BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 151/01Verkündet am: 20. November 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ :jaBGHR : ja 20 Minuten KölnUWG § 1; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2Unter dem Gesichtspunkt einer Marktstörung ist der unentgeltliche Vertrieb einerdurch Anzeigen finanzierten Tageszeitung auch dann nicht wettbewerbswidrig,wenn er zu Absatzeinbußen der bestehenden Kauf- und Abonnementzeitungenführt. Das verfassungsrechtliche Gebot der Neutralität verbietet es, einer Kauf-und Abonnementzeitung von vornherein einen höheren Schutz vor einer Marktstö-rung zuzubilligen als einer vollständig durch Anzeigen finanzierten Zeitung.BGH, Urt. v. 20. November 2003 I ZR 151/01 OLG Köln LG Köln - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 20. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann unddie Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Köln vom 11. Mai 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin gibt die Tageszeitungen Kölner Stadt-Anzeiger, KölnischeRundschau und den EXPRESS heraus. Der EXPRESS ist eine sogenannteBoulevardzeitung, die im Raum Köln/Bonn mit einer Auflage von etwa 253.000Exemplaren erscheint und dort mit der vom Axel Springer Verlag herausgegebe-nen Tageszeitung BILD konkurriert, die in diesem Erscheinungsgebiet eine tägli-che Auflage von etwa 85.000 Exemplaren erreicht.Die Beklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft des größten norwegischenMedienkonzerns, der u.a. auch Tageszeitungen verlegt, die sich ausschließlichaus Anzeigen finanzieren und an die Leser auf Dauer unentgeltlich abgegebenwerden. Die Beklagte ließ erstmals am 13. Dezember 1999 in Köln eine solche für - 3 -die Leser unentgeltliche Tageszeitung mit dem Titel 20 Minuten Köln verteilen.Diese Zeitung mit einer Startauflage von 150.000 Exemplaren verfügte über einenredaktionellen Teil, der etwa zwei Drittel ihres Inhalts ausmachte und lokale Nach-richten sowie Berichte insbesondere aus Politik, Kultur und Sport enthielt. Siewurde montags bis freitags in allen Kölner Straßenbahn- und U-Bahn-Stationen inZeitungsboxen ausgelegt sowie von Mitarbeitern der Beklagten an belebten Stel-len im Kölner Stadtgebiet verteilt. Dieser unentgeltliche Vertrieb ist abgesehenvon einer zweimonatigen Unterbrechung, die durch eine vom Kammergericht(GRUR 2000, 624) aufgehobene einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlinverursacht worden war jedenfalls bis zur letzten mündlichen Verhandlung in derTatsacheninstanz am 16. März 2001 aufrechterhalten worden. Zumindest bis zudiesem Zeitpunkt erschienen auch die kostenlos verteilten Tageszeitungen KölnerMorgen aus dem Hause der Klägerin und Köln Extra des Axel Springer Verla-ges, die als Reaktion auf das Erscheinen von 20 Minuten Köln ins Leben gerufenworden waren.Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die kostenlose Abgabe einer Tages-zeitung verstoße unter dem Gesichtspunkt einer Marktstörung und einer unzuläs-sigen Wertreklame gegen § 1 UWG. Ein solches Wettbewerbsverhalten berge fürdie gegen Entgelt angebotenen Tageszeitungen die Gefahr von Verkaufs- undAnzeigenrückgängen in sich, die sich im Streitfall auch realisiert habe. Langfristigstelle der unentgeltliche Vertrieb eine Existenzbedrohung für verkaufte Tageszei-tungen dar und gefährde daher die unabhängige Presseberichterstattung.Die Klägerin hat zuletzt beantragt,die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, eszu unterlassen, zu Wettbewerbszwecken (hilfsweise: im Gebiet derStadt Köln) ein täglich von montags bis freitags erscheinendes Presse-erzeugnis mit Inhalt und Aufmachung nach Art einer Tageszeitung wie - 4 -nachstehend wiedergegeben (es folgen Kopien von S. 3 bis 26 derAusgabe von 20 Minuten Köln vom 13.12.1999) unentgeltlich zu ver-breiten, verbreiten zu lassen, abzugeben und/oder abgeben zu lassen.Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertre-ten, daß ein generelles Verbot, anzeigenfinanzierte Tageszeitungen zu vertreiben,mit Art. 5 GG unvereinbar sei. Eine Gefährdung des Bestandes der herkömmli-chen Tageszeitungen durch den Vertrieb ausschließlich anzeigenfinanzierter Zei-tungen sei im übrigen nicht dargetan.Das Landgericht hat die Klage unter Bezugnahme auf die im Verfügungs-verfahren ergangenen Entscheidungen (LG Köln ZUM-RD 2000, 190; OLG KölnZUM-RD 2000, 377) abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung derKlägerin zurückgewiesen (OLG Köln ZUM-RD 2001, 393).Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Unterlas-sungsanspruch weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwei-sen.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten ver-neint und zur Begründung ausgeführt:Eine unzulässige Wertreklame unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenenAnlockens komme im Streitfall nicht in Betracht, weil die Beklagte die Leser durchdas unentgeltliche Verteilen nicht zu einem späteren entgeltlichen Bezug ihrerZeitung veranlassen wolle; im Falle der Beklagten sei vielmehr der unentgeltliche - 5 -Vertrieb auf Dauer angelegt. Auch die Voraussetzungen einer wettbewerbswidri-gen Marktstörung seien nicht gegeben. Allein der Umstand, daß eine gewöhnlichnur gegen Entgelt erbrachte Leistung unentgeltlich angeboten werde, lasse nochnicht ohne weiteres auf eine wettbewerbswidrige Marktstörung schließen. Viel-mehr müsse ein weiteres Element hinzutreten, um die Unlauterkeit zu begründen.Alsdann habe unter Würdigung aller Gesamtumstände eine Interessenabwägungstattzufinden. Dabei treffe im allgemeinen denjenigen, der sich auf die Marktstö-rung berufe, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatbestandli-chen Voraussetzungen. Im Streitfall gelte nicht etwa deswegen etwas anderes,weil der Gratisvertrieb einer Tageszeitung in Rede stehe und die Allgemeinheit einschützenswertes Interesse am Bestand der herkömmlichen Presse als Institutionzur Bildung der Meinungsvielfalt habe. Die Entwicklung am Markt habe dazu ge-führt, daß auch Tageszeitungen mit einem anspruchsvollen redaktionellen Teilausschließlich durch Anzeigen finanziert und kostenlos verteilt würden. DiesesKonzept begegne nicht von vornherein wettbewerbs- oder verfassungsrechtlichenBedenken. Unter diesen Umständen reichten bloße Mutmaßungen über eine Be-standsgefährdung entgeltlich vertriebener Tageszeitungen, über Qualitätseinbu-ßen im redaktionellen Teil oder über einen erhöhten Einfluß der Anzeigenkundenauf die Redaktionen nicht aus, um den in einem wettbewerbsrechtlichen Verbotliegenden massiven Eingriff in die Presse- und Informationsfreiheit zu rechtferti-gen. Auch auf dem Kölner Zeitungsmarkt, auf den der Hilfsantrag abstelle, sei derBestand der herkömmlichen Tageszeitungen selbst nach eineinhalbjähriger Prä-senz der unentgeltlich verteilten Tageszeitung der Beklagten soweit ersichtlich keinen ernstlichen Gefahren ausgesetzt. Der von der Klägerin vorgetragene Ab-satzrückgang in Höhe von 6 bis 20 % Einbußen im Anzeigengeschäft seien nichtvorgetragen reiche nicht aus, um eine Bestandsgefährdung anzunehmen. Dabeibleibe noch unberücksichtigt, daß der Absatz der entgeltlich vertriebenen Tages-zeitungen der Klägerin auch unter der eigenen Gratiszeitung der Klägerin und dem - 6 -entsprechenden Abwehrblatt des Axel Springer Verlages gelitten habe. Diese Be-urteilung schließe es nicht aus, daß unter veränderten Umständen das Individual-recht der Beklagten, den Vertriebsweg für ihre Zeitung frei zu wählen, hinter derinstitutionellen Garantie der Pressefreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zurücktretenmüssen.II.Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenkeinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht das beanstandete Verhalten derBeklagten, die Tageszeitung 20 Minuten Köln unentgeltlich zu vertreiben, nichtals wettbewerbswidrig angesehen.1.Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß im Streitfall dieVoraussetzungen einer wettbewerbswidrigen Wertreklame im Sinne einer unlaute-ren Kundenbeeinflussung nach § 1 UWG nicht vorliegen.a)Der Begriff der Wertreklame besagt, daß ein Kaufmann nicht mit Worten,sondern mit Werten Werbung treibt, daß er also etwas verschenkt, sei es eine un-gekoppelte Werbegabe, sei es eine Zugabe oder sei es die Ware selbst, für derenentgeltlichen Absatz er damit zugleich wirbt. Eine solche Wertreklame ist nichtstets wettbewerbswidrig, sie kann aber im Einzelfall etwa unter dem Gesichts-punkt einer Preisverschleierung, eines übertriebenen Anlockens oder eines psy-chischen Kaufzwangs ausnahmsweise gegen die Regeln lauteren Wettbewerbsverstoßen (BGH, Urt. v. 18.9.1997 I ZR 119/95, GRUR 1998, 475, 476 = WRP1998, 162 Erstcoloration; Urt. v. 26.3.1998 I ZR 231/95, GRUR 1998, 1037,1038 = WRP 1998, 727 Schmuck-Set; Urt. v. 28.1.1999 I ZR 192/96, GRUR1999, 755, 756 = WRP 1999, 828 Altkleider-Wertgutscheine; BGHZ 151, 84,88 ff. Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 13.6.2002 I ZR 71/01, GRUR 2002,979, 980 ff. = WRP 2002, 1259 Kopplungsangebot II; Urt. v. 22.5.2003 I ZR 185/00, GRUR 2003, 804 f. = WRP 2003, 1101 Foto-Aktion; Urt. v. - 7 -22.5.2003 I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP 2003, 1428 Einkaufsgut-schein I, jeweils m.w.N.).b)Im Streitfall kommt eine wettbewerbswidrige Wertreklame von vornhereinnicht in Betracht, weil bei einem Zeitungsvertrieb, der auf Dauer darauf eingerich-tet ist, die Zeitung ohne Entgelt abzugeben, eine auf den Erwerb einer entgeltli-chen Leistung gerichtete unsachliche Beeinflussung des Empfängers ausscheidet(vgl. BGHZ 81, 291, 294 f. Bäckerfachzeitschrift; OLG Karlsruhe WRP 1996,118, 119). Ein Zeitungsverleger setzt seine Ware oder Leistung auf zwei verschie-denen Märkten ab, auf dem Lesermarkt und auf dem Anzeigenmarkt. Entscheideter sich dafür, nur auf dem einen der beiden Märkte ein Entgelt zu verlangen, ver-ursacht das unentgeltliche Angebot auf dem anderen Markt keine unsachliche Be-einflussung der Marktgegenseite, weil diese von vornherein nicht für ein Umsatz-geschäft gewonnen werden soll. Der Vorwurf, er verschenke eine geldwerte jour-nalistische Leistung, kann dem Verleger, der seine Zeitung unentgeltlich abgibt,nicht gemacht werden, solange sie sich wenn auch nicht in der Anlaufphase, sodoch auf längere Sicht ausschließlich durch Anzeigen finanzieren soll. Denn erläßt sich seine Leistung in diesem Fall bezahlen, wenn auch nicht vom Leser, sodoch vom Anzeigenkunden (vgl. Hefermehl in der Anmerkung zur Senatsent-scheidung Bliestal-Spiegel GRUR 1985, 881, 883; OLG Karlsruhe WRP 1996,118, 119 f.). Derartige Finanzierungsmodelle sind auch sonst gang und gäbe, et-wa bei Internet-Diensten oder beim privaten Rundfunk, ohne daß hierin ein wett-bewerbswidriges Verhalten gesehen wird.2.Mit Recht hat das Berufungsgericht auch einen Wettbewerbsverstoß derBeklagten unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Marktbehinderung nach § 1UWG verneint. - 8 -a)Das Verschenken von Ware kann auch dann wettbewerbswidrig sein,wenn es eine allgemeine Marktbehinderung oder Marktstörung zur Folge hat. Einsolcher Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann gegeben,wenn das Wettbewerbsverhalten allein oder in Verbindung mit zu erwartendengleichartigen Maßnahmen von Mitbewerbern die ernstliche Gefahr