BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 150/07 Verk374ndet am: 7. Oktober 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Rufumleitung UWG 247247 3, 4 Nr. 10 Bietet die Deutsche Telekom ihren Festnetzkunden eine Rufumleitung an, durch die Anrufe aus dem Festnetz nicht zu der gew344hlten Mobilfunknummer des Kunden, sondern unmittelbar zu seinem Festnetzanschluss geschaltet wer-den, liegt eine gezielte Behinderung des Mobilfunkunternehmens i.S. von 247 4 Nr. 10 UWG vor, wenn dem Anrufer das erh366hte Verbindungsentgelt f374r den - tats344chlich nicht get344tigten - Anruf in das Mobilfunknetz in Rechnung gestellt wird und das Mobilfunkunternehmen kein Entgelt f374r die Bereithaltung des Mo-bilfunknetzes erh344lt. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 150/07 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 7. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts K366ln vom 24. August 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Telefondienstleis-tungen. Die Kl344gerin betreibt ein Mobilfunknetz. Die Beklagte, die Deutsche Te-lekom AG, warb im Oktober 2005 mit dem im Klageantrag wiedergegebenen Werbeprospekt f374r ihr Angebot "Switch & Profit". Damit bot sie ihren Festnetz-kunden, die 374ber einen Mobilfunkanschluss eines beliebigen Mobilfunknetzan-bieters verf374gten, eine Rufumleitung an. Wurden die Kunden unter ihrer Mobil-funknummer aus dem Festnetz der Beklagten angerufen und hatten sie die Rufumleitung aktiviert, stellte die Beklagte unmittelbar eine Telefonverbindung im Festnetz zwischen dem Anrufer und dem Angerufenen her. Infolge der Ruf-umleitung wurde das Mobilfunknetz des jeweiligen Netzbetreibers - also auch dasjenige der Kl344gerin, wenn der Anrufer eine zu ihrem Netz geh366rige Mobil-funknummer anw344hlte - f374r die Verbindung nicht in Anspruch genommen. Dem Anrufer berechnete die Beklagte das tarifliche Entgelt f374r Anrufe aus ihrem Festnetz in das Mobilfunknetz, w344hrend sie dem Angerufenen eine Gutschrift erteilte. Ein Zusammenschlussentgelt, das die Beklagte bei Gespr344chen aus 1 - 3 - dem Festnetz in das Mobilfunknetz an dessen Betreiber zahlen muss, fiel nicht an. 2 Die Kl344gerin h344lt die von der Beklagten angebotene Rufumleitung wegen gezielter Behinderung f374r wettbewerbswidrig. Sie hat beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Telefonkunden die M366glichkeit einer Umleitung anzubieten, nach deren Aktivierung Anrufe, die von einem Telefonanschluss aus dem Festnetz der Beklagten ausgehen und an eine Mobilfunk-Rufnummer im Netz der Kl344gerin adressiert sind, auf einen Festnetz-Telefonanschluss im Tele-fonnetz der Beklagten umgeleitet werden, wobei die Umleitung so vorge-nommen wird, dass die Anrufe unmittelbar an den Telefonanschluss im Festnetz der Beklagten umgeleitet werden, ohne zuvor in das Mobilfunk-netz der Kl344gerin eingespeist zu werden, wie nachstehend beschrieben: - 4 - 2. der Kl344gerin Auskunft dar374ber zu erteilen, in welchem Umfang die Be-klagte die unter Nr. I. 1. genannten Handlungen vorgenommen hat, und zwar unter Angabe der umgeleiteten Anrufe mit Nennung der angew344hl-ten Mobilfunknummern aus dem Netz der Kl344gerin sowie der Gespr344chs-dauer der umgeleiteten Anrufe; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl344gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen der unter I. 1. beschriebenen Art be-reits entstanden ist und noch entstehen wird. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt (LG K366ln, Urt. v. 24.11.2006 - 81 O 31/06, juris). Die hiergegen gerichtete Berufung der Be-klagten ist - von einer zeitlichen Einschr344nkung des Auskunfts- und Schadens-ersatzbegehrens abgesehen - erfolglos geblieben (OLG K366ln CR 2008, 365). 