BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 150/09 Verkündet am: 9. November 2011 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbea m t in der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Basler Haar - Kosmetik MarkenG § 15 Abs. 5 ; BGB §§ 12, 677, 683 Satz 1, § 670; ZPO § 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 a) Der Namensschutz aus § 12 BGB bleibt neben dem Kennzeiche n- schutz aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar, wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeich e n- rechtlichen Vorschriften deswegen nicht hergeleitet werden kann, weil das Halten des Domainnamens im konkreten Fall für sich gesehen die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmen s- kennzeichens des Klägers nicht erfüllt (Fortführung v on BGH, GRUR 2005, 430 - ; BGH, GRUR 2008, 1099 - ). b) Derjenige, der sich von einem ausländischen Anmelder eines D o- mainnamens gegenüber der DENIC als administrativer Ansprechpar t ner (Admin - C) benennen und registrieren lässt, haftet nicht schon deswegen als Störer für mögliche mit der Registrierung verbundene Verletzungen von Rechten Dritter. - 2 - c) Eine Prüfungspflicht kann sich jedoch aus den besonderen Umstä n- den des Einzelfalls ergeben. Solche gefahrerhöhenden Umstände li e gen vor, wenn der im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende Domainn a- men jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin - C sich dementsprechend pauschal bereite r klärt hat, diese Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehme n. BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 3 - D er I. Zivilsenat des Bunde sgerichtshof s hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 21. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Sc haffert , Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberl andesgerichts Stuttgart vom 24. September 2009 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung Basler Haar - Kosmetik u.a. im Internet einen Versandhandel für Haarkosmetikprodukte und Friseu r bedar f. Sie ist Inh aberin der am 12. November 1 991 angemeldeten und am 15. De zem - ber 1992 für eine Reihe von Waren aus dem Bereich der Haarko s metik und des Friseur bedarfs eingetragenen deutschen Wort - /Bildmarke Basler HAAR - KOS - METIK und de s Domain namens s l er - haarko s me tik .de . Die in Großbritannien ansässige G . Ltd. stellte auf ihrer unter dem Domain namen s registrierten In ternetseite elektronische Werbeverweise für Angebote von Konkurrenten der Klägerin b e- reit. Für diese n Domai n namen war d er Beklagte gegenüber der Domain - Ver - 1 2 - 4 - wal tungs - und Betriebsgesellschaft eG (DENIC), die Domain namen unter der Top - Level - Domain .de vergibt, als sog enannter administrativer Ansprechpar t- ner (Admin - C) benannt und registriert worden , nachdem er sich gegenüber der G . Ltd. generell bereiterklärt hatte, als Admin - C zur Verfügung zu st e - hen . Der zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abzuschließende Domainvertrag enthält hinsichtlich des administrativen Ansprechpartners unter § 3 Abs. 1 Satz 1 der DENIC - Domainbedingungen folgende Reg e lung : Der Domaininhaber versichert mit dem Domainauftrag, dass seine darin entha l- tenen Angaben richtig sind und er zur Registrierung bzw. Nutzung der Domain berechtigt ist, insbesondere, dass Registrierung b zw. Nutzung der Domain w e- der Rechte Dritter ve r letzen noch gegen allgemeine Gesetze verstoßen. Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, benennt er eine n in Deutsc h- land ansässigen administrativen Ansprechpartner, der zugleich Zustellungsb e- vol lmächti gter i.S.v. § § 174 ff. ZPO ist. Die DENIC - Domainrichtlinien enthielten in der bis zum 18. Dezember 2008 gültige n Fassung unter Zi f fer VIII zudem die folgende Bestimmung : Der administrative Ansprechpartner (admin - c) ist die vom Domaininhaber b e- nann te natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflic h- tet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu en t- scheiden, und die damit den Ansprechpartner von DENIC darstellt Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist der admin - c z u- gleich sein Zustellungsbevol l mächtigter i.S.v. § § 174 f . Die Klägerin wandte sich mit Schreiben ihres Anwalts vom 11. Juli 2008 un ter dem Betreff Domainname wie folgt an den B e- kl agten: Aufforderung, die genannte Domain wegen Verletzung der Marken - und Fi r- menrechte unserer Mandantin zu löschen. Wir fordern auch Sie als administr a- tive n Ansprec h partner zur Lös chung der Domain auf. Unsere Mandantin behält sich sämt liche A n sprüche und Rechte vor. 3 4 5 - 5 - De r Domain name wurde daraufhin gelöscht. Der Beklagte war jedoch nicht bereit, die der Klägerin nach ihr er Behauptung vorgerichtlich entstand e nen Rechtsanwaltskosten i zu erstatten . Die Zahlung dieses Betrages ist Gegenstand des Recht s streits. Die Klägeri n sieht in der Registrierung des Domai n amen s baslerhaa r- kosm e tik eine Verletzung ihre s Firmen - und Marken rechts . Sie ist der Ansicht, der B e klag te sei hierfür als Störer verantwortlich , weil es ihm zuzumuten sei, die zu registrierenden Domainnamen mittels eines Internetsuchdienstes abzufr a- gen. Bei einer entsprechenden Abfrage wäre er sofort auf die Klägerin gest o- ßen. Die Klägerin hat den Beklagt en daher auf Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Die rechtliche Verantwo r- tung für d e n Domain namen liege allein bei der Inhaberin. Eine Prüfungspflicht sei ihm nur dann zu zumut en , wenn er konkrete Ken ntnis von der Rechtsverle t- zung erlangt habe. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung der Klägerin habe er k eine solche Kenntnis gehabt . Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung verurteilt. Das Ber u- fungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeä ndert und die Klage abg e- wiesen ( OLG Stuttgart, GRUR - RR 2010, 12) . Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der B e- klagte beantragt, die Revision zurückzuwe i sen. 6 7 8 9 10 - 6 - Entscheidungsgründe: A . Das Beruf ungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Abmahnkosten nach § § 670, 677, 683 BGB und § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5 MarkenG sowie § 823 Abs. 1 BGB verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagte hafte nicht für die der Klägerin e ntstandenen vorgerichtl i- chen Rechtsanwaltskosten. E r sei weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer für dur ch Registrierung oder Inhalt des Domainnamens s - bewirk te Rechtsverletzungen (Marken - , Unternehmen s- kennzeichen - und/ od er Namensver letzung) verantwortlich. Die Voraussetzu n- gen eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs unter dem Gesichtspunkt des Domaingrabbing habe die Klägerin b e reits nicht schlüssig vorgetragen. In der Regist rierung des Domain namens könne zwar eine Nam en s- rechtsverletzung liegen , wenn der Funktionsbereich des Unternehmens au s- nahm s weise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts beeinträchtigt werde. Der Beklagte sei aber weder als Täter oder T eilnehmer noch als Störer für die Rechtsverletzung verantwor t lich. Eine Haftung als Täter oder Teilnehmer scheide aus , weil ein da für erfo r- derlicher zumindest bedingter Vorsatz im Hinblick auf die behaupteten Recht s- verle t zungen vom Landgericht nicht fe stgestellt und von der Klägerin auch nicht behauptet worden sei . Ebenso wenig seien d ie Voraussetzungen einer Störe r- haftung ge geben. Der Beklagte habe zwar dadurch einen adäquat kausalen Beitrag für die Rechtsverletzung geleistet , dass er sich als Admi n - C zur Verf ü- gung gestellt habe . Auch e ine rechtliche Möglichkeit zur Störungsbeseitigung habe bestanden, s o weit eine Namensrechtsverletzung durch Registrierung de s 11 12 13 14 - 7 - Domain namens in Rede stehe . F ür die Störerhaftung des Beklagten, die sich mithin allein aus ein er in der Registrierung selbst liegenden Namensrechtsve r- letzung ergeben könne, sei aber entscheidend, ob der Beklagte als Admin - C Prüfungspflichten verletzt habe, b e vor er durch die Klägerin abge mahnt wo rde n sei . Die Auferlegung von solch en proaktiven Pr üfungspflichten sei einem A d- min - C jedoch nur dann zuzumuten , wenn sich ihm Rechtsverletzungen au f- dräng t en oder diese of fenkundig seien. Derartiges ergebe sich vorliegend unter Berücksichtigung der Aufgabe und Funktion des Admin - C sowie der Eigenve r- antwortu ng des Domaininhabers weder aus dem Umstand, dass die G . Ltd. mehrere Hundert Domains halte, noch daraus, dass die Registrierung en mittels eines automatisierten Eintragungsverfahrens erfolg t seien . Soweit die Klägerin nach Schluss der mündliche n Verhandlung behau p- tet habe, die G . Ltd. greife mit Wissen des Beklagten mit Hilfe eines speziellen Programms auf Domainnamen zu, die versehentlich gelöscht wo rden seien , sei dieses Vo r bringen nach § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen , weil es von dem der Klägerin eingeräumten Schriftsatzrecht nicht mehr gedeckt gewesen sei . Es liege auch keine offenkundige Rechtsverletzung vor. Die Ma r- ke und das Unternehmenskennzeichen der Klägerin seien nicht im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 Marken G bekannt ; der beanstandete Domainn a- me könne auch beschreibend im Sinne von Haarkosmetik aus Basel versta n- den werden. Ohne entsprechenden Anlass müsse ein Admin - C auch nicht den zu registrierenden Domainnamen in eine Internetsuchmaschine eingeben, um dan n auf die Kläg e rin zu stoßen und hieraus auf eine Namensrechtsverletzung zu schli e ßen. B. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. 15 16 - 8 - I. D er Klageantr ag ist hinreichend bestimmt, obgleich die Klägerin ihr B e- gehren damit begründet hat, dass die Benutzung de s Domain namens www. sowohl ihre Kennzeichenrechte als auch ihr Firmen - bzw. Namensrecht verletzt habe. Ein Kläger, der - wi e hier - ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet, ve r stößt zwar gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt genug zu b e- zeichnen, wenn er dem Gericht im Wege der alternative n Klagehäufung die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 521 Rn. 6 bis 12 = WRP 2011, 878 - TÜV I , zur Veröffe ntlichung in BGHZ b e stimmt). Die Klägerin legt i n dem z ur Auslegung der Klageanträge heranzuziehenden Klagevorbri n- gen auch nicht dar, ob sie ihr Klagebegehren in erster Linie auf die Verletzung ihres Firmenrechts und nur nachrangig auf eine Kennzeichenrechtsverletzung stützt. Vielmehr werden die Firmen - und Ke nnzeichenrechtsverletzung gleic h- rangig nebeneinander geltend gemacht. Hat der Kläger jedoch mehrere Klag e- gründe im Wege einer alternativen Klagehäufung verfolgt, kann er die gebotene Bestimmung der Reihenfolge, in der er die prozessualen Ansprüche geltend machen will, auch noch in der Berufungs - oder Revisionsinstanz nachholen (BGH, GRUR 2011, 521 Rn. 13 - TÜV I ). Dem ist die Klägerin vorliegend mit der Bestimmung nachgekommen, dass sie ihr Zahlungsbegehren auf eine Ve r- letzung zunächst ihres Firmenrechts , s odann des U n ternehmenskennzeichens Basler Haarkosmetik und schließlich der Wort - /Bildmarke stützt . II. D e r Klägerin steht im Hinblick auf das die Löschung de s Domain n a- mens verlangende Rechtsanwaltsschreiben vom 11. Juli 2008 nach de n Grundsätzen der G eschäftsführung ohne Auftrag (§ § 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) im Ausgangspunkt auch ein Anspruch auf Erstattung der insoweit anfa l- 17 18 19 - 9 - lenden Kosten zu (dazu 1) . Dass dieser Anspruch sich auch gegen den Bekla g- ten richtet, hat das Berufungsgericht verfahrensfehle rhaft verneint, weil es die mündliche Verhandlung auf Grund des Vorbringens der Klägerin im Schrift satz vom 2. September 2009 nach § § 139, 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht wiedereröf f- net hat (dazu 2). 1. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erstattung der vorgerichtl i- chen Abmahnkosten aus § § 677, 683 Satz 1, § 670 BGB sind erfüllt. a) Nach den Grundsätze n der Geschäftsführung ohne Auftrag sind grundsätzlich nur die Kosten einer begründeten und berechtigten Abmahnung erstattungsfähig. Dies setzt voraus, dass dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung der geltend gemachte Anspruch zustand und die Abmahnung dem Abgemahnten die Möglichkeit bot, eine g e- rich t liche Auseinandersetzung auf kostengünstigere Weise abzuwenden (BGH , Ur teil vom 22. Januar 2009 - I ZR 139/07, GRUR 2009, 502 Rn. 11 = WRP 2009, 441 - pcb; Ur teil vom 21. Januar 2010 - I ZR 47/09, GRUR 2010, 354 Rn. 8 = WRP 2010, 525 - Kräutertee; Urteil vom 18. November 2010 I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 16 = WRP 2011, 881 - Sedo). b) Im Streitfall verlangt die Klägerin - wie sie mit der Revision klargestellt hat - Kosten, die dadurch angefallen sind, dass sie durch ihre Rechtsanwälte den B e klagten mit Schreiben vom 11. Juli 2008 auf gefordert hat, eine Löschung des D o main namens bei der DENIC zu veranlassen. Der Klägerin stand zum Zeitpunkt der Abmahnung ein s olcher Anspruch auf Löschung des angegriffenen Domain namens auch zu. 20 21 22 23 - 10 - a a) Allerdings ergibt sich e in Löschungsanspruch , wie das Berufung sg e- richt zutreffend angenommen hat, entgegen der Auffassung der Revision nicht aus e i ner Verletzung von Kennzeichenrechten der Klägerin. Das Berufungsgericht hat im Streitfall angenommen, dass die Registri e- rung des Domainnamens kein Anknüpfungspunkt für eine vom Beklagten als Täter, Teilnehmer oder Störer zu verantwortende und die Abmahnung rechtfe r- tigende Verletzung von Marken oder Unternehmenskennzeichen sein kann. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Ein Anspruch auf Löschung einer Marke oder e ines Unternehmensken n- zeichens setzt voraus, dass schon das Halten de s Domain namens für sich g e- sehen notwendig die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens erfüllt (BGH, Urteil vom 11. April 2002 I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 - ; Urteil vom 19. Juli 2007 - I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Rn. 13 = WRP 2007, 1193 - Euro Telekom; Urteil vom 13. März 2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Rn. 37 = WRP 2008, 1353 - Metrosex; Urteil vom 19. Februar 2009 - I ZR 135/06, GRUR 2009, 685 Rn. 36 = WRP 2009, 803 - ahd. de; Urteil vom 29. Juli 2009 I ZR 102/07, GRUR 2010, 235 Rn. 24 = WRP 2010, 381 - AIDA/AIDU). Hierfür ist Voraussetzung , dass jedwede Belegung der unter dem Domainnamen b e- triebene n Webs e ite eine Ve rletzungshandlung darstellt, also auch eine Ve r- wendung außerhalb der Branchennähe des Unternehmenskennzeichens der Klägerin bzw. des Warenähnlichkeitsbereichs ihrer Marke, hier also auße r halb der von der Klägerin vorgetragenen Bereithaltung für elektronisc he Werbeve r- weise auf Angebote von Konkurrenten der Klägerin (vgl. BGH, GRUR 2007, 888 Rn. 13, 31 - Euro Telekom; GRUR 2009, 685 Rn. 36 - ; GRUR 2010, 235 Rn. 2 4 - AIDA/ AIDU). Dafür ist nichts ersich t lich. 24 25 26 - 11 - Zu Unrecht meint die Revision, im Streitf all sei ein vorbeugender Unte r- lassungsanspruch in Betracht zu ziehen. Die Klägerin verlangt die Kosten einer nicht auf Unterlassung, sondern auf Löschung gerichteten Abmahnung . Im Ü b- rigen hat das Berufungsgericht - von der Revision nicht angegriffen - kein e en t- sprechenden Feststellungen getroffen . b b) Ein Löschungsanspruch ergibt sich im Streitfall aber aus einer Ve r- letzung d es Namensrecht s der Klägerin ( § 12 BGB) . (1) Aus § 12 Satz 1 BGB kann sich ein Anspruch auf Löschung eines Domain namens ergeben, weil die den Berechtigten ausschließende Wirkung bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse nicht erst mit der Benut zung des Domain namens , sondern bereits mit der Registrierung ei n- t ritt (BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGH Z 149, 191, 199 ; BGH, Ur teil vom 26. Juli 2003 - I ZR 296/00, BGHZ 155, 273, 276 f. ; BGH, Urteil vom 9. September 2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 , 431 = WRP 2005, 488 - mho.d e; BGH, Urteil vom 24. April 2008 I ZR 159/05, GRUR 2008 , 1099 Rn. 19 = WRP 2008, 1520 - afil i ). (2) Indem sich die Klägerin mit der für den Kostenerstattungsanspruch maßgebenden Abmahnung vom 11 . Juli 2008 auf ihre Marken - und Firme n- rechte gestützt hat, hat sie sich (auch) auf ihre Kennzeiche n rechte berufen , die den Namen ihres Unternehmens darstellen. Diese Rechte werden in erster L i- nie durch § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 2 MarkenG, ergänzend aber auch durch das Namensrecht des § 12 BGB geschützt ( BGHZ 149, 191, 197 ff. - ; E r- man/Saenger, BGB, 13. Au fl., § 12 Rn. 13 f.; Hacker in Ströbele/ Hacker, Ma r- kenG, 9. Aufl., § 5 Rn. 9 ff. ). 