BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 15/08 Verk374ndet am: 16. Oktober 2008 K i e f e r Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247 19; BGB 247 839 H; GBO 247 71 Zur Amtshaftung eines Notars, der durch Einreichung der Auflassungs- und Umschreibungsunterlagen beim Grundbuch den Vollstreckungszugriff eines dritten Gl344ubigers des - sp344ter insolvent gewordenen - K344ufers auf das Grundst374ck erm366glicht hatte, bevor die Zahlung des Restkaufpreises sicher-gestellt worden war; insbesondere zur (hier verneinten) Frage eines Haf-tungsausschlusses gem344337 247 839 Abs. 3 BGB wegen vers344umter Grund-buchbeschwerde (247 71 GBO). BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - III ZR 15/08 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr und W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Dezember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin nimmt den beklagten Notar wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Durch einen von dem hamburgischen Notar Dr. von K. beurkundeten Vertrag vom 20. Februar 2004 verkaufte die Kl344gerin ein in Hannover-D. gelegenes Grundst374ck zum Preise von 505.000 200 an die Firma B. Baubetreuungs GmbH (im Folgenden: B. ). Die B. beabsichtig-te, den Grundbesitz zu parzellieren und weiter zu ver344u337ern. Der Kaufpreis war von der K344uferin bis sp344testens 30. Juni 2004 auf ein bei dem Notar 2 - 3 - Dr. von K. eingerichtetes Notaranderkonto einzuzahlen. Diese Frist wurde sp344ter einvernehmlich bis zum 30. September 2004 verl344ngert. In dem Kaufvertrag wurde zugleich die Auflassung beurkundet. Die Be-teiligten beauftragten den Notar Dr. von K. unter anderem damit, die er-forderlichen Antr344ge beim Grundbuchamt zu stellen. Allerdings war zur Siche-rung der Kl344gerin eine "Sperrung der Auflassung" in der Weise vorgesehen, dass der Notar die Auflassungserkl344rung erst dann beim Grundbuchamt einrei-chen durfte, wenn alle vertraglichen Bedingungen erf374llt seien, insbesondere der Kaufpreis in H366he von 505.000 200 bezahlt oder auf Notaranderkonto hinter-legt sei. 3 In der Folgezeit parzellierte die B. das Grundst374ck - wie von vornherein beabsichtigt - in vier Teile und verkaufte diese weiter. Die Kaufvertr344ge mit den Enderwerbern beurkundete der Beklagte, der auch mit dem Vollzug dieser Ver-tr344ge beauftragt war; die von drei Enderwerbern bezahlten Kaufpreise verwahr-te er auf seinen Anderkonten. Ein vierter Kaufvertrag wurde sp344ter wieder r374ck-g344ngig gemacht. 4 Ihrer Verpflichtung, den Kaufpreis an die Kl344gerin zu zahlen, kam die B. jedoch auch innerhalb der verl344ngerten Zahlungsfrist nicht nach. Anstatt von ihrem f374r diesen Fall vertraglich vorgesehenen R374cktrittsrecht Gebrauch zu machen, traf die Kl344gerin am 17. Februar 2005 mit der B. eine von dem Be-klagten entworfene privatschriftliche Vereinbarung, nach der abweichend von den Bestimmungen des Ursprungsvertrages eine Teilabwicklung in der Weise durchgef374hrt werden sollte, dass aus den auf den Anderkonten des Beklagten verwahrten Betr344gen ein Kaufpreisanteil von mindestens 380.000 200 an die Kl344-gerin gezahlt werden sollte. Au337erdem wurde Folgendes festgelegt: 5 - 4 - "Hierzu weisen wir, die Unterzeichnenden - Verk344uferin und K344u-ferin, a) den Notar Dr. von K. unwiderruflich an, dem Notar