BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 151/12 Verkündet am: 8. November 2012 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 Cb; BSEUntersV § 1 a) Die den Veterinärbehörden im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Auswe rtung von BSE - Tests an Rindern in einem Schlachthof obliegenden Amtspflichten entfalten grundsätzlich keine drittg e- richtete Schutzwirkung z u gunsten der Unternehmen, die vom Schlachthof - oder auch von einem "Zwischenlieferanten" - Schlachtprodukte erwerbe n und diese weiter veräußern oder verarbeiten. b) Unterrichtet die Veterinärbehörde einen Abnehmer, bei dem sich die vorlä u- fig sichergestellte Ware befindet, im Zusammenhang mit der Freigabe der Ware darüber, dass die (vermeintlich vollständig) durchgeführ ten BSE - Tests negativ verlaufen seien, so schafft sie dadurch einen unmittelbaren Vertrauenstatbestand für die ordnungsgemäße Durchführung der Unters u- chungen und haftet dem Adressaten der Mitteilung auf Ersatz seines Ve r- trauensschaden. BGH, Urteil vom 8. November 2012 - III ZR 151/12 - OLG Karlsruhe LG Mosbach - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des we i- tergehenden Rechtsmittels das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägeri n gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mosbach vom 19. A u- gust 2011 wegen einer Forderung r- gerichtlichen Kosten von , jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängi g- keit , zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die S a- che zur neuen Verhandlung und Entschei dung, auch über die Ko s- ten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung aufgrund nicht durchgeführter BSE - Tests. 1 - 3 - Die Klägerin betr eibt eine Fettschmelze. Dazu bezieht sie Rohmaterial (Schlachtfette) von der Streithelferin in 1 - eine m Schlachthof betreiber - und verarbeitet es zu Lebensmittel - , Futter - und Industriefett sowie Grieben. Im Schlachthof, in dem eine Software benutzt wird, die die Streithelferin zu 2 pr o- grammiert hat, unterhält das Veterinäramt des M . - Kreises eine Fleischhygienestelle, die unter anderem BSE - Tests durchführt. Der Schlachtablauf - pro Tag werden etwa 200 Rinder geschlachtet - ist wie folgt organisiert: Zunächst finde n eine visuelle Prüfung der Rinder auf Gesundheit sowie des Transporters auf Hygiene und eine Kontrolle der Ohrmarke, des A n- lieferungsscheins und des Rinderpasses statt; hierbei werden äußerlich auffäll i- ge Tiere ausgeso ndert. Danach erfolgt die Freigabe zur Schlachtung durch A b- zeichnung des Anlieferungsscheins . In der Betäubungsstation gleicht e in Schlachthofmitarbeiter die Ohrmarke mit dem Rinderpass ab, scannt den Pass und teilt eine Schlachtnummer zu. Die hierbei ein gesetzte Software verarbeitet die zuvor eingescannten Daten des Passes, teilt die Tiere Altersklassen zu und markiert die testpflichtigen Tiere mit " T " . Die eingescannten Daten einschlie ß- lich des Geburtsdatums und der Altersklasse werden auf einen Bildschi rm in die Fleischhygienestelle übertragen und dort von einem Veterinär eingesehen. Di e- ser stellt sodann die testpflichtigen Tiere fest und gibt Anweisung zur Entnahme einer Probe an einen Schlachthofmitarbeiter. Die Proben werden danach von dem Veterinär m it einem Barcode versehen und an ein Untersuchungslabor weitergeleitet. Dieses wertet die Proben aus und gibt das Ergebnis an die bu n- desweite sogenannte HIT - Datei (Herkunftssicherungs - und Informationssystem Tiere) in München weiter. Bei dieser werden die vom Labor übermittelten U n- tersuchungsergebnisse mit den vom Schlachthof gelieferten Daten zusamme n- geführt und überprüft, ob Proben in ausreichendem Umfang entnommen wu r- den. Die Ergebnisse werden dem Regierungspräsidium T . mitgeteilt, das die Inf orm ationen an das Veterinäramt M. - Kreis weitergibt. 