BUNDESGERICHTSHOF ECLI:DE:BGH:2015:191115UIZR151.13.0 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 151/13 Verkündet am: 19. November 2015 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik UrhG § 53 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 54b Abs. 1; UrhWG § 16 Abs. 4 Satz 3 a) Die Höhe der nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG geschuldeten Geräteve r- gütung entspricht der Höhe des Schadens, den Urheber und Leistung s- schutzberechtigte dadurch erleiden, dass d as jeweilige Gerät als Typ ohne ihre Erlaubnis tatsächlich für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Vervie l- fältigungen genutzt wird. Zum Ausgleich dieses Schadens ist grundsätzlich die angemessene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müss en, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten. b) Das Vervielfältigen eines Werkes nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Heru n- terladen aus dem Internet ist grundsätzlich auch dann nach §§ 54 bis 54b UrhG vergütungspflichtig, wenn der Rechtsinhaber seine Zustimmung zum Herunterladen erteilt hat. Hat der Rechtsinhaber für die Erteilung seiner Z u- stimmung eine Vergütung erhalten, ist der Anspruch auf Zahlung einer Ger ä- tevergütung allerdings erloschen. Soweit von einem mit Zustimmung des Re chteinhabers durch Herunterladen aus dem Internet angefertigten Vervie l- fältigungsstück eines Werkes weitere Vervielfältigungsstücke nach § 53 - 2 - Abs. 1 bis 3 UrhG hergestellt werden, sind diese Vervielfältigungen nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG vergütungs pflichtig. c) Das Vervielfältigen von Original - Audio - CDs oder Original - Film - DVDs nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG ist grundsätzlich auch dann nach §§ 54 bis 54b UrhG vergütungspflichtig, wenn die Datenträger mit einem (unwirksamen) Kopie r- schutz versehen sind. d) Die Vergütung steht nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts und beeinträchtigt die Hersteller von Geräten und Speichermedien unzumutbar im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG, wenn mögliche Nutzer derartige Geräte oder Speichermedien in erheblichem U m- fang nicht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil sie dort zu einem geringeren Preis angeboten werden, und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringere Gerätevergütung als im Inl and erhoben wird. e) Zur Bestimmung des Preisniveaus des Geräts im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG ist auf den Endverkaufspreis des Gerätes einschließlich der Umsat z- steuer und der Gerätevergütung abzustellen. f) Das Ermessen des Oberlandesgerichts bei der F estsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrags (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG) ist durch die Parteianträge b e- grenzt. BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13 - OLG München - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 19 . November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberl andesgerichts München vom 11. Juli 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesg e- richt München zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: De r Kläger ist ei ne Vereinigung, de r en Mitglieder Geräte herstellen oder importieren, mit denen urheber r echtlich geschützte W erke kopiert werden kö n- nen. Die Beklagte ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellscha f- ten, der ihre Gesellschafter das Inkasso der von ih nen wahrgenommenen A n- sprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Ger ä- tevergütung übertragen haben. Zwischen den Parteien bestand ein am 27. J a- nuar/3. Februar 1986 geschlossener Gesamtvertrag betreffend die urhebe r- rechtliche Vergüt ung von Tonaufzeichnungsgeräten und Bildaufzeichnungsg e- räten mit oder ohne Tonteil , der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft a m 1. Januar 2008 1 1 - 4 - galt. D i e Parteien erstreben die Festsetzung eines neuen Gesamtvertrags zur Regelung der Vergütung, die ab dem 1. Januar 2008 von Herstellern und I m- porteuren für folgende Geräte der Unterhaltungselektronik (Vertragsprodukte) zu entrichten ist: Videorekorder, DVD - Rekorder (ohne und mit eingebautem Sp eicher ), DVD - Video - Kombinationsgeräte (ohne und mit eingebautem Spe i- cher ), Festplattenrekorder und SAT - Receiver mit eingebautem Speicher , TV - Geräte mit eingebautem Speicher , Kassettenrekorder, CD - Rekorder, MP3 - Geräte (ohne und mit Videoaufzeichnungsfunktio n). Der Kläger hat nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (Ein i- gungsvorschlag vom 11. Oktober 2010 Sch - Urh 19/08) beantragt, zwischen ihm und der Beklagten einen Gesam tvertrag festzusetzen, der für die Vertrag s- produkte gemäß § 3 Abs. 1 in Verbi ndung mit den Anlagen 1 bis 11 bestimmte Vergütung en vorsieht . Auf diese Vergütungssätze gewährt die Beklagte d en Gesamtvertragsmitgliedern na ch § 3 Abs. 2 des Vertragsentwurfs de s Klägers einen Nachlass von 20%. § 5 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 des Vertragsentwurfs des Klägers enthält folgende Regelung zum Entfal l en der Vergütungspflich t bei einer Lieferung von Vertragsgegenständen an gewerbliche Abnehmer : (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass in folgenden Fällen eine Zahlungspflicht für Vertragsgegenstände entfällt bei: b) Lieferung der Vertragsgegenstände an gewerbliche Abnehmer, die di e- se zum Zwecke einer eindeutig anderen Verwendung als der Anfert i- gung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erwerben, wobei eine eindeutig andere Verwendung vermutet wird, wenn der g e- werbliche Abnehmer schriftlich bestätigt, die Vertragsgegenstände zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit zu verwenden, (3) Werden Vertragsgegenstände, für die eine Vergütung bereits entrichtet ist, nachträglich an gewerbliche Abnehmer veräußert, die diese zum Zwecke einer eindeutig anderen Verwendung als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erwerben, so entfällt bei entspr e- chendem Nachweis der Vergütungsanspruch gegen dieses Mitglied, das heißt insoweit bereits geleistete Vergütungen werden durch Anrechnung auf zukünftige Vergütungsansprüche der ZPÜ zinsfrei erstattet. 2 2 - 5 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen . Ferner hat sie bea n- tragt, zwischen ihr und dem Kläger einen Gesamtvertrag festzusetzen , der fü r die Vertragsprodukte gemäß § 3 Abs. 1 in Verbi ndung mit den Anlagen 1 bis 11 höhere Vergütung en als vom Kläger beantragt vorsieht . Der Gesamtvertrag s- nachlass beträgt nach § 3 Abs. 2 des Vertragsentwurfs der Beklagten 6,5%. § 6 des Vertragsentwurfs der Beklagten enthält folgende - von § 5 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 des Vertragsentwurfs des Klägers abweichende - Re gelung zu r E r- stattung der Vergütung beim Erwerb von Vertragsprodukten durch gewerbliche Abnehmer: (1) Gewerblicher Abnehmer ist, wer die Vertragsprodukte eindeutig und au s- schließlich für eine Tätigkeit erwirbt, die mit der Absicht, Gewinn zu erzi e- len, unte rnommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaf t- lichen Verkehr darstellt. Kein gewerblicher Abnehmer in diesem Sinne ist, wer eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausübt. (2) Gewerbliche Abnehmer von Vertr agsprodukten erhalten auf Antrag von der ZPÜ die Vergütung gemäß § 54 UrhG nach Maßgabe der folgenden Reg e- lungen erstattet. Die Erstattung erfolgt zuzüglich der für Vergütungen nach § 54 UrhG jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 7%). (3) Vo raussetzung für die Möglichkeit, eine Erstattung zu erhalten, ist, dass für die Vertragsprodukte, für die eine Erstattung erfolgen soll, die Vergütung an die ZPÜ entrichtet worden ist. Der Antragsteller muss nachweisen, von welchem Importeur oder Herstelle r die Vertragsprodukte, für die eine E r- stattung beantragt wird, bezogen worden sind (Nachweis der Lieferkette). (4) Die Erstattung erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags. Das Antragsformular wird von der ZPÜ vorgegeben und auf ihrer Website zum Abruf zur Verfügung gestellt. (5) Eine Erstattung ist nur innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Qua r- tals möglich, in dem der Kauf der Vertragsprodukte erfolgt ist. Darüber hinaus enthält § 10 des Vertragsentwurfs der Beklagten eine Sonderrege lung für bereits abgeschlossene Kalenderjahre , die in Ab satz 3 eine rückwirkend e Verzinsung von Vergütungsbeträgen vorsieht : (1) Erfolgt der Beitritt gemäß § 15 dieses Vertrags mit Wirkung zum 1. Januar 2008, so sind die Auskünfte für Kalenderhalbjahre, di e im Zeitpunkt des Zustandekommens dieses Vertrags bereits abgeschlossen sind, innerhalb von einem Monat nach Beitritt, jedoch nicht früher als zwei Monate nach Zustandekommen dieses Vertrags zu erteilen. 