H. B. [Beklagten], Hannover, Sieges-stra337e 2, s344mtliche zur lastenfreien Eigentumsumschreibung erforderlichen Unterlagen (insbesondere Pfandhaftentlassung und Vertragsausfertigung mit Auflassung) nebst beurkundeter Auflassung des Gesamtgrundst374cks auf die Firma B. zur Verf374gung zu stellen; b) den Notar H. B. [Beklagten], Hannover, unwider-ruflich an, - von dem auf den Notaranderkonten hinterlegten Betr344gen einen Teilbetrag in H366he von mindestens 380.000 200 an die Verk344uferin (...) zu 374berweisen, sofern sichergestellt ist, dass die Eigentumsumschreibung zugunsten der drei Er-werber der Teilfl344chen entsprechend den Urkunden erfolgt (...); - (...) Weiterhin wird der Notar H. B. [Beklagter] unwider-ruflich angewiesen, nur Teilauflassungen zugunsten der drei K344ufer der bezeichneten Grundst374cksvertr344ge zu veranlassen, zur Sicherstellung, dass das verbleibende vierte Restgrundst374ck weiterhin zur Besicherung des nach Abwicklung dieser Vereinba-rung noch offenen Restkaufpreises zuz374glich evtl. Zinsen f374r die Verk344uferin U. L. [Kl344gerin] zur Verf374gung steht. Zur Besicherung des Restkaufpreises zzgl. evtl. Zinsen tritt die K344uferin (...) der Verk344uferin (...) bis zur H366he dieser Betr344ge alle k374nftigen Kaufpreisanspr374che gegen Erwerber der vierten Teil-parzelle ab, die die Abtretung hiermit annimmt. (...)" Daraufhin 374bersandte der Notar Dr. von K. dem Beklagten die Ver-tragsunterlagen, unter anderem die erste Ausfertigung des Kaufvertrages vom 20. Februar 2004 nebst Auflassungserkl344rung sowie den an das Amtsgericht - Grundbuchamt - Hannover gem344337 247 15 GBO gerichteten Antrag auf Eigen- 6 - 5 - tumsumschreibung zur weiteren Verwendung. Mit Schreiben vom 3. M344rz 2005 374bersandte der Notarvertreter des Beklagten mit den Antr344gen auf Eigentums-umschreibung der drei Parzellen auf die Enderwerber auch den von dem Notar Dr. von K. verfassten Umschreibungsantrag, unter anderem mit dem Zu-satz, eine Zwischeneintragung auf die B. brauche nicht mehr zu erfolgen. Be-reits am Vortage hatte er ein weiteres Schreiben beim Grundbuchamt einge-reicht, an dessen Schluss es in Fettdruck hervorgehoben hei337t: "Die Eigentumsumschreibung des verbleibenden Grundst374ckes (...) auf die Firma B. Baubetreuungsgesellschaft mbH darf zum gegenw344rtigen Zeitpunkt nicht erfolgen. Insoweit wird gesonderte Auflassung erkl344rt. Vielmehr verbleibt dieses Flurst374ck zun344chst im Eigentum der Frau L. [Kl344gerin]". In engen zeitlichen Zusammenhang hiermit reichten entweder der Be-klagte oder sein Vertreter auch die Erkl344rung 374ber die gesamte Auflassung der Kl344gerin an die B. beim Grundbuchamt ein. 7 Zum damaligen Zeitpunkt war - noch auf Veranlassung des Notars Dr. von K. - zugunsten der B. eine Auflassungsvormerkung im Grund-buch eingetragen. Eine an die potentiellen Erwerber der vierten Parzelle erfolg-te Abtretung dieser Auflassungsvormerkung wurde sp344ter wieder r374ckg344ngig gemacht, so dass die B. als aus der Vormerkung Berechtigte im Grundbuch eingetragen blieb. 