BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 150/12 Verkündet am: 22. November 2012 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 34; BGB § 839 A; BayUnterbrG Art. 1, 10, 11; BayBezO Art. 48 Abs. 3; BayLKrO Art. 37 Abs. 1 a) Nach bayerischem Landesrecht ist die Unterbringung von psychisch Kranken oder psychisch Gestörten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Or d- nung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Art. 1 Abs. 1 BayUnterbrG) e i- ne staatliche Aufgabe, die von den (neben anderen Stellen primär zuständ i- gen) Landratsämtern als Staatsbehörden und nicht als Kreisbehörden wah r- genommen wird (Art. 37 Abs. 1 BayLKrO). b) Die staatliche Aufgabe de r Unterbringung und mit ihr die im Einzelfall konkret ergriffenen Unterbringungsmaßnahmen werden durch Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 BayBezO nicht, auch nicht teilweise auf die Bezirke (als eigene Aufgabe) übertragen. c) Für Amtspflichtverletzungen, die anlässlich der Unterbringung durch Ärzte begangen werden, die bei einem in der Rechtsform der gGmbH organisie r- ten, aus dem Kommunalunternehmen eines Bezirks ausgegliederten psych i- atrischen Kranke n haus beschäftigt sind, haftet der Freistaat Bayern und nicht der betre ffende Bezirk. BGH, Urteil vom 22. November 2012 - III ZR 150/12 - OLG München LG München I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstman n, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1 . Zivilsenat s des Oberlandesgerichts München vom 29. März 2012 wird zurückg e- wiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagten wegen der von ihm anlässlich seiner zwangsweisen Unterbringung im Klinikum M . erlit tenen Ve r- letzungen Amts haftungsa n sprü ch e geltend . Der Kläger wurde am Abend des 2 4. Juni 2009 von der Polizei wegen der Gefahr der Selbstgefährdung in das Klinikum M . verbracht. Se i- ne Blutalkoholkonzentration betrug zum Zeitpunkt der Aufnahme 2,68 wurde die Diagnose einer Alkoholintoxikation mit akuter Anpassung sstörung gestellt. Am 25. Juni 2009 wurde der Kläger im Zeitraum von 00.05 Uhr bis 08.15 Uhr mit einer 7 - Punkt - Fixierung ans Bett gefesselt. Er erlitt aufgrund der 1 2 - 3 - Fixierung Hautabschürfungen, Druckstellen und Einblutungen am rechten Handgelenk sowie an be iden Fußgelenken. Das Klinikum M . ist eine Klinik der I . Klinikum gGmbH. Das I . Klinikum wurde gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 der Unte r- nehmenssatzung der Beklagten zu 1 zum 1. Januar 2008 aus der Beklagten zu 1 ausgegliedert und auf eine eigenständige gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung übertragen. Die Beklagte zu 1 war mit Wirkung zum 1. Januar 2007 nach Art. 75 Abs. 1 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern von dem Bezirk Oberbayern, dem Beklagten zu 2 , als Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet worden. Die Ärzte, die an der Behandlung des Klägers beteiligt waren, sind Angestellte der I . Klinikum gGmbH. Der Kläger hat die Auffa ssung vertreten, die Fixierung sei rechtswidrig gewesen, da keine zureichenden Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung vo r- gelegen hätten. Ihm stehe wegen der Fixierung und der durch sie erlittenen Ve r letzungen ein Anspruch auf Schmerzensgeld von mindestens und Schadensersatz gegen die Beklagten zu. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, sie seien nicht passivleg i- timiert. Im Übrigen sei die Fixierung des Klägers erforderlich gewesen. Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender Passi vlegitimation der Beklagten abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Za h- lungsbegehren weiter. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. I. D as Berufungsgericht ist der Meinung, dass nicht die Beklagten passi v- legitimiert seien , sondern der Freistaat Bayern. Zur Begründung hat es ausg e- führt: Unterbringung und Behandlung des Klägers seien öffentlich - rechtlich er - folgt. Zwar sei gemäß Art. 34 GG in erster Linie die Anstellungskörperschaft passivlegitimiert. Das Anstellungsprinzip gelte jedoch im vorliegenden Fall nicht, da die behandelnden Ärzte Angestellte der I . Klinikum gGmbH seien und diese als Rechtssubjekt des Privatrechts nicht als Anspruchsgegnerin im Sinne von Artikel 34 GG in Betracht komme. Entscheidend für die Passivlegitimation sei daher, wer dem Amtsträger die Aufgabe, bei der die Amtspflichtverletzung erfolgt sei, anvertraut habe. Dies sei der Freistaat Bayern. Aus den Vorschrifte n des Bayerischen Unterbri n- gungsgesetzes ergebe sich, dass sowohl die Unterbringung als auch die B e- handlung des Klägers eine Aufgabe des Freistaates Bayern gewesen seien, die dieser den behandelnden Ärzten anvertraut habe. Zudem hätten konkret Pol i- zeibeamte des Freistaates Bayern den Kläger in das Klinikum eingeliefert und damit dessen Unterbringung und Behandlung entsprechend den Vorschriften des Bayerischen Unterbringungsgesetzes den dortigen Ärzten anvertraut. 7 8 9 10 - 5 - Aus Art. 48 Abs. 3 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern lasse sich nicht herleiten, dass die Unterbringung Aufgabe der Beklagten gewesen sei. Zwar sei denkbar, dass zunächst der Freistaat Bayern den Bezirken die Unterbringung psychisch Kranker anvertraut habe und der Beklagte zu 2 se i- nerseits diese Aufgabe den Ärzten der I . Klinikum gGmbH übertragen habe. Hiergegen spreche jedoch neben den vorgenannten Aspekten auch der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit. Ein Geschädigter müsse den verantwortl i- chen Passivle gitimierten möglichst einfach und zuverlässig ausmachen können. Insofern liege eine Inanspruchnahme des Freistaates Bayern näher als der B e- klagten aufgrund einer gestuften Aufgabenübertragung. Der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit spreche auch gegen eine Aufspaltung der Unterbringung in einen verwaltungsrechtlichen und einen medizinischen Teil. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. Passivlegit i- miert sind nicht die Beklagten, sondern der Freistaat Bayern. 1. Zutreffend geh t das Berufungsgericht davon aus, dass die verantwortl i- chen Ärzte des Klinikums M . im Zusammenhang mit der Unterbri n- gung des Klägers in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG handelten. Maßnahmen der gegen den Wil len des Betroffenen erfo l- genden Unterbringung und der ärztlichen Zwangsbehandlung aufgrund der Unter bringungsgesetze - hier: Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 Satz 1, Ar t. 11 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Unterbringungsgesetzes (BayUnterbrG) - sind stets öffentlich - rechtliche r Natur (Senat, Urteile vom 11 12 13 - 6 - 24. September 1962 - III ZR 201/61, BGHZ 38, 49, 50 ff und vom 19. Januar 1984 - III ZR 172/82, NJW 1985, 677, 678; Beschluss vom 31. Januar 2008 - III ZR 186/06, NJW 2008, 1444 Rn. 4; Münch Komm BGB/Papier, 5. Aufl., § 839 Rn. 165). 