3 3 4 4 - 6 - (2) Die ZPÜ stellt nach Erhalt der Auskünfte na ch Ab satz 1 Rechnungen, die 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig sind. Der Rechnungsb e- trag ist ab Fälligkeit gemäß § § 247, 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen. (3) Die Vergütungsbeträge, die sich aufgrund der nach Ab satz 1 erteilten Au s- künfte ergeben, si nd mit dem Zins satz zu verzinsen, der durchschnittlich für die Anlage von Termingeldern in dem Zeitraum gegolten hat, auf den sich die Auskünfte beziehen. Der Zeitraum, für den diese Zinsen berechnet werden, beginnt zwei Monate nach dem Ende des jeweils ab gerechneten Kalenderhalbjahres, das heißt am 1. September bzw. 1. März des jeweil i- gen Jahres, und endet mit dem Tag der Gutschrift der Nachzahlungen auf dem Konto der ZPÜ, spätestens jedoch mit Fälligkeit der Rechnung gemäß Ab satz 2. Die Zinsberechnung erf olgt nach Eingang der Zahlung. Die Zi n- sen werden für die jeweiligen Kalenderhalbjahre gesondert berechnet. [...] Der Kläger hat beantragt, den Ant rag der Beklagten zurückzuweisen . Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage zwi schen dem Kläger und der Beklagten einen Gesamtvertrag festgesetzt , der für die Vertragsprodukte gemäß § 3 Abs. 1 in Verbin dung mit den Anlagen 1 bis 11 folgende Vergütung en (jeweils zuzüglich Umsatzsteuer) für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 vorsieht (die von den Parteien beantragten Vergütungen sind gleichfalls in der nachstehenden Übersicht eingetragen, bei der Beklagten z u- nächst die fü r die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 und sodann die für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 ): OLG K l äger B ekl agt e B ekl agte Videorekorder 5,17 1,56 9,21 15,00 DVD - Rekorder ohne Speicher 6,52 0,98 9,21 22,00 DVD - Video - Kombinationsgerät ohne Speicher 10,22 2,90 9,21 30,00 DVD - Rekorder mit Speicher 12,83 5,62 12,00 39,00 DVD - Video - Kombinationsgerät mit Speicher 22,87 8,02 12,00 49,00 F estplattenrekorder/SAT - Receiver mit Speicher 12,73 4,94 12,00 34,00 TV - Gerät mit Speicher 12,73 4,94 12,00 34,00 Kassettenrekorder 1,54 0,21 1,28 7,00 CD - Rekorder 4,62 0,74 1,28 13,00 MP3 - Gerät ohne Videoaufzeichnungsfunktion 1,63 0,48 2,56 5,00 MP3 - Gerät mit Videoaufzeichnungsfunktion 5,51 1,66 2,56 5,00 (wie vor , aber mit Displaygröße 3 bis 4 Zoll) 15,00 Der Gesamtvertragsnachlass beträgt nach § 3 Abs. 2 des G esamtve r- trags - wie von der Beklagten beantragt - 6,5%. § 5 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 des Gesamtvertrags entspricht der vom Kläger vorgeschlagenen Regelung zum 5 6 6 7 7 8 8 - 7 - Entfallen der Vergütungspflicht bei einer Lieferung von Vertragsgegenständen an gewerbliche Ab nehmer . § 9 des Gesamtvertrags enthält die vo n der Bekla g- t en in § 10 ihres Vertragsentwurfs beantragte Sonderregelung für bereits abg e- schlossene Kalenderjahre. Mit d er vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolg t der Kl ä- ger seinen Klagea ntrag weiter , soweit im Urteil des Oberlandesgericht s zu se i- nen Lasten entschieden worden ist. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision da gegen , dass das Oberlandesgericht die Vergütung ssätze für die Vertragspr o- dukte niedriger als von ihr be antragt festgesetz t hat und mit der Regelung unter § 5 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 des Gesamtvertrags von der von ihr unter § 6 ihres Vertragsentwurfs be antragten Regelung abgewichen ist ; insoweit verfolgt die Beklagte ihre Anträge weiter . Die Parteien beantragen jeweils, d as Recht s- mittel der Gegenseite zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: A. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Festsetzungen des Gesamtvertrag s - soweit noch von Bedeutung - ausgeführt: Die Höhe der Gerätevergütung entspreche der angem essenen Verg ü- tung, die den Recht e inhabern durch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässig e Vervielfältigung en ihrer Werke mit de rartigen Geräten entgehe. Zur Ermittlung dieser Vergütung sei als Vergleichsmaßstab die Vergütung heranzuziehen, die einem Recht s inha ber bei einer Erstverwertung von Audiowerken und audiov i- suellen Werken zustehe. Die Vergütung für die Vervielfältigung audiovisueller Werke betrage - dem Verhältnis der Vergütungssätze aus der Tabelle zu § 54d Abs. 1 UrhG aF entsprechend - das 3,8 - fache de r Vergütung für die Vervielfält i- gung von Audiowerken. Die Dauer der Nutzung eines Gerätetyps für die Ve r- vielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken ergebe sich a us den 9 9 10 10 11 11 - 8 - empirischen Untersuchungen der GFK Panel Services Deutschland (GFK) und TNS Infratest GmbH (TNS). Der Berechnung der Vergütung sei nur die Hälfte dieser Nutzungsdauer zugrunde zu legen, d a an solchen Vervielfältigungen in der Regel nicht nur ein Gerät, sondern auch ein Speichermedium beteiligt sei. Aus der Multiplikation der Vergü tung pro Spielstunde mit der Anzahl der Spie l- stunden ergebe sich die angemessene Vergütung für die verschiedenen Ger ä- tetypen. Eine Vergütungspflicht bestehe auch , wenn der Recht s inhaber das Werk zum kostenlosen Herunterladen in s Internet ein ge stell t habe . Ein solches Ei n- stellen in s Internet sei nicht als Verzicht auf die Gerätevergütung zu werten. F ür das kostenpflichtige Herunterladen eines Werkes aus dem Internet sei dagegen keine Gerätevergütung zu zahlen . Für diese Vervielfältigung habe der Nutz er bereits eine Vergütung entrichtet . Das Vervielfältigen des durch das Herunterl a- den angefertigten Vervielfältigungsstücks des Werkes sei allerdings verg ü- tungspflichtig. Vervielf ältigungen von mit einem Kopierschutz versehenen Original - Audio - C Ds un d Original - Film - D VDs seien nicht zu vergüten, weil es sich dabei nicht um zulässige Privatko pien, sondern um rechtswidrige Vervielf älti gungen handele. D ie auf der Grundlage der empirischen Untersuchungen ermittelte Zahl der nach § § 54 bis 54b UrhG relevant en Vervielf ältigungsvorgänge sei d eshalb je nach Quelle um bis zu 50% herabzusetzen . Die sich danach für die verschiedenen Gerätetypen ergebende n Verg ü- tung en sei en zu begrenzen , weil die Vergütung nach § 54a Abs. 4 UrhG die Hersteller von Geräten nic ht unzumutbar beeinträchtigen dürfe und in einem wirtschaftlich angemes senen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts ste hen müsse. Für das Preisniveau des Geräts sei auf den Endverkaufspreis abz u- stellen . Davon seien die Umsatzsteuer und die bis zum 31. De zember 2 007 nach altem Recht zu entrichtenden Urheber vergütung abzuziehen . Die Herste l- 12 12 13 13 14 14 - 9 - ler würden unzumutbar beeinträchtigt, wenn der Inlandsab satz der Geräte e r- heblich beeinträchtigt werde. Dies sei dann der Fall, wenn die Gerätevergütung mehr als 13,5% de s Preisniveaus des Geräts betrage. In die Bemessung der Kappungsgrenze sei ferner der aufgrund der empirischen Untersuchungen e r- mittelte Nutzungsumfang der Vervielfältigungsfunktion des Geräts einzubezi e- hen. Die sich danach ergebenden Beträge seien geringe r als die nach dem Maß der tatsächlichen Nutzung der Geräte errechneten Vergütung en . Sie seien daher als Gerätevergütung en festzusetzen . Die Festsetzung eines Gesamtvertrags sei mit