8 Am 12. Mai 2005 beantragten die Eheleute A. und I. F. als Gl344u-biger der B. den Erlass eines - am 17. Mai 2005 ergangenen - Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses, mit dem sie den angeblichen Anspruch ihrer Schuldnerin (B. ) auf Eintragung als Eigent374merin des n344her bezeichneten Grundst374cks aufgrund der von der Eigent374merin erkl344rten Auflassung vom 9 - 6 - 20. Februar 2004 - d.h. das aufgrund der Auflassungserkl344rung, aber vor Ein-tragung in das Grundbuch entstandene Anwartschaftsrecht der B. als Grund-st374cksk344uferin - pf344ndeten und sich zur Einziehung 374berwiesen lie337en. Am 10. Juni 2005 beantragten die Gl344ubiger gegen374ber dem Amtsgericht Hannover - Grundbuchamt - die Umschreibung des Eigentums an dem Grundst374ck auf die B. und die Eintragung einer Sicherungshypothek in H366he von 26.081,93 200. Daraufhin wurde die B. am 12. Juli 2005 als Eigent374merin der vierten Teilfl344-che im Grundbuch eingetragen; gleichzeitig wurde eine Sicherungshypothek zugunsten der Eheleute F. eingetragen. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2005 wurde gegen die B. das Insolvenzverfahren er366ffnet. Der Insolvenzver-walter erkannte die Forderung der Kl344gerin gegen die B. auf den Restkauf-preis in H366he von 143.637,73 200 an. Die Kl344gerin lastet dem Beklagten als Amtspflichtverletzung an, er habe - pers366nlich oder durch seinen Notarvertreter - die zur Eigentumsumschreibung auf die B. erforderlichen Unterlagen beim Grundbuchamt eingereicht, ohne dass zuvor die Zahlung oder die Sicherstellung des auf das vierte Teilgrund-st374ck entfallenden Restkaufpreises seitens der B. an sie, die Kl344gerin, ge-w344hrleistet gewesen sei. Sie nimmt deshalb den Beklagten auf Zahlung des Restkaufpreises in H366he von 143.637,73 200 nebst 1.218,29 200 vorgerichtlicher Anwaltskosten und Zinsen in Anspruch. 10 Der Beklagte hat eine Amtspflichtverletzung bestritten und sich insbe-sondere darauf berufen, dass er durch die ausdr374ckliche Weisung an das Grundbuchamt, die Eigentumsumschreibung des verbleibenden vierten Grund-st374cks auf die Firma B. d374rfe zun344chst nicht erfolgen, seine Pflichten gegen-374ber der Kl344gerin erf374llt und deren berechtigtem Sicherungsinteresse Rechnung getragen habe. 11 - 7 - Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Forderung gegen den Beklagten weiter. 12 Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 13 Das Berufungsgericht (OLGR Celle 2008, 463) nimmt an, dass der Be-klagte und sein Notarvertreter Amtspflichtverletzungen zu Lasten der Kl344gerin begangen haben. Insoweit h344lt das Berufungsurteil der revisionsgerichtlichen Nachpr374fung stand (I.). Das Berufungsgericht l344sst den Amtshaftungsanspruch der Kl344gerin jedoch daran scheitern, dass sie es schuldhaft unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (247 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. 247 839 Abs. 3 BGB). Insoweit vermag der Senat dem Beru-fungsgericht nicht zu folgen (II.). 14 I. 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Haftung des Beklagten hier nach Amtshaftungsgrunds344tzen (247 19 BNotO) rich-tet. Soweit es um Handlungen des Notarvertreters geht, haftet der Beklagte nach 247 46 BNotO. Die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Haftungsnor- 15 - 8 - men hat das Berufungsgericht hier in revisionsrechtlich nicht angreifbarer tat-richterlicher W374rdigung festgestellt. 