BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 150/11 Verkündet am: 18. Oktober 2012 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 Cd, 387, 670, 675 Abs. 1; HGB § 128 a) Zum Ausschluss von Gegenrechten eines Anlegers aus einer Aufklärung s- pflichtverletzung des Treuhandgesellschafters einer Publikumspersoneng e- sellschaft gegenüber dem Anspruch des Treuhandgesel lschafters auf Fre i- stellung von der Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger (im A n- schluss an BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - II ZR 297/11, WM 2012, 1664). b) Zur Bedeutung einer persönlichen und gesellschaftsrechtlichen Verflec h tung von Treuhandgesel lschafter und Gesellschaftsgläubiger in solchen Fällen. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 150/11 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 1. Juni 2011 aufgehoben. Die Berufung des Bek lagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 15. April 2010 wird zurückgewi e- sen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das genannte Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt , an die Klägerin 15.700,67 Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem anteiligen Darlehensbetrag von 15.572,75 1. Mai 2007 zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Au s- nahme der d urch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landg e- richts Berlin verursachten Mehrkosten, die der Klägerin zur Last fallen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Die Klägerin macht gegen den mit ihr durch einen Treuhandvertrag ver - bundenen Beklagten einen Anspr uch auf anteilige Befreiung von Darlehens - verbindlichkeiten geltend, denen sie als persönlich haftende Gesellschafterin eines geschlossenen Immobilienfonds ausgesetzt ist. Der Beklagte beteiligte sich mit Erklärung vom 30. Dezember 1994 mit einer Einla ge in Höhe von 173.800 DM zuzüglich 5 % Agio an der A . G mbH & Co. oHG (im Folgenden: Fondsgesellschaft), deren Gegenstand der Erwerb von Grun d- stücken in Potsdam/Drewitz, , zum Zwecke der Bebauung mit Wohngebäuden im geförderten freifinanzierten Wohnungsbau war. Das Gesel l- schaftskapital der Fondsgesellschaft wurde in § 5 des Gesellschaftsvertrags auf 18.570.000 DM festgesetzt; ihre Gr ündungsgesellschafter waren die A . G mbH (im Folgenden: A . GmbH) - zugleich geschäftsführende Gesellschafterin - sowie K . G . und D . G . . Der Beklagte machte von der in § 7 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, sich über die Klägerin als Treuhandgesellschaft an der Fondsgesellschaft zu beteiligen. In sein er Beitrittserklärung heißt es: " Die Einlage soll - nach Maßgabe der nachgenannten Bestimmun - gen - r- den. Einen Treuhandvertrag entsprechend dem mir/uns gemäß Pro s- pekt bekannten Wortlaut schließe(n) ich/wir mit dieser Gesellschaft ab. Ich/Wir erkenne(n) den Gesellschaftsvertrag der (Fondsgesel lschaft) und den Treuhandvertrag der (Klägerin) al s für mich/uns verbindlich Mir/uns ist bekannt, daß ich/wir über die Verpflichtung zur Leistung der in dieser Beitrittserklärung vereinbarten Zahlungen hinaus, mit me i- 1 2 - 4 - nem/unserem sonstigen Vermögen ge genüber den Gläubigern der Gesellschaft quotal entsprechend meiner/unserer kapitalmäßigen B e- Die Beitrittserklärung des Beklagten wurde von der Fondsgesellschaft, vertreten durch die A . GmbH, und der Klä gerin angenommen. Der Treuhandvertrag bestimmt in § 2: "1. Auch wenn der Treuhänder im eigenen Namen Gesellschafter wird, gebührt die Gesellschaftseinlage allein dem Treugeber. Die vom Treuhänder für Rechnung und im Interesse des Treugebers eingegange nen gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten In § 7 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags ist klargestellt, dass die Klä gerin die Beteiligung an der Gesellschaft im eigenen Namen für fremde Rec hnung als Treuhänder der Treugeber erwerben und halten sowie sämt liche daraus resulti e- renden Rechte für die Treugeber wahrnehmen wird und dass die