Wirkung vom 1. Januar 2008 möglich, da der Antrag im Jahr 2008 geste llt worden sei. Einer Geltung d er Vergütungssätze ab dem 1. Januar 2008 stehe nicht entgegen, dass die bis zum 31. Dezember 2007 in Gesamtve rträgen vereinbarten Vergütungs sätze gemäß § 27 Abs. 1 UrhWG längstens bis zum 1. Januar 2010 fortgelten. Der Gesamtvertragsnachlass betrage 6,5% . Der zwischen den Parteien bis zum 31. Dezember 2007 geltende Gesamtvertrag über die hier in Rede st e- henden Produkte habe gleichfalls einen Nachlass in dieser Höhe vorgesehen. Der Kläger berufe sich ohne Erfolg darauf, d ie Vertreter der Beklagten hätten sich mit einem Gesamtvertragsnachlass von 20% einverstanden erklärt. Die Rechtsfolgen eines Wegfalls der Vergütungspflicht bei einer Lief e- rung der Geräte an gewerbliche Abnehmer seien wie vom Kläger beantragt zu re geln. Die Interessen der von der Beklagten vertretenen Recht s inhaber wü r- den da durch nicht beeinträchtigt. D ie für bereits abgeschlossene Kalenderhalbjahre nachzuzahlende Ve r- gütung sei von den Vergütungsschu ldnern auch für die Vergangenheit zu ve r- zin sen. Dies entspreche der Billigkeit, da Hersteller und Importeure die nach altem Recht anfallenden Vergütungen in die Gerätepreise eingerechnet hätten. 15 15 16 16 17 17 18 18 - 10 - B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionen der Parteien h a- ben Erfolg . I. Nach § 12 UrhWG ist eine Verwertungsgesellschaft verpflichtet, mit Vereinigungen, deren Mitglieder nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Werke oder Leistungen nutzen oder zur Zahlung von Vergütungen nach dem Urheberrechtsgesetz verpflichtet sind, über die von ihr wahrgenommenen Rec h te und Ansprüche einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschließen. D e r Kläger ist eine Vereinigung , deren Mitglieder als Hersteller und I m- porteure von Geräten, deren Typ zur Vornahme von Vervielfältigungen zum pr ivaten und sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt wird, gemäß § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 UrhG zur Zahlung einer angemess e- nen Vergütung verpflich tet sind . Die Beklagte ist zwar keine Verwertungsgesellschaft. Die Verwertung s- g esellschaften dürfen die nach § 54h Abs. 1 UrhG nur von ihnen wahrzune h- menden Ansprüche auf Gerätevergütung nach den § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 UrhG aber auf von eine ihnen gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Geltendmachung übertragen, die - wie die Beklagte - selbst keine Verwertungsgesellschaft, sondern lediglich eine Inkassogesellschaft ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 I ZR 189/11, GRUR 2013, 1037 Rn. 13 = WRP 2013, 1357 Weitergeltung als Tarif, mwN). In einem solchen Fall ist die Inkassogesellschaft in entsprechender Anwendung von § 12 UrhWG zum A b- schluss eines Gesamtvertrags verpflichtet. II. Nachdem sich die Parteien nicht über den Abschluss eines neuen G e- samtvertrags für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 geeinigt ha tt en, konnte jede r Beteiligte - also nicht nur der nach § 12 UrhWG anspruchsberechtigte Kläger, sondern auch die Beklagte - nach Anrufung der Schiedsstelle ( § 14 Abs. 1 Nr. 1 19 19 20 20 21 21 22 22 23 23 - 11 - Buchst. c, § 16 Abs. 1 UrhWG) vor dem für den Sitz der Schiedsstelle zuständ i- gen Oberl andesgericht, also vor dem Oberlandesgericht München, gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhG Klage auf Festsetzung eines Gesamtvertrags erheben ( BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 I ZR 215/12, GRUR 2015, 61 Rn. 30 = WRP 2015, 56 Gesamtvertrag Tanzschulkurse ). III. Die Festsetzung eines Gesamtvertrags durch das Oberlandesgericht erfolgt nach billigem Ermessen ( § 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG). Sie ist eine recht s- gestaltende Entscheidung, für die dem Oberlandesgericht ein weiter Erme s- sensspielraum eingeräumt ist. Sie ka nn vom Revisionsgericht abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen nur darauf überprüft werden, ob das Oberla n- desgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat . D as ist nicht der Fall, wenn das Oberlandesgericht den Begriff der Billigkeit verkannt oder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden An satz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat . Die B e- gründung der festsetzenden Entscheidung muss dem Revisionsgericht eine solche Überprüfung ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 19 Gesamtvertrag Hochschul - In tranet; BGH, GRUR 2015, 61 Rn. 31 - Gesamtvertrag Tanzschulkurse ). Nach diesen Maßstäben halten die Festsetzungen des Oberlandesg e- richt s einer revisions rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Bei der Festsetzung der Vergütung nach § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrags in Verbi n- dung mit den Anlagen 1 bis 11 zum Gesamtvertrag hat das Oberlandesgericht sein Ermessen teilweise nicht fehlerfrei ausgeübt und seine Entscheidung tei l- weise nicht so begründet, dass geprüft werden kann, ob sie frei von Er me s- sensfehlern ist (da zu B III 1). Das Oberlandesgericht hat ohne Ermessen s fehler den Gesamtvertrag zum 1. Januar 2008 festgesetzt und die Geltung der Verg ü- 24 24 25 25 - 12 - tungssätze ab dem 1. Januar 2008 bestimmt (dazu B III 2). Fü r die Zeit bis zum 31. Dezember 2009 hat es die Vergütung für die meisten Gerätety pen zu U n- recht höher als von den Parteien beantragt festgesetzt (dazu B III 3). D ie Fes t- setzungen zur Höhe des Gesamtvertragsnachlasses nach § 3 Abs. 2 des G e- samtvertrags (dazu B III 4), zum Entfallen der Zahlungsp flicht nach § 5 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 des Gesamtvertrags (dazu B III 5 ) und zur Verzinsung von Nachzahlungen nach § 9 Abs. 3 des Gesamtvertrags (dazu B III 6 ) halten den Angriffen der Revisionen stand . 1. Bei der Festsetzung der für die versch iedenen Geräte der Unterha l- tungselektronik (Vertragsprodukte) zu entrichtenden Vergütungen nach § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrags in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 11 zum G e- samtvertrag hat das Oberlandesgericht sein Ermessen teilweise nicht fehlerfrei ausgeü bt und seine Entscheidung teilweise nicht so begründet, dass geprüft werden kann, ob sie frei von Ermessensfehlern ist. a) Das Oberlandesgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte als Inkassogesellschaft der gemäß § 54h A bs. 1 UrhG wah r- nehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften von den Mitglieder n de s Kläger s, die die hier in Rede stehenden Geräte der Unterhaltungselektronik herstellen oder in den Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes importieren, gemäß § 5 4 Abs. 1 , § 54b Abs. 1 UrhG dem Grunde nach die Zahlung einer angemessenen Vergütung verlangen kann. aa) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes nach § 54 Abs. 1 UrhG gegen den Hersteller und nach § 54b Abs. 1 UrhG gegen den Importeur und den Händler von Geräten, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigu n- gen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. 