BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 150/10 Verkündet am: 16. Februar 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 461 Abs. 2 Satz 1, § 454 Abs. 2 a) Wird der Fixkostenspediteur wegen Schlechterfüllung einer von ihm vertra g- lich übernommenen speditionellen Nebenpflicht im Sinne von § 454 Abs. 2 Satz 1 HGB (hier: fehlerhafte Verpackung des Transportgutes) auf Sch a- densersatz in Anspruch genommen , beurteilt sich seine Haftung nach § 461 Abs. 2 Satz 1 HGB. b) Die Beweislastverteilung bei § 461 Abs. 2 Satz 1 HGB richtet sich nach den auch für § 280 Abs. 1 BGB geltenden Regeln. Der Gläubiger ist daher rege l- mäßig beweispflichtig für den Kausalzusammen hang zwischen der Pflichtve r- letzung und dem eingetretenen Schaden. BGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - I ZR 150/10 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 16. Februar 2012 durch die Ri chter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Transportversicherer der M . GmbH in N . (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nim mt das beklagte Speditionsunte r- nehmen aus übergegangenem und abgetretenem Recht ihrer Versicherung s- nehmerin wegen Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in A n- spruch. 1 - 3 - Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im April 2007 zu festen K osten mit dem Transport einer Maschine zur Bearbeitung von Alumin i- umprofilen von Dubai nach N . . Die Beförderung der Maschine sollte von Dubai nach Bremerhaven per Schiff und anschließend per LKW erfolgen. Die Beklagte war nicht nur mit der bloßen B eförderung, sondern zusätzlich mit der Verpackung der Maschine für den Seetransport beauftragt. Die konkrete Art und Weise der von der Beklagten geschuldeten Verpackung ist zwischen den Parteien streitig. Der Auftragserteilung waren Gespräche und mehrere E - Mail - Schreiben zwischen Mitarbeitern der Versicherungsnehmerin und der Beklagten vorausgegangen. Die Beklagte übernahm die Maschine Anfang Juni 2007 in Dubai z u- nächst zur Verpackung. Am 15. Juli 2007 kam die auf Deck transportierte M a- schine in Bremerha ven an. Die Plane, mit der die Maschine während des Se e- transports abgedeckt war, hatte sich gelöst und war zerrissen. Eine Verpackung der Maschine in Folie war bei der Ankunft in Bremerhaven nicht vorhanden. Nach dem Gutachten eines von der Versicherungsne hmerin beauftragten Ing e- nieurbüros war die Maschine bei der Ankunft in Bremerhaven mit erheblichem Rostansatz behaftet. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte schulde vollen Ersatz für die an der Maschine vorhandenen Korrosionsschäden, da weder die Verpackung noch die Beförderung des Gutes keine Konservierung der Maschine, keine Folie, unzureichend gesicherte Plane, Beförderung auf statt unter Deck den vertra g- lichen Vereinbarungen zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten entsprochen h ätten. Als die Beklagte die Maschine übernommen habe, habe sie keine nennenswerten Rostschäden aufgewiesen. Die nach der Ankunft in Bremerhaven festgestellten Korrosionsschäden seien aufgrund der unterlass e- nen Konservierung, der mangelhaften Verpackung und der vertragswidrigen Beförderung des Gutes an Deck erst während des Seetransports entstanden. 