begründet, derauf der unternehmerischen Leistung beruhende Wettbewerb werde in erheblichemMaße eingeschränkt (vgl. BGHZ 114, 82, 84 Motorboot-Fachzeitschrift; BGH,Urt. v. 29.6.2000 I ZR 128/98, GRUR 2001, 80, 81 = WRP 2000, 1394 ad-hoc-Meldung; Urt. v. 14.12.2000 I ZR 147/98, GRUR 2001, 752, 753 = WRP 2001,688 Eröffnungswerbung). Damit soll im Interesse der betroffenen Wettbewerber,in dem sich das Interesse der Allgemeinheit am Bestand des Wettbewerbs wider-spiegelt, auch in Fällen, in denen eine gezielte Verdrängungsabsicht nicht vorliegt,verhindert werden, daß durch ein systematisches Verschenken von Waren oderdurch einen Verkauf unter Einstandspreis der Wettbewerbsbestand gefährdet wird(vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1988 I ZR 29/87, GRUR 1990, 371, 372 = WRP 1989,468 Preiskampf).Eine Marktverhaltenskontrolle läuft in diesem Fall ähnlich wie bei den dieKontrolle von Marktmacht betreffenden Bestimmungen der §§ 19 und 20 GWB, dieden Wettbewerb als Institution zu schützen bestimmt sind gleichzeitig auf eineMarktstrukturkontrolle hinaus. Dieser Umstand und die damit verbundene paralleleAnwendung der Bestimmungen des UWG und des GWB führen dazu, daß auchbei der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung stets die Zielsetzung des Gesetzes ge-gen Wettbewerbsbeschränkungen berücksichtigt werden muß. Insbesondere istzu beachten, daß dem lauterkeitsrechtlichen Verbot nicht die Wirkung zukommt,ohnehin bestehende Marktzutrittsschranken zu erhöhen und damit zu einer Markt-abschottung beizutragen. - 9 -b)Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß die Gratisverteilung vonAnzeigenblättern, die über einen redaktionellen Teil verfügen, unter besonderenUmständen gegen § 1 UWG verstoßen kann (vgl. BGHZ 19, 392, 397 f. Freibur-ger Wochenbericht; 51, 236, 238 Stuttgarter Wochenblatt I; BGH, Urt. v.22.11.1984 I ZR 98/82, GRUR 1985, 881, 882 = WRP 1985, 330 Bliestal-Spie-gel). Ein solcher Verstoß soll insbesondere dann vorliegen, wenn der redaktionelleTeil des Anzeigenblattes geeignet sei, für einen nicht unerheblichen Teil des Pu-blikums eine Tageszeitung zu ersetzen, und wenn die ernstliche Gefahr bestehe,daß deshalb die Tagespresse als Institution in ihrem verfassungsrechtlich garan-tierten Bestand bedroht sei (BGH GRUR 1985, 881, 882 Bliestal-Spiegel,m.w.N.). Dabei hat der Senat jedoch klargestellt, daß auch die ständige Gratis-verteilung von Anzeigenblättern und Fachzeitschriften mit einem gewissen Eigen-wert des redaktionellen Teils nicht ohne weiteres, sondern nur unter besonderenUmständen gegen § 1 UWG verstößt (BGHZ 81, 291, 294 Bäckerfachzeitschrift;BGH GRUR 1985, 881, 882 Bliestal-Spiegel). Außerdem hat der Senat betont,daß im Geschäftsleben niemand Anspruch auf eine unveränderte Erhaltung sei-nes Kundenkreises hat und daß auch neuartige und vielleicht besonders wirksameWettbewerbsmaßnahmen nicht schon deshalb als unlauter zu mißbilligen sind,weil sie sich für Mitbewerber wegen ihres Erfolges nachteilig auswirken (BGHZ 51,236, 242 Stuttgarter Wochenblatt I; BGH, Urt. v. 12.10.1989 I ZR 155/87,GRUR 1990, 44, 45 = WRP 1990, 266 Annoncen-Avis; BGHZ 114, 82, 84 Motorboot-Fachzeitschrift).c)Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Bestand ihrer Tageszeitun-gen müsse schon aus verfassungsrechtlichen Gründen vor dem Wettbewerbdurch die unentgeltlich vertriebene Tageszeitung der Beklagten geschützt werden.aa)Die Garantie der Pressefreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unterscheidetnicht danach, ob sich eine Zeitung mit redaktionellem Textteil allein durch Anzei- - 10 -gen oder daneben auch dadurch finanziert, daß der Leser für den Erwerb ein Ent-gelt zahlen muß (vgl. BGHZ 51, 236, 246 f. Stuttgarter Wochenblatt I). Bei