26 26 27 27 28 28 - 13 - bb) Die durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft neu gefassten Bestimmungen de r § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG sind nach Artikel 4 dieses Gesetzes am 1. Januar 2008 in Kraf t getreten und daher auf ab dem 1. Januar 2008 veräußerte oder in Verkehr g e- brachte Geräte (vgl. § 54f Abs. 1 Satz 1 UrhG) anwendbar. Bei den Geräte n der Unterhaltungselektronik, d i e Gegenstand des Gesamtvertrags sind, handelt es sich um Geräte typen , die n ach diesen Bestimmungen vergütungspflichtig sind . Sie werden nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts vor allem zur Ve r- vielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken benutzt. b) D ie Höhe der nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG geschul deten G e- rätevergütung entspricht der Höhe des Schadens, den Urheber und Leistung s- schutzberechtigte dadurch e rleiden, d ass d as jeweilige Gerät als Typ ohne ihre Erlaubnis tatsächlich für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Vervielfältigu n- gen genutzt w ird . Zum Ausgleich dieses Schadens ist grundsätzlich die ang e- messene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätte n . aa) Die Höhe der nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG g eschuldeten G e- rätevergütung bestimmt sich gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 UrhWG nach § 54a UrhG. Nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist für die Vergütungshöhe maßgebend, in welchem Maß die Geräte als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 Urh G genutzt werden. bb) Die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vorgesehene n Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts und der in § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG geregelte Anspruch auf angemessene Vergütung beruhen auf Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 /EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urhebe r- rechts und der verwandten Schutzrechte in der I nformationsgesellschaft . Sie sind daher im Lichte dieser Bestimmung en und ihrer Auslegung durch den G e- richtshof der Europäischen Union auszulegen. 29 29 30 30 31 31 32 32 - 14 - (1) Nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG können die Mi t- gliedstaaten in bestimmten Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht vorsehen. Die Richtlinie 2001/29/EG untersche i- det dabei Fälle, in denen die Einschränk ung des Vervielfältigungsrechts nur zulässig ist, wenn die Recht s inhaber einen gerechten Ausgleich erhalten (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a, b und e der Richtlinie 2001/29/EG), von den übrigen Fällen, in denen es den Mitgliedstaaten freisteht, einen gerechten Aus gleich vorzusehen (Art. 5 Abs. 2 Buchst. c und d, Abs. 3 Buchst. a bis o der Richtlinie 2001/29/EG; vgl. Erwägungsgrund 36 der Richtlinie 2001/29/EG). (2) D er Begriff des gerechten Ausgleichs in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts und im g e- samten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ( zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 C - 467/08, Slg. 2010, I - 10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 33 und 37 Padawan/ SGAE). Der gerec h- te Ausgleich soll den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolg ende Anfert i- gung von Kopien ihrer geschützten Werke vergüten und ist daher als Er satz für den Schaden anzusehen , der ihnen durch eine solche un genehmigte Kopie entst eht (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 4 2 Padawan/SGAE; EuGH, Urteil vom 27. Juli 2013 C - 457/11 bis C - 460/11, GRUR 2013, 812 Rn. 31 und 32 = WRP 2013, 1174 VG Wort/Kyocera u.a. ; Urteil vom 10. April 2014 C - 435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 50 = WRP 2014, 682 ACI Ada m/Thuiskopie ). Da die Bestimmungen der Richtlinie 2001/29/EG keine genaueren Ang a- ben zu den verschiedenen Elementen der Regelung des gerechten Ausgleichs enthalten, verfügen die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen, um diese Elemente festzulegen . Insbesondere bestimmen die Mitgliedstaaten, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einze l- heiten und Höhe fest. Allerdings müssen der gerechte Ausgleich und folglich die ihm zugrundeliegend e Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden 33 33 34 34 35 35 - 15 - haben, der den Recht e inhabern durch die Herstellung der K opien entstanden ist ( EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 Padawan/SGAE; EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 C - 462/09, Slg. 2011, I - 5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 24 Stichting /Op us; Urteil vom 11. Juli 2013 C521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 20 = WRP 2013, 1169 Amazon/Austro - Mechana; Urteil vom 5. März 2015 C - 463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 20 und 21 = WRP 2015, 706 Copydan / - Nokia) . cc) D er Schaden, der den Urhebern durch die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG angeordnete Beschränkung ihres ausschließlichen Rechts entsteht, Vervielfält i- gungen ihrer Werke zu verbieten oder (gegen Zahlung einer Vergütung) zu g e- statten , entspricht der Lizenzgebühr, die d ie Urheber für die Einräumung des R echts zu den § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG genannten Nutzungen ihrer Wer ke hätte n erzielen können . Der Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG soll den Urhebern einen Ausgleich für die ihnen aufgrund der Einschränkung ihres Vervielfältigungsrechts gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG entgehenden individual - vertraglichen Lizenzeinnahmen ve r- schaffen ( zu § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 UrhG aF vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 I ZR 43/11, GRUR 2012, 1017 Rn. 28 = WRP 2012, 1413 Digitales Druckzentrum , mwN ). Die Revision des Klägers macht vergeblich geltend, die angemessene Lizenzgebühr für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG könne der B e- rechnung der Vergütungshöhe nicht zugrunde gelegt werden, weil der gerechte Ausgleich dem Schaden des Recht s inhabers entsprechen müsse und nicht d a- von ausgegangen werden könne , dass jeder Nutzer, der eine nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Kopie anfertig e , ohne diese gesetzliche Lizenz eine ve r- tragliche Lizenz eingeholt hätte ( a A Dreier in Dreier/Schulze , UrhG, 5. Aufl., § 54a Rn. 7 ; Loewenheim in Schricker/ Loewenheim , Urheberrecht, 4. Aufl., § 54a Rn. 4; Brenken, WRP 2013, 48, 50). Der Anspruch auf gerechten Au s- 36 36 37 37 - 16 - gleich dient ebenso wie der Anspruch auf Schadenser satz dem Ausgle ich des vom Rechtsinhaber erlittenen tatsächlichen Schadens (zum Schadensersatza n- spru ch vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Richtline 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums). Der Schaden sersatzanspruch kann auf der Grundlage de r Vergütun g be r echnet werden, d ie der Verletzer hätte entric h- ten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte ( vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Richtline 2004/48/EG; § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG ). Bei dieser Art der Schadensbere chnung ist es unerheblich, ob der Verletzer um eine vertragliche Lizenz nachgesucht hätte und zur Zahlung einer angemessenen V ergütung bereit gewesen wäre ( vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 22 = WRP 2009, 319 Whistling for a train , mwN ). dd ) D er Preis, zu dem die Geräte an Händler (Händlerabgabepreis) oder Nutzer (Endverkaufspreis) veräußert werden, ist dagegen - wie das Oberla n- desgericht mit Recht angenommen hat - keine geeignete Grundlage für die B e- stimmung des gemäß § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 UrhG auszugleichenden Schadens, der den Urhebern durch die Verwendung von Geräten für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Vervielfältigungen entsteht . (1) Es besteht keine Beziehung zwischen dem Verkaufspreis ein es G e- räts und dem Schaden, der den Urhebern durch die Verwendung d ieses Geräts für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zuläss ige Vervielfältigungen entsteht . Der U m- fang der Nutzung eines Geräts für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG ist unabhängig vom Preis des Geräts. Wäre die Vergütungshöhe an den Gerätepreis gebunden, ginge der allgemein zu beobachtende Preisrückgang bei Vervielfältigungsgeräten zu Lasten der Urheber, zumal sich neuartige Ger ä- te oft durch eine höhere Leistungsfähigkeit auszeichnen (v gl. BGH, GRUR 2012, 1017 Rn. 34 - Digitales Druckzentrum; vgl. auch Regierungsentwurf eines 38 38 39 39 - 17 - Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts, BT - Drucks. 