BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 151/02 vom 19. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Jeans II UWG 247 4 Nr. 9 Buchst. a; ZPO 247 321a Zur Geltendmachung einer Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichts-hof der Europ344ischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG im Rahmen der Anh366-rungsr374ge nach 247 321a ZPO. BGH, Beschl. v. 19. Januar 2006 - I ZR 151/02 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Bergmann beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen das Senatsurteil vom 15. September 2005 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. In dem vorausgegangenen Rechtsstreit ist die Beklagte durch das Be-rufungsgericht nach den Grunds344tzen des erg344nzenden wettbewerbsrechtli-chen Leistungsschutzes (247 1 UWG a.F., 247247 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG) zur Unterlas-sung und zur Auskunftserteilung verurteilt worden. Zudem hat das Berufungs-gericht die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz festgestellt. Der Se-nat hat mit Urteil vom 15. September 2005 die Revision der Beklagten zur374ck-gewiesen (WRP 2006, 75). 1 Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Anh366rungsr374ge. 2 II. Die gem344337 247 321a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Ge-h366rsr374ge ist nicht begr374ndet. 3 - 3 - 1. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Streitfall werfe die ge-meinschaftsrechtlich relevante Frage auf, ob Art. 96 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 374ber das Gemeinschafts-geschmacksmuster (ABl. Nr. L 3 vom 5. Januar 2002, S. 1) zur Folge habe, dass f374r ein gemeinschaftsrechtlich nicht eingetragenes Geschmacksmuster nach Ablauf der dreij344hrigen Schutzdauer gem344337 Art. 11 Abs. 1 der Verordnung noch ein wettbewerbsrechtlicher Schutz nach nationalem Recht bestehen k366n-ne. Der Senat h344tte diese Frage dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemein-schaften gem344337 Art. 234 EG vorlegen m374ssen. Ob eine solche Vorlage erwo-gen worden sei, sei dem Senatsurteil nicht zu entnehmen. 4 a) Gem344337 247 321a ZPO ist auf die R374ge der durch die Entscheidung be-schwerten Partei das Verfahren fortzuf374hren, wenn die Entscheidung mit Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbar ist und das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Geh366r in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 5 Die Gerichte sind nach dem Gebot der Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen (BVerfGE 47, 182, 187; 96, 205, 216). Dass die Beklagte in dem der Senatsentscheidung vorausgegangenen Rechts-streit in den Instanzen oder im Revisionsverfahren ein Vorabentscheidungser-suchen an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften nach Art. 234 Abs. 1 und Abs. 3 EG angeregt hat, hat die Beklagte in der Anh366rungsr374ge nicht dargelegt. Vielmehr macht sie die Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften wegen des Verh344ltnisses von Anspr374chen nach den Grunds344tzen des erg344nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (247247 3, 4 Nr. 9 UWG) zum Schutz eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach der Gemeinschaftsgeschmacksmus-terverordnung erstmals mit der Anh366rungsr374ge geltend. Der von der Beklagten 6 - 4 - ger374gte Versto337 gegen die Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 1 und Abs. 3 EG betrifft deshalb nicht das Gebot rechtlichen Geh366rs nach Art. 103 Abs. 1 GG, sondern den Anspruch auf den gesetzlichen Richter gem344337 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339, 366; 82, 159, 194; BVerfG DVBl 2004, 1411, 1412). Ob ein Versto337 gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter in entsprechender Anwendung des 247 321a ZPO ger374gt werden kann, braucht im Streitfall nicht abschlie337end entschieden zu werden (bejahend: Z366ller/Voll-kommer, ZPO, 25. Aufl., 247 321a Rdn. 3; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., 247 321a Rdn. 8; kritisch zur Beschr344nkung des 247 321a ZPO auf einen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG auch: Musielak, ZPO, 4. Aufl., 247 321a Rdn. 7, Aktualisierungsstand 26.4.2005; offen gelassen: Begr374ndung zum Re-gierungsentwurf BR-Drucks. 