BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 151 /11 vom 1 7 . Juli 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17 . Juli 20 1 3 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. K o ch und Dr. Löffler beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen d as Senats urteil vom 11 . April 201 3 wird auf Kosten der Beklagten zurückg e wiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungsrüge ist nicht begründet. I . Die Beklagte n mach en ohne Erfolg geltend, der Senat habe ihren A n- spruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er in der mündlichen Verhandlung am 10. Januar 2013 nicht darauf hingewiesen habe, dass er die Frage einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts im zweiten Revisionsverfahren nach a n- deren Maßstäben als im ersten Revisionsverfahren beurteilen we r de. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Senat in beiden Revisions verfahren dense l- ben Prüfungsmaßstab ang e legt. Der Senat hat in seiner ersten Re visionsentscheidu ng ausgeführt, dass es f ür die Frage, wer Hersteller einer Vervielfältigung ist, zunächst allein auf eine technische Betrachtung an kommt. Die Ve r vielfältigung ist als körperliche Festlegung eines Werkes ein rein technisch - mechanischer Vorg ang. Hersteller der Vervielfältigung ist daher derjenige, der diese körperliche Festlegung tec h- 1 2 3 - 3 - nisch bewerkste l ligt. Hat der Hersteller die Vervielfältigung allerdings nicht für den eigenen Gebrauch, sondern für einen Dritten angefertigt, ist diese Vervie l- fältigung dem Dritten zuzurechnen, wenn der Hersteller sich darauf beschränkt, als dessen t (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 175/07, ZUM 2009, 765 Rn. 15 - 17) . I n seiner zweiten Revisionsentscheidung hat der Sen at ausgeführt, dass d ie - beim Vorliegen mehrerer Kundenaufträge zur Aufnahme einer Se n dung zu gleicher Zeit zunächst erfolgende - Speicher ung von Sendungen der Klägerin auf dem Aufnahmeserver eine unbefugte Vervielfältigung durch die Beklagte zu 1 da r stel lt . Hersteller dieser Vervielfältigung ist zwar der Nutzer, der diese körperliche Fes t legung technisch bewerkstelligt. Da die Vervielfältigung nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen jedoch nicht dem priv a- ten Ge brauch dieses Nutzers dient, sondern von der Beklagten zu 1 als zentr a- Herstellung von kundenindividue l len Vervielfältigungen auf kundenindividu ellen Speicherplätzen des Fileservers verwendet wird, ist sie der B e klagten zu 1 zuzurechnen, die si ch dieses Nutzers (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 151/11, juris Rn. 18) . II. Die Beklagte macht weiter vergeblich geltend, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliche s Gehör verletzt, weil er in der mündl i chen Verhandlung am 10. Januar 2013 nicht darauf hingewiesen habe, dass er - anders als das Berufungsgericht - von einer Verletzung des Vervielfältigung s rechts ausgehe. Entgegen der Darstellung der Beklagten hat d er Senatsvorsitzende in der mündlichen Verhandlung am 10. Januar 2013 darauf hingewiesen, dass eine Ve r letzung des der Klägerin zustehenden Vervielfältigungsrechts im Blick auf die Feststellungen des Berufungsgerichts zu r t echnisch e n Ausgesta l tung des von der Beklagten zu 1 angebotenen Internetvideorecorder s - zu b e- 4 5 6 - 4 - jahen sein könnte und d iese s Angebot daher inso weit möglicherweise a n ders zu beurteilen ist als d as in den beiden Parallelverfahren I ZR 15 2 /11 und I ZR 153/11 in Rede stehende Angebot de s Internetv ideorecorder s . Bornkamm Pokrant Büscher K och Löffler Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 09.05.2007 - 5 O 2123/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 12.07.2011 - 14 U 801/07 -
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