BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 151/07 vom 7. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Juni 2007 wird auf dessen Kosten zur374ckgewie-sen. Gr374nde: Es liegt keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Par-teien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung. 1 1. Das angefochtene Urteil wirft keine 374ber das vom Berufungsgericht zu-treffend zugrunde gelegte Grundsatzurteil des Senats vom 15. Januar 2007 (II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 - OTTO) hinausgehenden kl344rungsbed374rftigen und entscheidungserheblichen Grundsatzfragen auf. Nachdem der Senat ent-schieden hat, dass die Feststellung des Jahresabschlusses einer Personenge-sellschaft als den Gesellschaftern obliegende Angelegenheit der laufenden Verwaltung regelm344337ig von einer allgemeinen Mehrheitsklausel im Gesell-schaftsvertrag gedeckt ist (aaO Tz. 13 f.) und hier der Gesellschaftsvertrag der B. KG in 247 21 Abs. 3 GV eine solche Klausel enth344lt, ist auch die 2 - 3 - weitere individualvertragliche Bestimmung 374ber die 334bertragung der Kompe-tenz zur Aufstellung des Jahresabschlusses und gleichzeitigen Entscheidung 374ber die Thesaurierung und deren Ausma337 auf den gesch344ftsf374hrenden Kom-plement344r gem344337 247247 5, 7 GV entsprechend der revisionsrechtlich einwandfreien Auslegung des Berufungsgerichts unbedenklich; dabei wurde insbesondere die maximal zul344ssige Thesaurierung bereits mit hinreichender Bestimmtheit vorab (einstimmig) im Gesellschaftsvertrag (247 7) geregelt (vgl. BGHZ aaO Tz. 15). Die Festlegung der konkreten Thesaurierung im jeweiligen Gesch344ftsjahr durch den Beklagten als gesch344ftsf374hrenden pers366nlich haftenden Gesellschaf-ter unterlag daher nur der "Treupflichtenkontrolle"; auch insoweit stellen sich - entgegen der Ansicht der Beschwerde - keine Grundsatzfragen, weil das Be-rufungsgericht unter Zugrundelegung der Senatsrechtsprechung mit Recht den klagenden Minderheitsgesellschafter als beweisf344llig f374r den ihm obliegenden Nachweis (BGHZ aaO Tz. 10) einer treupflichtwidrigen Thesaurierungsent-scheidung des Kl344gers angesehen hat. 3 2. Der Senat hat auch die Verfahrensr374gen gepr374ft und f374r nicht durch-greifend erachtet. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht Art. 103 GG im Zusammenhang mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10. November 2004 verletzt, da es zutreffend von einer mit den Stimmen des Kl344gers, also mehrheitlich, gefassten Thesaurierungsentscheidung ausgegan-gen ist. 4 - 4 - 3. Von einer weitergehenden n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 5 6 Beschwerdewert: 200.000,00 200 Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 24.03.2006 - 21 O 78/05 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.06.2007 - 14 U 19/06 -
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