10/837, S. 10 f. und 19). (2 ) Aus de m Regelungszusammenhang der Tatbeständ e des § 54a UrhG ergibt sich, dass d er durchschnittliche Gerätepreis eine Bezugsgröße im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der angemessenen Vergütung nach § 54a Abs. 4 UrhG ist und daher nicht zugleich Grundlage für die Besti m- mung der angemessenen Vergütung nach § 54a Abs. 1 bis 3 UrhG sein kann. Gemäß § 54a Abs . 4 UrhG darf die Vergütung die Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wir t- schaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Gerät s oder des Speichermediums stehen. Mit der Vergütung im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG ist ersichtlich die Vergütung gemeint, deren Höhe nach § 54a Abs. 1 bis 3 UrhG zu bestimmen ist. Demnach ist zunächst die Höhe der Vergütung nach § 54a Abs. 1 bis 3 UrhG zu ermi t teln und erst dann gemäß § 54a Abs. 4 UrhG zu pr ü- fen, ob diese Vergütung in ein em wirtschaftlich angemessene n Verhältnis zum Preisniveau de s Gerät s steht . (3) Die Gesetzesmaterialien bieten entgegen der Ansicht der Revision des Klägers keinen A nhaltspunkt dafür, dass die Gerätevergütung auf der Grundlage des durchschnittlichen Verkaufspreises eines Gerätetyps zu b e- stimmen ist. Zwar sah § 54 a Abs. 4 Satz 2 UrhG - E zur Konkretisierung des § 54a Abs. 4 Satz 1 UrhG - E (jetzt § 54a Abs. 4 UrhG) vor, da ss die Summe der Vergütungsansprüche aller Berechtigten für einen Gerätetyp 5 % des Verkauf s- preises nicht übersteigen darf. Auch d iese Regelung diente jedoch - ebenso wie die Vorschrift des § 54a Abs. 4 Satz 1 UrhG - E , die sie konkretisieren sollte - nicht d er Bestimmung der angemessenen Vergütung, sondern ihrer Begre n- zung auf ein zumutbares Maß ( vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetz es zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesel l- schaft, BT - Drucks. 16/1828, S. 30). Den Gesetzes materialien ist vielmehr zu 40 40 41 41 - 18 - entnehmen, dass die angemessene Vergütung nicht auf der Grundlage des G e- rätepreises zu bestimmen ist. Die im Regierungsentwurf eines Zweiten Gese t- z es zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft in § 54 Abs. 4 Satz 2 UrhG - E vorgesehene Deckelung der Gerätevergütung auf 5% des Verkaufspreises ist gestrichen worden, nachdem d er Rechtsausschuss des Bundesrats, de r Bundesrat und der Rechtsaussch uss des Bundestags darauf hingewiesen hatten, dass es möglicherweise ein en enteignungsgleichen Eingriff dar stelle , wenn d ie Vergütung von den Verkaufspreisen abhänge , die der Urh e- ber nicht beeinflussen könne (Empfehlung des Rechtsausschusses des Bu n- desrats, BR - Drucks. 257/1/06, S. 16) , der Preis eines Geräts nichts über die Hö he des angemessenen Ausgleichs für den mit der Hilfe dieses Geräts erfol g- ten Eingriff in das Urheberrecht aussage (Stellungnahme des Bundesrates, BT - Drucks. 16/1828, S. 42 f.) und eine Koppelung der Vergütung an den Gerät e- preis dem Gebot einer angemessenen Vergütung widerspräche ( Beschlus s- empfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundes tags , BT - Drucks. 16/5939, S. 40 und 45 ). ee ) D ie von der Revision de s Kläger s erhobene R üge, das Oberlande s- gericht sei hinsichtlich der für die Bestimmung der a ngemessenen Vergütung maßgeblichen Berechnungsmethode von dem Einigungsvorschlag der Schieds - stelle abgewichen, ohne hierfür eine ausreichende Begründung anzuführen (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 21 Gesamtvertrag Hochschul - Intranet), greift nicht durch. D as Oberlandesgericht hat überzeugend begründet, dass d ie angemessene Vergütung aus Rechtsgründen nicht wie von der Schiedsstelle vorgeschlagen auf der Grundlage des Verkaufspreises der Geräte berechnet werden kann. c ) D as Oberlandesgericht hat alle rdings nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die von ihm für die verschiedenen Gerätetypen errechneten Vergütu n- gen angemessen sind. 42 42 43 43 - 19 - aa) Das Oberlandesgericht hat sich zur Bestimmung der angemessenen Vergütung grundsätzlich dem Berechnungsmodell d er Beklagten angeschlo s- sen . Dieses Berechnungsmodell hat es in seiner Entscheidung wie folgt darg e- stellt: Zur Ermittlung der angemessenen Vergütung sei als Vergleichsmaßstab die Vergütung heranzuziehen, die dem Recht s inhaber bei einer Erstverwertung von Au diowerken und von audiovisuellen Werken zustehe. D ie Vergütung für die Vervielfältigung audiovisueller Werke betrage - dem Verhältnis der Verg ü- tungssätze aus der Tabelle zu § 54d Abs. 1 UrhG aF entsprechend - das 3,8 - fache der Vergütung für die Vervielfält igung von Audiowerken. Von de m sich hieraus ergebenden Wert sei ein Abschlag von 75% vorzunehmen, weil hier nur eine Zweit - oder Drittverwertung in Rede stehe. Hieraus errechne sich die Ve r- gütung für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken pro Spielstunde. Aus den empiri sche n Untersuchungen ergebe sich die Dauer der Nutzung eines Gerätetyps für die Vervielfältigung von Audiowerken und audi o- visuellen Werken im Befragungszeit raum . Diese Nutzungsdauer sei auf die G e- samtnutzungsdauer d es Gerätetyps hochzurechnen. Da an einer Vervielfält i- gung in der Regel nicht nur ein Gerät, sondern auch ein Speichermedium bete i- ligt sei, seien der Berechnung der Vergütung nur 50% der Gesamtnutzung s- dauer des Gerätetyps zugrunde zu legen. Aus der Multiplikat ion der Vergütung pro Spielstunde mit der Anzahl der Spielstunden ergebe sich die angemessene Vergütung für die verschiedenen Gerät etyp en . Diese Vergütung betrage b e i- spielsweise für DVD - Rekorder ohne eingebauten Speicher 121,55 . bb) Das Oberlandesg ericht hat nicht angegeben, wie hoch die von ihm als Vergleichsmaßstab für die Bemessung der angemessenen Vergütung he r- angezogene Vergütung für die Erstverwertung von Audiowerken ist und auf welcher Grundlage es diese Vergütung errechnet hat. Es kann daher nicht nachgep rüft werden, ob diese Vergütung, die allen weiteren Berechnungen des Oberlandesgerichts als Ausgangswert zugrunde liegt, ein geeigneter Ve r- gleichsmaßstab zur Bestimmung der hier in Rede stehenden Vergütung ist. Die 44 44 45 45 - 20 - bloße Bezugnahme auf Schrif tsätze der Beklagten kann eigene Feststellungen und Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht ersetzen. Dem Senat ist es als Revisionsgericht unter diesen Umständen nicht möglich, die Entscheidung des Oberlandesgerichts insoweit auf etwaige Ermessensfehler zu überprüfen. Sie muss daher bereits aus diesem Grund aufgehoben werden ( vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 19 Gesamtvertrag Hochschul - Intranet). cc) Es ist grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, dass das Oberla n- desgericht die Vergütung für die Ver vielfältigung audiovisueller Werke dem Verhältnis der Vergütungssätze aus der Tabelle zu § 54d Abs. 1 UrhG aF en t- sprechend mit einem Vielfachen der Vergütung für die Vervielfältigung von A u- diowerken berechnet hat. Das Oberlandesgericht hat - entgegen der D arste l- lung der Revision des Klägers - nicht angenommen, durch die gesetzliche Ne u- regelung habe sich nichts an der Höhe der Gerätevergütung geändert. Das Oberlandesgericht hat vielmehr angenommen, es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich d urch die gesetzliche Neuregelung das Verhältnis der Höhe der Vergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken zur Höhe der Vergütung für die Vervielfältigung von audiovisuellen Werken geändert habe. Auf der Grundlage dieser - von der Revision des Klägers nicht angegriffenen - Feststellung ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn die bis zum 3 1. Dezembe r 2007 für entsprechende Vervielfältigungsgeräte geltenden g e- setzlichen Vergütungssätze herangezogen werden, um einen Faktor zu b e- rechnen, mit d em auf der Grundlage eines bereits ermittelten Vergütungssatzes für die Vervielfältigung von Audiowerken der Vergütungssatz für die Vervielfält i- gung audiovisueller Werke errechnet werden kann. Das Oberlandesgericht hat allerdings nicht dargelegt, weshalb d ie Vergütung für die Vervielfältigung audi o- visueller Werke nach diesen Vergütungssätzen das 3,8 - fache der Vergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken betr