2 3 4 - 4 - Die Klägerin hat die Beklagte daher auf Zahlung von 276.900,99 n- schließlich 3.900,99 der Ankunft in Bremerhaven an der Maschine vorhandenen Korrosionsschäden) nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vor allem geltend g e- macht, die vom Gutachter festgestellten Korrosionsschäden seien nicht wä h- rend ihrer Obhu tszeit entstanden. Die Maschine habe bei der Übernahme au f- grund zeitweiliger Lagerung im Freien bereits einen Korrosionsvorschaden au f- gewiesen. Nach den mit der Versicherungsnehmerin getroffenen Vereinbaru n- gen habe die von ihr übernommene Verpflichtung zur Verpackung der Masch i- ne nicht deren Entrostung und Konservierung für den Seetransport umfasst. Diese für die Seebeförderung notwendigen Vorbereitungshandlungen hätten allein der Versicherungsnehmerin als Versenderin des Gutes oblegen. Einer ihrer Mitar beiter habe den Versandleiter L. der Versicherungsne h- merin vor Abschluss des Beförderungsvertrags darauf hingewiesen, dass ein Transport unter Deck wegen der Größe der Maschine nicht möglich sein würde. Die Versicherungsnehmerin habe dennoch anders als b ei der Beförderung nach Dubai auf eine Verpackung der Maschine in einer Kiste verzichtet. Es sei lediglich eine Verpackung in Folie in Auftrag gegeben worden. Die Versich e- rungsnehmerin hätte unter diesen Umständen wissen müssen, welches Risiko die in Auf trag gegebene Verpackung darstellte . Sie treffe daher ein überwi e- gendes Mitverschulden an den während des Seetransports entstandenen Schäden. Das Landgericht hat durch Grundurteil wie folgt entschieden: Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Korrosio nsschadens an der Masch i- ne zur Bearbeitung von Aluminiumprofilen infolge des Transports von Dubai 5 6 7 8 - 5 - nach N . ist nach Abzug der Kosten für die seetaugliche Entrostung (zu beseitigender Flugrost bei Übernahme durch die Beklagte im Juni 2007) und Konser vierung dem G runde nach zu ¾ gerechtfertigt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und entschieden , dass der Anspruc h der Klägerin auf Ersatz des Korrosionsschadens an der streitgegenständlichen Maschine infolge des Transports von Dubai nach N . dem Grunde nach in vollem Umfang gerechtfertigt ist. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren A n- trag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen fehlerhafter Ve r- packung der Maschine gemäß § 280 Abs. 1 BGB, § 454 Abs. 2 HGB in Verbi n- dung mit Ziffer 23 und 27 ADSp bejaht. Dazu hat es ausgeführt: Bei der von der Beklagten übernommenen Verpflichtung, die Maschine zu verpacken, habe es sich um eine speditionelle Nebenpflicht gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 HGB gehandelt. Die Haftung der Beklagten richte sich daher auch wenn sie die Beförderung zu festen Kosten im Sinne von § 459 HGB übernommen habe ausschließlich nach S peditionsrecht, wobei die in den Ve r- trag einbezogenen Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen zu berüc k- sichtigen seien. 9 10 11 12 - 6 - Die Beklagte habe die von ihr geschuldete Verpackung nicht fehlerfrei hergestellt. Dies führe zu ihrer Schadensersatzverpflichtung gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Der m it der Schadensbegutachtung beauftragte Sachverständige habe festgestellt, dass die Maschine offenbar nicht in Folien eingehüllt und die ursprünglich verwendete Plane zerrissen gewesen sei. Schon daraus habe der Sachverständige geschlossen, dass die Beklag te den ihr erteilten Verp a- ckungsauftrag nicht vollständig erfüllt habe. Darüber hinaus habe der Sachve r- ständige in Übereinstimmung mit dem gerichtlich beauftragten Gutachter darg e- legt, dass ein massiver Verpackungsmangel darin gelegen habe, dass eine wi r- ku ngsvolle Konservierung, die für einen Seetransport der Maschine an Deck unbedingt hätte vorgenommen werden müssen, nicht vorhanden gewesen sei. Die Beklagte habe neben der Verpackung der Maschine deren Entrostung und Konservierung für den Seetransport gesc huldet. Die Beklagte habe die Verle t- zung ihrer speditionellen Nebenpflichten zu vertreten. Auf eine Haftungsb e- schränkung gemäß Ziffer 23.1.3 ADSp könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, da ihr ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Ziffer 27 ADSp anz u- lasten sei. Die Beklagte könne sich auch nicht mit ihrem Vortrag entlasten, die M a- schine sei bereits vor ihrer Übernahme durch Flugrost beschädigt gewesen. Der Sachverständige habe bei seiner Anhörung vor dem Landgericht zwar eing e- räumt, dass er nicht sicher sagen könne, wann die in Deutschland festgestellten Schäden an der Maschine entstanden seien. Den Bildern nach zu urteilen habe er jedoch geschätzt, dass die Roststellen eher auf See als in Dubai entstanden seien. Zweifelsfrei dürfte jeden falls feststehen, dass die Maschine in Dubai nicht schon ähnlich umfangreiche Rostanhaftungen gehabt habe wie bei ihrer A n- kunft in Bremerhaven. 