2. Bei dem Entwurf und dem Vollzug der privatschriftlichen Vereinbarung zwischen der Kl344gerin und der B. vom 17. Februar 2005 wurde der Beklagte nicht als Rechtsanwalt zur Wahrung einseitiger Interessen einer Vertragspartei (dort: der B. ), sondern als Notar auf dem Gebiet vorsorgender Rechtspflege als unparteiischer Betreuer aller Beteiligten, d.h. auch der Kl344gerin, t344tig (247 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Der diesbez374gliche Auftrag an den Beklagten bezog sich auf ein selbst344ndiges Betreuungsgesch344ft im Sinne des 247 24 Abs. 1 BNotO, das zu einer prim344ren Haftung nach 247 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO f374hren konnte. Der Entwurf dieses Vertrags zur Sicherstellung des Kaufpreisanspruchs der Kl344ge-rin gegen die B. hing mit dem Verkauf der Teilgrundst374cke an die Enderwer-ber so eng zusammen, dass der Vertragsentwurf nur als unselbst344ndiger Teil dieses - dem Beklagten obliegenden - Urkundsgesch344fts angesehen werden konnte. Insoweit gelten die Grunds344tze des Urteils des IX. Zivilsenats des Bun-desgerichtshofs vom 5. November 1992 (IX ZR 260/91 = NJW 1993, 729, 730 m.w.N.): Danach richtet sich die Amtspflicht des Notars beim Entwurf eines pri-vatschriftlichen Vertrags nach dem Betreuungsauftrag. Sie erstreckt sich auf eine auftragsgerechte, zweckm344337ige und rechtlich zuverl344ssige Gestaltung des beabsichtigten Rechtsgesch344fts. Im 334brigen hatte der Beklagte im Schreiben seines Notarvertreters vom 2. Februar 2005 selbst darauf hingewiesen, dass er auch das Interesse der Kl344gerin am Erhalt oder der Sicherstellung des Kauf-preises wahrnehmen wollte. 16 3. Damit hatte der Beklagte, nachdem er durch den Notar Dr. von K. s344mtliche erforderlichen Unterlagen zur Verf374gung gestellt bekommen hatte, auch die 334berwachung des den kaufvertraglichen Interessen der Kl344gerin ent- 17 - 9 - sprechenden ordnungsgem344337en Grundbuchvollzuges 374bernommen. Er musste daher - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt - auch sicherstellen, dass die Kl344gerin Eigent374merin des vierten Teilgrundst374cks blieb, und war des-halb verpflichtet, die Anweisungen interessengerecht - vor allem auch im Inte-resse der Kl344gerin darin, ihr (Rest-)Grundst374ck nicht ohne Sicherstellung der Kaufpreiszahlung durch die B. zu verlieren - auszuf374hren. 4. Deswegen musste der Beklagte angesichts mehrerer gangbarer Wege den sichersten und gefahrlosesten Weg beschreiten oder vorschlagen (BGHZ 27, 274, 276; 56, 26, 28; 70, 374, 375; BGH, Urteil vom 13. November 1973 - VI ZR 145/71 - VersR 1974, 336, 337; Urteil vom 24. Februar 1976 - VI ZR 118/74 - VersR 1976, 730, 731; Urteil vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 56/79 - RuS 1981, 34, 35; Urteil vom 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91 - NJW 1992, 3237, 3239). Dies gilt auch dann, wenn damit Mehrkosten verbunden sind (Sandk374h-ler in Arndt/Lerch/Sandk374hler, BNotO 6. Aufl. 2008 247 19 Rn. 52 m.w.N.). Dazu h344tte es sich etwa angeboten, entweder eine neue Auflassung zwischen der Kl344gerin und der B. , die nur die drei Teilgrundst374cke erfasst h344tte, zu beur-kunden oder drei gesonderte (Teil-)Auflassungen unmittelbar zwischen der Kl344-gerin und den Enderwerbern der drei endg374ltig verkauften Grundst374cke. Wei-terhin w344re es denkbar gewesen, die Interessen der Kl344gerin durch die Beur-kundung und Eintragung eines den Kaufpreisanspruch absichernden Grund-pfandrechts, etwa einer Restkaufpreishypothek, zu wahren, die den Vorrang vor einer zugunsten