BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 150/11 Verkündet am: 13. Dezember 2012 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja USA: FreundschVtr Art. X Abs. 1, Art. XXV Abs. 1, 5 Satz 2; MarkenG §§ 5, 15; BGB § 12 Satz 1, § 280 Abs. 2, § 286 a) Das in Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch - amerikanischen Freundschafts - , Handels - und Schiffahrtsvertrags statuierte Herkunftslandprinzip (Prinzip der gegenseitigen An erkennung) gilt nur für die Partei - und Prozessfähigkeit der im jeweils anderen Vertragsstaat gegründeten Gesellschaften. Für die Erlangung und Aufrechterhaltung von Handelsnamen und sonstigen gewerblichen Schutzrechten haben die Staatsangehörigen und Gese llschaften des einen Vertragsteils in dem Gebiet des anderen Vertragsteils nach Art. X Abs. 1 dieses Vertrags dagegen nur Anspruch auf Inländerbehandlung. b) Für die Frage, ob ein vom Namensträger auf Löschung in Anspruch genommener Domaininhaber selbst üb er ein entsprechendes Namens - oder Kennzeichnungsrecht verfügt und somit gegenüber dem Namensträger als Gleichnamiger zu behandeln ist, können grundsätzlich auch im Ausland bestehende Namens - und Kennzeichnungsrechte herangezogen werden. Bei einem Domainna men, der mit einer länderspezifischen Top - Level - für die Registrierung des (länderspezifischen) Domainnamens ein berechtigtes Interesse vorweisen kann. c) Die Haftung des auf Löschung des Domainnamens in Anspruch genommenen Admin - C als Störer setzt voraus, dass ihn ausnahmsweise eine eigene Pflicht trifft zu prüfen, ob mit der beabsichtigten Registrierung Rechte Dritter verletzt werden. Voraussetzung ist insofern das Vorliegen besonder er g e- fahrerhöhender Umstände, die darin bestehen können, dass vor allem bei Registrierung einer Vielzahl von Domainnamen die möglichen Kollisionen mit bestehenden Namensrechten Dritter auch vom A n- melder nicht geprüft werden. Eine abstrakte Gefahr, die mit der Registrierung einer Vielzahl von D o- mainnamen verbunden sein kann, reicht insofern nicht aus (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. November 2011 I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 = WRP 2012, 330 Basler Haar - Kosmetik). BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I Z R 150/11 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 20. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born - kamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf d ie Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Juli 2011 im Koste n- punkt und insoweit auf gehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 17. Zivil - kammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2010 weite r- gehend abgeändert. Die Klage wird mit dem Zahlungsanspruch abg ewiesen , soweit die Klägerin die Zahlung eines 634,67 Betrags begehrt . Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D i e vormals als Deutsche Landwirtschafts - Gesellschaft und seit 23. Ok - tober 2008 als DLG im Vereinsregister eingetragene Kläger in ist Inhaber in der seit 1996 für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 41, 1 - 3 - 42, 43 und 44 eingetragenen Wortmarke DLG . Soweit für die Revision noch von Belang, nimmt sie den Beklagten, der gegenüber der Domain - Verwaltungs - und Betriebsgesellschaft (DENIC) als sogenannter administrativer Ansprec h- partner (Admin - C) für den Doma in n amen benannt und registriert wo r- den ist, auf Einwilligung in die Löschung dieses Domain n amens und auf Ersta t- tung von Anwaltskosten für eine Abmahnung und die Anforderung ein es A b- schlussschreiben s in Anspruch. Die DENIC hat am 23. Oktober 2009 erstmals Domainnamen eingetr a- gen, die aus nur einem oder zwei Buchstaben oder aber aus drei Buchstaben bestehen, die - wie DLG für den Landkreis Dillingen an der Donau - einem Kraftfahrzeugkennzeichen entsprechen (sogenannte Kurzdomains). Inhaberin de s an diesem Tag ebenso wi e eine Vielzahl anderer Domainnamen eingetr a- genen Domain namens ist die am 26. Oktober 2009 rückwirkend zum 19. Oktober 2009 angemeldete DLG D . Corp. mit Sitz in C . / Florida (im Weiteren: Domaininhaberin) . Diese wurde nach dem nicht bestritt e- nen Vortrag de r Kläger in von einem M . K . zeitgleich mit mehr als 240 weiteren Gesellschaften gegründet, deren Firmen mit einer Folge von zwei oder drei Buchstaben beginnen und die für sich bei der DENIC dementsp rechend etwa die Kurzd omain s , , , oder haben r e- gistrieren lassen. Der Beklagte ist Direktor der B . R . Services Ltd. Diese bie - tet im A usl a nd ansäss i g en Firmen an, bei der DENIC Domain n amen registri e- ren zu lassen und für sie den Beklagten als Admin - C zur Verfügung zu stellen. Am 23. Oktober 2009 ist es ihr gelungen, bei der DENIC 193 Kurzdomains r e- gistrieren zu lassen. 