2 - 4 - Bis zum 31. Dezember 2008 mussten solche Rinder auf BSE kontrolliert werden, die zum Zeitpunkt der Schlachtung über 30 Monate alt waren. Ab 1. Januar 2009 bestand nach dem neu eingefüg ten § 1 Abs. 1a der BSE - Untersuchungsverordnung die Testpflicht für im Inland geborene und gehaltene Rinder nur noch, wenn sie älter als 48 Monate waren. In der Zeit vom 12. bis 21. Januar 2009 schlachtete die Streithelferin zu 1 unter anderem sieben Ri n- de r, die älter als 48 Monate waren. Die Daten der Tiere wurden zum Teil von Hand eingegeben und verändert. Aufgrund eines Systemfehlers wurden die sieben Rinder der ab dem 1. Januar 2009 neu definierten Altersklasse 3 (30 bis 48 Monate) zugeordnet und daher nicht mit " T " markiert. Obwohl für diese Tiere eine Testpflicht auf BSE bestand, ordnete der jeweilige Veterinär eine Prob e- entnahme nicht an. Das aus den Schlachtungen stammende Rohfett lieferte die Streithelferin zu 1 an die Klägerin auf Sicherungsschein, d as heißt zur Verwa h- rung bis zur Aufhebung der Beschlagnahme. Zwischen dem 12./ 13. und 21./ 22. Januar 2009 er stellten die Veterinäre des Landratsamts im Rahmen sogenannte r Begleitscheine ( " Begleitschein U . zur Abgabe bestimmter Produkte vor de m Vorliegen eines BSE - Unter - s u chungsergebnisses " ) fünf " Ergebnismitteilungen " . D ie Begleitschein e enth ie l- ten im oberen Teil jeweils Informationen zum Herkunftsbetrieb (HB) - hier: Streithelferin zu 1 - , zum Empfängerbetrieb ( EB) - hier: Klägerin - und zu d er für den Herkunfts - und Empfängerbetrieb jeweils zuständigen Veterinärb ehörde sowie link s darunter im Abschnitt I verschiedene " Angaben zu den Produ k ten " - unter anderem Schlachtdatum, Anzahl der Fettbehälter , Nettogewicht - und ferner folgenden Zusatz: " Die gesamte Sendung bleibt bis Vorliegen des neg a- tiven BSE - Untersuchungsergebnisses vorläufig beschlagnahmt. Die für die Überwachung des EB zuständige Veterinärbehörde sowie der Empfängerb e- 3 4 - 5 - trieb wurde n unte r- richtet " . Im rechten Abschnitt II enthalten die Scheine u nter " Ergebnismitteilung " unter anderem folgende Sätze : " Das Ergebnis der Untersuchung auf BSE für Sendung wird aufgehoben. Die für die Überwachung des EB zuständige Veter i- närbehörde sowie der Empfängerbetrieb wurde n " Sowohl die " Angaben zu den Produkten " als auch die " Ergebnismitteilung " sind jeweils von Veterinären des Landr atsamts unterzeic h- net. Das Veterinäramt erhielt von der HIT - Datei - bei dieser gab es Probleme mit der Umprogrammierung auf die neue Rechtslage, sodass auch Rinder im Alter zwischen 30 und 48 Monaten zunächst weiter als testpflichtig behandelt wurden - über 300 Fehlermeldungen, darunter auch solche bezüglich der si e- ben Rinder, die trotz Testpflicht nicht auf BSE überprüft worden waren. Diese sieben relevanten Meldungen nahm das Veterinäramt nicht zur Kenntnis. Die Klägerin verarbeitete das Rohfett zumindest teilweise weiter zu Ri n- derraffinat, Talg und Griebenmehl und verkaufte es zumindest teilweise weiter. Am 22. Januar 2009 informierte die HIT - Datei , die zwischenzeitlich eine Bere i- nigung der Fehlermeldungen durchgeführt hatte, das Veterinäramt ern eut über die sieben nicht auf BSE getesteten Rinder. Am gleichen Tag beschlagnahmte das Veterinäramt das Rohfett bei der Streithelferin zu 1. Diese leitete die Verf ü- gung an die Klägerin weiter und veranlasste über die Streithelferin zu 2 die B e- seitigung de s Systemfehlers. Am 9. Februar 2009 wies die Stadt W . die Klägerin an, das von der Streithelferin zu 1 an sie gelieferte Rohfett zu beseit i- gen. Dem kam die Klägerin bezüglich der bei ihr noch vorhandene n Ware nach; im Übrigen forderte sie ihre Abn ehmer dazu auf, mit dem an d iese gelieferten 5 6 - 6 - Rohfett in gleicher Weise zu verfahren. In der Folgezeit traten drei Abnehmer ihre Amtshaftungsansprüche gegen das beklagte Land an die Klägerin ab. Die Klägerin nimmt das beklagte Land aus eigenem und abget retenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abg e- wiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Entscheidungsgründe Die Rev ision der Klägerin ist zulässig. Sie hat keinen Erfolg, soweit die Klägerin Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend macht. Soweit die Kläg e- rin Ansprüche aus eigenem Recht verfolgt, führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückv erweisung der Sache an das Ber u- fungsgericht. I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die für das beklagte Land tätigen Bediensteten des Veterinäramts bei der Auswahl der zu testenden Rinder ihre Amtspflichten verletzt hätten. Diese Amtspfl ichten hätten jedoch nicht gegenüber der Klägerin oder gegenüber den Unternehmen bestanden, die an die Klägerin ihre Ansprüche abgetreten hätten. Angesichts des fehlenden Drittschutz es könne dabei offen bleiben , ob weitergehend eine Pflichtverletzung auch in der Ausstellung der Begleitscheine oder in dem Umgang mit den Me l- dungen aus der HIT - Datei liege. 