BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 150/07 vom 5. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2007 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Zwar haftet der Kommanditist einer zweigliedrigen Kommanditge-sellschaft nach dem Ausscheiden des Komplement344rs und der - hierdurch eintretenden - liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft als Gesamtrechtsnachfolger f374r die Altverbindlichkei-ten der Gesellschaft grunds344tzlich nur mit dem ihm zugefallenen Gesellschaftsverm366gen (Sen.Urt. v. 15. M344rz 2004 - II ZR 247/01, ZIP 2004, 1047, 1048). Dies gilt entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts auch dann, wenn der Kommanditist seine Ge-samtrechtsnachfolge "willentlich" herbeigef374hrt hat. Das Berufungsurteil ist jedoch im Ergebnis richtig, weil die Beklag-te das Handelsgesch344ft der Kommanditgesellschaft fortgef374hrt hat und deshalb nach 247 25 Abs. 1 Satz 1 HGB f374r die Verbindlichkei-ten der Gesellschaft unbeschr344nkt mit ihrem gesamten Verm366gen - 3 - haftet. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind weitere tatrichter-liche Feststellungen nicht erforderlich, weil die f374r die Anwendung des 247 25 Abs. 1 HGB ma337gebenden Tatsachen unstreitig sind. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 218.452,02 200 Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 01.11.2005 - 8 O 2093/04 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 08.05.2007 - 25 U 13/06 -
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