2 3 - 4 - Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - be a n- tragt, den Bekla gten zu verurteil en , a) die Löschung der Registrierung des Domain - Namens www. gege n- über der DENIC eG zu bewilligen, b) an d i e Kläger in 2.261,36 Das Landgericht hat der Klage mit diesen Anträgen stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist nur insoweit erfolgreich gewesen, als das Ber u- fungsgericht den Zahlungsanspruch der Klägerin auf 1.269,34 reduziert h at. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung d i e Kläger in beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die in der Revisionsinstanz noch s treitigen Anspr ü ch e der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer Namensanmaß ung nach § 12 BGB als be gründe t angesehen . Hierzu hat es ausgeführt : D i e Kläger in , d i e ihre Ansprüche in zulässiger Weise allein auf den G e- sichtspunkt der Namensanmaßung stütze, kö nne aus der seit Oktober 2008 für sie registrierten und seither von ih r verwendeten namensmäßigen Bezeichnung DLG bereits gegen die Registrierung dieses Zeichens als Domain n ame durch Nichtberechtigte vorgehen. Die Bezeichnung der Domaininhaberin könn t e n ur dann ein Unternehmenskennzeichen mit Namensfunktion geworden sein, wenn sie im Inland im geschäftlichen Verkehr in Gebrauch genommen worden wäre, wobei die bloße Registrierung des Domainnamens noch keine Benutzungsau f- nahme darstelle. Für eine geschäftli che Tätigkeit der Domaininhaberin - auch in den USA - habe der Beklagte nichts vorgetragen. Überdies hätte das zum N a- 4 5 6 7 - 5 - mensrecht erstarkte Unternehmenskennzeichen der Domaininhaberin jedenfalls keinen Schutz für die schlagwortartige Verkürzung DLG erlangen können. Der Beklagte habe für die damit von der D omaininhaberin b egangene Namensrechtsverletzung im Hinblick auf seine Funktion als Admin - C nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen. Ihn habe schon im Zusamme n- hang mit der Registrierung und Über nahme der Verwaltung eine Prüfungspflicht in Bezug auf sich aufdrängende Rechtsverletzungen getroffen. De r Beklagte habe gewusst, dass am 23. Oktober 2009 ab 9 Uhr auch aus nur wenigen Buchstaben bestehende Domain n amen zugelassen und sich verschiedene auf den Domain h andel spezialisierte Unternehmen solche Domain namen sogleich und massenhaft sichern würden. Wegen des Streuzugriffs und des unte r- schiedslosen Abfischens sei klar gewesen, dass bereits mit der Registrierung solcher Domain namen auch Namensrechtsve rletzungen begangen werden könnten. Der Beklagte müsse als professioneller Admin - C die mit der Ausübung seiner Tätigkeit einhergehenden Pflichten und Verantwortungen kennen. Dazu gehöre die Pflicht zu prüfen, ob er sich mit der Wahrnehmung seiner Funktion dadurch, dass er die Registrierung ermögliche und den Registerbestand unte r- halte, an den sich aufdrängenden Namensrechtsverletzungen beteilige. Nach Zugang der vom 2. November 2009 datierenden Abmahnung habe der Beklagte soga r in Form eines bewussten S ich - V erschließens vorsätzlich gehandelt . Die Haftung des Admin - C könne zwar nicht weiter reichen als die de r Domain i nhaberin . Gegen diese best eh e aber ein Anspruch auf das Verbot der Benutzung des Domain n amens, weil bereits dessen Registrierung d a s N a- mensre c ht des Berechtigten verletz e. Da die Domain i nhaber in nach den Allg e- meinen Geschäftsbedingungen der DENIC dem Beklagten die Rechtsmacht eingeräumt hab e , über sämtliche de n Domain namen betreffenden Angaben 8 9 - 6 - verbindlich zu entscheiden, sei er auch berechtigt u nd in der Lage sowie au f- grund seiner Störerstellung verpflichtet, in die Löschung einzuwilligen. Wegen des bereits mit der Registrierung de s streitgegenständlichen D o- main namens bestehenden Unterlassungsanspruchs sei auch der Anspruch de r Kläger in gegen den Beklagten auf Ersatz der Abmahnkosten im Grundsatz g e- rechtfertigt, wegen der mit der Abmahnung zu Unrecht auch geforderten Benu t- zungsunterlassung allerdings nur zu zwei Dritteln und auch nur aus einem Streitwert in Höhe von 80.000 Ebenfalls nur teil weise begründet sei der A n- spruch de r Kläger in auf Ersatz der Kosten des Abschlussschreibens. II. Die gegen die se Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten ist b e- gründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, zur Abweisung der Kl a- ge mit dem Z ahlungsantrag in Höhe eines Betrags von 634,67 und im übrigen Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt . 1. Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, dass de r Kläger in aus der - in der Registrierung des Doma liegenden - Verletzung ihres Rechts an dem im Vereinsregister für sie eingetr a- genen Namen DLG aus § 12 Satz 1 BGB gegenüber der Domaininhaberin ein Löschungsanspruch zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, GRUR 20 12, 30 4 Rn. 28 bis 41 = WRP 2012, 330 - Basler Haar - Kosmetik, mwN). Dieser Anspruch wird insbesondere nicht durch die Besti m- mungen der §§ 5, 15 MarkenG verdrängt (vgl. BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 31 f. i . V . m . Rn. 26 - Basler Haar - Kosmetik, mwN). a) Der Bekl agte kann sich nicht darauf stützen, dass der Domaininhab e- ünde und zwischen ihr 10 11 12 13 - 7 - und der Klägerin daher die Grundsätze über das Recht der Gleichnamigen ge l- te . aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesger ichtshofs kann schon darin, dass ein Nichtberechtigter den unterscheidungskräftigen Namen eines Dritten als Domainnamen registrieren lässt, e ine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegen ( BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 59/04, BGHZ 171 , 104 Rn. 11 - , mwN ). Die hierfür erforderl i- che Beeinträchtigung eines besonders schutzwürdigen Interesses des Namen s- trägers liegt im Allgemeinen darin, dass sein Name durch einen Nichtberechti g- ten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top - Level - Domain .de registriert wird ; denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der R e- gistrierung ein ( BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 296/00, BGHZ 155, 273, 276 f. - ; BGHZ 171, 104 Rn. 11 - ). Dagegen steht der Domainname im Verhältnis zwischen Gleichnamigen demjenigen zu, der ihn als Erster für sich hat registrieren lassen (BGH, Urteil vom 22. November 2001 I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 200 - ; BGHZ 155, 273, 276 ; BGHZ 171, 104 Rn. 16 - ). bb ) Der Domaininhaberin steht k ein deutsches Kennzeichenrecht an der r- nehmenskennzeichen im inländische n geschäftlichen Verkehr ist nichts darg e- tan. Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht ergibt sich etwas anderes auch nicht aus den Art i- keln X und XXV des Freundschafts - , Handels - und Schiffahrtsvertr ags vom 29. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereini g- 14 15 16 - 8 - ten Staaten von Amerika (BGBl. 1956 II S. 487). Allerdings gelten Gesellscha f- ten, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertrags - teils in dessen Gebiet e rrichtet sind, nach Art. XXV Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 d e s Vertrag e s als Gesellschaften dieses Vertragsteils ; ihr rechtlicher Status wird nach Art. XXV Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 des Vertrag e s in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt. Das insoweit statui erte Herkunftslandprinzip (Prinzip der gegenseitigen Anerkennung) gilt jedoch nur für die Partei - und Prozessf ä- higkeit der im jeweils anderen Vertragsstaat gegründeten Gesellschaften (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - VIII ZR 155/02, BGHZ 153, 353, 35 5 ff.). Dagegen haben die Gesellschaften des einen Vertragsteils in dem Gebiet des anderen Vertragsteils für die Erlangung und Aufrechterhaltung von Handelsn a- men und anderen Schutzrechten nach Art. X Abs. 1 des Vertrags nur Anspruch auf Inländerbehandlung. e- sem Zusammenhang nach Art. XXV Abs. 1 des Vertrags die innerhalb des G e- biets eines Vertragsteils gewährte Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die dort unter gleichartigen Voraussetzung en den Staatsangehörigen und Gesellschaften dieses Vertragsteils gewährt wird . US - amerikani sche Staatsangehörige und Gesellschaften haben