7 8 9 - 7 - Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Auswe r- tung von BSE - Tests bestehenden Amtspflichten dienten in erster Linie dem G e- sundheitssc hutz von Mensch und Tier. Zwar sei in der Rechtsprechung ane r- kannt, dass drittgerichtete Amtspflichten auch im Verhältnis zu den Unterne h- men bestehen könnten, die die Schlachtungen selbst durchführten. Es sei aber nicht gerechtfertigt, die Schutzrichtung d er Amtspflichten auch auf Unterne h- men auszuweiten, die mit den Tierprodukten lediglich als Weiterverarbeiter oder Händler in Berührung kämen. Den einschlägigen nationalstaatlichen und eur o- parechtlichen Regelungen sei kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, d ass die Amtspflichten den zuständigen Behörden gegenüber sämtlichen Unternehmen in der Lieferkette von Fleischprodukten obliegen sollten. Für Unternehmen, die an einem entfernteren Punkt der Verwertungskette stünden, stelle sich im Falle der BSE - Tests alle rdings die Schwierigkeit, dass sie durch eine privatgutachte r- liche Untersuchung des Fleisches möglicherweise nicht abwenden könnten, dass eine Beschlagnahme angeordnet werde, weil die amtliche Kontrolle zuvor nicht oder fehlerhaft durchgeführt worden sei. Dem damit verbundenen wir t- schaftlichen Risiko könnten sie allerdings durch entsprechende Gestaltung ihrer Verträge mit dem Vorlieferanten begegnen; dadurch könne erreicht werden, dass derjenige Lieferant, der eigene Untersuchungsmöglichkeiten habe oder dem bei einer mangelhaften behördlichen Kontrolle Amtshaftungsansprüche zustünden, eine verschuldensunabhängige Haftung für die Verkehrsfähigkeit der von ihm gelieferten Produkte übernehme. Eine Ausweitung der Drittbez o- genheit der Amtspflichten in Fällen der vorliegenden Art würde zudem zu einer Konturlosigkeit der Haftung führen. Die Anstellungskörperschaft des Veterinärs müss t e dann nämlich Schadensersatz jedem leisten, der - sei es auch nur in entfernter Weise und mit geringen Mengen - mit dem Produkt in Be rührung g e- kommen und dem durch die Amtspflichtverletzung ein Schaden entstanden sei. 10 - 8 - Eine drittschützende Wirkung wäre auch dann nicht anzunehmen, wenn man eine eigenständige Pflichtverletzung in der Ausstellung der auch der Kl ä- gerin zugänglich gemach ten " Ergebnismitteilungen " sehen würde. Die Pflich t- verletzung des beklagten Landes liege nämlich nicht darin, dass die BSE - Unter - suchungen als solche falsch durchgeführt worden seien. Insoweit könne offen bleiben, ob eine drittschützende Amtspflichtverletz ung vorläge, wenn das Vet e- rinäramt einem Abnehmer der Fleischprodukte ein negatives Ergebnis - sei es auch nur zur Kenntnisnahme - mitteilen würde, obwohl tatsächlich positiv gete s- tet worden sei. Der Vorwurf gegen das beklagte Land bestehe jedoch darin, da ss sie bestimmte Rinder nicht haben testen lassen, obwohl diese testpflichtig gewesen seien. Darüber, welche Rinder getestet worden seien, verhalte sich die Ergebnismitteilung aber nicht. Sie besage lediglich, dass die Tests, die ta t- sächlich durchgeführt w orden seien, ein negatives Ergebnis gehabt hätten. O h- ne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, spreche aus Sicht des Senats im Übrigen vieles für die Auffassung des beklagten Landes, dass der in der E r- gebnismitteilung enthaltene Satz " Die Beschlagnahme der Sendung wird au f- gehoben " keinen Verwaltungsakt im Verhältnis zur Klägerin darstelle, sondern - auch wenn die Klägerin im Verteiler der Mitteilung gestanden habe - die B e- schlagnahmeverfügung im Verhältnis zu dem Schlachthofbetrieb , demgege n- über sie urs prünglich erlassen wurde, aufgehoben worden sei. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Ü berprüfung nur teilweise stand. 1. Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB , Art. 34 Satz 1 11 12 13 - 9 - GG die Verletzung einer gerade einem Dritten gegenüber bestehenden Amt s- pflicht voraussetzen. Die Regelung in § 839 BGB, Art. 34 GG beruht insoweit auf der Vorste l- lung eines Drei - Personen - Verhältnisses, an dem der Beamte, sein Dien stherr und der Geschädigte beteiligt sind. Nur die Verletzung solcher Pflichten, die dem Beamten nicht nur seinem Dienstherrn, sondern einem Dritten gegenüber obliegen, begründen eine Ersatzpflicht. Alle Amtspflichten bestehen zunächst im Interesse des Sta ates und der Allgemeinheit. Dient eine Pflicht nur dem al l- gemeinen öffentlichen Wohl oder dem Schutz der öffentlichen Ordnung, sche i- det auch bei deren schadensauslösender Verletzung eine Haftung aus. Die Drittgerichtetheit hat damit sowohl haftungsbegründe nde als auch - begren - zende Funktion: begründend, soweit klargestellt wird, gegenüber welchem G e- schädigten die Verantwortlichkeit des Staates eintritt, begrenzend, soweit and e- ren Personen, die nicht zum Kreis der Dritten zählen, ein Anspruch auch dann versa gt bleibt, wenn sich das pflichtwidrige Handeln des Amtsträgers für sie nachteilig ausgewirkt hat. Ob der Geschädigte dabei Dritter ist, bestimmt sich danach, ob die Amts - pflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erf üllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch - den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass de r Geschädigte zu dem Persone n- kreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter 14 15 - 10 - Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung a m Amtsgeschäft allerdings ebenso wenig notwe n- dige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die streitg e- genständliche Amtshandlung. Allerdings genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig a usgewirkt hat. Da im Übrigen eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dritter anzusehen sein muss, ist jeweils zu pr ü- fen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rech tlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt sein soll (ständige S e- natsrechtsprechung, vgl. nur Urteile vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 320 f ; vom 18. Februar 1999 - III ZR 272/96, BGHZ 140, 380, 382 ; vom 1. Februar 2001 - III ZR 193/99, BG HZ 146, 365, 368 ; vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01, BGHZ 162, 49, 55 f und vom 15. Oktober 2009 - III ZR 8/09, BGHZ 182, 370 Rn. 14). 2. Den Bestimmungen über die Durchführung von BSE - Tests lässt sich i n- soweit kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass durch diese die hier betroff e- nen wirtschaftlichen Interessen der Klägerin ode r der Zedenten ge schütz t we r- d en sollen. a) Zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Amtshandlungen im Januar 2009 galt die BSE - Untersuchungs verordnung in der Fassung der B e- kanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe - Virus und zur Änderung TSE - rechtlicher Verordnungen vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461). Ermächtigungsgrundlage für den Erlass und die folgenden Ä nderungen der BSE - Untersuchungs verordnung w a- 16 17 - 11 - ren die Vorschriften des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekann t- machung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), insbesondere die §§ 5, 22 d, 22e. Die Befugnis des zuständigen Ministeriums zum Erlass von Rechtsverordnu n- gen war daran geknüpft, dass die Regelung zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. Die derze it gültigen Vor schriften der BSE - Untersuchungs ver - ordnung (siehe Bekanntmachung der Neufassung vom 30. November 2011, B GBl. I S. 2404) sind nach dem Außerkrafttreten des Fleischhygienegesetzes im Jahre 2005 (unter anderem) auf Bestimmungen des Lebensmittel - und Fu t- termittelgesetzbuchs vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) - dort vor allem § 13 - gestützt; im Mittelpunkt des Gesetzes steht insoweit die Abwehr von G e- fahren für die menschliche Gesundheit beziehungsweise der Schutz der Ve r- brau cher (vgl. § 1 A bs. 1 Nr. 1). b) Die BSE - Untersuchungsverordnung selbst nimmt in § 1 bezüglich der Durchführung der BSE - Tests Bezug auf die " Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontro lle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien " (ABl. L 147 vom 31. Mai 2001, S. 1 ff) sowie auf die " Ve r- ordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Über - wachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs " (ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 206 , L 228 vom 25. Juni 2004, S. 83 ). Beide