derinstitutionellen Garantie der Presse durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geht es nichtdarum, den Bestand eines Presseorgans gegen den Wettbewerb durch ein ande-res Presseorgan zu schützen. Nur wenn der Bestand eines meinungsbildendenBlattes also einer Zeitung, die sich redaktionell vor allem mit allgemein interes-sierenden politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gegenständen befaßt unddabei informierend und kommentierend an der Bildung der öffentlichen Meinungmitwirkt (BGH GRUR 1985, 881, 882 Bliestal-Spiegel) durch ein Konkurrenz-produkt gefährdet würde, das diese Funktionen nicht wahrnehmen könnte, kämeein Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in Betracht (vgl. OLG Karlsruhe WRP1996, 118, 120; vgl. auch Hefermehl in der Anmerkung zur SenatsentscheidungStuttgarter Wochenblatt II GRUR 1971, 477, 479).bb)Im Streitfall ist nicht ersichtlich, weshalb den von der Klägerin verlegtenTageszeitungen gegenüber der Tageszeitung der Beklagten von Verfassungs we-gen eine Vorrangstellung zukommen sollte. Die Bedenken, die die Revision in die-sem Zusammenhang generell gegenüber anzeigenfinanzierten Tageszeitungenäußert, können nicht dazu führen, die eine Form der Tageszeitung gegenüber deranderen auch im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung auf eine höhereStufe zu stellen. Die Revision meint, bei der gratis verteilten Zeitung sei auch diegesamte redaktionelle Arbeit anzeigenfinanziert, so daß die Gefahr der Einfluß-nahme der Werbetreibenden auf die Arbeit, Ausrichtung und personelle Besetzungder Redaktion bestehe. Diese Erwägung liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfah-rung (vgl. BGHZ 114, 82, 86 Motorboot-Fachzeitschrift; ferner Teplitzky, GRUR1999, 108, 111). Daraus folgt aber nicht, daß der über die Leserschaft (mit-)finan-zierten Tageszeitung von vornherein ein höherer Schutz vor einer Marktstörungzugebilligt werden müßte. Ohne die ebenfalls nicht fernliegende Abhängigkeit der - 11 -mischfinanzierten Presse von wirtschaftlich bedingten meinungsbildenden Fakto-ren zu gewichten, schlägt das verfassungsrechtliche Gebot, bei der Wertung re-daktioneller Berichterstattung Neutralität zu wahren, auch bei der wettbewerbs-rechtlichen Beurteilung durch. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Kläge-rin deshalb auch kein präventiver Schutz zugesprochen und das unentgeltlicheVerteilen von Tageszeitungen unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Gefähr-dung des Bestands als wettbewerbswidrig angesehen werden. Eine dahingehendeÄußerung kann der Senatsentscheidung Stumme Verkäufer (Urt. v. 15.2.1996 I ZR 1/94, GRUR 1996, 778, 780 = WRP 1996, 889) nicht entnommen werden. Inkeinem Fall reicht eine abstrakte Gefährdung aus, um das beanstandete Markt-verhalten zu verbieten. Im übrigen gelten für die einen wie für die anderen Tages-zeitungen dieselben presse- und lauterkeitsrechtlichen Regeln, mit denen bei-spielsweise eine redaktionell getarnte Werbung verhindert werden )Nicht weiterführend ist die Parallele, die die Revision zur Rundfunkord-nung ziehen möchte. Sie verweist darauf, daß das mit einer ausschließlichenWerbefinanzierung verbundene Gefährdungspotential für den Rundfunk schon seitlängerem bekannt sei; dies habe zur Folge, daß das Bundesverfassungsgerichtdie ausschließliche Werbefinanzierung als unvereinbar mit der grundgesetzlichgeschützten Informationsfreiheit und der Institution eines freien Rundfunks ange-sehen habe. Die Revision verkennt hierbei, daß in der dualen Rundfunkordnungneben den öffentlichrechtlichen Anstalten auch die ausschließlich werbefinanzier-ten privaten Rundfunkunternehmen ihren festen Platz haben. Im übrigen kannauch das mit den Abonnementzeitungen am ehesten vergleichbare