2. a) Das Berufungsgericht hat ebenfalls zutreffend angenommen, dass die I . Klinikum gGmbH nicht als Körperschaft in Betracht kommt, die den Ärzten des Klinikums M . die Unterbri ngung und Behandlung des Klägers im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG anvertraut hat. Juristische Personen des Privatrechts scheiden aus dem Kreis der nach Art. 34 GG haftpflichtigen Körperschaften generell aus (BGH, Urteil vom 30. November 1967 - VII ZR 34/65, BGHZ 49, 108, 115 f; Senat, Urteil e vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89, NVwZ 1990, 1103, 1104 und vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, VersR 2010, 346 Rn. 14 ; MünchKomm BGB /Papier aaO § 839 Rn. 363). b) Wie das Berufungsgericht des Weiteren rechtsfehler frei ausgeführt hat, kann vorliegend zur Ermittlung der passivlegitimierten Körperschaft nicht auf die Anstellungskörperschaft abgestellt werden, da die behandelnden Ärzte Angestellte der I . Klinikum gGmbH und damit eines privaten Recht s- trä gers waren. Das Klinikum M . und sein Personal sind daher n icht "Teil der Beklagten zu 1" im Sinne der Eigenschaft der Beklagten zu 1 als A n- stellungskörperschaft beziehungsweise Dienstherr. In Fällen, in denen eine als Haftungssubjekt in Betracht kommende A n- stellungskörperschaft nicht existent ist, trifft die Passivlegitimation denjenigen Träger öffentlicher Gewalt, der dem Amtsträger d ie konkrete Aufgabe, bei deren 14 15 16 - 7 - Erfüllung er die Pflichtverletzung begangen hat, übertragen beziehun gsweise anvertraut hat (st. Rspr.; Senat, Urteile vom 15. Januar 1987 - III ZR 17/85, BGHZ 99, 326, 330 f und vom 15 . September 2011 - III ZR 240/10 , WM 2012, 424 Rn. 30; Beschluss vom 26. März 1997 - III ZR 295/96, NJW 1997, 2109, 2110; Staudinger - Wurm [2 007], BGB, § 839 Rn. 51 mwN; Papier in Maunz/ Dürig [2012], GG, Art. 34 Rn. 295). Dies ist vorliegend der Freistaat Bayern. aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Unterbri n- gung von psychisch Kranken oder psychisch Gestörten zum Schutz der öffentl i- chen Sicherheit und Ordnung in einem psychiatrischen Kran kenhaus (Art. 1 Abs. 1 BayUnterb rG) eine genuin staatliche Aufgabe ist (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2008 - III ZR 186/06, NJW 2008, 1444 Rn. 4 ; vgl. Zimmermann, BayUnterbrG , 2. Aufl., Art. 5 Rn. 2 ). Die Unterbrin gung ist eine " reine Staatsa n- gelegenheit " im Sinne des Art. 35 Abs. 3 Satz 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (BayLKrO) . Dies bedeutet , dass dann, wenn es sich bei der - im Regelfall f ür die Beantragung und die Aus führung der Unterbringung bezi e- hungsweise die Anordnung und den Vollzug der vorläufigen Unterbringung pr i- mär z uständig en ( vgl. Art. 5, 8, 10 Abs. 1 BayUnterbrG ) - tätig werdenden Kreisverwaltungsbehörde um ein Landratsamt handelt, das Landratsa mt diese Aufgabe nicht als Kreisbehörde, sondern als Staatsbehö rde wahrnimmt (Art. 37 Abs. 1 Ba yLKrO); für Amtspflichtverletzungen in diesem Bereich haftet mithin gemäß Art. 35 Abs. 3 BayLKrO der Freistaat und nicht der Landkreis. 17 18 - 8 - bb) Der Freistaat Ba yern hat - entgegen der Auffassung der Revision - die Durchführung der Unterbringung und die damit ve rbundenen Maßnahmen ( hier: Fixierung des Untergebrachten) auch nicht (teilweise) auf die Bezirke übertragen mit der Folge, dass die se , hier der Beklagte zu 2, diese Aufgabe auf Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts wie die Beklagte zu 1 hätten weiterübertragen können. Eine solche Übertragung ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 48 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern ( BayBezO ) : (1) Die Bezirke des Freistaates Bayern sind gemäß Art. 48 Abs. 2 BayBezO unbeschadet bestehender Verpflichtungen Dritter verpflichtet, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unter anderem die erforderlichen Ma ß- nahmen auf dem Geb iet des Gesundheitswesens zu treffen und die nötigen Leistungen für solche Maßnahmen zu erbringen. Nach Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 