gesellschaft s- vertraglichen Rechte der Gesellschafter auch von den Treugebern wahrg e- nommen werden können. Fern er sieht § 8 Nr. 2 vor, dass die Gesellschafter - mit Ausnahme der geschäftsführenden Gesellschafterin - im Innenverhältnis für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur quotal entsprechend ihrer kapitalm ä- ßigen Beteiligung haften. Bereits am 5. Dezember 1994, also wenige Wochen vor dem Beitritt des Beklagten, hatte die Fondsgesellschaft zur teilweisen Finanzierung des Ba u- vorhabens mit der I . - und W . GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die A . ist , einen Darlehensvertrag mit einer Festlaufzeit bis 31. März 2011 über einen Betrag bis zu 4.170.000 DM zu einer Verzinsung von 2 % p.a. und einer 3 4 5 6 - 5 - Tilgungsrate von 4 % jeweils ab dem 1. April 1996 abgesc hlossen . Nach dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin reichte die A . das Darlehen in Höhe von 3.150.000 DM (1.610.569,43 Instanz trug die Klägerin vor, die A . habe das Darlehen in Höhe von 3.765.000 DM (1.925.013,94 Im Januar 2006 t rat die A . ihre Rückzahlungsansprüche gegen die Fonds gesellschaft aus dem Darlehensvertrag sicherungshalber an die V . - Ba nk ab. Nachdem die Mieteinnahmen der Fondsgesellschaft über einen längeren Zeitrau m hinter den prospektierten Erwartungen zurückblieben und sich die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft zunehmend verschlechterte, trafen die A . und die Fondsgesell schaft, vertreten durch die A. GmbH, im Oktober 2006 eine schriftli che "Ablösungsvereinbarung" über ein seitens der A . gewährtes und "per 31.12. 2005 in Höhe eines Betrages von 1.724.656,93 worin die A . allen Gesellschaftern der Fondsgesellschaft, die bis zum 31. Oktober 2006 einen A blösungsbetrag von 50 % ihrer Haftungsquote der Darlehensvaluta an die A . zahlten, die vollständige Entlassung aus ihrer persönlichen Haftung anbot . Wegen der d a- nach noch beste henden Darlehensforderung wurde ein Verzicht der A . auf Vollstrec kungs maßnahmen in das Gesellschaftsvermögen vereinbart. Im Jahr 2007 beschloss die Gesellschafterversammlung der Fondsg e- sellschaft den Verkauf der Immobilien und ihre anschließende Liquidation. Da der Verkaufserlös die Verbindlichkeiten der Fondsgesell schaft nicht deckte, sah sich die A . mit Schreiben vom 27. April 2007 veranlasst, das an die Gesel l- schaft ausgereichte Baudarlehen mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 3. Dezember 2008 teilte die A . 7 8 - 6 - mit, sie halte unter Bezugnahme auf ihr Schrei ben an die Fondsgesellschaft vom 1. Dezember 2008 fest, dass zum 30. Sep tember 2008 ein fälliger Rüc k- zahlungsanspruch gegen die Fondsgesellschaft von 1. 663.901,17 n- rechnung von Zahlungen von Anle gern auf ihre persönliche Haftung aus dem Darlehensvertrag bestehe, und sie forderte die Klägerin wegen deren Haftung nach § 128 HGB zur Zahlung des auf ihre Haftungsquote entfallenden Betrages auf. Im Mär z 2009 wurde über das Vermögen der A . das Insolvenzverfahren eröffnet. D er Insolvenzverwalter der A. erklärte mit Schreiben vom 13. Juli 2009, er halte gegenüber der Klägerin an den Zahlungsaufforderungen wegen der Darlehensforderung fest. Zwischen den Gesellschaftern der Fondsgesellschaft und ihren Vertrags - partnern bestanden verschiedene, im Emissionsprospekt angesprochene Ve r- flechtungen: Die Zweite A . Beteiligungsgesellschaft mbH ist als Alleing e- sellschafterin sowohl der geschäft sführenden Gesellschafterin der Fondsgesell - schaft, der A . GmbH, als auch der Klägerin und der darlehensgebenden A . aufgeführt. Als Geschäftsführer der Klägerin, der A . und der Zweiten A . Beteiligungsgesellschaft mbH sind K . G . , L . W . und G . U . und als Geschäftsführer der A . GmbH K . G . , L . W . und P . S . bezeichnet. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten, sie von ihrer Haftung aus § 128 HGB für Forderu ngen der A . auf Rückzahlung eines anteiligen Darlehensbetrages von 15.700,67 s- rechtszug ist sie auf einen entsprechenden Zahlungsantrag übergegangen; i n- soweit verfolgt sie den Freistellungsantrag nur noch hilf sweise. Das Landgericht hat der Klage weitgehend entsprochen, während das Oberlandesgericht sie auf die Berufung des Beklagten vollständig abgewiesen 9 10 11 - 7 - hat. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revi sion verfolgt die Kläg e- rin ihre Anträge weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hält den Freistellungsanspruch mit dem Landg e- richt im Grundsatz für berechtigt. Dieser folge aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Treuhandvertrag, der keine abwe ichende Vereinbarung entha l- te, und den §§ 670, 675, 257 BGB. Der Anspruch sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310) nicht verjährt. Die Geltendmachung des Freistellungsanspruchs durch die Klä gerin stelle keinen Rechtsmissbrauch dar; sie verletze nicht die Interessen ihrer Treugeber und wirke nicht kollusiv mit den Banken und mit den personell mit ihr verflochtenen Gesellschaften zusammen, sondern verfolge legitime Eigeninteressen. Mit der Klä gerin sei von einem Valutenstand in Höhe von 1.663.901,17 verei n- barung vom Oktober 2006 eine offene Darlehensforderung der A . in Höhe von 1.724.656,93 sgesellschaft habe der insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht vorgetragen. Leistungen anderer Gesellschafter kämen dem Beklagten für die Berechnung der auf ihn entfallenden Quote nicht zugute. Das Darlehen sei im Jahr 2007 in Anbetracht 12 13 - 8 - der Veräußeru ng des gesamten Immobilienvermögens und der Einstellung jegl i- cher Zahlungen durch die Fondsgesellschaft berechtigt gekündigt worden. D em Freistellungsanspruch der Klägerin stehe aber ein Schadensersat z- anspruch des Beklagten wegen Aufklärungspflichtver letzungen der Klägerin entgegen, der darauf gerichtet sei, ihn so zu stellen, wie er stünde, wenn er die Beteiligung nicht gezeichnet und den Treuhandvertrag mit der Klägerin nicht abgeschlossen hätte. Die Klägerin habe als Treuhänderin die vorvertragliche Pflicht getroffen, ihre künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufz u- klären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung se i- en. Aufklärungspflichtig sei insoweit der ihr über ihre verantwortlichen G e- schäftsführer bekannte Um stand gewesen, dass das mit der Vermittlung des Eigenkapitals beauftragte Unternehmen eine Provision von etwa 25 % des bei den Anlegern eingeworbenen Kapitals erhalten sollte und erhielt. Die notwend i- ge Aufklärung sei im Hinblick auf die Prospektangaben ni cht entbehrlich gew e- sen. Dem Beklagten sei es nicht verwehrt, sich auf diesen Anspruch zu ber u- fen. Zwar habe der Bundesgerichtshof entschieden, ein Treugeber könne g e- gen einen an den Insolvenzverwalter abgetretenen Anspruch auf Freistellung des Treuha ndkommanditisten von Zahlungsansprüchen nach § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB nicht mit Schadensersatzansprüchen gegen den Treuhan d- kommanditisten aus Prospekthaftung aufrechnen (Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45). Diese Rechtsprechung se i grundsätzlich auch auf die Verhältnisse in einer offenen Handelsgesellschaft übertragbar. Der Grundsatz von Treu und Glauben verlange hier jedoch ein anderes Ergebnis, weil die Darlehensgeberin im Hinblick auf die persönlichen Verflechtungen von Anfang a n über alle relevanten Informationen verfügt habe, aus denen sich die 14 15 - 9 - Möglichkeit von Gegenansprüchen der sich nur mittelbar an der Fondsgesel l- schaft beteiligenden Anleger gegenüber der Treuhänderin ergeben konnte. II. Diese Beurteilung hält der rec htlichen Überprüfung in einem entsche i- denden Punkt nicht stand. 