danach lediglich Anspruch darauf, in dieser Hinsicht in Deutschland ebenso - nicht schlechter, aber auch nicht besse r - behandelt zu werden wie deutsche Staatsangehörige und Gesellscha f- ten (vgl. zum Unterschied zwischen dem Prinzip der gegenseitigen Anerke n- nung [ Herkunftslandprinzip ] und dem Grundsatz der Inländer [ gleich ] behandlung auch BGH, Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 68/09, GRUR 2010, 1115 Rn. 15 = WRP 2010, 1 489 - Freier Architekt, mwN). Das Berufungsgericht hat vor di e- sem Hintergrund daher mit Recht angenommen, dass die Domaininhaberin im Zeitpunkt der Eintragung des Domainnamens in Deutschland jedenfalls noch ke konnte. - 9 - cc ) Allerdings kann bei einem Streit um einen Domainnamen nicht immer nur darauf abgestellt werden, ob dem Domaininhaber ein inländisches Namens - oder Kennzeichenrecht zust eht. Bei generischen Top - Level - Domains wie - oder Kennzeichenrecht, auch wenn es nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Staat besteht, dazu, dass der Domaininhaber grundsätzlich als berechtigt anzusehen is t. Auch b ei lände r- spezifischen Top - Level - Domains wie b . kann ein Namens - oder Kennzeichenrecht, das außerhalb des Landes begrün - det worden ist, für das die Top - Level - Domain steht, unter Umständen dazu fü h- ren, dass der Doma ininhaber im Verhältnis zu einem inländischen Namens - träger nicht als Nichtberechtigter gelten kann. Denn ein berechtigtes Interesse zur Verwendung beispielsweise der Top - Level - i- nem ausländischen Unternehmen bestehen, das etwa u nter diesem Domain - namen deutschsprachige Inhalte zugänglich machen möchte. Im Streitfall kann sich aber der Inhaber des umstrittenen Domainnamens i- chenrecht stützen. Zum einen ist nichts dafür ersichtlich, dass nach dem in Fl o- rida geltenden Recht aufgrund der dort erfolgten Registrierung einer D . zugunsten des Domaininhabers ein Kennzeichenrecht an Zum anderen hat der B eklagte in ke i- ner Weise dargelegt, worin das Interesse der Domaininhaberin liegen soll, einer in Florida registrierten, im geschäftlichen Verkehr bislang nicht aufgetretenen Gesellschaft die Verwendung eines Domainnamens unter der Top - Level - zu ermöglichen. 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Beurteilung des Berufungsgericht s, der Beklagte müsse die Löschung der Registrierung des 17 18 19 - 10 - streitgegenständlichen Domainnamens gegen über der DENIC bewilligen, weil er insoweit Störer sei . a) Das Berufungsgericht ist allerdings - i n Übereinstimmung mit der S e- natsentscheidung Basler Haar - Kosmetik (GRUR 2012, 304 Rn. 53 bis 56) - zutreffend davon ausgegangen, dass sich die für die Annahme ein er Störerh a f- tung des Beklagten erforderliche R echtspflicht, von sich aus den Domainnamen auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen, nicht bereits aus seiner Fun k- tion und Aufgabenstellung als Admin - C erg a b , sondern das Vorliegen besond e- rer gefahrerhöhender Umstände voraussetzte . b) Die vom Beruf ungsgericht in dieser Hinsicht bislang getroffenen Fes t- stellungen rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, dass im Streitfall solche b e- sonderen gefahrerhöhenden Umstände vorlagen. aa) Der Senat hat in der Entscheidung Basler Haar - Kosmetik den die Prüfu ngspflicht des Admin - C auslösenden gefahrerhöhenden Umstand zum e i- nen darin gesehen , dass die Domaininhaberin freiwerdende Domainnamen in einem auto matisierten Verfahren ermittelt und da her keinerlei Prüfung vor g e- nommen hatte , ob die von ihr auf diese Wei se ermittelten und nachfolgend a n- gemeldeten Domainnamen möglicherweise Rechte Dritter verletzten. Zum a n- deren hat der Senat in dieser Entscheidung darauf abgestellt, dass die DENIC die angemeldeten Domainnamen in einem wiederum automatisierten Verfahren ei ntr ägt . Die besondere Gefahrerhöhung hat der Senat unter diesen Umständen darin gesehen, dass bei dem dort gewählten Verfahren eine mögliche Verle t- zung von Rechten Dritter zu keinem Zeitpunkt geprüft worden war (BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 63 - Basler Haar - Kos metik). 