BayBezO sind die Bezirke unbeschadet bestehender Verpflichtungen Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, die erforderlichen stationären und teilstationären Einrichtungen unter anderem für Psychiatrie zu errichten, zu unterhalten u nd zu betreiben. Diese Aufgabe nehmen sie als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr ( vgl. Hölzle/Hien/Huber, G O mit VGemO, LKrO und BezO für den Freistaat Bayern, Art. 48 BayBezO [2008], Seite 11). Bei dem gemäß Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 BayBezO erfolgenden Betrieb eines psychiatrischen Krankenhauses handelt es sich um eine von dem Bezirk und gegebenenfalls dem nach Art. 75 BayBezO von ihm hiermit betrauten Komm u- nalunternehmen wahrgenommene permanente und umfassende Aufgabe, in deren Rahmen dem Personal des Krankenhauses Teilbereiche ebenfalls dau - 19 20 21 - 9 - erhaft anvertraut werden können. Indes ist, wenn - wie hier - in Bezug auf den hand elnden Amtsträger ein öffentlicher Dienstherr fehlt, zur Ermittlung der pa s- sivlegitimierten Körperschaft nicht der Gesichtspunkt des dauerhaft übertrag e- nen Aufgabenbereichs und der damit verbundenen Möglichkeit der Amtsau s- übung maßgebend. Entscheidend ist vielmehr in einem solchen Fall, von we l- cher Körperschaft dem Amtsträger das im Zusammenhang mit der einzelnen Unterbringung stehende öffentliche Amt konkret übertragen und anvertraut worden ist. Wird eine Person auf der Grundlage des Landesunterbringung s- re chts in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, dann erfolgen die dort konkret ergriffenen Maßnahmen zum Schutz des Patienten vor sich selbst nicht ( vorrangig ) im Rahmen des den Beklagten übertragenen (allgemeinen) Betriebs einer gemäß Art. 48 Abs . 3 Nr. 1 BayBezO errichteten Einrichtung, sondern in Erfüllung der nach Art. 11 Satz 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 BayUnterbrG bestehenden Pflicht des Krankenhauses, denjenigen aufzunehmen, der auf Veranlassung der zuständ i- gen Behörde untergebracht werden muss. Das Krankenhaus wird hierdurch unabhängig von dem allgemeinen Einrichtungsbetrieb nach Art. 48 Abs. 3 BayBezO unmittelbar in die Unterbringung eingebunden. Die Maßnahmen der Ärzte des Klinikums M . stellen sich insofern - wie das Berufung s - gericht zutreffend erkannt hat - im Rahmen eines einheitlichen Vollzugs der staatlichen Unterbringung als Fortsetzung der gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 BayUnterbrG durch die Polizei erfolgten Einlieferung des Klägers dar. (2 ) Die staatliche Aufgabe der Unterbringung und mit ihr die im Einzelfall konkret ergriffenen Unterbringungsmaßnahmen werden durch Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 BayBezO nicht , auch nicht teilweise auf die Bezirke übertragen. Gege n- stand dieser Norm ist der allgemeine Betrieb der dort genannten Einrichtungen. Eine zusätzliche Übertragung einzelner staatlicher Aufgaben, deren Vollzug im 22 - 10 - Rahmen des Einrichtungsbetriebs erfolgt, ergibt sich hingegen aus Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 BayBezO nicht. Würde man dies - wie es die Revision für richtig hält - anders sehen, so würde die daraus resultierende Aufgabenteilung im B e- reich der staatlichen Unterbringung zu einer erheblichen Unübersichtlichkeit der Zuständigkeiten für die einzelnen Maßnahmen und Stadien der Unterbringung und zu undurchsichtigen Haftungsverhältnisse n führen. Beantragung und Au s- führung der Unterbringung bis zur Einlieferung in ein psychiatrisches Bezirk s- krankenhaus oblägen weiterhin der Kreisverw altungsbehörde als staatliche Aufgabe . Die im Be zirkskrankenhaus