3 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-klagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kl344gerin beantragt, die Revisi-on zur374ckzuweisen. 4 Entscheidungsgr374nde: 5 I. Das Berufungsgericht hat in dem Angebot der Rufumleitung der Be-klagten eine gezielte Behinderung der Kl344gerin i.S. von 247 4 Nr. 10 UWG gese-hen. Hierzu hat es ausgef374hrt: 6 Wettbewerbswidrig sei eine Beeintr344chtigung der wettbewerblichen Ent-faltungsm366glichkeit der Mitbewerber, wenn die Ma337nahme nicht in erster Linie auf die F366rderung des eigenen Wettbewerbs, sondern zweck- und zielgerichtet auf die St366rung der fremden wettbewerblichen Entfaltungsm366glichkeit gerichtet sei. Davon sei vorliegend auszugehen. Indem die Beklagte den normalen Ab-lauf beim Anw344hlen eines Anschlusses des Netzes der Kl344gerin 344ndere, ver-hindere sie den Anfall des Zusammenschlussentgelts. Unlauter sei diese Ver-haltensweise, weil die Beklagte sich dabei die Einrichtung und Vorhaltung des - 5 - Mobilfunkanschlusses durch den Mobilfunknetzbetreiber f374r den Angerufenen zunutze mache, um dem Anrufenden das Nutzungsentgelt f374r einen Anruf in das Mobilfunknetz in Rechnung zu stellen. Dabei behindere die Beklagte die Kl344gerin an der Amortisation ihrer Leistung durch Einnahme der Zusammen-schlussentgelte und durch Erbringung sonstiger Leistungen, wie etwa Mailbox-dienste oder eigene Rufumleitung. F374r die Bewertung des Angebots der Be-klagten sei nicht entscheidend, dass 374ber seine Inanspruchnahme der Angeru-fene durch Aktivierung der Rufumleitung entscheide. Es reiche aus, dass die Beklagte den gemeinsamen Kunden der Parteien zu einem Verhalten veranlas-se, das der Kl344gerin die bevorstehende Einnahmem366glichkeit entziehe. Dage-gen bringe die von der Beklagten angebotene Rufumleitung im Verh344ltnis zu den bereits am Markt bekannten Rufumleitungen keine wesentlichen Vorteile, die die Annahme einer gezielten Behinderung entkr344ften k366nnten. Die wettbe-werbliche Relevanz des Angebots der Beklagten k366nne ebenfalls nicht in Zwei-fel gezogen werden. Die gezielte Behinderung begr374nde stets einen nicht uner-heblichen Nachteil f374r den Mitbewerber. Neben dem Unterlassungsanspruch seien auch ein Schadensersatzanspruch nach 247 9 UWG und ein unselbst344ndi-ger Auskunftsanspruch nach 247 242 BGB gegeben. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Kl344ge-rin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch und die auf Schadensersatz und Auskunft gerichteten Folgeanspr374che wegen gezielter Behinderung durch die Beklagte i.S. von 247 3 Abs. 1, 247 4 Nr. 10 UWG zustehen. 7 1. Nach Erlass des Berufungsurteils ist am 30. Dezember 2008 das Erste Gesetz zur 304nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2949) in Kraft getreten. Diese Rechts344nderung ist auch im Revisionsverfahren zu beachten. 8 - 6 - a) Die Kl344gerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsge-fahr nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gest374tzt und dazu eine von der Beklagten im Oktober 2005 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Der in die Zukunft ge-richtete Unterlassungsanspruch der Kl344gerin kann nur bestehen, wenn das be-anstandete Verhalten der Beklagten zur Zeit seiner Begehung das beantragte Verbot begr374ndet hat und der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage gegeben ist. Die Frage, ob der Kl344gerin ein Schadensersatzanspruch nach 247 9 UWG und als Hilfsan-spruch zu seiner Durchsetzung ein Auskunftsanspruch nach 247 242 BGB zuste-hen, richtet sich nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden Recht (st. Rspr.; vgl. BGHZ 171, 73 Tz. 12 - Au337endienstmitarbeiter, m.w.N.). Eine f374r die Beurteilung des Streitfalls ma337gebliche 304nderung der Rechtslage ist allerdings nicht eingetreten; die Vorschrift des 247 4 Nr. 10 UWG ist unver344n-dert geblieben. Im Folgenden braucht deshalb zwischen neuem und altem Recht nicht unterschieden zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.2009 - I ZR 135/06, GRUR 2009, 685 Tz. 39 = WRP 2009, 803 - ). 