BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 151/04 Verk374ndet am: 25. Oktober 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja EGBGB Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5; HGB 247 452a Bei der Ermittlung des hypothetischen Teilstreckenrechts gem344337 247 452a Satz 1 HGB ist darauf abzustellen, welche Vereinbarung die Parteien des Multimodal-vertrages (247 452 HGB) getroffen h344tten. Haben sowohl der Warenversender als Auftraggeber als auch das mit der Besorgung des Transports beauftragte Spe-ditionsunternehmen ihre Hauptniederlassung in der Bundesrepublik Deutsch-land und ist keine engere Verbindung des hypothetischen Teilstreckenvertrags mit einem anderen Staat erkennbar, so kann daraus nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB auf die Vereinbarung deutschen Rechts geschlossen werden. BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - I ZR 151/04 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 25. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Stuttgart vom 25. August 2004 wird auf Kosten der Be-klagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin war Transportversicherer der Maschinenfabrik L. AG (im Weiteren: Versicherungsnehmerin) in E. . Sie nimmt das beklagte Spedi- tionsunternehmen aus abgetretenem und 374bergegangenem Recht ihrer Versi-cherungsnehmerin wegen Besch344digung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im September 2000 zu fixen Kosten mit der Besorgung des Transports einer Entenfeder-Wasch- und Trockenanlage von E. nach M. , USA. Die Anlage wurde 2 - 3 - zun344chst mit einem Lkw nach B. , von dort per Schiff nach B. /USA und dann wiederum mit einem Lkw nach M. transportiert. Auf dem Landtransport in den USA kam es am 12. oder 13. Oktober 2000 zu einer Besch344digung der Anlage, als das Transportfahrzeug gegen eine Br374cke fuhr. Die Kl344gerin hat die Kosten f374r die Reparatur der besch344digten Anlage auf 198.821,70 DM (= 101.655,92 200) beziffert. Von diesem Betrag hat sie ihrer Versicherungsnehmerin 198.500 DM (= 101.491,44 200) erstattet. Des Weiteren verlangt sie Ersatz von Kosten der Schadensfeststellung in H366he von 9.994,19 DM (= 5.109,95 200). 3 Die Kl344gerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zum Ersatz des vollen Schadens verpflichtet. Sie k366nne sich nicht auf Haftungsbegrenzun-gen berufen, da der streitgegenst344ndliche Unfall wegen 334berschreitens der La-deh366he auf einem qualifizierten Verschulden beruhe. 4 Die Kl344gerin hat beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, an sie 208.494,19 DM (= 106.601,38 200) nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat demgegen374ber geltend gemacht, auf den Streitfall sei US-amerikanisches Landfrachtrecht anzuwenden. Danach k366nne sich der Frachtf374hrer auf eine Haftungsbegrenzung in H366he von 500 US-Dollar berufen. Sollte deutsches Recht zur Anwendung kommen, seien f374r die Beurteilung des Verschuldens die lokalen Sorgfaltsma337st344be ma337geblich. Danach k366nne ihr kein qualifiziertes Verschulden angelastet werden. Ferner hat die Beklagte die H366he der behaupteten Reparaturkosten bestritten. 6 - 4 - Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im 334brigen zur Zahlung von 96.808,60 200 (= 91.698,65 200 Reparaturkosten und 5.109,95 200 Schadensfeststellungskosten) nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. 7 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren An-trag auf vollst344ndige Abweisung der Klage weiter. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten nach 247247 459, 425 ff. HGB i.V. mit 247 398 BGB, 247 67 Abs. 1 VVG f374r gegeben erachtet. Dazu hat es ausgef374hrt: 9 Der von der Kl344gerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch beur-teile sich nach deutschem Recht, da dieses sowohl auf den Gesamtfrachtver-trag als auch auf den (hypothetischen) Teilstreckenvertrag (247 452a HGB) zur Anwendung komme. Die Beklagte berufe sich daher vergeblich auf eine Haf-tungsbegrenzung in H366he von 500 US-Dollar nach US-amerikanischem Land-frachtrecht. 10 Bei Anwendung deutschen Rechts gelange man 374ber 247 459 HGB zu dem im Streitfall nicht ausgesch366pften Haftungsh366chstbetrag gem344337 247 431 HGB. 11 - 5 - Daher k366nne offenbleiben, ob die Beklagte wegen eines ihr anzulastenden qua-lifizierten Verschuldens unbegrenzt haften m374sse. An der in erster Instanz festgestellten Schadensh366he erg344ben sich keine Zweifel. Der Umstand, dass der vom Landgericht bestellte Sachverst344ndige die besch344digte Anlage nicht selbst gesehen habe, sei ohne Bedeutung, da ihm f374r die Ermittlung der Reparaturkosten aussagekr344ftige Unterlagen vorgelegen h344t-ten. 12 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten ist un-begr374ndet. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Haftung der Beklagten f374r den streitgegenst344ndlichen Schaden in der der Kl344gerin zuerkannten H366he ge-m344337 247 425 Abs. 1, 247 428 Satz 2, 247 429 Abs. 2 und 3, 247247 430, 431 Abs. 1 und 4, 247247 452, 452a Satz 1, 247 459 HGB bejaht. 13 1. Das Berufungsgericht ist von der Anwendbarkeit der Vorschriften der 247247 407 ff. HGB und damit des deutschen Rechts ausgegangen. Dagegen wen-det sich die Revision ohne Erfolg. 14 a) Dass auf den zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten zustandegekommenen Speditionsvertrag zu fixen Kosten (247 459 HGB) deut-sches Recht anzuwenden ist, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei Art. 28 Abs. 4 EGBGB entnommen. Nach dieser Vorschrift wird bei einem G374terbef366r-derungsvertrag vermutet, dass dieser mit demjenigen Staat die engsten Verbin-dungen aufweist, in dem der Bef366rderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet und sich aus der Gesamtheit der Umst344nde nicht ergibt (Art. 28 Abs. 5 EGBGB), 15 - 6 - dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (vgl. M374nchKomm.BGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 321 m.w.N. in Fn. 1054). Dies gilt auch f374r multimodale Frachtvertr344ge i.S. von 247 452 HGB (BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 Tz. 15 = TranspR 2006, 466; Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 17; OLG Dresden TranspR 2002, 246; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., 247 452 HGB Rdn. 1a m.w.N. in Fn. 8). Da die Beklagte ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und hier auch die Verladung des Transportgutes vorgenom-men wurde, sind die Voraussetzungen f374r die Anwendung deutschen Rechts gem344337 Art. 28 Abs. 4 EGBGB erf374llt. Im Streitfall spricht auch nichts daf374r, dass der Vertrag zu einem anderen Staat engere Verbindungen aufweist. b) Da es sich bei dem zwischen der Versicherungsnehmerin und der Be-klagten geschlossenen Speditionsvertrag um einen Multimodalfrachtvertrag i.S. von 247 452 HGB handelt und der Schadensort im Streitfall bekannt ist, kommt 247 452a HGB zur Anwendung (zur Anwendbarkeit des 247 452a HGB auf die Be-sorgung eines multimodalen Transports durch einen Fixkostenspediteur vgl. BGH, Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 207/04 Tz. 23). Nach dieser Bestimmung ist f374r die Haftung des Frachtf374hrers das Recht ma337geblich, das f374r einen hypotheti-schen Vertrag 374ber eine Bef366rderung auf der Teilstrecke gelten w374rde, auf der der Schaden eingetreten ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, auch der (hypothetische) Teilstreckenvertrag unterliege dem deutschen Recht, ist eben-falls frei von Rechtsfehlern. 