20 21 22 - 11 - bb) Nach den vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen lagen hinsichtlich de s für den 23. Oktober 2009 angemeldeten streitgege n- stän d lichen Domainnamen s keine in einer damit vergleichbaren Weise gefah r- erhöhende n Umstände vor, die d ie Annahme einer Prüfungspflicht des Bekla g- ten rechtfertigten. An diesem Tag konnten erstmals Domainnamen, die aus nur einem oder zwei Buchstaben oder aber aus drei Buchstaben bestanden, die e i- nem Kraftfahrzeugkennzeichen entsprachen, bei der DENIC zur Ein tragung a n- ge melde t werde n. Z war begründete diese neue Möglichkeit - z umal im Blick auf das für die Vergabe von Domainnamen geltende Prioritätsprinzip sowie darauf, dass die rechtsverletzende Eintragung eines Domainnamens grundsätzlich ke i- ne Markenrechtsver letzung darstellt (vgl. BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 26 - Ba s- ler Haar - Kosmetik) und der Anmelder daher in einem solchen Fall regelmäßig nur riskiert , die Kosten einer auf das Namensrecht gestützten Abmahnung und Löschung tragen zu müssen (vgl. dazu auch unten R n. 25 und 26 ) - die durc h- aus nicht un erhebliche Gefahr, dass am 23. Oktober 2009 eine Vielzahl von Domainnamen rein spekulativ angemeldet wurden. Das Berufungsgericht hat diese Gefahr in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts zwar als ernstz u- nehmend a ngesehen. Die von ihm in diesem Zusammenhang verwendeten B e- griffe Streuzugriff und unterschiedsloses Abfischen lassen jedoch erkenn en, dass es insoweit bereits die damals im Hinblick auf die erweiterten Möglichke i- ten für die Anmeldung von Domainnamen s icherlich gegebene abstrakte Gefahr der Anmeldung namensverletzender und deshalb rechtswidriger Anmeldungen als ausreichend angesehen hat. Eine solche Sichtweise trägt jedoch dem U m- stand nicht hinreichend Rechnung, dass den Admin - C nur bei tatsächlich vo r- l iegenden gefahrerhöhenden Umständen Prüfungspflichten treffen sollen, die im Falle ihrer Nichterfüllung zu seiner Haftung als Störer führen. 3. Dem Senat ist insoweit eine abschließende Entscheidung verwehrt, weil die Sache in dieser Hinsicht nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 23 24 - 12 - Abs. 3 ZPO) . Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgeric h- tig - davon abgesehen, auch die speziellen Einzelumstände des konkreten Fa l- les zu würdigen, die nach dem Vortrag der Klägerin geeignet waren, eine Pr ü- fungspflicht des Beklagten im Hinblick auf die ihm erkennbaren Umstände zu begründen. Eine entsprechende Prüfung wird es daher in der wiedereröffneten Berufungsinstanz nachzuhol en habe n. 4. Entscheidungsreif - im Sinne einer teilweisen Klageabweisung - ist der Rechtsstreit hinsichtlich der Kosten, die die Klägerin mit ihrem Zahlungsantrag für ihr erstes Anwaltsschreiben vom 2. November 2009 verlangt. Die Klägerin hat schon deshalb ke in en Anspruch auf Ersatz dieser Abmahnkosten, weil s ie mit ihrem im vorliegenden Rechtsstreit auch gestellten Unterlassungsantrag vom Berufungsgericht rechtskräftig abgewiesen worden ist. Soweit die von ihr ausgesprochene Abmahnung zugleich eine e rst malige Mahnung hinsichtlich der Erfüllung der Pflicht des Beklagten enthielt , die Löschung der Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens zu bewilligen, sind die i hr in diesem Z u- sammenhang entstande nen Kosten nicht ersatzfähig, weil die nicht rechtzeitige Leistung nur unter den Voraussetzungen des V er z ugs eine Schadensersat z- pflicht des Schuldners begründet ( vgl. § 280 Abs. 2 BGB; MünchKomm.BGB/ W. Ernst, 6. Aufl. , § 286 Rn. 156; Palandt/ Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 286 Rn. 44). 5. Demgegenüber können die Kosten der i n de m Abschlussschreiben des Proz es sbevollmächtigten der Klägerin vom 13. Januar 2010 (Anlage K 17) auch enthaltenen zweiten Mahnung hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten zur Löschung des streitgegenständlichen Domainnamens be im Bestehen eines Anspruchs auf Löschungsbewilligung unt er dem Gesichtspunkt des Verzugs e r- stattungsfähig sein (vgl. MünchKomm.BGB/ W. Ernst aaO § 286 Rn. 156; P a- landt/ Grüneberg aaO § 249 Rn. 57 und § 286 Rn. 45, jeweils mwN). Auch in 25 26 - 13 - diesem Punkt ist die Sache zur erneut en Verhandl ung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bornkamm Pokrant Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG Stuttgart, Ents cheidung vom 19.10.2010 - 17 O 172/10 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.07.2011 - 2 U 157/10 -
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