Verordnungen verweisen einleitend als Rechtsgrundlage auf Art. 152 Abs. 4 Buchst. b EGV (jetzt Art. 166 AEUV) . Diese Norm hat im Ra h- men des Abschnitts " Gesundheitspolitik " Maßnahmen des Rates im Bereich 18 19 - 12 - Veterinärwesen zum Gegenstand, " die unmittelbar den Schutz der Bevölkerung zum Ziel haben " . In den Erwägungsgründen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 - Nr. 2, 3; siehe auch Nr. 4, 5 und 10 - sowie der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 - Nr. 4 und 6 - wird insoweit auf die Gesundheit der Bevölkerung beziehung s- weise auf die Gesundheit von Mensch un d Tier als Schutzgut verwiesen. Die Erwähnung auch des Binnenmarktes im Erwägungsgrund Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ( " Diese Verordnung ist von unmittelbarem B e- lang für die Gesundheit der Bevölkerung und bezieht sich auf das Funktionieren des Binnenmarktes " ) sowie der Lebensm ittelunternehmen im Erwägungsgrund Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ( " Art und Umfang der amtlichen Übe r- wachung sollten von einer Bewertung der Risiken für die Gesundheit der Bevö l- kerung, der Tiergesundheit, gegebenenfalls des Wohlbefindens der Tiere sowie der Art und des Umfangs der durchgeführten Prozesse und des Lebensmitte l- unternehmers abhängen " ) besagen demgegenüber nichts über eine Einbezi e- hung der streitgegenständlichen Vermögensinteressen in den Schutzbereich der den Veterinärbehörden im Zusamm enhang mit der Vorbereitung, Durchfü h- rung und Auswertung von BSE - Tests obliegenden Amtspflichten. Dass die Ve r- ordnung Nr. 999/2001 den Binnenmarkt betrifft, folgt aus ihrem Regelungsg e- genstand, nämlich der Produktion und dem Inverkehrbringen von lebenden T i e- ren und tierischen Erzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft (Erwägungsgrund Nr. 5, Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. b ). Mit der Bezugnahme auf den Bi n- nenmarkt wird verdeutlicht, dass sich jede Umsetzung der Verordnung auch auf dessen Funktionsfähigkei t auswirkt, lebensmittelrechtliche Kontrollen insoweit wirtschaftliche Implikationen haben und eine einheitliche Regelung der BSE - Untersuchungspflichten für das Funktionieren des Binnenmarkts von Bedeutung ist. Kein Anhaltspunkt besteht aber für die Annahm e, diese Bezugnahme solle zum Ausdruck bringen, dass durch die Einführung der BSE - Untersuchung die 2 0 - 13 - wirtschaftlichen Interessen aller unternehmerischen Teilnehmer des Binne n- markts einen besonderen Schutz genießen. Vielmehr wird im Erwägungsgrund Nr. 3 selbs t noch einmal ausdrücklich auf den Schutz der Bevölkerung Bezug genommen ( " Es empfiehlt sich daher, Art. 152 Absatz 4 Buchstabe b des Ve r- trags als Rechtsgrundlage zu wählen. " ). Die Erwähnung des Lebensmittelunte r- nehmers im Erwägungsgrund Nr. 6 erfolgt mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Vorschrift, um zu verdeutlichen, dass bei der Umsetzung der Verordnung in konkrete Handlungsanweisungen eine ausgewogene Zweck - Mittel - Relation b e- achtet werden muss. Ohne das Ziel des Schutzes der Gesundheit von Mensch und T ier aus den Augen zu verlieren, soll vermieden werden, dass die wir t- schaftliche Freiheit des Lebensmittelunternehmers durch besonders engm a- schige Kontrollen erstickt wird. Der europäische Verordnungsgeber wollte mi t- hin bei der Ausgestaltung der BSE - Untersu chungspflichten in diesem Punkt auch auf die Belange der Unternehmen Rücksicht nehmen, sie also nicht übe r- mäßig mit Pflichten belasten. Ein besonderer Schutz der Handelsunternehmen oder der weiterverarbeitenden Betriebe in dem hier betroffenen vermögen s- rec htlichen Bereich war damit aber erkennbar nicht intendiert. c) Soweit die Klägerin - im Übrigen erst mals in der Revisionsinstanz (§ 559 Abs. 1 ZPO) - auf zwei Artikel zur BSE - Krise in Spiegel Online vom 28. November 2000 und 19. Januar 2001 verweist, lässt sich aus deren Inhalt nichts für ihre Auffassung ableiten, sie sei bezüglich des entstandenen Sch a- dens in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht einbezogen; dies gilt u n- abhängig davon, dass auf dem Höhepunkt der BSE - Krise der deutsche Fleischma rkt vor dem Zusammenbruch stand und insoweit durch die gesetzl i- chen Maßnahmen das Vertrauen der Verbraucher in die gesundheitliche Unb e- denklichkeit des zum Verkauf angebotenen Fleisches gestärkt und damit letz t- lich auch der Fl eischabsatz wiederbelebt wurde . 