BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILII ZR 150/02Verkündet am: 31. März 2003VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein GmbHG § 64 Abs. 2Der Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine Pflicht, das Gesell-schaftsvermögen zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigungaller künftigen Insolvenzgläubiger zusammenzuhalten, auch dann,wenn er bei Insolvenzreife der Gesellschaft Mittel von einem Drittenzu dem Zweck erhält, eine bestimmte Schuld zu tilgen, und kurzeZeit später dementsprechend die Zahlung an den Gesellschaftsgläu-biger bewirkt.BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 150/02 -OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 31. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und dieRichter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graffür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenatsdes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. April 2002aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an dasBerufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 15. September 1999 eröff-neten Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. Beteiligungsge-sellschaft mbH. Die Beklagten waren Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Ge-genstand des Unternehmens war der Erwerb von Geschäftsanteilen an der BauK. W. GmbH (Bau KW GmbH) und die Gründung gleichartigerUnternehmen. Die Bau KW GmbH befindet sich seit dem 11. Juni 1999 in derInsolvenz. - 3 -Aufgrund eines zwischen der Gemeinschuldnerin und der Bau KWGmbH bestehenden Organschaftsverhältnisses hatte erstere Umsatz- und Ge-werbesteuern zu entrichten. Dies geschah in der Weise, daß die Bau KWGmbH als Organgesellschaft wenige Tage vor dem Fälligkeitstermin für eineGutschrift in Höhe des geschuldeten Steuerbetrages auf dem Konto der Ge-meinschuldnerin sorgte und diese sodann einem Mitarbeiter der Bau KW GmbHeinen von ihr ausgestellten, auf das genannte Konto bezogenen Scheck zurWeiterleitung an die zuständige Steuerbehörde aushändigte. Bei Einlösung derSchecks durch die Steuerbehörden war somit sichergestellt, daß das Konto derGemeinschuldnerin gedeckt war.Auf diese Weise veranlaßten die Beklagten zwischen dem 20. Januar1999 und 21. April 1999 vier Zahlungen über insgesamt 433.308,40 DM. DieErstattung eines Teilbetrages von 330.000,00 DM ist Gegenstand der von demKläger erhobenen, auf § 64 Abs. 2 GmbHG gestützten Klage. Er hat behauptet,die Gemeinschuldnerin sei bereits zum Jahresende 1998 überschuldet gewe-sen. Die beklagten Geschäftsführer haben dies in Abrede gestellt und sich imübrigen darauf berufen, daß sie sich auf die am 12. April 1999 von der Streit-helferin erstellte vorläufige Bilanz, die ein Eigenkapital von mehr als1,8 Mio. DM ausgewiesen habe, hätten verlassen dürfen und deswegen jeden-falls ohne Verschulden die Zahlungen an die Steuerbehörden bewirkt hätten.Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hatsie auf das Rechtsmittel der Beklagten abgewiesen. Hiergegen richtet sich die- zugelassene - Revision des Klägers, der seinen Klageanspruch weiter ver-folgt. - 4 -Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache andas Berufungsgericht.I. 1. Dieses hat angenommen, selbst wenn die Gemeinschuldnerin be-reits Ende des Jahres 1998 insolvent gewesen sein sollte, hätten die von denBeklagten bewirkten Zahlungen einen Ersatzanspruch nach § 64 Abs. 2GmbHG nicht auslösen können, weil bei der gebotenen wirtschaftlichen Be-trachtungsweise die Leistungen an die Steuerbehörden nicht zu einer Masse-schmälerung geführt hätten. Zeitgleich mit den Auszahlungen seien nämlichdem Gesellschaftsvermögen die zweckgebundenen Einzahlungen der Bau KWGmbH zugeflossen, mit denen diese den aufgrund des Organschaftsverhältnis-ses bestehenden Aufwendungsersatzanspruch der Gemeinschuldnerin vorabbefriedigt habe. Dies beruht, wie die Revision mit Recht geltend macht, aufRechtsirrtum.2. Da das Berufungsgericht das Vorhandensein einer Insolvenzsituationder Gemeinschuldnerin bereits für die erste Zahlung im Januar 1999 unterstelltund auch die Frage nicht geprüft hat, ob die von den Beklagten bewirkten Zah-lungen ausnahmsweise mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannsvereinbar waren (§ 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, s. dazu Sen.Urt., BGHZ 146, 264,274 ff.), ist zugunsten des Klägers revisionsrechtlich zu unterstellen, daß dietatbestandlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Erstattungspflichtnach § 64 Abs. 2 GmbHG - auch in der vollen geltend gemachten Höhe - zuLasten der Beklagten erfüllt sind. - 5 -3. Danach war die von den Beklagten als Geschäftsführern der Gemein-schuldnerin veranlaßte Zahlung der Umsatz- und Gewerbesteuern nach § 64Abs. 2 GmbHG verboten und hat einen Ersatzanspruch in der geltend ge-machten Höhe ausgelöst. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat,hat die genannte Vorschrift nach der ständigen Rechtsprechung des Senats(zuletzt BGHZ 143, 184 ff.; BGHZ 146, 264 ff. m.w.N.) zum Ziel, Masseverkür-zungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern bzw. für den Fall, daßder Geschäftsführer dieser Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzu-stellen, daß das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im In-solvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Ge-sellschaftsgläubiger zur Verfügung steht.Dieser Zielsetzung des Gesetzes widerspricht es, wenn das Berufungs-gericht - in diesem Zusammenhang zu Unrecht von "formaler" Betrachtungsprechend - eine Masseverkürzung mit der Begründung verneinen will, daß dieGemeinschuldnerin zeitgleich mit der Zahlung von der Organgesellschaft eineentsprechend hohe Einzahlung erhalten hat, durch welche diese den Aufwen-dungsersatzanspruch der Organträgerin vorab hat erfüllen wollen. Hätten sichdie Beklagten als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin normgerecht verhal-ten, dann wäre der als Vorleistung der Bau KW GmbH dem Konto der Gemein-schuldnerin gutgeschriebene Betrag in deren Vermögen verblieben und hättenach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur ranggerechten und gleichmäßigenBefriedigung aller Gläubiger zur Verfügung gestanden; die Steuerbehördenhätten sich mit einer Quote von rund 30 % der Forderung zufriedengeben müs-sen, statt zu Lasten aller anderen Gesellschaftsgläubiger volle Befriedigung zuerhalten, und auch die Bau KW GmbH hätte sich wegen ihrer Vorauszahlungauf den künftig entstehenden Aufwendungsersatzanspruch wie alle anderenGläubiger am Insolvenzverfahren beteiligen müssen. - 6 -Allenfalls dann, wenn mit den von dem Geschäftsführer bewirkten Zah-lungen ein Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen gelangt und dort verblie-ben ist, kann erwogen werden, eine Masseverkürzung und damit einen Erstat-tungsanspruch gegen das Organmitglied zu verneinen (Sen.Urt. v.11. September 2000 - II ZR 370/99, WM 2000, 2158 = ZIP 2000, 1896; ebensoAltmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 4. Aufl. § 64 Rdn. 43, 57 f. m.w.N.;Heidenhain, LM Nr. 18 zu § 64 GmbHG; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl.§ 64 Rdn. 23 f.), weil dann der Sache nach lediglich ein Aktiventausch vorliegt.Darum handelt es sich indessen - wie oben ausgeführt - im vorliegenden Fallnicht; vielmehr hat die Bezahlung der Steuerschulden mit den auf dem Gesell-schaftskonto vorhandenen Mitteln zu einer masseverkürzenden vorrangigenBefriedigung der Steuergläubiger geführt, der kein im Gesellschaftsvermögenverbliebener Gegenwert gegenübersteht.Ob die Zahlung an die Steuerbehörden obendrein anfechtbar war, oderdie Anfechtung in Anwendung des § 142 InsO ausscheidet, spielt in diesemZusammenhang - entgegen der Auffassung der Revisionsbeklagten und derenStreithelferin - keine Rolle. Abgesehen davon, daß die Ersatzpflicht nach § 64Abs. 2 GmbHG unabhängig von insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbeständenbesteht (vgl. Sen.Urt., BGHZ 131, 325, 328 ff.), handelt es sich bei derVoraberfüllung des Aufwendungsersatzanspruchs der Gemeinschuldnerindurch die Bau KW GmbH und die Zahlung an die Steuerbehörden weder um einBargeschäft im Sinne von § 142 InsO, noch ist die Gemeinschuldnerin in dieZahlungsvorgänge nach Art einer Bank eingeschaltet worden; vielmehr hat sieihre eigene Verbindlichkeit als Organträgerin gegenüber den Steuerbehördenerfüllt. - 7 -II. Von seinem abweichenden Standpunkt aus hat das Berufungsgericht- folgerichtig - nicht geprüft, ob die Gemeinschuldnerin zur Zeit der hier in Redestehenden Zahlungen insolvent war, ob die Leistungen an das Finanzamt mitder Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren, sowie ob derErsatzanspruch in der vollen geltend gemachten Höhe besteht und nicht - wie inden Vorinstanzen angesprochen - bereits durch Erstattung der nur auf demWege der Vorauszahlung entrichteten Umsatzsteuern die Verkürzung der Mas-se - jedenfalls teilweise - behoben ist. Die Zurückverweisung gibt dem Beru-fungsgericht, ggfs. nach Ergänzung des Sachvortrages durch die Parteien, dieGelegenheit, die fehlenden Feststellungen zu treffen.RöhrichtGoetteKurzwellyMünkeGraf
Full & Egal Universal Law Academy