27 28 29 30 - 12 - ( 3 ) Der Anspruch aus § 12 BGB wird im Streitfall nicht durch die Besti m- mungen der § § 5, 15 MarkenG verdrängt. Grundsätzlich steht der Klägerin an ihrer Unternehmensbe zeichnung mit Namensfunktion sowohl ein Kennzeichenrecht aus § § 5, 15 MarkenG als auch ein Namensrecht aus § 12 BGB zu. Der Kennzeichenschutz aus § § 5, 15 Ma r- kenG verdrängt in seinem Anwendungsbereich zwar den Namensschutz aus § 12 BGB. Die Bestimmung des § 12 BGB bleibt jedoch anwendbar, wenn der Funktionsb e reich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb der kennzeichenrechtlichen Ve r- wechslungsgefahr berührt wird. In solch en Fällen kann der Namensschutz e r- gä nzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herang e- zogen werden, die nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennze i- chens liegen (BGH, GRUR 2005, 430 f. ; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 10 - ) . Entsprechendes gilt, wenn mit de r Löschung de s Domai n- namens eine Rechtsfolge begehrt w i rd, die aus kennzeichenrechtlichen Vo r- schriften grundsätzlich nicht hergeleitet werden kann (In gerl/Rohnke aaO n ach § 15 Rn. 65) . So verhält es sich auch im Streitfall . Die geltend gemachten Abmahnk osten betreffen einen gegen die Regis t- rierung des Domainnamens als solche n gerichteten Löschungsanspruch. Di e- ser e r gibt sich - wie bereits dargelegt - nicht aus den § § 5, 15 MarkenG , weil im Streitfall nicht ersichtlich ist, dass jedwede Belegung der unter dem Domainn a- men betriebene n Webs e ite das Unternehmenskennzeichen der Klägerin ve r- letzt . (4 ) Der Klägerin steht a n der Unternehmensbezeichnung Basler Haar - Kosmetik auch ein Namensrecht zu . Bei von Haus aus kennzeichnungskräft i- gen Bezeichnungen setzt d ie Entstehung des Rechtsschutzes lediglich ihre I n- 31 32 33 34 - 13 - gebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr voraus (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 16 - ). Eine Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr, a l- so die Aufnahme von Benutzungshandlungen, die auf den Beginn einer daue r- haften wirtschaftlichen Betätigung schließen lassen, steht vorliegend nicht im Streit. Die Unternehmensbezeichnung der Klägerin ist auch hinreichend unte r- scheidungskräftig. Entgegen der von der Revisionserwiderung erhobenen G e- gen rüge entspr icht es der Lebenserfahrung, dass der Verkehr den Bestandteil Basler in der Bezeichnung Basler Haar - Kosmetik zumindest auch als Eige n- name verstehen wird und ihn - insbesondere außerhalb der Stadt oder des Ka n- tons Basel - nicht lediglich als eine beschr eibende Bezug nahme auf die Stadt Basel a n sieht . (5 ) Auch die weiteren Voraussetzungen einer Verletzung des Namen s- rechts der Klägerin nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB sind erfüllt . Eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wen n ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namenstr ä- gers verletzt we r den ( vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 18 - ). Im Streitfall wurde die Firma der Klägerin d urch die nahezu gleichlaute n- de Registrierung als Domainname gebraucht. Denn der berechtigte Namen s- träger wird dadurch, dass ein Dritter den Namen als Domainna me n unter einer bestimmten Top - Level - Domain registriert und registriert hält, von der eigenen Nutz ung des Namens als Domainname unter dieser Top - Level - Domain ausg e- schlossen (vgl. B GHZ 149, 191, 199 - ; BGH, GRUR 2008, 1088 Rn. 19 - ). Der Gebrauch des Namens war zudem unbefugt, weil der Doma i n - 35 36 37 38 - 14 - inhaberin keine e i genen Rechte an i h m zus tehen ( vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 20 - af i li). Der unbefugte Namensgebrauch hat ferner zu einer Zuordnungsverwi r- rung und zu einer Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin geführt. Verwendet ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig i m Rahmen einer Internetadresse, tritt eine Zuordnungsverwirrung ein, weil der Verkehr in der Verwendung e i nes unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internet a uftritts sieht. Wird der eigene Name durch e i- nen Nichtberec h tigten als Domain n ame unter der in Deutschland üblichen Top - Level - Domain hinaus ein besonders schutzwürdiges I nteresse des Namensträgers beeinträc h- tigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet - Adresse nur einmal ve r- geben werden kann (BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 - ). Die bei Namensrechtsverletzungen gebotene Interessenabwägung führt vorliegen d zu keinem anderen Ergebnis. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, kann der Nichtberechtigte nur ausnahmsweise auf schü t- zenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der Interessenabwägung zu se i- nen Gunsten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GR UR 2008, 1099 Rn. 27 - af i- li ). Dies ist etwa der Fall, wenn die Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der für sich geno m- men rechtlich unbedenkl i chen Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unterne hmenskennzeichen ist (BGH, GRUR 2005, 430, 431 = WRP 2005, 488 - ) oder aber wenn das Kennzeichen - bzw. Namensrecht des Berechti g- ten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininh a ber entstanden ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 27 und 30 - ). Dera r- tige Umstände hat das Beruf ungsgericht nicht festg e stellt. 39 40 - 15 - Der Schutzwürdigkeit der Belange der Klägerin steht schließlich nicht entgegen , dass sie bereits Inhaberin des Domain namens sler - ist. Es entsp richt der Lebenserfahrung, dass Unternehmen s- bezeichnungen, die aus mehreren Wörtern bestehen, als Domainnamen sowohl in der mit Bindestrich getrennte n Schreibweise als auch zusammengeschri e ben verwendet werden. Es liegt deshalb im berechtigten Interesse de r Klägerin, u n- ter den beiden üblichen Eingabevarianten ihres Namens im Internet aufgefu n- den zu werden. 2 . Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, d er Löschung s anspruch der Klägerin aus § 12 Satz 1 BGB r ichte sich nicht gegen den Beklagten, da dieser weder als Täter oder Teilne h- mer noch als Störer für die mit dem Abmahnschrei ben geltend gemachte Rechtsverletzung verantwort lich sei. Das Berufungsgericht hat diese Festste l- lung verfahrensfehle r haft getroffen, weil es die mündliche Verhandlung nicht auf Grund des Vorbringens der Klägerin im Schriftsatz vom 2. September 2009 nach § 139, § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wi e dereröffnet hat. a) Das Berufungsgericht hat allerdings im Ergebnis zutreffend eine Ve r- antwortlichkeit des Beklagten als Täter verneint. a a) Der auf Löschung des Domain namens gerichtete Beseitigungsa n- spruch gemäß § 12 Satz 1 BGB ist deliktsrechtlicher Natur. Damit gilt § 830 BGB, der wiederum an die im Strafgesetzbuch geregelten Kategorien der T ä- terschaf t und Teilnahme anknüpft. Es ist deshalb in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und in der Literatur anerkannt, dass auch im Zivilrecht die strafrechtlichen Grundsätze zu r Täterschaft und Teilnahme anzuwenden s ind ( vgl . nur BGH, Urteil vom 22 . Juli 2 010 - I ZR 1 39/08 , GRUR 2011, 152 Rn. 3 0 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet; Urteil vom 22. Juni 2011 41 42 43 44 - 16 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 17 = WRP 2011, 1469 - Automobil - Onlinebörse ). Als Täter einer Namens - oder Kennzeichenrechtsverletzung ha f- t et daher, wer die Merkmale der han d lungsbezogenen Verletzungstatbestände des Namens - und Kennzeichenrechts selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt. Diese Vorausse t zungen liegen im Streitfall nicht vor. Den in Rede stehenden Dom ainnamen die in Großbritan nien ansässige G . Ltd. registrieren lassen. Damit hat s ie alle für eine Verletzung des Namensrechts erforderlichen Tatbestand s- merkmale in eigener Person verwirklicht . Dass der Beklagte aufgr und eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses an dem Registrierungsvorgang beteiligt war, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Revision geltend gemacht worden , so dass eine Mittäterschaft ausscheidet . Die Revision wirft dem Beklagten vie lmehr nur vor, die Registrierung des Domainnamens nicht auf mögliche Rechtsverletzungen hin überprüft und da raus nicht die Kons e- quenz gezogen zu haben , als Admin - C die Lö schung des Domain namens zu bewirken . Dies kann eine Täterschaft des Beklagten nicht be grü n den. cc) Entgegen der Ansicht der Revision kann eine täterschaftliche Ve r- antwortlichkeit des Beklagten auch nicht nach den Grundsätzen der Entsche i- dung des Senat s vom 11. März 2009 (I ZR 114/06 - BGHZ 180, 134 = GRUR 2009, 597 - Halzband) angenomme n werden. Der Senat hat in d ies er Entsche i- dung dargelegt, dass in den Fällen, in denen ein Dritter ein fremdes Mi t- gliedskonto bei eBay benutzt, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mi t- gliedskontos gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Z u- griff Dritter gesichert hat, der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen muss, als hätte er selbst gehandelt. Eine insoweit bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stellt e i- nen eigenen, selbs tändigen Zurechnungsgrund dar (vgl. BGH Z 180, 134 Rn. 16 45 46 - 17 - - Halzband). Der Grund für die Haftung desjenigen, der seine Kontaktdaten nicht unter Verschluss gehalten hat, besteht hierbei in der von ihm geschaff e- nen Gefahr, dass für den Verkehr Unklarheiten da rüber entstehen können, we l- che Person unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat, und dadurch die Möglichkeiten, den Handelnden zu identifizieren und gegebene n- falls (rechtsgeschäftlich oder deliktisch) in Anspruch zu nehmen, erheblich b e- e inträchtigt werden (vgl. BGH Z 180, 134 Rn. 18 - Hal z band). Eine vergleichbare Gefahrenlage und eine daraus folgende Verkehr s pflicht des Admin - C bestehen bei der Registrierung einer Internetd o main nicht, da über die Person des für die Eintragung verantwortl ichen Domaininhabers keine Unklarheiten b e stehen. b) Das Berufungsgericht hat weiter - von der Revision un beanstandet - eine Verantwortlichkeit des Beklagten als Gehilfe verneint, weil es im Streitfall an dem dafür erforderlichen Gehilfenvorsatz fehlt ( vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 30 - Kinderhochstühle im Inte r net, mwN). c) Die Revision rügt jedoch mit Erfolg , dass das Berufungsgericht auch eine Verantwortlichkeit des Beklagten als Störer verneint hat. aa) Als Störer kann bei der Verletzung absol uter Rechte auf Unterla s- sung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 45 - Kinderhochstü h le im Intern et, mwN). Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnu t- zung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, s o- fern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung di e ser Hand lung hatte (BGH, Urteil vom 1 7. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 17 - ambien ; Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, GRUR 47 48 49 - 18 - 2004, 438, 442 - Feriendomizil I). Von diesen Maßstäben ist auch das Ber u- fungsgericht ausg e gangen. Zutreffend hat das Be rufungsgericht angenommen , dass der Beklagte sich dadurch, dass er sich gegenüber der G . Ltd. als Admin - C zur Ve r - fügung gestellt hat, einen adäquat kausalen Beitrag zur Namensrechtsverle t- zung geleistet hat, weil nach den Bestimmungen der DENIC ein ausländischer Antragstel ler ein en Domainnamen nur registrieren lassen kann, wenn er eine i n- ländische Person als Admin - C benennt. Dem Beklagten war es ferner rechtlich und tatsächlich möglich, die Störung zu beseitigen. Das Berufungsgericht ist z u- treffend davon ausgegangen , dass d er Beklagte nach den Richtlinien der D E- NIC als Admin - C berechtigt war, den Domainvertrag jederzeit zu kündigen mit der Folge, dass d e r Domain name gelöscht und damit die Verletzung des N a- men s rech ts der Klägerin beseitigt worden wäre . bb) D as Berufungsger icht hat jedoch verfahrensfehlerhaft angenommen, dass d er Beklagte im Streitfall nicht verpflichtet gewesen sei , bereits vor der Abmahnung durch die Klägerin d e n angegriffene n Domain namen auf eine mö g- liche Rechtsverlet zung zu überprüfen und diese durch Kün digung des Domai n- vertrages löschen zu la s sen. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vo r- genommen haben, setzt die se Haftung nach der Rechtsprechung des Senats die Verletz ung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüf ung s- pflichten voraus. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Prüfung und Verhinderung oder Beseitigung der durch den Dritten drohe n- den Rechtsverletzung zuzumuten ist, richtet sic h nach den jeweiligen Umstä n- den des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenste l- lung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswi d- rige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat ( vgl. BGHZ 148, 13, 50 51 - 19 - 18 - ambien; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens). Nach diesen Grundsätzen ergibt sich eine Rechtspflicht zur Überprüfung und Löschung zwar nicht bereits aus der Stellung des Beklagten als Admin - C a n sich . Allerdings kommt eine solche Rechtspflicht aufgrund de r besonderen Umstände des Streitfalls in Betracht, welche die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. September 2009 vorgetragen hat. Das Berufungsgericht hätte insoweit die mündliche Verhandlung wieder eröffnen müssen . (1) Gegen eine Rechtspflicht des Admin - C , von sich aus die entspr e- chenden Domainnamen auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen, spricht - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - die Funktion und Aufgabenstellung des Admin - C sowie die Eigenverantwortung des D o- mainanmelders (ebenso OLG Düsseldorf, GRUR - RR 2009, 337 , 338 ; OLG Köln, GRUR - RR 2009, 27 , 29 ; OLG München, GRUR - RR 2010, 203 , 204 ; Wimmers/Schulz, C R 2006, 754, 762). Der Admin - C hat - anders als etwa ein Die n steanbieter im Sinne der § § 8 bis 10 TMG - keine gesetzlich geregelte Stellung. Sein Funktions - und Aufg a- benbereich bestimmt sich vielmehr allein nach dem zwischen der DENIC und dem D o maininhaber abgeschlossenen Domainvertrag. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der D ENIC - Domainbedingungen hat der Domaininhaber dafür einzustehen, dass Registrierun g u nd Nut zung des Domain namens keine Rechte Dritter ve r- letzen . Auch nach der Rechtsprechung des Senats fällt die Prüfung der rechtl i- chen Zulässigkeit einer bestimmten Domain b ezeichnung grundsätzlich z u- nächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders, da er die als D o- main n ame zu registrierende Zeichenfolge auswählt und den Domain n amen für seine Zwecke nutzt (BGHZ 148, 13, 20 - ambien) . Dem Admin - C kommt 52 53 54 - 20 - dagegen in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat, allein die Funktion eines administrativen Ansprechpar t- ners zu, der zugleich Zustellungsbevollmächtigter im Sinne der § § 174 ff. ZPO ist. Auch die nach Ziffer VIII der DENIC - Domainrichtlinien dem Admin - C zugewiesene Fun ktion lässt nicht erkennen, dass ihm - neben dem Domaini n- haber - zusätzlich die Aufgabe zufällt, Rechte Dritter zu ermitteln und deren Ve r letzung zu verhindern. Die Funktion eines Zustellungsbevollmächti g ten des Domaininhabers erleichtert lediglich d ie Rechtsverfolgung gegenüber diesem. Soweit dem Admin - C die Berechtigung und Verpflichtung zugewiesen ist, säm t liche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entsche i- den , ist ebenfalls kein dri ttschützender Aufgabenb e reich festgelegt. Denn diese Entscheidungskompetenz kommt dem Admin - C als Ansprechpartner der D E- NIC , also allein im Innenverhältnis zu . Nach den Regelungen der DENIC, aus denen sich die Funktion des Admin - C ergibt, ist mithin alle in der Domaini n haber gehalten, Verletzungen von Rechten Dritter zu vermeiden, während der Aufg a- benbereich des Admin - C sich auf die Erleichterung der administra tive n Durc h- führung des Domainvertrages gegenüber dem Domaininhaber b e schränkt . Es kommt hinzu , dass es einer Person allein aufgrund ihrer Stellung als Admin - C regelmäßig nicht zumutbar sein wird, für jede n Domain namen , für den sie diese Funktion ausübt, zu recherchieren, ob darin Namen von natürlichen Personen, Handelsnamen oder Bezeichnungen oder Bestandteile von Bezeic h- nungen enthalten sind, um dann eine nicht selten schwierige rechtliche Prüfung vorzunehmen, ob Namensrechte, Markenrechte oder sonstige Kennzeiche n- r echte verletzt sind (vgl. Sta d ler, CR 2004, 521, 524). Der Senat hat im Rahmen der P rüfung der Zumutbarkeit auch darauf abgestellt, ob die Tätigkeit des als Störer in Anspruch Genommene n im öffentlichen Inter e sse liegt und ob er dabei ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt (BGHZ 148, 13, 19 f. - a mbien; BGH, U r teil vom 19. Fe bru ar 20 04 - I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 55 - 21 - 2004, 769 - kurt - ; BGHZ 158, 236, 252 - Internetversteigerung I). Weiter hat der Senat berücksichtig t , ob die durch sein Verhalten geförderte Ve r- letzung der Rechte Dritte r erst nach eingehender rechtl icher (BGH, Ur teil vom 10. Oktober 1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 316 = WRP 1997, 325 - A r- chitektenwettbewerb; BGHZ 158, 343, 353 - Schöner Wetten) oder tatsächl i cher (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. - Kinderhochstühle im Internet) Prüfung fes t- gestellt werden kann oder ob sie offenkundig oder unschwer zu erkennen ist (BGHZ 148, 13, 18 - ambien; BGHZ 158, 236, 252 - Internetverst eig e- rung I; BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 46 - I n- ternet - Versteigerung II). Danach ist darauf abzustellen , dass die DENIC die Funktion des Admin - C geschaffen hat, um sich die administrative Abwicklung der Registrierung und d i e Behandlung der dabei auftret ende r Schwierigkeiten zu erleichter n. Damit nimmt der Admin - C grundsätzlich an der Privi legierung der DENIC teil, die die Interessen sämtlicher Internetnutzer und zugleich das öffentliche Interesse an der Registrierung von Domainnamen unter der nationalen Top - L evel - Domain .de wahrnimmt (vgl. BGHZ 148, 13, 1 9 - ambien ). Auch soweit Drit ten, die sich durch den r e gistrierten Domainnamen in ihren Rechten verletzt sehen, die rechtliche Verfolgung ihrer