BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 150/09 vom 19. April 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247 16 Abs. 1, Abs. 3 a.F. a) Ist der ver344u337ernde Gesellschafter einer GmbH bei der Abtretung eines Teilge-sch344ftsanteils Inhaber mehrerer Gesch344ftsanteile, deren Wert jeweils den Wert des abgetretenen Teils 374bersteigt, muss der Abtretungsvertrag, um das Verf374-gungsobjekt hinreichend bestimmt zu bezeichnen und wirksam zu sein, den Ge-sch344ftsanteil benennen, aus dem der neue Gesch344ftsanteil gebildet werden soll. b) Kann die Anmeldung gem344337 247 16 Abs. 1 GmbHG a.F. nicht auf einen bestimmten Gesch344ftsanteil bezogen werden, weil schon die Abtretung (mit der Folge ihrer Unwirksamkeit) keinen bestimmten Gesch344ftsanteil zum Gegenstand hat, ist auch die Anmeldung unwirksam. BGH, Beschluss vom 19. April 2010 - II ZR 150/09 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Dr. L366ffler einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2009 durch Beschluss nach 247 552 a ZPO zu-r374ckzuweisen. Gr374nde: Zulassungsgr374nde (247 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 I. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts rechtfertigt die von ihm formulierte, als grunds344tzlich bezeichnete Frage die Revisionszulassung nicht. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich. Da mangels R374ckwirkungsanord-nung f374r den vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bek344mpfung von Missbr344uchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) entstandenen Anspruch der im Jahre 2006 in Insolvenz gera-tenen Schuldnerin 247 16 Abs. 1, Abs. 3 GmbHG a.F. Anwendung finden (Scholz/Seibt, GmbHG 10. Aufl. 247 16 Nachtrag MoMiG Rdn. 108; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG 17. Aufl. 247 16 Rdn. 82; Reymann, BB 2009, 2 - 3 - 506, 510 ff.), kommt es f374r die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Aufnah-me der Beklagten in die Gesellschafterliste nicht an. 3 Auch im 334brigen besteht kein Revisionszulassungsgrund. Weder liegt Divergenz vor, noch stellen sich im Zusammenhang mit 247 16 Abs. 1, Abs. 3 GmbHG a.F. als auslaufendem Recht grunds344tzliche Fragen, da nicht zu erwar-ten ist, dass noch eine erhebliche Anzahl von F344llen wie der zugrunde liegende nach altem Recht zu entscheiden sein wird (vgl. BGH, Beschl. v. 27. M344rz 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988 m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 154, 288 ff. nicht abgedruckt). II. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Be-rufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Beklagte einen Gesch344ftsanteil nicht wirksam erworben hat und daher nicht nach 247 16 Abs. 3 GmbHG a.F. f374r r374ckst344ndige Stammeinlagen haftet. Gegen die tatrichterliche W374rdigung, der Ver344u337erer R. sei im Zeitpunkt der Abtretung Inhaber von drei Gesch344ftsanteilen gewesen mit der Folge, dass die in dem notariellen Ge-sch344ftsanteils374bertragungsvertrag vom 18. September 2000 enthaltene Abtre-tung wegen fehlender Bestimmtheit des Abtretungsgegenstandes unwirksam und der 334bertragungsvertrag damit nichtig sei, ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. F374r den - zwingend vor der Teilung "eines" Gesch344ftsanteils nach 247 17 GmbHG a.F. - erforderlichen Gesellschafterbeschluss 374ber die Zusammenle-gung der drei Gesch344ftsanteile des Gr374ndungsgesellschafters R. (h.M. siehe nur die Nachw. bei Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG 17. Aufl. 247 46 Rdn. 20 zum alten Recht sowie nunmehr 247 46 Nr. 4 GmbHG n.F.) ist nichts er-sichtlich. Insbesondere ergibt sich ein derartiger (konkludenter) Gesellschafter-beschluss nicht zwingend aus der Formulierung in der notariellen Urkunde, R. verf374ge 374ber "einen" Gesch344ftsanteil. Ist - wie hier - der Ver344u337erer bei 4 - 4 - der Abtretung eines Teilgesch344ftsanteils aber Inhaber mehrerer Gesch344ftsantei-le, deren Wert jeweils den Wert des abgetretenen Teils 374bersteigt, muss der Abtretungsvertrag, um das Verf374gungsobjekt hinreichend bestimmt zu bezeich-nen und wirksam zu sein, den Gesch344ftsanteil benennen, aus dem der neue Gesch344ftsanteil gebildet werden soll (KG, WM 1997, 2405, 2407 f.; OLG D374sseldorf, MDR 1978, 668; Reichert/Weller, Der GmbH-Gesch344ftsanteil 247 15 Rdn. 26 f. m.w.Nachw.). War die Beklagte mangels wirksamen Erwerbs eines Gesch344ftsanteils nie Gesellschafterin, haftet sie, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, nicht nach 247 16 Abs. 3 GmbHG a.F. f374r r374ckst344ndige Einzahlungen auf das Stammkapital. Die "Fiktion" der Gesellschafterstellung in 247 16 Abs. 1 GmbHG a.F. und die damit gem344337 247 16 Abs. 3 GmbHG a.F. verbundene Haf-tung f374r r374ckst344ndige Stammeinlagen setzt den wirksamen Erwerb eines be-stimmten Gesch344ftsanteils voraus. Kann - wie hier - die Anmeldung gem344337 247 16 Abs. 1 GmbHG a.F. nicht auf einen bestimmten Gesch344ftsanteil bezogen wer-den, weil schon die Abtretung (mit der Folge ihrer Unwirksamkeit) keinen be- 5 - 5 - stimmten Gesch344ftsanteil zum Gegenstand hat, ist auch die Anmeldung unwirk-sam (so zutreffend Rowedder/Schmidt/Leithoff, GmbHG 4. Aufl. 247 16 Rdn. 44). Goette Caliebe Reichart Drescher L366ffler Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt wor-den. Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 15.04.2008 - 16 O 170/07 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 17.06.2009 - 13 U 104/08 -
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