16 Im vorliegenden Fall braucht nicht entschieden zu werden, ob die Rechtswahl, die die Parteien eines multimodalen Frachtvertrags in Bezug auf diesen getroffen haben, auf den (hypothetischen) Teilstreckenvertrag durch-schl344gt (so die wohl herrschende Meinung; vgl. OLG D374sseldorf TranspR 2002, 17 - 7 - 33, 34; OLG Hamburg TranspR 2003, 72, 73 und TranspR 2004, 402, 403; Fremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, 247 452a HGB Rdn. 11; Ru337 in HK-HGB, 7. Aufl., 247 452a Rdn. 4; Basedow, Festschrift f374r Herber, 1999, S. 15, 43; einschr344nkend Ramming, TranspR 1999, 325, 341; Herber, TranspR 2001, 101, 103 und TranspR 2006, 435, 436 f.; a.A. Koller aaO 247 452 Rdn. 1a und 247 452a HGB Rdn. 5; Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., Anh. 247 656 Rdn. 25 f.; ders., TranspR 1998, 429, 432 ff.; Drews, TranspR 2003, 12, 15 f.; Mast, Der multi-modale Frachtvertrag nach deutschem Recht, 2002, S. 204 f.). Die Anwendung deutschen Rechts folgt hier jedenfalls daraus, dass sowohl die Versicherungs-nehmerin als auch die Beklagte, auf deren vertragliche Beziehung insoweit ab-zustellen ist (BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 138/04, TranspR 2007, 472 Tz. 16; OLG Dresden TranspR 2002, 246; Fremuth in Fremuth/Thume aaO 247 452a HGB Rdn. 8 f.; Koller aaO 247 452a HGB Rdn. 5; Valder in Hein/Eichhoff/Pukall/ Krien, G374terkraftverkehrsrecht, 4. Aufl., Erg.-Lfg. 1/07, 247 452a HGB Rdn. 9 ff., 12; Mast aaO S. 102 ff., 108 f.), ihre Hauptniederlassung jeweils in der Bundes-republik Deutschland haben und auch nichts daf374r spricht, dass der hier in Re-de stehende hypothetische Teilstreckenvertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB; vgl. BGH NJW-RR 2006, 1694 Tz. 15). Dementsprechend hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass f374r die Anwendung US-amerikanischen Landfracht-rechts im Verh344ltnis zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten kein Raum ist. 2. Das danach auf das Vertragsverh344ltnis zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin anwendbare deutsche Recht ist gem344337 Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB insbesondere ma337gebend f374r die Folgen der Nichterf374l-lung der durch den Vertrag begr374ndeten Verpflichtungen einschlie337lich der Schadensbemessung. Dem Vertragsstatut unterfallen entgegen dem insoweit 18 - 8 - missverst344ndlichen Wortlaut der genannten Bestimmung auch die Vorausset-zungen von Anspr374chen aus Vertragsverletzungen (BGH NJW-RR 2006, 1694 Tz. 16; OLG K366ln MDR 1993, 315, 316; M374nchKomm.BGB/Spellenberg, 4. Aufl., Art. 32 EGBGB Rdn. 36, m.w.N.). Nach dem Vertragsstatut bestimmt sich vor allem auch die Frage, inwieweit hieraus resultierende Anspr374che ein schuldhaftes Handeln des Sch344digers voraussetzen (Staudinger/Magnus, BGB, Bearb. 