BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZR 15/02 vom2. Oktober 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2002 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant,Dr. Büscher und Dr. Schaffertbeschlossen:Der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden An-trags der Beklagten im übrigen - aufgegeben, innerhalb von sechsWochen nach der Zustellung des vorliegenden Beschlusses eineweitere Prozeßkostensicherheit in Höhe von 4.000,-- nnrGründe: I.Die Klägerin, eine Gesellschaft nach dem Recht der Vereinigten Staatenvon Amerika, die ihren Sitz in Ontario/Kalifornien hat, hat den Beklagten, die imersten Rechtszug vor Stellung der Anträge die Leistung einer Sicherheit für dievon ihnen aufzuwendenden Prozeßkosten verlangt haben, eine Bürgschaftsur-kunde über den durch das Gericht bestimmten Betrag von 40.000,-- DM über-reicht. Die Beklagten haben diese Sicherheit akzeptiert.Im Revisionsverfahren beantragen die Beklagten, gemäß § 112 Abs. 3ZPO anzuordnen, daß die die Revision führende Klägerin eine weitere Sicher-heit in Höhe von 9.000,-- nr !#"r$%r!'& ()nr*!l-tend, die ihnen bislang geleistete Sicherheit reiche nicht aus, um auch die ihnen - 3 -im Revisionsverfahren entstehenden außergerichtlichen Kosten abzudecken.Denn ihre für die erste Instanz angemeldeten Kosten beliefen sich auf ca.18.500,-- DM, zu denen ca. 21.000,-- DM für die zweite Instanz hinzukämen,womit die bisher geleistete Sicherheit ausgeschöpft sei.Die Klägerin ist dem Antrag entgegengetreten. Dieser sei nicht zulässig,weil die Beklagten bereits im ersten Rechtszug hätten erkennen müssen, daßihre außergerichtlichen Kosten für alle drei Instanzen bei einem schon in derKlageschrift auf 500.000,-- DM bezifferten Streitwert den Betrag von40.000,-- DM überschreiten würden. Zudem werde bestritten, daß die geleisteteSicherheit verbraucht sei.II.Der Antrag der Beklagten auf Leistung einer weiteren Prozeßkostensi-cherheit ist zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob dem Antrag der Beklagten aufLeistung einer weiteren Sicherheit (§ 112 Abs. 3 ZPO) entgegengehalten wer-den kann, daß sie bereits im ersten Rechtszug hätten erkennen können, daßihre außergerichtlichen Kosten für das Verfahren höher ausfallen könnten alsder ursprünglich als Prozeßkostensicherheit verlangte Betrag. Da die Klage imersten Rechtszug ganz überwiegend auf die Gesichtspunkte des Urheberrechtsund des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes und allenfallsam Rande auch auf Markenrecht gestützt war und die Beklagten deshalb imZeitpunkt der Inempfangnahme der ihnen geleisteten Prozeßkostensicherheitkeinen Anlaß hatten anzunehmen, daß die Kosten des auf ihrer Seite mitwir-kenden Patentanwalts gemäß § 140 Abs. 5 MarkenG erstattungsfähig seinwürden, reichte aus der damaligen Sicht die geleistete Sicherheit für die Dek-kung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten für alle drei Instanzen aus. - 4 -III.Der Antrag der Beklagten auf Leistung einer weiteren Sicherheit ist inHöhe eines Betrages von 4.000,-- !n#"r$+,1. Soweit die Beklagten geltend machen, ihre für die erste Instanz zurErstattung angemeldeten außergerichtlichen Kosten beliefen sich auf ca.18.500,-- DM, lassen sie unberücksichtigt, daß ihnen mit - nach Aktenlagerechtskräftigem - Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts vom 21. Fe-bruar 2001 die in diesem Betrag enthaltenen Patentanwaltskosten in Höhe von8.576,15 DM - mit der Begründung, die Parteien hätten die Sache nach wett-bewerbsrechtlichen Gesichtspunkten behandelt - aberkannt worden sind.2. In zweiter Instanz hat die Klägerin ihre Ansprüche auch maßgeblichauf das Markenrecht gestützt. Damit ergeben sich für diese Instanz auf seitender Beklagten im Obsiegensfalle erstattungsfähige Rechtsanwalts- und Patent-anwaltskosten in Höhe von rund 20.000,-- DM. - 5 -3. Danach verbleiben von der den Beklagten geleisteten Sicherheit fürderen gegebenenfalls von der Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Ko-sten der dritten Instanz rund 10.000,-- DM, umgerechnet also rund 5.000,-- Da diese zuletzt genannten Kosten sich nach den - von der Klägerin nicht inZweifel gezogenen - Angaben der Beklagten auf knapp 9.000,-- n.-/nr0rechtfertigt sich die Anordnung einer weiteren Prozeßkostensicherheit zugun-sten der Beklagten in Höhe von 4.000,-- UllmannStarckPokrantBüscherSchaffert
Full & Egal Universal Law Academy