ägt . Das ist auch nicht ersichtlich. Nach den gesetzlichen Vergütungssätzen in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF beträgt die Vergütung für ein Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil 46 46 - 21 - (mit dem audiovisuelle Werke vervielfältigt werden können) das 7,2 - fache der Vergütung für ein Tonaufzeichnungsgerät (mit dem Audiowerke vervielfältigt werden kö nnen) und zwar auch bei Geräten , für deren Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger nicht erforderlich sind (also für Geräte mit eingeba u- tem Speicher ). dd) Das Oberlandesgericht hat nicht nachvollziehbar begründet, weshalb der Abschlag, der von der Vergütung für die Erstverwertung von Audiowerken und audiovisuellen Werken im Hinblick darauf zu machen ist , dass es bei der Vervielfältigung von solchen Werken mit den hier in Rede stehenden Geräten um eine Zweit - oder Drittverwertung geh t (vgl. dazu Koch/Druschel, GRUR 2015, 957, 965 f.) , 75 % beträgt. Es hat auch nicht hinreichend begründet, we s- halb der Abschlag, der von der Gesamtnutzungsdauer des Gerätetyps im Hi n- blick darauf zu machen sein soll, dass an einer Vervielfältigung in der Regel nicht nur ein Gerät, sondern auch ein Speichermedium beteiligt sei, 50% b e- trägt. ee) Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage des von ihm herang e- zogenen Vergleichsmaßstabes und der von ihm angewandten Berechnungsfa k- toren Vergütungen errechnet , die die Rec ht s inhaber für die Einräumung des Rechts zur Nutzung eines solchen Geräts zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken in dieser Höhe nicht hätten vereinbaren können. Es erscheint beispielsweise ausgeschlossen, dass Recht s inhaber für die Einrä u- mung des Rechts zu r entsprechenden Nutzung eines DVD - Rekorders mit ei n- gebautem Speicher eine Vergütung von 2.371,90 hätten erzielen können. Das begründet die Vermutung, dass sich die vom Oberlandesgericht zugrunde g e- legten Vergütungssätze nicht als Vergleichsmaßstab für die Berechnung der hier in Rede stehenden Geräteverg ütung eignen. Den sich hieraus ergeben d en erhöhten Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung für die Berec h- 47 47 48 48 - 22 - nung der angemessenen Vergütung wird die Entscheidung des Oberland esg e- richts nicht gerecht. d ) Das Oberlandesgericht hat angenommen, eine Vergütungspflicht b e- stehe auch, wenn der Recht s inhaber das Werk zum kostenlosen Herunterladen ins Internet einge stellt habe. Ein solches Einstellen ins Internet sei nicht als V erzicht auf die Gerätevergütung zu werten. Für das kostenpflichtige Herunte r- laden eines Werkes aus dem Internet sei dagegen keine Gerätevergütung zu zahlen. Für diese Vervielfältigung habe der Nutzer bereits eine Vergütung en t- richtet. Das Vervielfältigen d es durch das Herunterladen angefertigten Vervie l- fältigungsstücks des Werkes sei allerdings vergütungspflichtig. Diese Beurte i- lung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. aa) Das Vervielfältigen eines Werkes nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Herunterladen aus dem Internet ist - wie das Oberlandesgericht mit Recht a n- genommen hat - grundsätzlich auch dann nach § § 54 bis 54b UrhG verg ü- tungspflichtig, wenn der Recht s inhaber seine Zustimmung zum Herunterladen erteilt hat. Eine etwaige Zustimmung des Rech tsinhabers zur Vervielfältigung se i- nes Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands im Rahmen einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung hat keine Auswirkung auf den gerechten Ausgleich, unabhängig davon, ob er nac h der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie zwingend oder fakultativ vorg e- sehen ist (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 40 - VG Wort/Kyocera u.a. ; EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 65 Copydan/Nokia ). D ie angemessene Vergütung gemäß § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG mit Geräten, d eren Typ zur Vo r- nahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, ist daher unabhängig davon g e- schuldet, ob der Rechtsinhaber diesen Verviel fältigungen zugestimmt hat. Die 49 49 50 50 51 51 52 52 - 23 - Bestimmung des § 53 A bs. 1 bis 3 UrhG schließt nicht nur die Befugnis de s Rechtsinhabers aus, von den Schrankenregelungen umfasste Vervielfält i- gungshandlungen zu verbieten, sondern auch die Möglichkeit, solche Vervielfä l- tigungshandlungen wirksam zu genehmigen. Eine etwaige Zus timmung des Rechtsinhabers zu diesen Vervielfältigungen geht daher ins Leere und kann somit keinen Einfluss auf die angemessene Vergütung nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG haben (zu § 53 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1 , § 54a Abs. 1 UrhG aF vgl. BGH, Urteil vo m 3. Juli 2014 I ZR 28/11, GRUR 2014, 979 Rn. 42 bis 45 = WRP 2014, 1211 Drucker und Plotter III; Urteil vom 3. Juli 2014, GRUR 2014, 984 Rn. 68 bis 71 = WRP 2014, 1203 PC III). bb) Hat der Recht s inhaber für die Erteilung seiner Zustimmung zum He r- unterladen des Werkes aus dem Internet eine Vergütung erhalten, ist der A n- spruch auf Zahlung einer Gerätevergütung allerdings erloschen . In Fällen, in denen Rechtsinhaber bereits Zahlungen in anderer Form erhalten haben, z. B. als Teil einer Lizenzgebüh r, kann nach Erwägungsgrund 35 Satz 4 der Richtl i- nie 2001/29/EG gegebenenfalls keine spezifische oder getrennte Zahlung fällig sein. Steht dem Recht s inhaber für die Erteilung seiner Zustimmung zum Heru n- terladen des Werkes aus dem Internet ein individueller Vergütungsanspruch zu, liegt kein Schaden vor, der eine n gerechten Ausgleich verlangt ( Peukert , GRUR 2015, 452, 453) . cc) Das Oberlandesgericht hat angenommen, s oweit von einem mit Z u- stimmung des Recht s inhabers durch Herunterladen aus dem Internet angefe r- tigten Vervielfältigungsstück eines Werkes weitere Vervielfältigungsstücke nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG hergestellt würden, seien diese Vervielfältigungen nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig. Die Re vision des Klägers rügt ohne Erf olg, die se Annahme widerspreche dem Grund satz der Erschö p- fung. 53 53 54 54 - 24 - Ein Nutzer , der ein urheberrechtlich geschütztes Werk mit Einwilligung des Berechtigten aus dem Internet auf einen Datenträger herunterlädt , stellt damit ein Vervielfältigungs stück des W erkes her (vgl. § 16 Abs. 2 UrhG). Es kommt nicht darauf an, ob das Verbreitungsrecht des Berechtigten ( § 17 Abs. 1 UrhG) an diesem mit seiner Einwilligung hergestellten Vervielfältigungsstück erschöpft ist ( § 17 Abs. 2 UrhG) und der Nutzer daher zur Weite r verbreitung dieses Vervielfältigungsstücks ohne Zustimmung des Berechtigten befugt ist (vgl. hierzu OLG Hamm, GRUR 2014, 853; Schul ze in Dreier/Schulze aaO § 17 UrhG Rn. 30) . Werden von dem mit Zustimmung des Berechtigten hergestellten ersten Vervielfälti gungsstück weitere Vervielfältigungsstücke angefertigt, so greift dies allein in das Vervielfältigungsrecht und nicht in das Verbreitungs recht des Berechtigten ein . Auf das Vervielfältigungsrecht ist der Grund satz der E r- schöpfung grundsätzlich nicht anwend bar (BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 I ZR 256/97, BGHZ 144, 232 , 2 38 Parfumflakon; Urteil vom 21. April 2005 I ZR 1/02, GRUR 2005, 940 , 942 = W RP 2005, 1538 Marktstudien ). Entgegen der von der Revision des Klägers vertretenen Auffassung kann eine Erschöpfung des Vervielfältigungsrechts auch nicht mit Rücksicht auf die für Computerprogramm e geltenden Grundsätze angenommen werden . Die Ve r- vielfältigung eines Computerprogramms bedarf zwar nach § 69d Abs. 1 UrhG unter bestimmten Voraussetzungen nicht d er Zustimmung des Recht s inhabers. D er Erwerber der Kopie eines Computerprogramms, an der das Verbreitung s- recht erschöpft ist, kann zur Vervielfältigung dieser Programmkopie berechtigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 R n. 57 = WRP 2014, 308 Used Soft II; Urteil vom 11. Dezember 2014 I ZR 8/13, GRUR 2015, 772 Rn. 5 6 = WRP 2015, 867 Used Soft