1. Ohne Rechtsverstoß nimmt das Berufungsgericht allerdings an, dass der Beklagte als Treugeber aufgrund der im Treuhandvertrag getroffenen Vereinb a- rungen in Verbindung mit § 675 Abs. 1, § § 670, 257 BGB grundsätzlich ve r- pflichtet ist, die Klägerin als Treuhänderin von ihrer aus § 128 HGB folgenden persönlichen Haftung gegenüber der A . auf Darlehensrückzahlung für Ve r- bindlichkeiten freizustellen, die aus der für den Beklagten gehaltene n Gesel l- schaftsbeteiligung entstanden sind. Das hat der Senat in einem Fall, der einen in den wesentlichen Vertragsbestimmungen übereinstimmend ausgestalteten Fonds betraf, bereits entschieden (vgl. Urteil vom 5. Mai 2010 - I II ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 11). 2. a) Das Berufungsgericht geht davon aus, dass das Darlehen der A . in Höhe eines Betrags von 3.765.000 DM an die Fondsgesellschaft ausgezahlt worden ist, und stellt fest, dass die Fondsgesellschaft in der Vorbemerkung zur Ablö sungsvereinba rung mit der A. vom 13./17. Oktober 2008 zum 31. De - zember 2005 ein valutierendes Darlehen von 1.724.656,93 diesen Betrag hat es Tilgungen im Jahr 2006 von 60.755,76 es den Erläuterungen zur Liquidationseröffnungsbilanz der Fondsge sellschaft 16 17 18 - 10 - zum 1. Mai 2007 entnommen hat, und ist so zu einem noch offenen Betrag von 1.663.901,17 Diese Feststellung, die bei einer Beteiligung des Beklagten von 0,9359 % zu einer quotalen Haftung für einen anteiligen Darlehensbetrag von 1 5.572,75 führt, ist im Revisionsverfahren nicht beanstandet worden. Gegen die Annahme des Landgerichts, der um 127,92 Freistellung begehrt wird, sei als vertraglicher Zinsanspruch unter Zugrundel e- gung des vereinba rten Zinssatzes von 4 % begründet, hat sich der Beklagte schon in seiner Berufungsbegründung nicht gewendet. b) Ein minderer Haftungsbetrag ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht aufgrund von Leistungen anderer Gesellsc ha f- ter oder Treugeber. Zwischen der Fondsgesellschaft und der A . ist entspr e- chend der Regelung im Gesellschaftsvertrag abweichend vom gesetzlichen R e- gelfall der unbeschränkten und primären akzessorischen Haftung eines Gesel l- schafters einer offenen Ha ndelsgesellschaft (§ 128 HGB in Verbindung mit § 421 BGB) eine quotale Haftung der Fonds gesellschafter vereinbart worden, welche über den Treuhandvertrag auch den mittelbaren Anlegern zugute kommt. Da im Fall der Leistungsunfähigkeit der Gesellschaft bei e iner solchen Haftungsko n- struktion eine hundertprozentige Erfüllung der Gesellschaftsschuld nur dann erreicht werden kann, wenn jeder Gesell schafter seine Quote voll erfüllt, kommt eine wechselseitige Anrechnung nicht in Betracht (vgl. zur Vereinbarung eine r quotalen Haftungsbeschränkung BGH, Urteil vom 16. Dezember 1996 - II ZR 242/95, BGHZ 134, 224, 227 f). Auch in dieser Beziehung werden von der R e- visionserwiderung keine Einwände erhoben. c) Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgeri chts, die A . sei in Anbetracht der Veräußerung des Immobilienvermögens und der 19 20 21 - 11 - Einstellung jeglicher Zahlungen der Fondsgesellschaft berechtigt gewesen, das Darlehen im Jahr 2007 zu kündigen, und habe es - jedenfalls hierdurch - fällig gestellt. Auf d ieser Grundlage hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 5. Mai 2010 (III ZR 209/09, BGHZ 185, 310) zu Recht entschieden, dass der Freistellungsanspruch der Klägerin nicht verjährt ist. Da die Klage Ende 2008 eingereicht und alsba ld danach zugestellt worden ist, w ä- re der Freistellungsanspruch selbst dann nicht verjährt, wenn man sich auf die Formulierung im Kündigungsschreiben beziehen würde, in dem von einem "zum 31. Dezember 2005 fällig gestellten" Darlehen die Rede ist. 3. D er Senat folgt dem Berufungsgericht auch darin, dass sich die Ge l- tendmachung des Freistellungsanspruchs durch die Klägerin nicht als Recht s- missbrauch darstellt. Zu Recht hat es den Vorwurf des Beklagten, die Klägerin verstoße hierdurch gegen die Interessen ihrer Treugeber und wirke kollusiv mit den Banken sowie mit den personell mit ihr verflochtenen Gesellschaften z u- sammen, zurückgewiesen und in dem Verhalten der Klägerin eine Wahrne h- mung berechtigter Interessen gesehen. a) Im Ansatz ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass der Treuhänder