der Gl344ubiger einzutragenden Sicherungshypothek gehabt h344t-te. 18 5. Statt dessen haben der Beklagte und sein Vertreter die die Umschrei-bung des Gesamtgrundst374cks von der Kl344gerin auf die B. erm366glichenden Unterlagen, insbesondere die Gesamtauflassung und den vom Notar 19 - 10 - Dr. von K. unter Hinweis auf 247 15 GBO gefertigten urspr374nglichen (Ge-samt-)Eintragungsantrag, beim Grundbuch eingereicht. In Verbindung mit der - rechtm344337ig - zugunsten der B. bestehenden Auflassungsvormerkung wurde damit gegen374ber dem Grundbuchamt offen gelegt und in grundbuchrechtlicher Form nachgewiesen (247 29 GBO), dass der B. an dem nach Abschreibung der drei Teilgrundst374cke verbleibenden Restgrundst374ck ein Anwartschaftsrecht im Sinne der in BGHZ 83, 395, 399 niedergelegten Grunds344tze zustand. 6. Auf diese Weise wurde den Drittgl344ubigern der B. der Vollstreckungs-zugriff auf das Restgrundst374ck erm366glicht. Denn nach einer verbreiteten, wenn auch nicht unumstrittenen Meinung in Rechtsprechung und wissenschaftlichem Schrifttum kann der Pfandgl344ubiger des Anwartschaftsrechts den Eigentumser-werb des Auflassungsempf344ngers selbst344ndig herbeif374hren, indem er im eige-nen Namen und aus eigenem Recht den Umschreibungsantrag gem344337 247 13 GBO stellt (so: Vollkommer, Rpfleger 1969, 409, 411 m.w.N.; M374nchKomm/ Kanzleiter BGB, 4. Aufl., 247 925 Rn. 40; KG JFG 4, 339; LG Essen NJW 1955, 1401 f mit zustimmender Anmerkung Horber; Meikel/B366ttcher, Grundbuchrecht, 9. Aufl. Bd. 1 247 13 Rn. 50; differenzierend: St366ber, Forderungspf344ndung, 14. Aufl. Rn. 2061 und 2065; anderer Meinung wohl Wieczorek/Sch374tze/L374ke, ZPO 3. Aufl. 247 848 Rn. 15 ff). Der Bundesgerichtshof hat sich zu dieser Frage bislang noch nicht ge344u337ert, sondern sie ausdr374cklich offen gelassen (BGHZ 49, 197, 207). An dem Risiko, dass sich das Grundbuchamt der ein eigenes Antragsrecht des Gl344ubigers bejahenden Auffassung anschlie337en werde, 344n-derte auch der im Schreiben des Notarvertreters vom 2. M344rz 2005 enthaltene, durch Fettdruck hervorgehobene Hinweis nichts, dass die Eigentumsumschrei-bung des verbleibenden Grundst374cks auf die Firma B. nicht erfolgen d374rfe und dieses Flurst374ck zun344chst im Eigentum der Kl344gerin verbleibe. Dieser Hin-weis schloss die Gefahr nicht aus, dass er vom Grundbuchamt rechtlich im Sin- 20 - 11 - ne einer lediglich die Kaufvertragsparteien (Kl344gerin und B. ) betreffenden Handlungsanweisung gew374rdigt werde, die die Rechte au337enstehender dritter Gl344ubiger auf Vollstreckung in das bestehende Anwartschaftsrecht unber374hrt lie337. Deswegen bedarf die Frage, ob das Grundbuchamt die Eigentumsum-schreibung hier 374berhaupt h344tte vornehmen d374rfen, keiner Entscheidung. Das Hinzutreten einer etwaigen eigenen Amtspflichtverletzung des Grundbuchamts w374rde die Amtshaftung des Beklagten f374r die Schaffung derjenigen Gefahrenla-ge, die sich im konkreten Fall tats344chlich verwirklicht hat, nicht ausschlie337en (BGH, Urteil vom 2. April 1998 - IX ZR 107/97 - NJW 1998, 2048, 2050 m.w.N.; Urteil vom 8. Dezember 1981 - VI ZR 164/80 - NJW 1981, 572, 573; Zugeh366r in: Zugeh366r/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, S. 879 Rn. 2222; Schramm in: Bracker/Schippel, BNotO, 8. Aufl., 247 19 Rn. 89; Sandk374hler aaO, 247 19 Rn. 149; Frenz in