13 14 - 7 - Da die Beklagte die Konservierung der Maschine für den Seetransport geschuldet habe, die eine vorherige Ent fernung des Flugrostes erfordert hätte, komme ein Abzug der hierfür anfallenden Kosten nicht in Betracht. Eben so w e- nig müsse sich die Versicherungsnehmerin ein Mitverschulden an der Entst e- hung des Schadens anrechnen lassen. Sie habe vor Abschluss des Vertra gs zwar eine Entrostung und Konservierung der Maschine in den Raum gestellt. Diese Option habe jedoch keinen Eingang in den geschlossenen Speditionsve r- trag gefunden. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie fü hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossene Vertrag über den Rü cktransport der streitgegenständlichen Maschine von Dubai nach N . gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB dem deutschen Sachrecht un - terliegt, da sowohl die Versicherungsnehmerin als Auftraggeberin als auch die Beklagte ihren Sitz in Deutschland haben. Aus der Gesamtheit der Umstände ergibt sich nicht, dass der Vertrag mit einem anderen Staat als Deutschland engere Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 5 EGBGB). Darüber hinaus ergibt sich die Anwendung deutschen Rechts aus Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EGBGB, weil die Parteien durchweg auf der Grundlage deutscher Rechtsvorschriften vorg e- tragen haben (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2010 I ZR 192/08, TranspR 2011, 161 Rn. 12). 2. E ine mögliche Haftung der Beklagten für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden ergibt sich allerdings nicht wie vom Berufungsgericht a n- genommen aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern beurteilt sich nach § 461 Abs. 2 Satz 1, § 454 Abs. 2 HGB in Verbindung mit Zif fern 22, 23 und 27 ADSp. 15 16 17 18 - 8 - Der Spediteur haftet gemäß § 461 Abs. 2 Satz 1 HGB für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes entstanden sind, wenn er eine ihm nach § 454 HGB obliegende Pflicht verletzt. Die Vorschrift gilt also bei einer Schlechterfüllung der Pflichten im Sinne von § 454 Abs. 2 Satz 1 HGB (Koller, Transportrecht, 7. Aufl., § 454 HGB Rn. 44 ; MünchKomm.HGB/Bydlinski, 2. Aufl., § 461 Rn. 14 ). Auf die Übernahme einer Verpackungspflicht nach § 454 Abs. 2 Satz 1 HGB kommt daher auch bei Ve r- einbarung "fester K osten" nicht Frachtrecht (§ 459 Satz 1 HGB), sondern au s- schließlich Speditionsrecht zur Anwendung. a) Die Beklagte hatte aufgrund der mit der Versicherungsnehmerin g e- troffenen Vereinbarungen unstreitig zwei Leistungen zu erbringen: Zum einen oblag es ihr, die Maschine für den Transport von Dubai nach Deutschland zu verpacken; zum anderen hatte sie für die Versendung der Maschine von Dubai nach Deutschland zu sorgen. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarungen der Vertragsparteien dahin ausgelegt, dass es sich bei der Verpflichtung zur Verp a- ckung der Maschine nicht um eine von der Speditionsleistung abtrennbare und selbständig zu behandelnde Vertragspflicht, sondern um eine speditionelle N e- benpflicht im Sinne von § 454 Abs. 2 Satz 1 HGB gehandelt hat. Di e Beklagte sei eine internationale Spedition und k ein Verpackungsunternehmen. S ie habe die Verpackung auch nicht selbst durchgeführt, sondern damit ein Verp a- ckungsunternehmen beauftragt. Unter diesen Umständen könne im Streitfall nicht von einer selbständi gen Verpflichtung zur Verpackung des Gutes ausg e- gangen werden. b) Die se Auslegung der Vereinbarungen zwischen der Versicherung s- nehmerin und der Beklagten durch das Berufungsgericht hält den Angriffen der Revision stand. 