21 - 14 - 3. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05, VersR 2006, 698 Rn. 12, Beschluss vom 15. Februar 2007 - III ZR 137/06, VersR 2007, 1372 Rn. 6; siehe auch U r- teil vom 14. Oktober 20 04 - III ZR 169/04, BGHZ 161, 6; vgl. aus der in stanzg e- richt lichen Rechtsprechung OLG Stuttgart OLGR 2005, 580, 584, OLG Mü n- chen, Urteil vom 27. April 2006 - 1 U 2537/05, juris Rn. 94 ff, OLG Bremen OLGR 2009, 250, 253 f), wonach die bei der Durchführung e iner BSE - Untersuchung an einem testpflichtigen Rind bestehenden Amtspflichten im Ve r- hältnis zum betroffenen Schlachtbetrieb drittbezogen sind und insoweit der V e- terinär beziehungsweise etwaige mit der Laboruntersuchung beauftragte Ve r- waltungshelfer bei ihr er Tätigkeit auch und gerade auf die Interessen des Schlachthofs in individualisierter und qualifizierter Weise Rücksicht zu nehmen haben. Vorliegend geht es nicht darum, dass ein Schlachthofbetreiber durch Fehler der zuständigen Behörden oder ihrer Verwal tungshelfer (Untersuchung s- labors) unmittelbar an der (gewinnbringenden) Verwertung seines Eigentums gehindert wurde, sei es, dass Fleisch zu Unrecht beschlagnahmt und in der Folge verdorben oder vernichtet worden ist (so der den Senatsurteilen vom 14. Okto ber 2004 und vom 2. Februar 2006 zugrunde liegende Sachverhalt), sei es, dass vorläufig sichergestelltes Fleisch zu Unrecht freigegeben und in der Folge nicht mehr verkauft werden durfte beziehungsweise bereits vollzogene Kaufverträge rückabgewickelt werde n mussten (vgl. die Entscheidung des OLG München vom 27. April 2006; die dagegen eingelegte Nichtzulassungsb e- schwerde wurde durch den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2007 zurückg e- wiesen). Vielmehr ist Streitgegenstand der Schaden von in der weiteren A b- nehm er - und Verarbeitungskette stehenden Unternehmen. Insoweit besteht, vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls (siehe hierzu die Ausfü h- rungen zu II 4), aber keine Drittwirkung; die einschlägigen Amtspflichten schü t- 22 - 15 - zen nicht die individuellen Ver mögensinteressen dieser Gruppe am Absatz von Tierprodukten zum Zwecke der Gewinnerzielung. Die Haftung des Staates wü r- de ansonsten - obwohl mit dem Kriterium, dass drittbezogen Amtspflichten sind, bei denen in qualifizierter und zugleich individualisierbar er Weise auf schut z- würdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist - konturlos und wäre letztlich nur noch eine Frage der Kausalität. Allein der Umstand, dass jemand durch eine Amtspflichtverletzung kausal g e- schädigt wird, genügt aber nicht, um ihn als Dritten anzusehen. Insbesondere bei denjenigen, die in ihren eigenen Interessen erst als Folge ihrer schuldrech t- lichen Beziehungen zu den unmittelbar von der Ausübung der Amtspflicht b e- troffenen Personen und Unternehmen berührt werden, hat der Senat regelm ä- ßig keine Drittwirkung zuerkannt; denn grundsätzlich hat es der geschützte Dri t- te nicht in der Hand, durch den Abschluss von Verträgen den Schutzbereich der ihm gegenüber obliegenden Amtspflichten auf den Vertragspartn er zu er str e- cken (vgl. nur Urteile vom 23. Oktober 1958 - III ZR 91/57, VersR 1958, 886, vom 17. November 1958 - III ZR 123/57, VersR 1959, 194, vom 14. Juni 1962 - III ZR 57/61, NJW 1962, 2100, 2102 und vom 8. Mai 1980 - III ZR 27/78, NJW 1980, 2578, 257 9). Auch wären vorliegend die potentiellen Schäden und die damit verbundenen Haftungsrisiken kaum absehbar und ausufernd , da die Ve r- arbeitung selbst geringer Mengen von verkehrsunfähigen Fleischbestandteilen oder Nebenprodukten dazu führen kann, dass große Mengen der mit Hilfe di e- ser Stoffe hergestellten End - oder Fertigprodukte unbrauchbar werden. Dass Händler oder weiterverarbeitende Betriebe beim Erwerb von Tierprodukten auf die Einhaltung der BSE - Untersuchungsverordnung bei der Schlachtung ve r- trauen und für sie - wie die Revision unter Hinweis darauf geltend macht, dass ein BSE - Test nur anhand einer Probe aus dem Stammhirn möglich ist und das Hirn als sogenanntes Risikomaterial im Anschluss an die Entnahme der Probe regelmäßig sofort vernichtet wird - k eine Möglichkeit besteht, vor