Die Besten I; Urt. v. 30.4.1997 - I ZR 154/95, GRUR 1997, 914, 915 = WRP 1997, 1051 - Die Besten II). Vom Vorliegen einer Wettbewerbsabsicht des Beklagten ist im Streitfall auszug e - hen. Der Beklagte frderte, indem er die Besorgung fremder Rechtsangel e - genheiten anbot, seinen eigenen Wettbewerb zu Lasten der Rechtsanwal t - schaft, was ihm auch bewuût war. Diese Frderung stellte keine notwendig b e - gleitende Rolle dar, weil der Beklagte mit einem telefonischen Rechtsber a - tungsservice auûerhalb der Sendung die unabdingbare Beschrnkung der Rechtsberatung auf die journalistische Berichterstattung und Informationse r - teilung an die Zuschauer ber allgemein interessierende Rechtsfragen nicht mehr einhielt. 3. Der Unterlassungsanspruch des Klgers besteht im zuerkannten Umfang auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, weil diese Vorschrift Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist (vgl. BGHZ 15, 315, 317; 48, 12, 16; Altenhoff/Busch/Chemnitz, aaO Rdn. 234; Henssler/Prtting aaO Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 63; Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 205) und der Klger entgegen der Ansicht der Revision klagebefugt ist. Er ist als Rechtsanwalt, der in dem Sendegebiet des Beklagten ttig ist, von der ffentl i - chen Ankndigung unzulssiger Rechtsberatung auch konkret betroffen wo r - den. 4. Mit Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daû weder die Verjhrungsfrist des § 852 BGB noch diejenige des § 21 UWG a b - - 31 - gelaufen ist. Die Revision erhebt gegen diese Beurteilung des Berufungsg e - richts auch keine Einwendungen. - 32 - III. Auf die Revision des Beklagten war danach unter Zurckweisung des Rechtsmittels im brigen das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit au f - zuheben, als der Beklagte verurteilt worden ist, es zu unterlassen, Rechtsrat zu erteilen und die Erteilung von Rechtsrat anzukndigen, sofern er sich nicht auch erboten hat, Rechtsrat auûerhalb der Sendung zu erteilen. Die K o - stenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Bscher
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