2002, Art. 32 EGBGB Rdn. 46; M374nchKomm.BGB/Spellenberg aaO Art. 32 EGBGB Rdn. 29; AnwK-BGB/Leible, Art. 32 EGBGB Rdn. 18, jeweils m.w.N.). Gem344337 Art. 32 Abs. 2 EGBGB ist das nach dem Vertragsstatut nicht an-wendbare Recht des Staates, in dem die Erf374llung erfolgt, allerdings in Bezug auf deren Art und Weise zu ber374cksichtigen. Die Beklagte hat in den Vorinstan-zen geltend gemacht, im Hinblick darauf, dass die Besch344digung des Gutes in den USA eingetreten sei, m374sse auch auf die dortigen Sorgfaltsanforderungen abgestellt werden, die von den in Deutschland entwickelten strengen Ma337st344-ben erheblich abwichen. Hierauf kommt es im Streitfall schon deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten nicht auf 247 435 HGB, son-dern auf die verschuldensunabh344ngige Vorschrift des 247 425 Abs. 1 HGB ge-st374tzt hat. Im 334brigen bezieht sich Art. 32 Abs. 2 EGBGB allein auf solche Re-geln, die lediglich - wie etwa Regelungen 374ber Feiertage oder Gesch344ftszeiten, die die tats344chliche Erf374llung auf bestimmte Zeiten fixieren, sowie Vorschriften 374ber t344gliche H366chstarbeitszeiten - die 344u337ere Abwicklung der Erf374llung betref-fen (vgl. Staudinger/Magnus aaO Art. 32 EGBGB Rdn. 84-87). Die Vorschrift erfasst dagegen nicht solche Regeln, die die Substanz der Vertragspflichten - wie den Haftungsma337stab - betreffen (BGH NJW-RR 2006, 1694 Tz. 17; Staudinger/Magnus aaO Art. 32 EGBGB Rdn. 81 m.w.N.). 19 - 9 - 3. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die von den Vorinstanzen festgestellte H366he des notwendigen Aufwands f374r die Reparatur der besch344digten Anlage. 20 a) Die Bemessung des Schadens und die Haftungsh366chstsummen beur-teilen sich bei bekanntem Schadensort nach den Vorschriften des anwendbaren Teilstreckenrechts, hier also nach deutschem Landfrachtrecht (Koller aaO 247 452a HGB Rdn. 6). 21 Nach 247 429 Abs. 2 Satz 1 HGB ist im Falle einer Besch344digung des Transportgutes der Unterschied zwischen dem Wert des unbesch344digten Gutes am Ort und zur Zeit der 334bernahme zur Bef366rderung sowie dem Wert zu erset-zen, den das besch344digte Gut am Ort und zur Zeit der 334bernahme gehabt h344t-te. Gem344337 247 429 Abs. 2 Satz 2 HGB wird vermutet, dass die zur Schadensmin-derung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen. Dar374ber hinaus ist der Fracht-f374hrer bei Verlust und Besch344digung von Transportgut gem344337 247 430 HGB ver-pflichtet, die Kosten der Schadensfeststellung zu tragen. Die nach 247247 429, 430 HGB zu leistende Entsch344digung ist im Falle der Besch344digung der gesamten Sendung gem344337 247 431 Abs. 1 HGB auf einen Betrag von 8,33 Rechnungsein-heiten f374r jedes Kilogramm des Rohgewichts begrenzt. 22 b) Das Berufungsgericht ist von einer nach 247 431 Abs. 1 HGB begrenzten Haftung der Beklagten ausgegangen, so dass es auf seine Ausf374hrungen zum qualifizierten Verschulden der Beklagten f374r die Entscheidung nicht ankommt. Es hat in 334bereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, dass der f374r die Reparatur der Anlage erforderliche Aufwand 91.698,65 200 betr344gt. Dabei ist das Berufungsgericht den Ausf374hrungen des gerichtlich bestellten Sachverst344ndi- 23 - 10 - wen S. in dessen schriftlichem Gutachten vom 4. Dezember 2003 gefolgt. Dem Umstand, dass der Sachverst344ndige die besch344digte Anlage nicht selbst gesehen hat, hat das Berufungsgericht keine ma337gebliche Bedeutung beige-messen, weil dem Gutachter f374r seine Beurteilung aussagekr344ftige Unterlagen vorgelegen h344tten. Des Weiteren hat das Berufungsgericht es f374r unerheblich gehalten, dass der Sachverst344ndige die Reparaturkosten teilweise gesch344tzt hat, da die Sch344tzung sich zum einen auf die vom Privatgutachter So. vorgenommenen Sch344tzungen der Reparaturkosten und zum anderen auf das aus den 13 vorgelegten Fotografien erkennbare Schadensbild gest374tzt habe. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung ebenfalls stand. Die Revision r374gt ohne Erfolg, die Beklagte sei in ihrem Verfahrensgrund-recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil das Berufungsgericht es unterlassen habe, den Sachverst344ndigen S. zur m374ndlichen Erl344uterung seines schriftli- chen Gutachtens zu laden, obwohl die Beklagte zum Ausdruck gebracht habe, dass sie sachliche Einw344nde gegen die Ausf374hrungen im schriftlichen Gutach-ten erhebe und dieses deshalb f374r erl344uterungsbed374rftig halte. 24 Jeder Prozesspartei steht grunds344tzlich gem344337 247247 397, 402 ZPO zur Ge-w344hrleistung des rechtlichen Geh366rs das Recht zu, den Sachverst344ndigen zu seinem schriftlichen Gutachten m374ndlich zu befragen. F374r die Frage, ob die La-dung eines Sachverst344ndigen zur m374ndlichen Erl344uterung des von ihm erstatte-ten Gutachtens geboten ist, kommt es nicht darauf an, ob das Gericht noch Er-l344uterungsbedarf hat oder zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung 344ndert (BGHZ 6, 398, 400 f.; BGH, Urt. v. 24.10.1995 - VI ZR 13/95, VersR 1996, 211, 212; Urt. v. 29.10.2002 - VI ZR 353/01, NJW-RR 2003, 208, 209). Der Tatrichter muss dementsprechend dem von einer Partei rechtzeitig gestell-ten Antrag, den gerichtlich bestellten Sachverst344ndigen nach Erstattung des 25 - 11 - schriftlichen Gutachtens zur m374ndlichen Erl344uterung zu laden, auch dann statt-geben, wenn die schriftliche Begutachtung aus der Sicht des Gerichts ausrei-chend und 374berzeugend ist. Die Verpflichtung zur Ladung des Sachverst344ndi-gen entf344llt ausnahmsweise nur dann, wenn der Antrag auf Anh366rung des Sachverst344ndigen versp344tet oder rechtsmissbr344uchlich gestellt worden ist (BGH, Urt. v. 17.12.1996 - VI ZR 50/96, VersR 1997, 509; Urt. v. 7.10.1997 - VI ZR 252/96, NJW 1998, 162, 163). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte in den Vorinstanzen zwar zum Ausdruck gebracht, dass sie mit den Darlegungen des Sachverst344ndigen S. in seinem schriftlichen Gutachten nicht einverstanden sei. Sie hat aber weder in erster noch in zweiter Instanz einen Antrag auf Ladung des Sachverst344ndigen zur m374ndlichen Erl344uterung seines schriftlichen Gutachtens gestellt. Die Be-klagte konnte auch nicht davon ausgehen, dass das Berufungsgericht von Amts wegen eine Ladung veranlassen w374rde, da es im pflichtgem344337en Ermessen des Gerichts steht, ob es die m374ndliche Erl344uterung eines schriftlichen Gutach-tens f374r erforderlich erachtet. Dementsprechend musste die Beklagte - wollte sie eine Anh366rung des Sachverst344ndigen sicherstellen - einen dahingehenden Antrag stellen. 26 Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass es nicht beabsichtige, den Sachverst344ndigen zu laden. Dies war f374r die Beklagte schon aus der Ladungs-verf374gung des Berufungsgerichts ersichtlich, in der als prozessleitende Ma337-nahme lediglich das pers366nliche Erscheinen der Parteien zur Aufkl344rung des Sachverhalts und f374r einen G374teversuch angeordnet worden war. Die Beklagte h344tte daraufhin selbst noch einen Antrag auf Ladung des Sachverst344ndigen zur Erl344uterung seines schriftlichen Gutachtens stellen k366nnen. Unter diesen Um- 27 - 12 - st344nden liegt eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Ge-h366r (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor. 4. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Haftungsh366chstbetrag gem344337 247 431 HGB reiche f374r den der Kl344gerin zuerkannten Schadensersatzan-spruch in H366he von insgesamt 96.808,60 200 aus, wird von der Revision nicht angegriffen. 28 III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 29 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.03.2004 - 40 O 101/01 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.08.2004 - 3 U 76/04 -
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