dem Kauf e i- - 16 - nen solchen Test nachholen zu lassen, ändert hieran nichts. Die Freigabe des Schlachtfleisches stellt insoweit nicht generell eine geschützte Verlässlichkeit s - grundlage für wirtschaftliche Dispositionen dar. Auch we nn die Prüfungen des Veterinärs, so sie ordnungsgemäß vorgenommen werden, für diejenigen, die mit den Tierprodukten als Händler oder weiterverarbeitender Betrieb in Berü h- rung kommen, die für sie erfreuliche Nebenwirkung haben, dass sie nur BSE - freie Produk te vermarkten und deshalb der Gefahr enthoben sind, wegen des Inverkehrbringens von genussuntauglichen Produkten von den Konsumenten, Vertragspartnern oder den staatlichen Aufsichtsbehörden belangt zu werden, genügt dies nicht, um aus dieser reflexhaften W irkung der einem anderen Zweck - Gesundheit von Mensch und Tier - dienenden Untersuchung eine Amtspflicht zum Schutz der wirtschaftlichen Belange dieser Personen zu b e- gründen. Dieser Personenkreis ist deshalb grundsätzlich auf etwaige kaufrech t- liche Gewähr leistungsansprüche gegen den jeweiligen Vorlieferanten zu ve r- weisen. Soweit dies den Schaden nicht abdeckt, muss versucht werden, z u- künftig gegen eine fehlende Verkehrsfähigkeit der erworbenen Tierprodukte vertraglich eine ausreichende Absicherung zu errei chen. Etwaige Schwierigke i- ten dabei rechtfertigen es jedenfalls nicht, die hier im Streit stehenden Amt s- pflichten generell als drittgerichtet einzustufen. 4. Rechtsfehlerhaft sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den sog enannten Beg leitscheine n . Insoweit ergibt die Auslegung der darin enthaltenen Ergebnismitteilungen, dass die hiervon erfassten Rohfettlieferu n- gen von Rindern stammen , bei deren Schlachtung die Vorgaben der BSE - Ver - ordnung eingehalten worden sind . Die Klägerin wiederum durfte als Adressat dieser Mitteilungen auf deren Richtigkeit vertrauen und entsprechend wirtschaf t- lich disponieren; insoweit ist sie auch als geschützte Dritte im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen. 23 - 17 - a) Die Ergebnismitteilungen kann der Sena t selbständig auslegen. Sie sind im Zusammenhang mit der Aufhebung der Beschlagnahme - also eines Verwaltungsakts, der als solcher im Revisionsverfahren frei auslegbar ist (vgl. nur Senat , U rteil vom 8. Februar 2001 - III ZR 49/00, NJW - RR 2001, 840, 841 un d Beschluss vom 30. September 2004 - III ZR 81/04, NVwZ 2005, 240) - und im Übrigen formularmäßig erfolgt. Insoweit wird eine Beschränkung des Inhalts auf die Aussage, dass die BSE - Tests, die tatsächlich durchgeführt worden s e i- en , mit negative m Ergebnis ve rlaufen seien , dem Bedeutungsgehalt der S che i- ne nicht gerecht. D ie se dien en zur Regelung des Verfahrens, wenn bestimmte Tierprodukte vor dem Vorliegen eines BSE - Untersuchungsergebnisses vom Schlachthof bereits abgegeben werden. Diese Produkte bleiben dann bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses vorläufig beschlagnahmt und können deshalb vom Empfängerbetrieb, der insoweit vom Veterinäramt unterrichtet wird, noch nicht weiterverarbeitet oder - verkauft werden. Durch die Ergebnismi t- teilung, mit der die B eschlagnahme der Sendung aufgehoben wird - hierbei ist es ohne Bedeutung, ob formal Adressat der Aufhebung der Herkunftsbetrieb ist, gegenüber dem die Beschlagnahme ursprünglich ausgesprochen wurde - , wird auch der Empfängerbetrieb darüber informiert, dass nunmehr die bisherige Sperre für die Weiterverarbeitung und den - verkauf entfallen ist. Die Ergebni s- mitteilung bezieht sich dabei auf die am jeweiligen Schlachttag erzeugte und an den Empfängerbetrieb gemäß der Produktangabe im Begleitschein gelieferte Wa re . Für den Empfängerbetrieb ist insoweit aber von entscheidender Bede u- tung, ob nicht nur die durchgeführten BSE - Untersuchungen ein negatives E r- gebnis gehabt haben, sondern ob bezüglich der a n ihn gelieferten Tiere bezi e- hungsweise Tierprodukte die Vorschri ften der BSE - Untersuchungsverordnung eingehalten worden sind. Nichts anderes wird durch die Ergebnismitteilung deutlich gemacht. Eine Aufhebung der Beschlagnahme hätte insoweit nicht e r- 24 - 18 - folgen dürfen, wenn sich in der an den Empfängerbetrieb gelieferten War e Tie r- produkte befunden hätten, die von testpflichtigen, aber amtspflichtwidrig nicht