BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 150/08 vom 22. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Beschluss vom 10. Dezember 2009 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die gem344337 247 321a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Anh366-rungsr374ge ist nicht begr374ndet. Der Senat hat das Vorbringen des Beklagten zum Wert der Beschwer zur Kenntnis genommen und gepr374ft. Anhaltspunkte daf374r, dass das f374r den Beschwerdewert ma337gebliche Interesse des Beklagten vom Kl344gerinteresse abweicht, ergaben sich daraus nicht. Das Interesse der Kl344gerin hatten Landgericht und Berufungsgericht nach Anh366rung der Parteien mit 10.000 200 bewertet. Gegen diese Bewertung hat der Beklagte sich nicht mit einer Streitwertbeschwerde gewandt. Die Wertangabe in der Klageerwiderung, 1 - 3 - auf die die Nichtzulassungsbeschwerde verweist, betrifft einen lange zur374cklie-genden Zeitraum, der f374r das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Fortbe-stehen des Musikverlagsvertrags im Jahre 2006 keine Aussagekraft hat. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 05.09.2007 - 5 O 93/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.08.2008 - 11 U 57/07 -
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