III). Die Bestimmung des § 69d Abs. 1 UrhG stellt jedoch eine auf Computerprogramme zugeschni t- tene Sonder regelung dar und ist auf andere Werke grundsätzlich nicht anwen d- bar. 55 55 56 56 - 25 - e ) Entgegen der Ansicht des Oberlandesgericht s ist die auf der Grundl a- ge der empirischen Untersuchungen ermittelte Zahl von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG nicht im Hinblick darauf proze ntual herabzusetzen, dass Original - Audio - CDs und Original - Film - DVDs teilweise mit einem Kopierschutz versehen sind. a a) Das Oberlandesgericht hat angenommen, Vervielfälti gungen von mit einem Kopierschutz versehenen Original - Audio - CDs oder Original - F ilm - DVDs seien nicht nach § § 54 bis 54b UrhG zu vergüten, weil es sich da bei nicht um nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Privatkopien, sondern um rechtswidrige Vervielfältigungen handele. Namentlich im Online - Bereich sei von einer (offe n- sichtlich) recht swidrigen Herstellung der Vorlage auszugehen , wenn technische Schutzmaßnahmen gegen das Kopier e n bestünden . Auch die Regelung des § 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG spreche gegen eine Vergütungspflicht für Vervielfält i- gungen kopiergeschützte r Vorlagen. Die auf der G rundlage der Umfrageerge b- nisse ermittelte Zahl der im Rahmen von § § 54 bis 54 b UrhG relevanten Ve r- vielfältigungsvorgänge sei daher prozentual herabzusetzen und je nach Quelle um bis zu 50% zu reduzieren. Audio - CDs und Film - DVDs würden derzeit zwar überwieg end nur mit Kopierschutz angeboten. Im streitgegenständlichen Zei t- raum ab dem 1. Januar 2008 seien Audio - CDs und Film - DVDs jedoch in rel e- vantem Umfang auch ohne Kopierschutz angeboten worden. b b) Diese Beurteilung hält einer revision s rechtlichen N ac hprüfung nicht stand. (1) Für die Vergütungshöhe ist nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG maßg e- bend, in welchem Maß die Geräte als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG genutzt werden. Dabei ist nach § 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG auf die betreffenden Werke angewendet werden. 57 57 58 58 59 59 60 60 - 26 - (2) Die vom Oberlandesgericht aufgeworfene Frage, in welchem Maß die hier in Rede stehenden Gerätetypen tatsächlich für Vervielfält igungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG von mit einem Kopierschutz versehenen Original - Audio - CDs oder Original - Film - DVDs genutzt werden, stellt sich von vornherein nicht bei Gerätetypen, mit denen solche Datenträger nicht vervielfältigt werden kö n- nen. Im Strei tfall gehören dazu Videorekorder, Festplattenrekorder / SAT - Recei - ver mit eingebautem Speicher , TV Geräte mit eingebautem Speicher , Kasse t- tenrekorder und MP3 - Geräte . Die Vergütung für diese Gerätetypen kann daher bereits aus diesem G rund nicht wegen eines Ei nsatzes technische r Schut z- maßnahmen herabgesetzt werden , die eine Vervielfältigung von Original - Audio - CDs oder Original - Film - DVDs verhindern. ( 3 ) Auch s oweit Geräte tatsächlich für Vervielfältigungen von mit einem Kopierschutz versehenen Original - Aud io - CDs oder Original - Film - DVDs genutzt werden, kann eine Vergütungspflicht nach § § 54 bis 54b UrhG nicht mit der vom Oberlande s gericht gegebenen Begründung verneint werden, es handele sich dabei nicht um nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Privatkopien, weil bei der Vervielfältigung eines kopiergeschützten Datenträgers eine unrechtm ä- ßige Vorlage verwendet werde . Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch sind nach § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG allerdings nicht zulässig, soweit zur Vervielfält i- gung eine offensicht lich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich g e- machte Vorlage verwendet wird. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der gerechte Ausgleich für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/EG - und damit auch die angemessene Vergütung gemäß § § 54 bis 54b UrhG für Vervie l- fältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG - nicht für Vervielfältigungen zu zahlen, die auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle angefertigt werden (Eu GH, GRUR 2014, 546 Rn. 41 ACI Adam/Thuiskopie) . Unrechtmäßige Quellen - und damit rechtswidrige Vorlagen im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG - sind aber nur geschützte Werke, die der Öffentlichkeit ohne Erlaubnis de r Rechtsi n- 61 61 62 62 - 27 - haber zur Verfügung gestell t werden ( EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 79 Copydan /Nokia ). Original - Audio - CDs und Original - Film - DVDs , die mit Zusti m- mung des R echt s inhaber s hergestellt worden sind , sind daher auch dann keine unrechtmäßige n Quellen oder rechtswidrige n Vorlagen , wenn sie mit e inem K o- pierschutz versehen sind . (4 ) Die auf der Grundlage der Umfrageergebnisse ermittelte Zahl von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG ist für Geräte, die tatsächlich für Vervielfältigungen von Original - Audio - CDs oder Original - Film - DVDs genutzt worden sind, auch nicht im Hinblick darauf herabzusetzen, dass Original - Audio - CDs oder Original - Film - DVDs teilweise mit einem Kopierschutz versehen sind . Die bloße Möglichkeit der Anwendung technischer Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 6 de r Richtlinie 2001/29/EG - zu denen auch ein Kopierschutz für Audio - CDs und Film - DVDs zu zählen ist - lässt die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 57 un d 59 VG Wort/Kyocera u.a.). A uch der tatsächliche Ein satz technischer Schutzm aßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG bei den zur Vervielfältigung geschützter Werke verwendeten Vorrichtungen - wie beispielsweise DVDs, CDs, MP3 - Gerä - te n oder Computer n - hat keinen Einfluss auf den Anspruch der Recht s inhaber auf gerechten Ausgleich, wenn auf der Grundlage dieser Vorrichtungen private Vervielfältigungen hergestellt worden sind ( vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 73 Copydan /Nokia). Ein Vergütungsan spruch nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG entfällt daher nur, soweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG ein Anfertigen von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG ta t- sächlich verhindern ( zu § 53 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 UrhG aF vgl. BGH, GRUR 2014, 979 Rn. 46 Drucker und Plotter III; GRUR 2014, 984 Rn. 72 PC III ; vgl. Dreier in Dreier/Schulze, aaO, § 54a UrhG Rn. 6 ; Steden in 63 63 64 64 - 28 - Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher R e chtsschutz Urheberrecht Medie n- recht, 3. Aufl., § 54a UrhG R n. 3 ). Durch die empirischen Untersuchungen ist die tatsächliche Zahl von Ve r- vielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG einschließlich der Zahl der Vervie l- fältigung en von Origin al - Datenträgern mit (unwirksamen ) Kopierschutz ermittelt worden . Die se Zahl der Vervielfältigungen ist nicht um die Zahl der Vervielfält i- gung en kopiergeschützter Datenträger zu vermindern, da der Kopierschutz di e- ser Datenträger das Anfertigen von Vervielfältigungen tatsächlich nicht verhi n- dert hat. Die angemessene Vergütung i st daher entgegen der Ansicht des Obe r landesgerichts nicht im Blick auf technische Schutzmaßnahmen um einen pauschalen Abschlag zu reduzieren. f ) Die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht die nach dem Maß der tatsächlichen Nutzung der Geräte a ngemessene Vergütung nach § 5 4 a Abs. 4 UrhG zur Vermeidung einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Gerät e- hersteller und zur Wahrung eines wirtschaftlich angemessenen Verhältnisses zum Preisniveau der Geräte herabgesetzt hat, halten eine r rechtlichen Nac h- pr ü fung nicht stand. a a) Nach § 54a Abs. 4 UrhG darf die Vergütung Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wir t- schaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen. bb) Das Oberlandesgericht hat sich bei der Ermittlung der sogenannten