663/04, S. 33). F374r eine analoge Anwendung des 247 321a ZPO auf die R374ge der Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter spricht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Verst366337e gegen Verfahrensgrundrechte durch Selbstkontrolle der Fachgerichte im Instanzenzug oder eine analoge Anwendung von Prozessrechtsnormen be-hoben werden sollen (vgl. Plenarbeschl. v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/01, BVerfGE 107, 395, 397). Zu den Verfahrensgrundrechten, die der Einhaltung eines rechtsstaatlichen Mindeststandards dienen, z344hlt auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 107, 395, 407). Dass das Bundesverfassungsgericht im Plenar-beschluss vom 30. April 2003 einen Versto337 gegen das Rechtsstaatsprinzip i.V. mit Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt hat, wenn eine Verfahrensordnung keine fachgerichtliche Abhilfem366glichkeit f374r den Fall vorsieht, dass ein Gericht in ent-scheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt, schlie337t eine analoge Anwendung des 247 321a ZPO auf eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nicht aus (vgl. auch BGH NJW 2004, 2529; BFH NJW 2005, 526). Denn der Vorlagebeschluss des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts war auf eine behauptete Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beschr344nkt (BVerfGE 107, 395, 408). Die Frage der analogen An- - 5 - wendung des 247 321a ZPO auf eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzli-chen Richter kann aber deshalb offen bleiben, weil gegen dieses Grundrecht vorliegend nicht versto337en worden ist. 7 b) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften ist nicht erforderlich, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum f374r einen vern374nftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Rechtsfrage bleibt und wenn das nationale Ge-richt davon 374berzeugt ist, dass auch f374r die Gerichte der 374brigen Mitgliedstaa-ten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit best374nde (st. Rspr.: EuGH, Urt. v. 6.10.1982 - Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Tz. 16 - CILFIT; Urt. v. 15.9.2005 - Rs. C-495/03, HFR 2005, 1236 Tz. 33). Davon ist bei der Frage auszugehen, ob ein Anspruch aus erg344nzendem wettbewerbsrechtli-chem Leistungsschutz wegen vermeidbarer Herkunftst344uschung nach 247247 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG deshalb ausgeschlossen ist, weil f374r das streitgegenst344ndliche Modell auch ein Schutz nach Art. 3 ff. GGVO h344tte in Anspruch genommen werden k366nnen. Der Senat hat diese Frage in 334bereinstimmung mit den in der Literatur vertretenen Auffassungen verneint (Eichmann in Eichmann/v. Falcken-stein, Geschmacksmustergesetz, 3. Aufl., Allgemeines Rdn. 53; Harte/Henning/ Sambuc, UWG, 247 4 Nr. 9 Rdn. 41 f.; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., 247 4 UWG Rdn. 9.8; Keller, FS Erdmann, 2002, 595, 611; Bartenbach/Fock, WRP 2002, 1119, 1123; Osterrieth, FS Tilmann, 2003, 221, 223; Rahlf/Gottschalk, GRUR Int. 2004, 821, 826; Ortner, WRP 2006, 189, 192). Denn die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung l344sst Bestimmungen der Mitgliedstaaten 374ber den unlauteren Wettbewerb unber374hrt (Art. 96 Abs. 1 GGVO, vgl. auch Erw344gungsgrund Nr. 31 der Verordnung). Die-ses Nebeneinander von Geschmacksmusterschutz und erg344nzendem wettbe-werbsrechtlichem Leistungsschutz ist aufgrund der unterschiedlichen Schutz-voraussetzungen und Rechtsfolgen gerechtfertigt. W344hrend der Musterschutz - 6 - an die Neuheit und Eigenart des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ankn374pft (Art. 5, 6 GGVO) und einen zeitlich auf drei Jahre befristeten Schutz begr374ndet (Art. 11 GGVO), setzt der erg344nzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz nach 247247 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG mit dem Vorliegen einer vermeidbaren Herkunfts-t344uschung ein Unlauterkeitsmerkmal voraus und f374hrt zu einem zeitlich nicht von vornherein befristeten Anspruch. Anders als die Beklagte erstmals mit der Anh366rungsr374ge geltend macht, bedarf es deshalb auch keiner Modifikation der Senatsrechtsprechung zum erg344nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungs-schutz. Dieses Ergebnis ist eindeutig. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Ma337st344ben der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Ge-meinschaften war nicht geboten. Unber374hrt davon ist die im Streitfall nicht ent-scheidungserhebliche Frage nach dem Verh344ltnis des Gemeinschaftsge-schmacksmusterschutzes zum wettbewerbsrechtlichen Saisonschutz f374r eine Modeneuheit, der eine vermeidbare Herkunftst344uschung nicht voraussetzt (vgl. zu 247 1 UWG a.F.: BGH, Urt. v. 10.11.1983 - I ZR 158/81, GRUR 1984, 453, 454 = WRP 1984, 259 - Hemdblusenkleid; zum Schutzverh344ltnis vgl. Gloy/ Loschelder/Eck, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., 247 43 Rdn. 143; Gottschalk, Der Schutz des Designs nach deutschem und europ344ischem Recht, 2005, S. 257 f.). - 7 - 2. Die Anh366rungsr374ge ist auch nicht im Hinblick auf den Vortrag der Be-klagten zur Notwendigkeit der Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens durch das Berufungsgericht begr374ndet. Das Vorbringen ist ber374cksichtigt; eine Beweiserhebung war nicht erforderlich. 8 Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant B374scher Bergmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 04.05.2001 - 15 O 719/99 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2002 - 5 U 182/01 -
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