getesteten Rindern stammten. Wollte man die Ergebnismitteilung auf die Au s- sage reduzieren, die - im Übrigen mit der Information konkret gar nicht ang e- sprochenen und ident ifizierten - Rinder, die auf BSE getestet w u rden, seien nicht an BSE erkrankt, wäre die Ergebnismitteilung für den Herkunfts - wie für den Empfängerbetrieb ohne Bedeutung und letztlich völlig nutzlos. Denn d as durch die Streithelferin zu 1 an die Klägerin i n diversen Behältern gelieferte und unter Ziffer " I. Angaben zu den Produkten " angesprochene Rohfett stammt e aus den gesamten Schlachtungen des betreffenden Tages, also von testpflic h- tigen wie nicht testpflichtigen Tieren. Da innerhalb der Behälter aber ni cht u n- terschi e den w erden kann , welches Fett von welchem geschlachteten Rind stammt - deshalb war die " gesamte " Sendung bis zum Vorliegen der Unters u- chungsergebnisse beschlagnahmt - , hat dies in der Konsequenz der unterla u- fenen Fehler auch dazu geführt, das s die gesamte Sendung als kontaminiert zu vernichten war. Vor diesem Hintergrund kann die Ergebnismitteilung nur in dem Sinne verstanden werden, dass bezüglich der im Begleitschein angesproch e- nen Fett - Produkte, deren Beschlagnahme aufgehoben w u rd e , eine Ei nhaltung der BSE - Untersuchungsverordnung durch das zuständige Veterinäramt dok u- mentiert wird. b) Nach der ständigen Senatsrechtsprechung müssen Mitteilungen und Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit en t- sprechend sa chgerecht, d as heißt vollständig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann (vgl. nur Urteile vom 10. Juli 2003 - III ZR 155/02, BGHZ 155, 354, 357 und vom 21. April 2005 - III ZR 264/04, VersR 20 05, 1584, 1585). Diese Amtspflicht b e- stand vorliegend neben der Streithelferin zu 1 auch gegenüber der Klägerin als 25 - 19 - dem in den Mitteilungen ausdrücklich als Adressaten aufgeführten Betrieb, bei de m sich zum Zeitpunkt der Mitteilungen die fraglichen Rohfett e tatsächlich b e- funden haben und aufgrund der ausgesprochenen vorläufigen Sicherstellungen auch nur befinden durften. Hingegen erstreckte sich diese Pflicht - entspr e- chend den Ausführungen zu 3 - nicht auch auf diejenigen Unternehmen, die später von der Kl ägerin - wie hier die Zedenten - Tierprodukte abgenommen haben. III. Das Berufungsurteil war deshalb teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und, da die Sache mangels ausreichender tatrichterlicher Feststellungen nicht zur Entscheidung reif ist (§ 56 3 Abs. 3 ZPO), insoweit zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Das beklagte Land hat sich in seiner Revisionserwiderung unter Bezu g- nahme auf den Schriftsatz vom 28.März 2012 auf den Standpunkt gestellt, dass die Mitarbeiter des Veterinäramts stets selbst anhand der verfügbaren Altersd a- ten die von der Streithelferin zu 1 gelieferten Daten zur Testpflichtigkeit kontro l- liert hätten. Ausgehend davon kommt es auf die Frage, ob Mitarbeiter der Streithelferin zu 1 als Verwaltungshelfer der die Kontrolle ausübenden Behörde angesehen werden könnten, nicht an. Gegen die Feststellung des Berufungsg e- richts , bei dieser Sachlage liege ei ne fahrlässige Verletzung von Amtspflichten der eigenen Bediensteten des Beklagten vor, weil bei einer sorgfältigen Kontro l- le der Daten die Testpflichtigkeit der Rinder hätte aufgedeckt werden müssen, wendet sich das beklagte Lande mit seiner Revisionserwi derung nicht. 26 27 - 20 - 2. Die Klägerin ist bei einer Amtspflichtverletzung so zu stellen, als hätte sich d e r Beklagte amtspflichtgemäß verhalten. Damit ist hier in den Blick zu nehmen, wie sich die Vermögenslage der Klä gerin entwickelt hätte, wenn der Beklagte zutreffende Auskünfte erteilt ( vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 2003 - III ZR 155/02, BGHZ 155, 354, 361 und vom 21. April 2005 - III ZR 264/04, NVwZ 2006, 245, 248 ) , also der Klägerin mitgeteilt hätte, dass sich in dem Rohfett auch solches von testpflich tigen, aber versehentlich nicht untersuchten Rindern befindet und die Ware deshalb nicht frei gegeben werden kann . Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Mosbach, Entscheidung vom 19.08.2011 - 1 O 15/11 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2012 - 12 U 149/11 - 28
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