in einer treuhandvertraglichen Verbindung verpflichtet ist, wie auch sonst ein Beauftragter oder Geschäftsbesorger die Interessen seines Auftraggebers wah r- zunehmen. Ob es unter diesem allgemeinen Gesichtspunkt angebr acht ist, e i- nem Unternehmen sein Vertrauen zu geben, wenn nicht auszuschließen ist, dass es wegen seiner Verflechtungen mit anderen Unternehmen in Interessen s- konflikte kommen könnte, muss sich ein Anleger vor Eingehung einer solchen Rechtsbeziehung überleg en. Insoweit weist das Berufungsgericht zu Recht d a- rauf hin, dass die Verflechtungen im Prospekt aufgeführt waren, so dass der B e- klagte beurteilen konnte, ob er der Fondsgesellschaft unter diesen Umständen 22 23 - 12 - - wie hier - nur mittelbar über die Klägerin oder als unmittelbarer Gesellschafter oder überhaupt nicht beitreten wollte. b) Ungeachtet der allgemein gebotenen fremdnützigen Interessenwah r- nehmung stehen dem Treuhänder jedoch gegen den Treugeber aus der Rechts - beziehung eigene Ansprüche zu, die er ge genüber seinem Vertragspartner ve r- folgen und durchsetzen darf. Das gilt insbesondere für den hier in Rede stehe n- den Freistellungsanspruch, der dem im Treuhandvertrag vereinbarten Ziel en t- spricht, dass die Gesellschaftseinlage allein dem Treugeber gebührt u nd dass die vom Treuhänder für Rechnung und im Interesse des Treugebers eingega n- genen gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten im Innenverhältnis allein den Treugeber treffen. Wenn es in einer Publikumsgesellschaft, deren wir t- schaf t liche Entwicklung h inter den Erwartungen zurückbleibt oder sie verfehlt, zu einem Streit über die laufende Erfüllung von Verbindlichkeiten kommt und eine nennenswerte Anzahl von Anlegern die Auffassung vertritt, hierfür nicht haften zu müssen, ist die Treuhandgesellschaft sc hnell in Insolvenzgefahr, ohne dass sich mit dem Eintritt ihrer Insolvenz für die Anleger ein Problem erledigen würde. c) Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin am 26. Juli 2010 mit d em Insolvenzverwalter der A. und der V . - B ank, an die Ansprüche der A . sicherungshalber abgetreten waren, eine Vereinbarung über die Durchsetzung von Ansprüchen nach § 128 HGB gegen die Klägerin geschlossen hat. aa) Die Revisionserwiderung macht geltend, diese Vereinbarun g gehe in verschiedener Hinsicht über die Verfolgung legitimer Eigeninteressen der Kläg e- rin hinaus, weil sie ihre Haftung anerkenne und auf die Einrede der Verjährung verzichte, während auf ihr Vermögen nur insoweit zugegriffen werden dürfe, als ihr Freist ellungsansprüche gegenüber Treugebern zustünden. Darüber hinaus 24 25 26 - 13 - enthalte die Vereinbarung einen aufschiebend bedingten Haftungsverzicht, s o- weit Ansprüche gegen Treugeber rechtlich oder wirtschaftlich nicht durchsetzbar seien. Sie verpflichte sich, ihre Ans prüche ernsthaft und notfalls gerichtlich ge l- tend zu machen, wobei Vergleiche der Zustimmung des Insolvenzverwalters und der Volksbank, die die Finanzierung der Prozesse übernehme, bedürften. Sie fungiere damit faktisch als Inkassostelle einer Kreditgeberi n beziehungsweise einer insolventen Konzerntochter. Die Vereinbarung sei rechtlich zu beansta n- den, weil sie darauf abziele, der Klägerin die massenhafte Inanspruchnahme von Anlegern zu ermöglichen, während sie selbst geschont werden solle. bb) Diese Ü berlegungen überzeugen nicht. Das Interesse der Klägerin liegt in der nach dem Treuhandvertrag zu beanspruchenden Freihaltung von Verbindlichkeiten, die sie nach der gesamten Anlage des Fonds und ihrem G e- schäftsbetrieb nicht selbst schultern kann. Den Anle gern ist es prinzipiell unb e- nommen, wie sie die geschuldete Befreiung vornehmen wollen. Entziehen sie sich dieser Pflicht, entsteht für die Klägerin als unmittelbar verpflichtete Tre u- handgesellschafterin ein Problem, vor allem, wenn es - wie die Revisionse rwid e- rung nahelegt - "massenhaft" auftritt. Indem die Klägerin unter solchen Umstä n- den ihre nach § 128 HGB unmittelbar