ergriffenen Maßnahmen erfolgten sodann innerhalb des den Be zirken gesetzlich zugewiesenen (eigenen) Aufgabenb e- reichs. Soweit dagegen die Unterbringung nicht in einem psychiatrischen B e- zirkskrankenhaus e rfolgt (was nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayUnterbrG ohne we i- teres möglich ist ), verblieben auch die nach der Einlieferung im Rahmen der Unterbringung ergriffenen Maßnahmen mangels Übertragungsnorm im rein staatlichen Aufgabenbere ich . Aus den vorstehenden Gr ünden kann vorliegend von eine r g esetzliche n Übertragung von Aufgaben im Bereich des Unterbringungsrechts auf die Bezi r- ke nicht die Rede sein . cc) Die vorstehende Sichtweise steht entgegen der Auffassung der Rev i- sion nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats oder der Oberger ic h- te. Den von der Revision angeführten Entscheidungen lagen jeweils andere, nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde: 23 24 - 11 - In seiner Entsche idung vom 23. September 1993 ( III ZR 10 7/92 , NJW 1994, 794) hat der Senat offen gelassen, ob in Bezug auf den bekl agten Kra n- kenhausträger Anspruchsgrundlage entweder § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG oder die Verletzung des Krankenhausvertrages (§§ 611, 27 6, 278, 31, 89 BGB) ist. Das Krankenhaus, in dem sich die aufgenommene Patientin selbst verletzt hatte, stand in der Trägerschaft einer Körperschaft des öffentl i- chen Rechts . Dafür, dass letzte re nicht zugleich auch der Dienstherr des Kra n- kenhauspersonals war, ist - anders als vorliegend - nichts ersichtlich. Der b e- klagte Krankenhausträger hätte daher im Fall eine r öffentlich - rechtlichen Au s- gestaltung des Krankenhausaufnahmeverhältnisses bereits als Dienstherr g e- mäß Art. 34 GG gehaftet (zur vorrangigen Haftung des öffentlichen Dienstherrn vgl. Senat , Beschluss vom 26. März 1997 - III ZR 295/96, NJW 1997, 2109, 211 0). Für die Haftung als Dienstherr b eziehungsweise Anstellungskörperschaft ist aber allein maßgeblich, dass die Körperschaft den Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit der Amtsausübung eröffnet. Ob auch die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllun g die Amtspflichtverletzung begangen wurde, in den Aufgabenkreis der Anstellungskörperschaft fällt, bleibt dagegen grundsätzlich unbeachtlich (Senat, Urteil vom 15. Januar 1987 - III ZR 17/85, BGHZ 99, 326, 330). Dieser Umstand gewinnt erst an Bedeutung, w enn - wie vorliegend bei einem Anstellungsverhältnis zwischen dem Amtsträger und einem privaten Rechtsträger - eine öffentlich - rechtliche Anstellungskörperschaft nicht existiert und daher darauf abzustellen ist, welcher Träger öffentlicher Gewalt dem Amt s- t räger das konkrete öffentliche Amt übertragen beziehungsweise anvertraut hat (Senat, Urteil vom 26. März 1997 aaO). In dem der Entscheidung des Senats vom 23. September 1993 entschiedenen Fall war daher die Frage, wer im Fall einer öffentlich - rechtlichen A usgestaltung des Krankenhausaufnahmeverhäl t- nisses das konkrete öffentliche Amt dem Amtsträger anvertraut hatte, unerhe b- lich. Gleiches gilt für die von der Revision angeführten Entscheidungen des 25 - 12 - Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. Februar 2003 ( 1 U 186/00 , Juris), des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17 . November 1997 ( 4 U 108/97, Juris) und des Oberlandesgerichts Dü sseldorf vom 10. Januar 1994 ( 8 U 26/92, Juris). Schlick Wöstmann Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.10 .2011 - 15 O 3067/11 - OLG München, Entscheidung vom 29.03.2012 - 1 U 4444/11 -
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