19 20 21 - 9 - aa) Der Fixkostenspediteur i st grundsätzlich nicht zur Verpackung ve r- pflichtet (vgl. § 459 Satz 1 HGB i.V.m. § 411 Satz 1 HGB). Er kann die Verp a- ckung des Gutes allerdings kraft besonderer Vereinbarung als zusätzliche Sp e- ditionsleistung übernehmen (§ 454 Abs. 2 Satz 1 HGB) mit der Fo lge, dass auf diese ihrer Natur nach werkvertragliche Pflicht die speditionsrechtlichen Vo r- schriften zur Anwendung kommen (BGH, Urteil vom 13. September 2007 I ZR 207/04, BGHZ 173, 344 Rn. 16; Koller aaO § 459 HGB Rn. 13). Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Spediteur zur Verpackung selbst oder nur zum Abschluss von Verträgen mit Dritten über die Vornahme der Verpackung (Zi f- fer 2.2 ADSp) verpflichtet hat (Koller aaO § 459 HGB Rn. 13). Von einer Ve r- einbarung im Sinne des § 454 Abs. 2 Satz 1 HGB ist jed och nur auszugehen, wenn die Verpackungsleistung als beförderungsbezogene, speditionelle N e- benpflicht im Rahmen eines Speditionsvertrags (§ 453 Abs. 1 HGB) und nicht unabhängig davon übernommen wird (vgl. BGHZ 173, 344 Rn. 16; Koller aaO § 454 HGB Rn. 21 ; vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs zum Tran s- portrechtsreformgesetz, BTDrucks. 13/8445, S. 107 ) . bb) Im Streitfall hat die Beklagte die Verpackung der Maschine nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des Berufungsgerichts als bloß e Nebenpflicht im Rahmen eines Speditionsvertrags und nicht als eine selbstä n- dige, unabhängig von der Speditionsleistung bestehende Hauptleistungspflicht übernommen. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei aus den Umstä n- den hergeleitet, unter denen die V ereinbarung über die Verpackung zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten getroffen worden ist . Das Ber u- fungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich bei der Beklagten anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 13. September 2007 entschied e- nen Fall (BGHZ 173, 344 Rn. 1, 17) um ein international tätiges Speditionsu n- ternehmen handelt, das grundsätzlich selbst keine Verpackungen des Tran s- portguts vornimmt. Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts auch kei ne Garantie für einen Korrosionsschutz übernommen. Darin u n- 22 23 - 10 - terscheidet sich der Streitfall ebenfalls von dem vom Senat mit Urteil vom 13. September 2007 entschiedenen Sachverhalt (BGHZ 173, 344 Rn. 17). Di e- se Umstände hat das Berufungsgericht rechtsfehlerf rei dahin gewürdigt, dass der Verpackung nach dem Willen der Vertragsparteien keine eigenständige B e- deutung im Verhältnis zu dem sich anschließenden Transport zukommen sollte. cc) Die Revision macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, wenn man mit dem Be rufungsgericht davon ausgehe, dass die Korrosionsschäden wä h- rend des Seetransports entstanden seien, müsste die Haftung der Beklagten im Hinblick auf den dann bekannten Schadensort gemäß § 452a HGB nach den Bestimmungen des Seefrachtrechts beurteilt werden . Auf der Grundlage einer Haftung der Beklagten nach den Vorschriften des Landfrachtrechts habe das Berufungsgericht verkannt, dass insoweit allenfalls § 425 Abs. 1 HGB als A n- spruchsgrundlage in Betracht komme, da die Beklagte wegen einer Beschäd i- gung des Transportguts in Anspruch genommen werde. D iese Bestimmung verdränge als lex specialis auch eine etwaige Verletzung von transportnahen Nebenpflichten ( § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB ) . Dem kann nicht zugestimmt we r- den. D er Anknüpfungspunkt