Eylmann/Vaasen, BNotO und BeurkG, 2. Aufl., 247 19 BNotO Rn. 32). Daher geht insbesondere die Erw344gung des Landgerichts fehl, der Beklagte habe mit der sp344teren Eintragung der B. als Eigent374merin der Restfl344che aufgrund des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses nichts zu tun gehabt. Die haftungsrechtliche Zurechnung dieser Vorg344nge an den Beklag-ten ergibt sich vielmehr bereits daraus, dass sich damit ein Risiko verwirklicht hat, das in der amtspflichtwidrigen Ausf374hrung des Auftrags bereits angelegt gewesen war. 7. Deswegen vermag es den Beklagten auch nicht zu entlasten, dass das Landgericht als mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht eine Amtspflichtverletzung hier verneint hat. Die - an sich auch zugunsten des No-tars anwendbare - "Kollegialgerichts-Richtlinie" findet n344mlich dann keine An-wendung, wenn das Gericht f374r die Beurteilung des Falls wesentliche Gesichts-punkte unber374cksichtigt gelassen hat (vgl. z.B. Senatsurteil vom 2. Juni 2005 - III ZR 306/04 = NJW 2005, 3495, 3497 m.w.N.). Im 334brigen h344tten die Un- 21 - 12 - zweckm344337igkeit und das Risiko der Gestaltung und der Durchf374hrung des Ver-trags dem Beklagten bei Einhaltung der an einen pflichttreuen Durchschnittsno-tar zu stellenden Sorgfaltsanforderungen erkennbar sein k366nnen und m374ssen. 8. Eine Verweisung auf etwaige anderweitige Ersatzm366glichkeiten kommt hier nach 247 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 i.V.m. 247 24 BNotO nicht in Betracht. Der Beklagte hatte die hier in Rede stehenden selbst344ndigen Amtspflichten auch gegen374ber der Kl344gerin als (Mit-)Auftraggeberin im Rahmen eines Betreuungsgesch344fts nach 247 24 BNotO 374bernommen (vgl. BGHZ 134, 100, 112). 22 II. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Amtshaftungsan-spruch der Kl344gerin gegen den Beklagten hier nicht bereits deswegen ausge-schlossen, weil die Kl344gerin es unterlassen hatte, gegen die Eintragung der B. als Eigent374merin des vierten Teilgrundst374cks die grundbuchrechtliche Be-schwerde nach 247 71 GBO einzulegen. 23 1. Gegen die Eintragung selbst w344re eine solche Beschwerde ohnehin un-zul344ssig gewesen (247 71 Abs. 2 Satz 1 GBO). Es h344tte allenfalls verlangt werden k366nnen, das Grundbuchamt anzuweisen, nach 247 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder eine L366schung vorzunehmen. Beides w344re jedoch kein "Rechtsmittel" im Sinne des 247 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. 247 839 Abs. 3 BGB gewesen. Denn die "Rechtsmittel" im Sinne des 247 839 Abs. 3 BGB m374ssen sich unmittelbar gegen eine sich als Amtspflichtverletzung darstellende Handlung oder Unterlassung richten und das Ziel haben, diese zu beseitigen oder zu be- 24 - 13 - richtigen (Senatsurteil vom 8. Januar 2004 - III ZR 39/03 = NJW-RR 2004, 706, 707; BGH, Urteil vom 17. Januar 1991 - IX ZR 77/90 = NJW 1991, 1172, 1174; BGH, Urteil vom 11. M344rz 1980 - VI ZR 91/79 = VersR 1980, 649, 650; zum allgemeinen Amtshaftungsrecht siehe auch Staudinger/Wurm, BGB [Neubear-beitung 2007] 247 839 Rn. 338). Das hier in Rede stehende Rechtsmittel der Be-schwerde h344tte sich indessen nicht unmittelbar gegen die schadensstiftenden Handlungen des beklagten Notars, sondern gegen eine etwaige rechtswidrige Ma337nahme des Grundbuchamts gerichtet. Deswegen kann die