drohende Inanspruchnahme durch die A . teilweise hinauszögert beziehungsweise abwendet, bis und soweit sie - nach Durchsetzung der Freistellungsansprüche - zur Erfüllung der Verbin d- lichkeiten wirtschaftlich in der Lage ist, begegnet sie lediglich der Gefährdung ihrer eigenen Existenz, welche durch eine mögliche vertragswidrige Leistung s- verweigerung von Treugebern verursacht worden ist . Die Klägerin verlangt vom Beklagten nur das, was sie nach dem Treuhandvertrag beanspruchen kann und benötigt, um ihre eigene, zugunsten des Beklagten eingegangene Haftung g e- genüber der A . zu erfüllen. Die Wahrneh mung solcher Eigeninteressen g e- genü ber dem Vertragspartner ist nicht treuwidrig. Es ist auch nicht ersichtlich 27 - 14 - oder vorgetragen, dass die Klägerin die Rechtsposition des Beklagten, der sich umfänglich gegen die hier in Rede stehende Forderung verteidigen kann, au f- grund der Vereinbarung zu s einem Nachteil verändert hätte. 4. Die Revision beanstandet jedoch zu Recht die Annahme des Berufung s- geri chts , der Beklagte könnte dem Freistellungsanspruch entgegenhalten, die Klägerin habe eine Aufklärungspflichtverletzung begangen und sich damit dem Treugeber gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht. Denn dem Beklagten ist - wie sich aus den nach Erlass des Berufungsurteil s ergangenen Grundsat z- entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2011 und vom 24. Juli 2012 ergibt - ein entsprechender Einwan d, der sich zu Lasten der A. als Gesellschaftsgläubigerin auswirken würde, versagt. a) Wie der II. Zivilsenat für einen an den Insolvenzverwalter abgetretenen Freistellungsanspruch eines Treuhandkommanditisten, der nach § § 128, 161 Abs. 2, § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB auf Einzahlung seiner Einlage in A n- spruch genommen wird, entschieden hat, kann in einer Publikums - Kommandit - gesellschaft mit einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren Verzahnung von Gesellschafts - und Treu handvertrag der Treugeber gegen den abgetretenen Anspruch nicht mit Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung gegen den Treuhandkommanditisten aufrechnen ( Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 27; vgl. auch Beschluss vom 18. Oktober 201 1 - II ZR 37/10, juris Rn. 11 f ) . Der II. Zivilsenat hat insoweit an eine Rechtsprechung ang e- knüpft, nach der über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus eine Aufrechnung verboten ist, wenn nach dem besonderen Inhalt des zw ischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine 28 29 - 15 - Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar (§ 242 BGB) erscheinen lassen. b) Diese Grundsätze hat der II. Zivilsenat mit dem ebenfalls zur Verö f- fentlichung in BGHZ vorgesehenen Urteil vom 24. Juli 2012 (II ZR 297/11, WM 2012, 1664 ) auf Fondsgesellschaft en in de r Rechtsform einer offenen Handel s- gesellschaft übertragen. Dem schließt sich der Senat an, wie er in dem ebe n- falls zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom heutigen Tage in der Sache III ZR 279/11 nä her ausgeführt hat . c ) Das Berufungsgericht möch te diese durch § 242 BGB geprägten Grundsätze in Bezug auf die Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der A . nicht gelten lassen, weil es - wiederum auf der Ebene der Anwendung des Grundsatze s von Treu und Glauben - eine Korrektur des E r- gebnisses für erforderlich hält: Wenn - wie hier infolge der personellen und g e- sellscha ftsrechtlichen Verflechtungen - die A . als Darlehensgeberin über alle relevanten Informationen verfügt habe, aus denen sich für sie mögliche Gege n- ansprüche v on Anlegern gegen die Treuhänderin ergeben konnten, könne sie sich nicht zu Recht darauf berufen, dass sie bei Begründung ihrer Gläubige r- ste l lung auf die ungeschmälerte Sicherheit der Haftung der Gesellschafter nach § 128 HGB habe vertrauen dürfen. Insowei t beruhe die "Besserstellung" des nur mittelbaren Gesellschafters gegenüber dem unmittelbaren Gesellschafter in Bezug auf einen "insoweit bösgläubigen" Gläubiger auf der gesonderten Rechtsbeziehung zum Treuhänder, von der außerhalb des Treuhandverhältni s- se s Stehende naturgemäß nicht profitieren könnten. 