für die Haftung der Beklagten besteht nicht in e i- ner von ihr während der Seebeförderung verursachten Beschädigung des G u- tes, sondern in der von der Klägerin behaupteten mangelhaften Erfüllung der übernommenen Verpackungspflicht. Diese hat mit einer "Beförderung" im Sinne von § 459 Satz 1 HGB nichts zu tun. Von einer "Beförderung" kann nur im Hi n- blick auf frachtrechtliche Pflichten ausgegangen werden (vgl. Koller aaO § 459 HGB Rn. 4 f. und 13; Rinkler in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 459 Rn. 28). Danach ist en tgegen der Ansicht der Revision der Anwendung s- bereich des § 452a HGB, der ebenfalls an eine "Beförderung" anknüpft, nicht er öffnet (vgl. BGHZ 173, 344 Rn. 2 5). 24 25 - 11 - 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, da ss die Maschine nicht schon in Dubai im Zeitpunkt der Übernahme durch die Beklagte ähnlich umfangreiche Korrosionsschäden hatte wie bei ihrer Ankunft in Bremerhaven bzw. N . . a) Das Berufungsgericht hat seine Feststellung auf die Angaben des g e- ri chtlich bestellten Sachverständigen Ma . im Termin vom 20. April 2009 vor dem Landgericht gestützt. Der Sachverständige habe ausgeführt, den ihm vo r- gelegten Bildern nach zu urteilen gehe er eher davon aus, dass die an der M a- schine bei der Ankunft in Bre merhaven vorhanden gewesenen Rostanhaftu n- gen nicht in Dubai, sondern erst während des Seetransports entstanden seien, auch wenn der Sachverständige dies nicht mit Sicherheit habe sagen können. b) Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht k eine tragf ä- higen Feststellungen dazu getroffen hat, ob und in welchem Umfang die strei t- gegenständliche Maschine während der Obhutszeit der Beklagten Rostschäden erlitten hat. aa) Für eine Haftung der Beklagten aus § 461 Abs. 2 Satz 1 H GB trifft die Klä gerin grundsätzlich die Beweislast dafür, dass zwischen der Pflichtverle t- zung und dem eingetretenen Schaden ein Kausalzusammenhang besteht , da sich die Beweislastverteilung bei § 461 Abs. 2 Satz 1 HGB nach den allgemein für § 280 Abs. 1 BGB geltenden Regel n richtet (Koller aaO § 454 HGB Rn. 44; MünchKomm.HGB/Bydlinski aaO § 461 Rn. 22 ) und dies der Beweislastverte i- lung zur Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 284/09, BGHZ 188, 29 Rn. 19; Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZR 19/09 Rn. 4, juris). Das Beweismaß beurteilt sich nach § 286 ZPO. Ein besonderer Kausalitätsnachweis ist allerdings nicht erfo r- derlich, wenn feststeht, dass der Schaden nur bei Durchführung des Vertrags eingetreten sein kann oder die Schadensursache allein aus dem Verantwo r- 26 27 28 29 - 12 - tungsbereich des Schuldners herrührt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 280 Rn. 38 ). Dies kann im Streitfall jedoch nicht angenommen werden. Das Berufungsgericht hat selbst erkannt , dass der vom Landgericht angehörte Sachverständige keine sichere Aussage dazu treffen konnte, wo die bei Ankunft der Maschine in Bremerhaven festgestellten Korrosionsschäden entstanden sind. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, der Sachverständige habe aufgrund der ihm vorg elegten Bilder angenommen, dass die Roststellen eher auf See als in Dubai entstanden seien, beruht die Angabe des Sachverständ i- gen auf einer bloßen Vermutung . Ein gesichertes oder zweifelsfreies Beweise r- gebnis ist damit nicht gewonnen. Die Revision weist m it Recht auch darauf hin, dass eine nach der Übernahme der Maschine durch die Beklagte fehlerhaft hergestellte Verpackung nichts darüber aussagt, in welchem Zustand sich das Gut bei der Übergabe an die Beklagte in Dubai befunden hat. bb) Die Revision r ügt auch mit Erfolg , dass das Berufungsgericht für die Entscheidung wesentliche Ausführungen des Sachverständigen Ma . unbe - rücksichtigt gelassen hat. Nach dessen Darlegungen können