Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 151/10 vom 6. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. April 2010 wird zurüc k- gewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe v orliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entsche i- dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung e i- ner einheitlichen Rechtspr echung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Es kann dahinstehen, ob die Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, es sei kein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart worden. Denn die Entscheidung wird g e tragen von der weiteren Begründung des Berufungsurteils, ein etwa b e- stehendes Widerrufsrecht wäre verwirkt. Dagegen vermochte der Kläger keinen durchgreifenden Zulassungsgrund aufzu zeigen . Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz Z PO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
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