Interessen durch den Admin - C erleichtert wird, geht es zunächst allein darum, die Durchsetzung solcher Rechte gegenübe r dem im Ausland residi erenden Inhaber des Domainnamens zu erleichtern, und nicht um eine eigene Verantwortlichkeit des Admin - C. Im Streitfall fehlen bi s- lang eindeutige Hinweise auf e in Eigeninteresse des Beklagten an der Regis t- rierung des umstrittenen Domainnamens und ihrem For tbestand . Das Ber u- fungsgericht hat nicht festgestellt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beklagte für seine Bereitschaft, als Admin - C benannt zu werden, vergütet wo r- den ist und ob sich daraus ein ins Gewicht fallendes Eigeninteresse an der R e- gistri erung von mö g licherweise rechtsverletzenden Domainnamen ergibt . Schon 56 - 22 - gar nicht ist festgestellt, dass es sich beim Beklagten um denjenigen handelt, der in erster Linie von der Verwertung der Domainnamen profitiert und der den ausländische n Domaininhaber n ur eingeschaltet hat , um die Rechtsverfolgung zu e r schweren. Das Berufungsgericht hat zudem nicht festgestellt, dass der Beklagte b e- reits vor der Abmahnung Kenntnis vom Namensrecht der Klägerin gehabt ha t te. Etwas anderes macht auch die Revision nicht geltend . Sie meint lediglich, es habe für den Beklagten Veranlassung bestanden, den angegriffenen Domai n- namen in eine Suchmaschine ein zu geben , was sogleich den recht s verletze n- den Charakter des Domain namens offenbart hätte . Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob de n Admin - C dann eine Pflicht zur Störungsbeseitigung trifft , wenn e in Rechtsverstoß derart eindeutig ist, dass er sich ih m au f drängen muss (vgl. BGHZ 148, 13, 21 - ambien). Das Berufungsgericht hat ang e- nommen, die Namen s rechtsverletzung s ei für den Beklagten als Admin - C nicht offenkundig gewesen, weil die Bezeichnung Basler Haarkosmetik weder eine bekannte Marke noch ein bekanntes Unternehmenskennzeichen darstelle. Di e- se Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision rü gt insoweit ohne Erfolg einen Verstoß gegen die Hinwei s- pflicht aus § 139 ZPO. Diese Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg , weil die Revision nur pauschal geltend macht, die Klägerin hätte auf einen Hinweis des Berufungsgerichts vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass sie auch bei den allgemeinen Verkehrskreisen zumindest Verkehrsgeltung genieße . Es fehlt d a- mit an der erforderlichen Darlegung , welche konkreten Umstände die Klägerin vorgetragen und unter Beweis gestellt hätte , um eine - im Streitfall eher fern li e- gende - Verkehrsgeltung darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1987 VII ZR 45/87, NJW - RR 1988, 208 , 209, mwN ). 57 58 - 23 - (2) Eine Handlungspflicht zur Störungsbeseitigung kann sich hier aber aus den besonderen Umstände n des Streitfall s ergeben, wi e sie die Klägerin im nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eing e- gangenen Schriftsatz vom 2. September 2009 vorgetragen hat. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung aufgrund dieses Vorbri ngens nicht wiedereröffne t hat ( § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). E ine Rechtspflicht zur Prüfung und zur Abwendung einer Rechtsverle t- zung kann sich nicht nur aus dem Gesetz oder aus vertraglichen Regelungen ergeben, sondern auch aus dem Gesichtspunkt eines gefah rerhöhenden Ve r- haltens, insbesondere aus der Verletzung von Verkehrspflichten ( P a- landt / Sprau , BGB, 70. Aufl., § 823 Rn. 2) . Dies entspricht der ständigen Rech t- sprechung des Senat s ( Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 22, 36 - Jugendgef ähr d ende Medien bei eBay, mwN; Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Rn. 21 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion; Urteil vom 8. November 2007 - I ZR 60/05, GRU R 2008, 530 Rn. 21 = WRP 2008, 777 - Nac h lass bei Selbstbeteiligung; BGHZ 180, 134 Rn . 18 - Halzband ; BGH , GRUR 2011, 617 Rn. 45 = WRP 2011, 881 - Sedo ). Ein solches gefah r- erhöhendes Verhalten des Beklagten ergibt sich aus dem Vortrag, den die Kl ä- gerin in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsg e- richt eingegangenen Sc hrif t satz vom 2. September 2009 gehalten hat. Dort hat die Klägerin behauptet, der Umstand, dass die G . Ltd. eine Blankovollmacht des Admin - C benötigt habe und der Beklagte sich die Domainnamen vor Registrierung nicht habe zeigen lassen bzw. ni cht habe ze i- gen lassen können, sei nur dann nachvollziehbar, wenn es sich bei der G . Ltd. um e i ne Firma handele, die Domaingrabbing betreibe. Immer dann, wenn ein Domainname versehentlich kurzzeitig freigegeben sei, sichere sich diese s Unternehm en den Domainnamen, was - um nicht gegenüber anderen I n- 59 60 61 - 24 - teressenten das Nachsehen zu haben - typischerweise unter Zeitdruck gesch e- he . Daher habe der Domaingrabber dem Admin - C auch nicht vor der Regis t- rierung Bescheid geben können, sondern habe dessen Blan koeinwilligung b e- nötigt. Dem Beklagten sei klar gewesen oder hätte klar sein müssen, dass sich die G . Ltd. die Vielzahl an Domainnamen nur sichern wolle, um damit als Domaingrabber Domainhandel zu betreiben. Aus diesem Vortrag sowie der Feststell ung des Berufungsgerichts, die Registrierung der Domai n namen für die G . Ltd. erfolge aufgrund einer automatisierte n Eintra gung, ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für eine die Störerhaftung begründende Pr ü- fungspflicht des Bekla g ten. Allerdi ngs hat das Berufungsgericht zutreffend darau f abgestellt, dass die Registrierung einer Vielzahl von Domainnamen sowie der Handel mit Domai n- namen nicht un zulässig ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 685 Rn. 45 f. - ahd. de) . Ferner hat es mit Recht ausgeführt, gegen die Annahme einer Behinderung s- absicht spreche , dass die G . Ltd. der Klägerin nicht etwa einen Kauf oder eine