allein hohe Te m- peraturen die Entstehung von Rost nicht verhindern. Ents cheidend für die Ros t- bildung sei vielmehr die Luftfeuchtigkeit. Wenn die relative Luftfeuchtigkeit so der Sachverständige 40% überschreite, fange Stahl an zu rosten. Ab 60% sei dies "sehr stark" ausgeprägt . Aus dem Diagramm in der Anlage K 12 so ebe n- falls der Sachverständige ergebe sich, dass durchaus kritische Werte der Luf t- feuchtigkeit im Zeitraum vor der Übernahme der Maschine durch die Beklagte in Dubai erreicht worden seien. Die Beklagte hat vorgetragen, die Maschine sei seit Beendigung der Mes se Anfang November 2006 für die Dauer von mehr als sieben Monaten in Dubai eingelagert gewesen. Sie sei von ihrer Schwesterg e- sellschaft vor Ort darüber informiert worden, dass die Maschine im Freien lediglich mit einer Plane abgedeckt eingelagert gewes en sei, was die Vers i- cherungsnehmerin ihr gegenüber auch bestätigt habe. Auf der Grundlage di e- ses Vorbringens der Beklagten konnten die in Bremerhaven festgestellten 30 - 13 - Rostanhaftungen in größerem Umfang auch bereits vor der Übergabe der M a- schine an die Bekla gte entstanden sein. 4. Mit Erfolg wendet sich die Revision des Weiteren gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei auch zur Entrostung und anschließe n- den Konservierung der Maschine für den Seetransport verpflichtet gewesen. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht bei seiner Auslegung der zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten getroffenen Abr e- den wesentlichen Prozessstoff unberücksichtigt gelassen hat. a) Das Revisionsgericht kann die Auslegung einer Indiv idualvereinbarung durch den Tatrichter allerdings nur darauf überprüfen, ob gesetzliche oder a n- erkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsma terial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 I ZR 34/04, NJWRR 2007, 1530 Rn. 26 Archivfotos; Urteil vom 21. Januar 2010 I ZR 176/07, NJWRR 2010, 1410 Rn. 12 Neues vom Wixxer, mwN). Letzt e- res ist hier der Fall. b) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Verpackung des Transportguts grundsätzlich nicht dem Spediteur oder dem als Frachtführer zu behandelnden Fixkostenspediteur (§ 459 Satz 1 HGB), sondern dem Versender obliegt (§ 455 Abs. 1 Satz 1, § 411 Satz 1 HGB). Von diesem Grundsatz kann allerdings durch Parteivereinbarung abgewichen we r- den (OLG München, TranspR 2006, 355, 357; MünchKomm.HGB/Czerwenka aaO § 411 Rn. 5; Reuschle in Ebenroth /Boujong/Joost/Strohn aaO § 411 Rn. 22). 31 32 33 - 14 - Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die Beklagte sei nach dem I n- halt des mit der Versicherungsnehmerin geschlossenen Vertrags auch zur En t- rostung und Konservierung der Maschine verpflichtet gewesen, darauf gestützt, dass die Beklagte den Rücktransport der Maschine von Dubai nach Deutsc h- land insgesamt unter Einschluss der Verpackung übernommen habe. Ihr Ang e- bot habe hinsichtlich der Konservierung keine Einschränkung enthalten. D a- nach müsse der hier in Rede st ehende Vertrag so verstanden werden, dass die Beklagte die üblicherweise von einem Verpackungsauftrag umfassten Handlu n- gen schuldete. Hierzu habe nach den Ausführungen des Sachverständigen Ma . auch die Konservierung der zu transportierenden Maschine ge hört. Soweit ein Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin vor Abgabe des Angebots der Beklagten vorgeschlagen habe, dass ein Monteur der Versicherungsne h- merin die Entrostung und Konservierung vornehme, könne dies keine vertrag s- gestaltende Wirkung haben, da e s sich hierbei nach dem eindeutigen Wortlaut lediglich um eine Option gehandelt habe, die von der Beklagten noch habe überprüft werden müssen. Ob zwischen den Transportvertragsparteien eine Einigung darüber erzielt worden sei, dass abweichend vom Üblichen die