30 31 - 16 - Dem ist nicht zu folgen. aa) Wie das Berufungsgericht - in and erem Zusammenhang (siehe oben 3 ) - zutreffend festgestellt hat, liegt der Rechtsverfolgung kein kollusives Verha l- ten der Klägerin und d er Darlehensgeberin zugrunde. Es steht auch nicht in Frage, dass der zwischen der Fondsgesellschaft und der A . - vor dem Be i- tritt des Beklagten - geschlossene Vertrag über die Gewährung eines im Pro s- pekt bereits vorgesehenen Baudarlehens wirksam i st. Wenn man mit dem Ber u- fungsgericht annehmen wollte, der Prospekt sei in Bezug auf die Höhe der Ve r- triebsprovisionen irreführend und insoweit fehlerhaft, hätte die Klägerin eine sie im Vorfeld der Beteiligung des Beklagten treffende Aufklärungspflicht al lenfalls fahrlässig verletzt. Es ist damit nicht über eine Fallkonstellation zu entscheiden, in der sich ein Anleger unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen vorsätzl i- chen Schädigung gegen seine Inanspruchnahme wehren könnte. bb) Vor diesem Hinter grund ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Differenzierung zwischen "normalen" und "bösgläubigen" Gesellschaftsgläub i- gern nicht gerechtfertigt. Für beide ist im Ausgangspunkt das (lediglich) abstra k- te Risiko, dass die mittelbaren Anleger wegen Aufklär ungspflichtverletzungen infolge unzureichender Pro spektangaben gegen den Treu handgesellschafter Schadensersatzansprüche geltend ma chen könnten, in ähnlicher Weise erken n- bar. Denn wenn sie mit einer Publikumsgesellschaft, in der ein Treuhandgesel l- schafter B eteiligungen einer Vielzahl von Anlegern hält, einen Vertrag schließen, ist ihnen bekannt, dass die Treugeber keine förmlichen Gesellschaf ter sind und ihnen daher nicht direkt, sondern nur vermittelt über den Treuhandgesellscha f- ter, haften (vgl. BGH, Urtei l vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78, BGHZ 76, 127, 131 f; Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NJW - RR 2009, 613 Rn. 35) und dass daher Störungen im Treuhandverhältnis ihren Zugriff auf das 32 33 34 - 17 - Ver mögen der mittelbaren Gesellschafter gegebenenfall s erschweren kön nen. Insofern hatte die A . gegenüber anderen Gesellschaftsgläubigern keinen relevanten Wissensvorsprung. Im Übrigen hatte sie im Zeitpunkt des Abschlu s- ses des Darlehensvertrags - im Hinblick auf einen möglichen Fahrlässigkeit s- vorwurf, den man der Klägerin im Vorfeld eines Beitritts von Anlegern machen wollte - , keinen konkreten Anlass, die Einbringlichkeit ihrer Rückzahlungsa n- sprüche unter diesem Gesichtspunkt näher zu prüfen. Mit Rücksicht auf die in den Beitrittserklärungen enthalten en Haftungshinweise musste sie auch ebenso wenig wie andere Gläubiger auf eine - solchen möglichen Bedenken Rechnung tragende - Ausgestaltung ihrer Ansprüche gegen die künftigen Treugeber b e- dacht sein. cc) Das angefochtene Urteil ist auch unter Zurech nungsgesichtspunkten nicht begründet. Im Ergebnis läuft die vom Berufungsgericht aus Billigkeit s- gründen für notwendig erachtete Entscheidung darauf hinaus, dass wegen der persönlichen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen nicht nur - was im Ansatz ni cht zu beanstanden ist - derselbe (mögliche) Kenntnisstand der G e- schäftsführung der Klägerin und derjenigen der A . zugrunde gelegt, sondern auch der A . die (vermeintliche) Pflichtverletzung der Klägerin als Verschu l- den zugerech net wird, als hätt e die A . selbst den mittelbaren Gesellschaftern gegenüber Aufklärungspflich ten verletzt. Für eine solche Betrachtung fehlt j e- doch eine hinreichende recht liche Grundlage. Denn die Klägerin war bei A b- schluss des Treuhandvertrages mit dem Beklagten wede r Organ noch Erfü l- lungsgehilfin der A . , so dass weder eine Verschuldenszurechnung nach § 31 BGB noch eine solche nach § 278 