9 b) Die Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken steht ei-ner Anwendung des 247 4 Nr. 10 UWG nicht entgegen, weil die beanstandete Verhaltensweise allein die wirtschaftlichen Interessen der Kl344gerin als Mitbe-werberin und nicht auch die Interessen von Verbrauchern betrifft (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.2009 - I ZR 56/07, GRUR 2009, 1075 Tz. 15 = WRP 2009, 1377 - Be-triebsbeobachtung). 10 2. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts hat die Beklagte die Kl344gerin nach 247 4 Nr. 10 UWG gezielt behindert, indem sie bei einem Anruf aus ihrem Festnetz zu einer zum Netz der Kl344gerin geh366renden Mobilfunknummer mit der von ihr angebotenen Rufumleitung nach 11 - 7 - deren Aktivierung den Aufbau einer Verbindung zum Mobilfunknetz der Kl344gerin verhinderte. 12 a) Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach 247247 3, 4 Nr. 10 UWG setzt eine Beeintr344chtigung der wettbewerblichen Entfaltungsm366glichkei-ten der Mitbewerber voraus, die zus344tzlich zu der mit jedem Wettbewerb ver-bundenen Beeintr344chtigung weitere Unlauterkeitsmerkmale aufweist, damit von einer unzul344ssigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann. Unlau-ter ist die Beeintr344chtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck ver-folgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu ver-dr344ngen, oder wenn die Behinderung doch dazu f374hrt, dass die beeintr344chtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen k366nnen (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2009 - I ZR 123/06, GRUR 2009, 878 Tz. 13 = WRP 2009, 1082 - Fr344sautomat). Dies l344sst sich nur aufgrund einer Gesamtw374rdigung der Umst344nde des Einzelfalls unter Abw344gung der widerstreitenden Interessen der Wettbewerber beurteilen, wobei sich die Bewertung an den von der Rechtsprechung entwickelten Fall-gruppen zu orientieren hat (BGHZ 148, 1, 5 - M; BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 905 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer). b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass das Angebot der Be-klagten in seiner konkreten technischen Ausgestaltung nicht ausschlie337lich auf eine ihren eigenen Absatz f366rdernde und damit lauterkeitsrechtlich unbedenkli-che Ma337nahme gerichtet sei. Vielmehr liege in diesem Angebot eine gezielte Beeintr344chtigung der wettbewerblichen Entfaltungsm366glichkeiten der Mitbewer-ber, die bei wertender Betrachtung mit der Fallgruppe des Abfangens von Kun-den auf eine Stufe zu stellen sei. Zwar werde auch ohne die Rufumleitung mit dem Anruf unter der Mobilfunknummer keine Vertragsbeziehung zwischen dem 13 - 8 - Anrufer und dem betreffenden Mobilfunkunternehmen begr374ndet. Die Beklagte ver344ndere mit der Rufumleitung jedoch den normalen Ablauf beim Anw344hlen einer Mobilfunknummer, so dass es nicht zu einem Verbindungsaufbau und zum Anfall des Zusammenschlussentgelts zugunsten des Mobilfunkunterneh-mens komme. Unlauter sei dieses Verhalten, weil die Beklagte sich dabei die Einrichtung und Vorhaltung des Netzes des jeweiligen