Lizenzierung de s umstrittenen Domain namens angeboten, sondern ihn auf die A bmahnung hin sofort gelöscht habe . Der die Prüfungspflicht au slösende gefahrerhöhende Umstand ergibt sich im Streitfall - unterstellt der vom Berufungsgericht unberücksichtigt gela s- sene Vortrag der Klägerin trifft zu - vielmehr daraus, dass die G . Ltd. freiwerdende Domainnamen in einem automatisierten Verfah ren ermittelt, also auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Pr ü- fung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Dies und der Umstand, dass diese automatisch und ohne jede Rechtsprüfung angemeld eten Domainnamen durch die DENIC in einem wied e- rum automatisierten Verfahren eingetragen werden, führt dazu, dass nach di e- sem Vorbringen eine erhöhte Gefahr besteht, dass für die G . Ltd. 62 63 - 25 - rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Trifft es z u , dass sich der Beklagte gegenüber der G . Ltd. im Wege einer im Voraus erklärten Blankovollmacht mit seiner Benennung als Admin - C einverstanden er k lärt hat, hat er eine notwendige Ursache für das die Schutzrechte Dritter gefährdende Tun der G . Ltd. gesetzt. In Kenntnis dieser Umstände wäre der Bekla g - te aus Rechtsgründen gehalten gewesen zu prüfen , ob die automatisiert ang e- meldeten und eingetragenen Domainnamen Rechte Dritter verletzen. R evis i- onsrechtlich ist dabei der Vortrag der Klägerin zu unterstellen, dass der Bekla g- te bei einer einfachen Internetrecherche sofort auf die Klägerin gestoßen und die Namensverletzung offenkundig gewo r den wäre. Das Berufungsgericht durfte den Vortrag der Klägerin nicht nach § 296a Satz 1 ZPO zurückweisen . Zwar hat die Klägerin die für die Entscheidung des Streitfalls erheblichen Umstände in einem nach Schluss der mündlichen Ve r- handlung eingereichten Schriftsatz vorgebracht . Die Wiedereröffnung der Ve r- handlung ist aber auch aufgrund eines an sich verspätet eingereichten Schrif t- satzes nach § 296a Satz 2, § 156 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dann geboten , wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler , insb e- sondere eine Verletzung der Hinweis - und Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO feststellt. So verhält es sich im Streitfall. Unterlässt das Gericht den nach der Prozesslage gebotenen Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO und erkennt es aus einem nicht nachgelassenen Schriftsatz der betroffenen Partei, dass diese sich offensichtlich in der mündl i- che n Verhandlung nicht ausreichend hat erklären können, ist gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (st. Rspr.; BGH, U r teil vom 31. März 2010 - I ZR 34/08, GRUR 2010, 1117 Rn. 39 = WRP 2010, 1475 - Gewährlei s tungsausschluss im Internet, mwN). 64 65 - 26 - Gegen diese Grundsätze hat d as Berufungsgericht verstoßen . Nach § 139 Abs. 1 ZPO hat es dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungen ü- gende Angaben zu de n geltend gemachten Tatsachen ergänzen und die B e- weismittel bezeichnen . Hinweise hat das Gericht so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu ma chen ( § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hat eine Haftung des Beklagten mit der Begründung bejaht, dieser habe sich g e- genüber einem ausländischen Unternehmen, dessen Unternehmenszweck u n- ter anderem die Anme l dung einer Vielzahl inländischer Domainnamen ist, bereit erklärt, als Admin - C zu fungieren, ohne sicherzustellen, dass er Kenntnis von der jeweil i ge n Eintragung der Domainnamen erhält. Es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass es diese U m- stände abweichend von der Beurteilung des Landgerichts für die Begründung einer Störerhaftung nicht als ausreichen d ansieht. Die Erteilung des erforderl i- chen Hinweises kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden ( § 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht nach dem Inhalt des Si t- zungsprotokolls im Termin vom 20. August 2009 die Sach - und Rechtslage ei n- gehend erörtert. Dies lässt aber nicht mit ausreichender Sicherheit erkennen, dass auch der gebotene Hinweis erteilt worden ist. Insoweit ist zu berücksicht i- gen, dass das Gesetz mit dem Erfordernis, den Hinweis aktenkundig zu m a- chen, nicht nur den Zwec k verfolgt, Streit darüber zu vermeiden, ob eine b e- stimmte Frage in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist; mit dem E r- fordernis der Dokumentation wird darüber hinaus auch dafür gesorgt , dass der Hinweis in einer Form erteilt wird, die der Partei, a n die er sich richtet, die No t- wendigkeit einer prozessualen Reaktion deutlich vor Augen führt ( BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 20/10, juris Rn. 23 - Schau m stoff Lübke ). III. Das Berufungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden ( § 562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil 66 67 - 27 - sie nicht zur Endentscheidung reif ist ( § 563 Abs. 1 ZPO). Dem Senat ist eine abschließen de Entscheidung verwehrt, weil das Berufungsgericht noch Fes t- ste l lungen dazu zu treffen hat, ob die Auswahl von Domainnamen durch die G . Ltd. in einer Vielzahl von Fällen aufgrund eines automatisierten Ve r - fahrens erfolgte und der Beklagte dies wusste oder wissen musste . Auch hat das Berufungsgericht - aus sein er Sicht folgerichtig - bislang keine Feststellu n- gen dazu getroffen, ob die Klägerin bei einer Suche über einen gängigen Inte r- netsuchdienst sofort hätte gefunden werden können und ob und g e gebenenfalls in welcher Höhe der Beklagte für seine Tätigkeit als A dmin - C eine Vergütung erhalten hat oder ob er sonst ein eigenes Interesse an der Registrierung der Domainnamen verfolgt hat. Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.01.2009 - 41 O 127/08 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.09.2009 - 2 U 16/09 -
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