Unterlassung eines derartigen Rechtsbehelfs nicht zum Totalverlust des Amtshaftungsan-spruchs nach 247 839 Abs. 3 BGB f374hren, sondern allenfalls unter dem Gesichts-punkt eines Mitverschuldens im Sinne des 247 254 BGB gew374rdigt werden (Se-natsurteil vom 8. Januar 2004, BGH, Urteil vom 17. Januar 1991, jeweils aaO). Dass die Unterlassung eines Rechtsmittels gegen eine etwaige Pflichtverlet-zung des Grundbuchamts eine Haftung des Notars nach 247 839 Abs. 3 BGB nicht ausschlie337t, ist auch in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (vgl. Senatsurteil vom 31. M344rz 1960 - III ZR 41/59 = DNotZ 1960, 663, 666 f; Schramm in Bracker/Schippel, BNotO 8. Aufl., 247 19 Rn. 130; Zugeh366r aaO S. 949 Rn. 2310; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, 6. Aufl., S. 335 Rn. II 282). 2. Hinzu kommt hier Folgendes: 25 a) Wie das Berufungsgericht im Einzelnen nachweist, ist die Frage, ob der Pfandgl344ubiger des Anwartschaftsrechts den Eigentumserwerb des Auflas-sungsempf344ngers selbst344ndig herbeif374hren kann, indem er den Umschrei-bungsantrag gem344337 247 13 GBO stellt, in Rechtsprechung und wissenschaftli-chem Schrifttum umstritten (siehe zum Meinungsstand oben I. 6.). Unabh344ngig von der Frage der Antragsberechtigung ist der Antrag, obwohl nach 247 13 Abs. 1 26 - 14 - GBO eine Eintragung nur auf einen solchen vorgenommen werden soll, kein Erfordernis der materiellen Rechts344nderung, sondern eine reine Verfahrens-handlung. So wird das Grundbuch durch eine Eintragung ohne Antrag nicht un-richtig (BGHZ 141, 347, 349 f; BayObLGZ 1988, 124, 127; jeweils m.w.N.). Die-se Grunds344tze sind uneingeschr344nkt auf die vorliegende Fallgestaltung anzu-wenden, bei der das Anwartschaftsrecht des K344ufers auf der Auflassung und der Eintragung einer Auflassungsvormerkung beruhte. Fraglich h344tte dies allen-falls dann sein k366nnen, wenn f374r die B. keine Auflassungsvormerkung einge-tragen gewesen w344re, also ein (pf344ndbares) Anwartschaftsrecht nur durch Stel-lung eines eigenen Antrags der B. auf Eintragung als Eigent374mer h344tte ent-stehen k366nnen (vgl. hierzu BGHZ 49, 197, 200 ff; 83, 395, 399). Was bei einer derartigen Konstellation, bei der die Stellung des Antrags gerade durch den Auflassungsbeg374nstigten nicht nur verfahrensrechtliche Bedeutung hat, son-dern dar374ber hinaus konstitutive Voraussetzung f374r das Entstehen des mate-riell-rechtlichen Anwartschaftsrechts ist, zu gelten h344tte, kann indes dahinste-hen. b) Daher l344sst sich nicht feststellen, dass, nachdem durch die vollzogene Eintragung vollendete Tatsachen geschaffen worden waren, die Beschwerde Erfolg gehabt h344tte. Auch aus diesem Grunde ist ein Haftungsausschluss zu verneinen. 27 3. Nach dem zuvor Gesagten kann gegen die anwaltlich beratene Kl344gerin auch kein Mitverschuldensvorwurf im Sinne des 247 254 BGB erhoben werden, weil sie keine Beschwerde nach 247 71 GBO eingelegt hat. 28 III. - 15 - Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Entscheidung reif, da Feststellungen zur Schadensh366he - vom Rechtsstandpunkt der Vorinstanzen aus folgerichtig - noch nicht getroffen worden sind. 29 Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 20.04.2007 - 16 O 313/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 12.12.2007 - 3 U 104/07 -
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