Mobilfunkunternehmens zunutze mache, um dem Anrufer statt des gew366hnlichen Festnetztarifs den f374r Telefonate in das Mobilfunknetz vorgesehenen h366heren Tarif zu berechnen. Durch die Rufumleitung verhindere die Beklagte eine Amortisation der Leistung des Mobilfunkunternehmens durch Erzielung von Zusammenschlussentgelten und Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungsangebote. c) Die Revision macht demgegen374ber geltend, die vorliegende Konstella-tion falle nicht unter eine der anerkannten Fallgruppen der Wettbewerbsbehin-derung. Ein gezieltes Abfangen von Kunden liege nicht vor, weil die Beklagte sich weder zwischen den Anrufer und die Kl344gerin noch zwischen den Angeru-fenen und die Kl344gerin dr344nge. Eine Vertragsbeziehung werde zwischen dem Anrufer und der Kl344gerin ohnehin nicht begr374ndet; der Angerufene, der die Ruf-umleitung aktiviere, unterliege keiner Ausschlie337lichkeitsverpflichtung im Ver-h344ltnis zu dem betreffenden Mobilfunkunternehmen, sondern k366nne frei ent-scheiden, welche Leistung er in Anspruch nehmen wolle. Das beanstandete Angebot der Beklagten sei einem unlauteren Abfangen von Kunden auch nicht gleichzusetzen. Es sei gerade Ausdruck des eigenen Interesses des Werben-den, sich keinem Zahlungsanspruch eines Dritten auszusetzen. Die Kl344gerin habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Anruf 374ber ihr Netz leite; diese sei gegen374ber dem Anrufer nur verpflichtet, eine Verbindung zum Ange-rufenen herzustellen. Die Beklagte mache sich keinerlei Leistungen der Kl344ge-rin zunutze. Dem kann nicht beigetreten werden. 14 - 9 - aa) In der Rechtsprechung des Senats ist allerdings anerkannt, dass ein Mitbewerber keinen Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstamms hat. Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden, auch wenn diese an einen Mitbewerber gebunden sind, geh366ren vielmehr grunds344tzlich zum Wesen des Wettbewerbs. Das Ausspannen und Abfangen von Kunden ist jedoch wettbewerbswidrig, wenn besondere, die Un-lauterkeit begr374ndende Umst344nde hinzutreten. Eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers ist gegeben, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eige-ne Kunden zu gewinnen oder zu erhalten. Eine solche unangemessene Einwir-kung auf den Kunden liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn sich der Abfangende gewisserma337en zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesen zu einer 304nderung seines Entschlusses zu dr344ngen, die Waren des Mitbewerbers nachzufragen oder seine Dienstleistun-gen in Anspruch zu nehmen (BGHZ 148, 1, 8 - M; BGH, Urt. v. 5.2.2009 - I ZR 119/06, GRUR 2009, 876 Tz. 21 = WRP 2009, 1086 - 304nderung der Voreinstellung II). Eine gezielte Behinderung liegt ferner dann vor, wenn derjenige, der eine zur Ausf374hrung eines solchen Entschlusses not-wendige Mitwirkungshandlung vorzunehmen hat, diese weisungswidrig so aus-f374hrt, dass der Kunde auf sein Unternehmen umgeleitet wird. Der Senat hat deshalb eine gezielte Behinderung bejaht, wenn der Kundenauftrag, eine Tele-kommunikationsdienstleistung in der Form der Voreinstellung des Telefonan-schlusses derart zu erbringen, dass (auch) Telekommunikationsdienstleistun-gen eines anderen Anbieters in Anspruch genommen werden k366nnen, auf-tragswidrig so ausgef374hrt wird, dass nicht die Dienstleistung des anderen An-bieters, sondern die eigene Leistung in Anspruch genommen wird (vgl. BGH, Urt. v. 29.3.2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Tz. 32 = WRP 2007, 1341 - 304nderung der Voreinstellung I; BGH GRUR 2009, 876 Tz. 22 - 304nderung der Voreinstellung II). Auch ohne ausdr374ckliche Missachtung des Kundenwunsches 15 - 10 - kann eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers darin zu sehen sein, dass ohne Inanspruchnahme entgeltpflichtiger Telekommunikationsdienstleistungen eines Mitbewerbers dessen Einrichtungen in Anspruch genommen werden (vgl. K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., 247 4 Rdn. 10.27). 