BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 150/06 vom 24. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. August 2006 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es kann offenbleiben, ob zwischen Mitgliedern des Kl344gers zu 1 und der Kl344gerin zu 2 einerseits und der Beklagten andererseits ein Wettbewerbsverh344ltnis besteht. Die beanstandeten Werbema337nah-men der Beklagten stellen jedenfalls kein Verleiten zum Vertrags-bruch im Sinne von 247 4 Nr. 10 UWG n.F., 247 1 UWG a.F. dar. Ein un-lauteres Verleiten zum Vertragsbruch liegt vor, wenn gezielt und be-wusst auf den Vertragsbruch eines anderen hingewirkt wird (BGH, Urt. v. 24.4.1997 226 I ZR 210/94, GRUR 1997, 920, 921 = WRP 1997, 1176 226 Automatenaufsteller, m.w.N.). Selbst bei unterstellter Kenntnis von dem Vertriebsbindungssystem der Kl344gerin zu 2 sind die Werbema337nahmen der Beklagten nicht als gezieltes Hinwirken auf einen Vertragsbruch anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2007 226 I ZR 96/04, Tz 18 ff. 226 Au337endienstmitarbeiter). Das sehr allge-mein gehaltene Schreiben fordert ebenso wie die Internetwerbung - 3 - der Beklagten die angesprochenen Gewerbetreibenden nicht gezielt zum Verkauf vertriebsgebundener Ware auf der Plattform der Be-klagten auf, sondern bezieht sich auf Kosmetikprodukte aller Art (vgl. auch OLG D374sseldorf GRUR-RR 2003, 89 f.; Ohly in Piper/ Ohly, UWG, 4. Aufl., 247 4 Rdn. 10/56; K366hler in Hefermehl/K366hler/ Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., 247 4 UWG Rdn. 10.36; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, 247 4 Nr. 10 Rdn. 31). An diesem Ergebnis 344ndert auch das Angebot der Beklagten zur Gew344hrung eines Startguthabens von 25 200 nichts, weil das Startguthaben gene-rell und nicht gezielt beim Verkauf vertriebsgebundener Ware ge-w344hrt wird. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 - Die Kl344ger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 100.000 200 Bornkamm v. Ungern-Sternberg B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 12.01.2006 - 12 HKO 160/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.08.2006 - 4 U 268/06 -
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