sogenannteBezahlfernsehen, das sich durch Abonnenten finanziert, nicht beanspruchen, daßihm durch werbefinanzierte Fernsehsender kein Wettbewerb erwächst.d)Auch die weiteren Umstände des Streitfalls, die sämtlich zur Prüfung her-anzuziehen sind (vgl. BGHZ 81, 291, 294 Bäckerfachzeitschrift; Hefermehl, - 12 -GRUR 1985, 883), rechtfertigen es nicht, der Beklagten den Betrieb einer rein an-zeigenfinanzierten Zeitung mit Hilfe des Wettbewerbsrechts zu untersagen.aa)Der vorgetragene Absatzrückgang bei den Zeitungen der Klägerin deutetentgegen der Ansicht der Revision nicht darauf hin, daß das Verhalten der Be-klagten wettbewerbsrechtlich zu beanstanden wäre. Die Klägerin hat hierzu vor-getragen, daß sie in der Zeit, in der ihre Blätter dem Wettbewerb der Beklagten mitihrer Zeitung 20 Minuten Köln ausgesetzt waren, Absatzrückgänge zwischen 6und 20 % zu verzeichnen hatte. Zu ihren Gunsten ist von diesem bestrittenen Vortrag im Revisionsverfahren auszugehen. Es kann auch unterstellt werden, daßdieser Rückgang auf den Wettbewerb durch die neue Tageszeitung der Beklagtenzurückzuführen ist. Daraus läßt sich indessen kein die Unlauterkeit begründendesMerkmal ableiten. Es ist nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts, den Bestand be-stehender wettbewerblicher Strukturen zu bewahren und wirtschaftlichen Ent-wicklungen entgegenzusteuern, in denen die bisherigen Marktteilnehmer mitRecht eine Bedrohung ihres Kundenstammes erblicken. Denn es ist gerade Sinnder Wettbewerbsrechtsordnung, dem freien Spiel der Kräfte des Marktes im Rah-men der gesetzten Rechtsordnung Raum zu gewähren (BGH GRUR 1990, 44, 45 Annoncen-Avis; BGHZ 114, 82, 84 Motorboot-Fachzeitschrift). Die Klägerinkann daher keine Sicherung ihres Bestandes schon gar nicht auf dem vor Eintrittdes Wettbewerbers gehaltenen Niveau )Eine Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit an einem un-verfälschten Wettbewerb führt zu keiner anderen Sichtweise. Die Verhältnisse aufden lokalen und regionalen Pressemärkten haben sich in den letzten Jahrzehntendramatisch verändert. Während die lokalen und regionalen Tageszeitungen in denfünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts einem nicht unerheblichen Wettbewerbausgesetzt waren, sind die lokalen und regionalen Tageszeitungen heute in ihrenKernverbreitungsgebieten vielfach Monopolanbieter auf dem Lesermarkt. Lediglich - 13 -dort, wo sich die Verbreitungsgebiete benachbarter Lokal- oder Regionalzeitungenüberschneiden, herrscht noch Wettbewerb. So waren auch die Blätter der Klägerinauf dem regionalen Lesermarkt der meinungsbildenden Tageszeitungen in Kölnbis zum Erscheinen des Blattes der Beklagten keinem Wettbewerb ausgesetzt.Neu hinzutretende Wettbewerber können in den auf diese Weise strukturier-ten Märkten nur schwer Fuß fassen. Die Marktzutrittsschranken sind extrem hoch.Bislang mußten Monopolanbieter, nachdem sie einmal diese Stellung errungenhatten, mit dem Zutritt neuer Wettbewerber nicht mehr rechnen. Auch heute nocherscheint es ausgeschlossen, daß ihnen Konkurrenz durch andere Abonnement-zeitungen erwächst. Möchte sich ein neuer Anbieter etablieren, bleibt ihm kaumeine andere Wahl als den der ausschließlich anzeigenfinanzierten Tageszeitung(vgl. Berst, AfP 1999, 425, 429). Diesen aufkeimenden Wettbewerb mit Hilfe desLauterkeitsrechts zu verbieten und sich zur Rechtfertigung auf den Schutz desWettbewerbs zu berufen, hieße, die Dinge auf den Kopf zu stellen. - 14 -III.Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1ZPO zurückzuweisen.UllmannRiBGH Prof. Starck ist altersbedingt aus Bornkammdem richterlichen Dienst ausgeschiedenund daher an der Unterschriftsleistungverhindert. UllmannBüscherSchaffert
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