Vers i- cherungsnehmerin und nicht die Auftragnehmerin des Verpackungsauftrags die Konservierung der Maschine habe ausführen solle n , bleibe letztlich unklar. Die Beklagte habe keine weiteren Tatsachen vorgetragen, aus denen eine solche Vereinbarung geschl ossen werden könnte. c) Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen hat. Im Angebot der Beklagten vom 19. April 2007 heißt es in Bezug auf die vorzune h- mende Verpa ckung "incl. Packing with Tarpaulin and shrink - wrap". Damit wird, wie der Sachverständige Ma . bei seiner Anhörung durch das Landgericht dargelegt hat, lediglich eine Verpackung mittels Plane und Schrumpffolie b e- zeichnet. Zur Herstellung einer seefes ten Verpackung hätte die Maschine so der Sachverständige Ma . zunächst entrostet und konserviert, anschlie - 34 35 - 15 - ßend in eine vaku umierte Verbundfolie eingeschlossen und dann in einer Hol z- kiste verpackt werden müssen. Im Angebot der Beklagten vom 19. Apri l 2007 ist von einer Entrostung und Konservierung jedoch keine Rede. Die Beklagte hat auch nicht ausdrücklich eine "seefeste" Verpackung der Maschine angeb o- ten. Nach dem Wortlaut des Angebots umfasste die Verpackung nur das A n- bringen einer äußeren Schutzhü lle, nicht aber weitere Vorbereitungsmaßna h- men, die das Frachtgut innerhalb der Umhüllung vor Korrosionsschäden hätten schützen können . Der vom Landgericht vernommene Zeuge D . hat zudem bekundet, die Versicherungsnehmerin habe bewusst auf eine see mäßige Verpackung verzichtet. Die Aussage des Zeugen D . hat das Berufungsgericht was die Revision auch beanstandet nicht berücksichtigt. Die Annahme des Ber u- fungsgerichts, das Angebot der Beklagte n, das keine Angabe n zu einer Ko n- servierung der Mas chine enthält, sei entsprechend den Darlegungen des Sac h- verständigen Ma . als die bei Seetransporten übliche oder notwendige Ver - packung aufzufassen, berücksichtigt nicht den Vortrag der Beklagten, wonach die Versicherungsneh merin sich dafür entschieden hatt e, die Maschine für den Rücktransport nach Deutschland nur mit Folie zu umhüllen und mit einer Plane abzudecken. Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung der zwischen der Vers i- cherungsnehmerin und der Beklagten getroffenen Vereinbarung über d ie Ve r- packung allein auf das Interesse der Versicherungsnehmerin an einem ausre i- chenden Korrosionsschutz abgestellt. Das Interesse der Beklagten, einen so l- chen Schutz nicht herstellen zu müssen, weil die Versicherungsnehmerin d a- rauf wie die Beklagte vorg etragen und der Zeuge D . bei seiner Verneh - mung durch das Landgericht bestätigt hat verzichtet hat, ist dagegen bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung der in Rede stehenden Ve r- einbarung nicht berücksichtigt worden. Damit hat das Berufu ngsgericht den 36 37 - 16 - Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung, der zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört (BGH, NJWRR 2010, 1410 Rn. 12 Neues vom Wixxer), nicht hinreichend beachtet. Die Erwägungen des Berufungsgerich ts, mit denen es die Mitteilung des Versandleiters L. der Versicherungsnehmerin vom 11. April 2007 lediglich als unverbindliche "Option" eingeordnet hat, begegnen ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In der E - Mail vom 11. April 2007 wurde der Be klagten von der Versicherungsnehmerin unter anderem Folgendes erklärt: "Wir haben ab morgen einen Monteur in der VAE, der dort sicherlich mehrere Tage arbeitet. Unser Monteur entrostet und konserviert die Maschine mit Hilfe von Mitarbeitern der Verpackungs firma." Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass es bei der Auslegung von Individualverträgen auch auf die Umstände im Vorfeld des Vertragsschlusses ankommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2010 VIII ZR 256/09, NJW 2010, 2648 Rn. 17). Die Mitte ilung des Versandleiters L. der Versicherungsnehmerin konnte aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten als Empfängerin gerade nicht nur als bloße Absichtserklärung, sondern als fe s- te Zusage der Versicherungsnehmerin verstanden werden , sie werde die En t- rostu ng und Konservierung der Maschine selbst vor nehmen . Die Erklärung en t- hält keine n Vor behalt , aus de m sich ergeben könnte, dass die Zusage nicht endgültig und ernsthaft gemeint war. Der handschriftliche Vermerk auf dem E - Mail - Ausdruck vom 11. April 2007 kann sich auch lediglich darauf bez iehen , dass die von der Versicherungsnehmerin ursprünglich gewollte Verstauung der Maschine unter Deck ebensowenig möglich war wie die Anbringung einer V a- ku umver packung. Auf der Grundlage des Inhalts dieser E - Mail ist auch ve r- ständlich, dass die Beklagte die von ihr zu erbringenden Leistungen in ihrem Angebot vom 19. April 2007 nur mit "incl. Packing - with Tarpaulin and shrink - wrap" bezeichnet hat. 38 - 17 - 5. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich nicht mit E rfolg auf die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer 23 ADSp berufen, weil diese nach Ziffer 27.1 Fall 3 ADSp nicht gelten, wenn der Schaden wie im Streitfall durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten herbeigeführt worden sei, kann danach ebenfalls ke inen Bestand haben. Entgegen der Ansicht der Revision wird Ziffer 27.1 ADSp im Streitfall allerdings nicht durch Ziffer 27.2 ADSp verdrängt, weil die Beklagte nicht wegen Verletzung ihrer Pflichten als Verfrachterin (§ 459 Satz 1 HGB), sondern wegen Schlec hterfüllung einer von ihr übernommenen speditionellen Nebenpflicht (§ 454 Abs. 2 Satz 1 HGB) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird (vgl. Koller aaO Ziffer 27 ADSp Rn. 13). Die Voraussetzungen der Ziffer 27.1 Fall 3 ADSp hat das Berufungsg e- richt aber nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Es hat die von ihm angenommene Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch darauf gestützt, dass die B e- klagte aufgrund vertraglicher Vereinbarung zur Konservierung der Maschine für den Seetransport verpflichtet war. Dieser Feststellung ist jedoch durch die e r- folgreichen Angriffe der Revision die Grundlage entzogen worden. 6. Gleiches gilt für die Verneinung eines Mitverschuldens der Versich e- rungsnehmerin. Ein fehlendes Mitverschulden hat das Berufungsgericht ins b e- sondere darauf gestützt, dass die Beklagte die Konservierung der Maschine für den Seentransport vertraglich über nommen hat . Dieser Feststellung ist jedoch wie un ter Rn. 31 bis 38 dargelegt ebenfalls die Grundlage entzogen. III. Da der Rechtsstrei t nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO) , ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweise n (§ 563 Abs. 1 ZPO). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht we i- tere Feststellungen zum Umfang der während des Seetransports entstandenen 39 40 41 42 - 18 - Korrosionsschäden zu treffen haben. Darüber hinaus müssen insbesondere die Frage der Ver letzung vertragswesentlicher Pflichten seitens der Beklagten und ein eventuelles Mitverschulden der Versicherungsnehmerin neu bewerte t we r- de n. Dabei wird zu Lasten der Beklagten vor a llem zu berücksichtigen sein, dass sie es entgegen der von ihr vertraglich geschuldeten Pflicht unterlassen hat, die Maschine für den Seetransport in Folien zu verpacken, und dass sie die Seebeförderung durchgeführt hat, ohne die Versicherungsnehmerin zuvo r von der fehlenden Entrostung und Konservierung des Transportgutes in Kenntnis zu setzen. Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.02.2010 - 40 O 7/09 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.07.2010 - 3 U 38/10 -
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