16 bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht danach in der von der Beklagten angebotenen Rufumleitung eine gezielte Behinderung der Kl344gerin gesehen. (1) In diesem Zusammenhang braucht nicht entschieden zu werden, ob die Anrufer aus dem Festnetz der Beklagten bei Wahl einer Mobilfunknummer mit der Herstellung einer Verbindung zu einer Festnetznummer unter Berech-nung des erh366hten Entgelts f374r eine fiktive Verbindung in ein Mobilfunknetz tat-s344chlich einverstanden sind oder es sich nicht um eine auftragswidrige Ausf374h-rung der von ihnen gew374nschten Telekommunikationsdienstleistung handelt. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Zugunsten der Beklagten ist im Revisionsverfahren daher davon auszugehen, dass sie die Rufumleitung im Verh344ltnis zum Anrufer nicht auftragswidrig vornimmt. Aus die-sem Grunde kann auch offenbleiben, ob Abschnitt 4.4 der Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen der Beklagten wirksam ist, der eine Berechnung von Prei-sen f374r Anrufe in ein Mobilfunknetz vorsieht, wenn der Anruf von der Beklagten in ihr Festnetz umgeleitet wird. W344re allerdings von einer auftragswidrigen Aus-f374hrung der vom Anrufer gew374nschten Verbindungsleistung auszugehen, wenn der Anruf nicht 374ber das Mobilfunknetz geleitet wird, w344re schon aus diesem Grunde der Tatbestand des 247 4 Nr. 10 UWG erf374llt. 17 (2) Von einer gezielten Behinderung der Kl344gerin ist aber auch dann aus-zugehen, wenn keine auftragswidrige Ausf374hrung der vom Anrufer gew374nsch-ten Telekommunikationsverbindung vorliegt. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, dass weder die Beklagte noch der Anrufer oder der 18 - 11 - Angerufene zur Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen der Kl344gerin verpflichtet sind. Eine gezielte kundenbezogene Behinderung setzt nicht voraus, dass eine vertragliche Pflicht zur Abnahme von Produkten oder Dienstleistungen des Mitbewerbers bereits besteht (vgl. BGH, Urt. v. 27.2.1986 - I ZR 210/83, GRUR 1986, 547, 548 = WRP 1986, 379 - Handzettelwerbung). Zutreffend hat das Berufungsgericht zur Begr374ndung der Unlauterkeit des Ver-haltens der Beklagten vielmehr darauf abgestellt, dass diese sich bei der Schal-tung der Rufumleitung Leistungen der Kl344gerin zunutze macht, die in der Be-reithaltung des Mobilfunkanschlusses und der Unterhaltung des Mobilfunknet-zes bestehen, gleichwohl aber den unmittelbar bevorstehenden Anfall des Zu-sammenschlussentgelts zugunsten der Kl344gerin verhindert. Der den Anruf t344tigende Festnetzkunde der Beklagten w344hlt die Mobil-funknummer des Angerufenen, weil er erwartet, seinen gew374nschten Ge-spr344chspartner unter dieser Telefonnummer zu erreichen. Die Erreichbarkeit gew344hrleistet die Kl344gerin durch die Verteilung von Mobilfunknummern an ihre Kunden, die Bereithaltung des Mobilfunkanschlusses und durch die Unterhal-tung ihres Mobilfunknetzes. Diese Leistungen nutzt die Beklagte durch die von ihr angebotene Rufumleitung aus, da ohne die Bereithaltung des Mobilfunkan-schlusses und den Betrieb des Mobilfunknetzes der Kl344gerin der Anrufer die Mobilfunknummer nicht anw344hlen w374rde. Leitet die Beklagte wegen der Aktivie-rung der Rufumleitung den Anruf nicht in das Netz der Kl344gerin weiter, verhin-dert sie den Anfall des Zusammenschlussentgelts und behindert die Kl344gerin darin, ihre Leistungen auf dem Markt durch eigene Anstrengungen in angemes-sener Weise zur Geltung zu bringen und ihre Investitionen zu erwirtschaften (vgl. BGH GRUR 2002, 902, 905 - Vanity-Nummer). 