BGB in Betracht kommt. Die vom Ber u- fungsgericht betonten Verflechtungen zwischen der Klägerin und der A . auf der Ebene der Gesellschafter und der handelnden Geschäftsführer ändern nichts daran, dass beide Gesellschaften als juristische Personen rechtlich e i- 35 - 18 - genständige Rechtspersönlichkeiten sind, die für etwaige Pflichtverletzungen der jeweils anderen Person nicht einzust ehen haben. dd) Soweit das Berufungsgericht schließlich zusätzlich ins Feld führt, e i- ne Besserstellung der mittelbaren gegenüber den unmittelbaren Gesellscha f- tern ergebe sich hier aus den gesonderten Rechtsbeziehungen zwischen Tre u- händer und Treugeber , von denen naturgemäß die außerhalb des Treuhan d- verhältnisses Stehenden nicht profitieren könnten, kann auch das eine unte r- schiedliche Behandlung von Ansprüchen der A . und anderer Gesellschaft s- gläubiger nicht rechtfertigen. Es geht schon in der Sach e nicht darum, dass der A . (nur) versagt würde, von einer Besserstellung zu profitieren, die dem B e- klagten - anders als einem unmittelbaren Gesellschafter - aufgrund seiner Rechtsstellung als nur mittelbarem Gesellschafter zustehen würde. Vielmehr be deutet die Überlegung des Berufungsgerichts, dass es dem Beklagten eine Besserstellung einräumen will, die ihm auf der Grundlage de r Urteil e des II. Zi - vilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2011 und 24. Juli 2012 (II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 27 ; II ZR 297/11, WM 2012, 1664 Rn. 34 ) gerade nicht zukommt. Unter dem Gesichtspunkt einer Gleichbehandlung von mittelb a- rem und unmittelbarem Gesellschafter müsste die A . nur solche Einwe n- dungen zur (Freistellung der) Haftung nach § 128 HGB hinnehmen , die ihr g e- genüber bestehen (§ 129 HGB). Solche sind im Verhältnis des Beklagten zur A. aber mangels eigener Pflichtverletzung der A. und mangels Zur e- chenbarkeit einer - möglichen - Pflichtverletzung der Klägerin nicht ersichtlich. d ) Di e vorstehenden Überlegungen führen nicht nur zu einem Ausschluss einer Aufrechnung, sondern eines jeden Gegenrechts - sei es eines Zurückb e- haltungsrechts oder einer "dolo - agit - Einrede" - , das auf Einwendungen gegen den Treuhandgesellschafter gestützt wird. Es kann daher offen bleiben, ob dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin wegen Prospektfe h- 36 37 - 19 - lern und einer diesbezüglichen Verletzung von vorvertraglichen Aufklärung s- pflichten zusteht. III. Das angefochtene Urteil kann deshalb nich t bestehen bleiben. Da das Berufungsgericht die Freistellungsverpflichtung des Beklagten - wie ausgeführt - auch ihrem Umfang nach rechtsfehlerfrei festgestellt hat und das festgestellte Sachverhältnis, ohne dass es hierzu weiteren Vortrags und weiterer Fe stste l- lungen bedürfte, eine Entscheidung über den in der Berufungsinstanz gestellten Zahlungsantrag ermöglicht, kann der Senat nach § 563 Abs. 3 ZPO in der S a- che selbst entscheiden. Der Übergang vom Freistellungsanspruch auf den Zahlungsanspruch, die nur unterschiedliche Ausprägungen ein und desselben Anspruchs sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 51/93, NJW 1994, 944, 945), ist zulässig. Der Zahlungsanspruch ist auch begründet. Denn a us dem prozessualen Verhalten des Beklagten ist zu folgern, dass er die geschuldete Befreiung der Klägerin von ihrer Inanspruchnahme durch die A . nach § 128 HGB ernsthaft und endgültig verweigert hat. Unter diesen Umständen kann die Klägerin nach § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, 2 BGB Schadensersat z in Geld verlangen (vgl. 38 39 40 - 20 - BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - II ZR 297/11, WM 2012, 1664 Rn. 30; Senatsu r- teil vom 17. Februar 2011 - I II ZR 144/10, NJW - RR 2011, 910 Rn. 22 mwN). Schlick Wöstmann Hucke Seiters Remmert Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidu ng vom 15.04.2010 - 2 O 944/09 - OLG Bremen, Entscheidung vom 01.06.2011 - 2 U 59/10 -
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