19 Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, der Mobilfunknetzbetreiber habe kein eigenes Nutzungsrecht an der Mobilfunk- 20 - 12 - nummer, wenn sie dem Kunden zugeteilt sei. Die Infrastruktur des Mobilfunk-netzes der Kl344gerin nehme die Beklagte bei der Rufumleitung gerade nicht in Anspruch. Diese Ausf374hrungen hat das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ber374cksichtigt, die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten je-doch zutreffend bereits darin gesehen, dass die Beklagte f374r ihre Rufumleitung die Vorhaltung des Mobilfunknetzes und des jeweiligen Mobilfunktelefonan-schlusses ausnutzt. Der Anrufer, der aus dem Festnetz eine Mobilfunknummer w344hlt, nimmt damit eine in der Bereithaltung des Mobilfunknetzes und des an-gew344hlten Mobilfunkanschlusses liegende Leistung des Netzbetreibers in An-spruch. Durch die in Rede stehende Rufumleitung dr344ngt sich die Beklagte in die Leistungsbeziehung zwischen Mobilfunkunternehmen, Festnetzbetreiber und Anrufer und verhindert den ansonsten sicheren Anfall des Zusammen-schlussentgelts auf Seiten des Mobilfunkunternehmens (a.A. OLG D374sseldorf GRUR-RR 2006, 100, 101). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass 374ber die Aktivierung der Rufumleitung nicht die Beklagte, sondern der Angerufene entscheidet und dass im Fall der beanstandeten Rufumleitung der Anruf nicht in das betreffende Netz des Mobilfunkunternehmens geleitet wird. Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigen die mit der Rufumleitung verbundenen Vorteile f374r den Angerufenen die gezielte Behinderung der Kl344ge-rin nicht. Diese 374berwiegen nicht die Nachteile, die dem Anrufer dadurch ent-stehen, dass ihm die h366heren Verbindungsentgelte f374r einen - tats344chlich nicht get344tigten - Anruf in ein Mobilfunknetz in Rechnung gestellt werden. Eine ande-re lauterkeitsrechtliche Beurteilung der Rufumleitung der Beklagten k344me da-gegen in Betracht, wenn die Beklagte dem Anrufer auch nur die Verbindungs-entgelte f374r die Benutzung des Festnetzes in Rechnung stellt oder wenn sie dem Mobilfunkunternehmen auch ohne Weiterleitung des Anrufs in das Mobil-funknetz ein Entgelt zahlt. 21 - 13 - 22 An der Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten 344ndert auch der Um-stand nichts, dass nach ihrer Darstellung in einem Zeitraum von Mitte 2005 bis M344rz 2007 nur 59.433 Verbindungsminuten 374ber die Rufumleitung abgewickelt worden und f374r die Kl344gerin hierdurch lediglich Zusammenschlussentgelte in H366he von 7.100 200 ausgefallen sind. Der vergleichsweise geringe Betrag, den die Beklagte mit der Rufumleitung erzielt haben will, rechtfertigt nicht die An-nahme, die Kl344gerin m374sse das Produkt der Beklagten trotz der individuellen Mitbewerberbehinderung als blo337e Folge des Wettbewerbs hinnehmen. d) Aus den vorstehenden Ausf374hrungen ergibt sich, dass das Berufungs-gericht auch rechtsfehlerfrei auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach 247 9 UWG und auf Erteilung der beantragten Auskunft gem344337 247 242 BGB erkannt hat. 23 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 24 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 24.11.2006 - 81 O 31/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 24.08.2007 - 6 U 237/06 -
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