Kappungsgrenze des § 54a Abs. 4 UrhG im Wesentlichen den Ausführungen der Schiedsstelle angeschlossen. Dazu hat es ausgeführt: Fü r das Preisniveau des Geräts sei nicht a uf den Händlerabgabepreis, sondern auf den Endve r- kaufspreis - also den Preis, den der Endver braucher für den Erwerb des Geräts bezahle - abzustellen . Vom Endverkaufspreis seien die Umsatzsteuer und die 65 65 66 66 67 67 68 68 - 29 - bis zum 31. Dezember 2007 nach altem Recht zu entrich tende Geräteverg ü- tung abzuziehen . Dan ach betrage beispielsweise das P reisniveau eines DVD - Rekorders ohne Festplatte 115,76 (Endverkaufsprei s 148,72 , abzüglich Umsatzsteuer 23,75 , abzüglich Gerätevergütung 9,21 ). Die nach § 54a Abs. 1 bis 3 UrhG ges chuldete Vergütung stehe nicht in einem wirt schaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts , wenn der Erwerb des Gerät s in Deutschland im Verhältnis zum Erwerb des Geräts in Ländern erhe b- lich beeinträchtigt werde , in denen keine oder eine ge ringere Vergütung als in Deutschland geschuldet sei . Eine über 13,5% des Preisniveaus de s Geräts li e- gende Gerätevergütung führe zu einer solchen Beeinträch tigung des Inland s- absatzes. In die Bemessung der Kappungsgrenze sei ferner der aufgrund der empirisch en Untersuchungen ermittelte Nutzungsumfang der Vervielfältigung s- funktion des Geräts einzubeziehen. Der Nutzungsumfang der Vervielfältigung s- funktion mache beispielsweise b ei einem DVD - Rekorder ohne eingebauten Speicher 41,7% der Gesamtnutzung des Geräts au s . Danach betrage die Ka p- pungsgrenze für dieses Gerät 6,52 (Preisniveau 115,76 , davon 13,5 %, d a- von 41,7%). Dieser Betrag sei geringer als die nach dem Maß der tatsächlichen Nutzung dieses Geräts angemessene Vergütung von 97,24 ( 121,55 , abzü g- lich 20% zur Berücksichtigung von Kopierschutzmaßnahmen) . Er ents preche damit der nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 Urh G geschuldeten Gerätevergütung. cc) Die Bestimmung des § 54a Abs. 4 UrhG ist unter Berücksichtigung ihres sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Zwecks und der Rech t- sprechung des Gerichtshofs de r Europäischen Union zum gerechten Ausgleich auszulegen. Danach steht die Vergütung nicht in einem wirtschaftlich angeme s- senen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts und beeinträchtigt die Hersteller von Geräten und Speichermedien unzumutbar, wenn mögliche Nutzer derartige Gerät e oder Speichermedi en in erheblichem Umfang nicht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil sie dort zu einem geringeren Preis angeboten w e r- 69 69 - 30 - den , und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringe re Gerätevergütung als im Inland erhoben wird. (1) Nach der Begründung zum Regierungsentwurf eines Zweiten Gese t- zes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft soll d ie Bestimmung des § 54a Abs. 4 UrhG verhindern, dass Hersteller u nd Importeure von Geräten und Speichermedien, die durch die - letztlich von den Nutzern zu tragende - Vergütung als Dritte belastet sind, unzumutbar beeinträchtigt we r- den . Durch die Begrenzung der Vergütungshöhe soll verhinder t werden , dass die Vergütung , die in Nachbarstaaten nicht oder nicht in gleicher Höhe erhoben wird, den Inlandsab satz von Geräten und Speichermedien beeinträchtigt (vgl. BT - Drucks. 16/1828, S. 30). (2) Nationale Vorschriften, die - wie § 53 Abs. 1 bis 3 und § § 54 bis 54b UrhG - der Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2 001/ 29/ EG di e- nen, haben die Gerichte der Mitgliedstaaten so auszulegen, dass der gerechte Ausgleich im Sinne von Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG gewäh r- leistet ist ( zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH, GRUR 2011, 909 Rn. 3 9 Stichting /Opus ; BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 41 PC III ). Der gerechte Ausg leich soll zum einen den Nachteil ausgleichen, de r Recht s inhabern durch die Beschränkung ihrer Ausschließlichkeits rechte en t- steht . Zum anderen soll er ein en angemessene n Ausgleich zwischen den Rec h- ten und Interessen der Recht s inhaber , die Anspruch auf den gerechten Au s- gleich haben, und den Rechten und Interessen der Nutzer von Schutzgege n- ständen sicherstellen ( vgl. Eu GH, GRUR 2011, 50 Rn. 43 Padawan/SGAE ; GRUR 2014, 546 Rn. 53 ACI Adam/Thuiskopie ). In dieses System des gerechten Ausgleichs dürfen auch Hersteller und Importeure eingebunden werden. A ngesichts der praktischen Schwierigkeiten, 70 70 71 71 72 72 73 73 - 31 - die privaten Nutze r zu identifizieren und sie zu verpflichten, den den Recht s i n- habern entstandenen Nachteil zu vergüten, steht es den Mitgliedstaaten frei, mit der Verpflichtung zur Zahlung des gerechten Ausgleichs auch diejenigen zu belasten, die über Anlagen, Geräte und M edien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck Privatpersonen zur Verfügung stellen. Das Interesse der Hersteller und Importeure, nicht anstelle der Nutzer als eigentl i- chen Schuldnern des gerechten Ausgleichs mit einer Abgabe zugunst en der Rechtsinhaber belastet zu werde n , ist innerhalb eines solchen Systems alle r- dings regelmäßig schon dadurch gewahrt, dass sie die für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung einfließen lassen können (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 48 Padawan/SGAE; GRUR 2011, 909 Rn. 29 Stichting /Opus; GRUR 2013, 1025 Rn. 2 3 bis 25 Amazon/Austro - Mechana; Urteil vom 10. April 2014 C - 435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 ACI Adam/Thuiskopie). Danach kann eine unzumutbare Beeinträchtigung der Hersteller von G e- räten und Speichermedien erst angenommen werden, wenn sie die Vergütung für Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von Vervie lfältigu n- gen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt wird, nich t in den Preis dieser Geräte einfließen lassen und so auf deren Nutzer abwälzen können (vgl. BGH, GRUR 2012, 1017 Rn. 35 - Digitales Druckzentrum; vgl. auch Dreier in Dreier/Schulze aaO § 54a UrhG Rn. 10 ; Wirtz in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 54a UrhG Rn. 6; Lüft in Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl., § 54a UrhG Rn. 5; Loewenheim in Schricker/ Loewenheim aaO § 54a UrhG Rn. 11; Spindler in Festschrift Pfennig, 2012, S. 387, 399 ) . Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn an einem Erwerb interessierte Nutzer von dem Erwerb eines solchen Geräts oder Speichermediums absehen, weil die Vergütung nicht in einem wirtschaf t- lich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder Speichermed i- ums steht. Davon ist auszugehen, wenn diese Nutzer ein derartiges Gerät oder 74 74 - 32 - Speichermedium nicht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil es dort zu einem geringeren Preis angeboten wird , und wenn dieser geringere Preis d a- rauf beruht, dass im Ausland kein e oder eine geringere Gerätevergütung als im Inland erhoben wird. In einem solchen Fall sind nicht nur die Interessen der Hersteller beeinträchtigt, die ihre Geräte oder Speichermedien im Inland anbi e- ten . Vielmehr sind in einem derartigen Fall auch die Int eressen der Recht s inh a- ber verletzt , da sie keine oder nur eine geringere Vergütung für die Nutzung ihrer Werke erhalten. Eine solche Vergütung gefährdet das System des gerec h- ten Ausgleichs . dd ) Das Oberlandesgericht hat zur Bestimmung des Preisnivea us des Geräts im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG zu Recht nicht auf den Händlerabg a- bepreis, sondern auf den Endverkaufspreis abgestellt. Es hat von diesem En d- preis aber zu Unrecht die Umsatzsteuer und die bis zum 31. Dezember 2007 nach altem Recht zu entricht ende Gerätevergütung abgezogen . (1) Die Revision des Klägers beanstandet ohne Erfolg, dass das Obe r- landesgericht zur Bestimmung des Preisniveaus des Geräts auf den Endve r- kaufspreis (den Preis, den der Endver braucher dem Händler für den Erwerb des Geräts zahlt) und nicht auf den Händlerabgabepreis (den Preis, den der Händler dem Hersteller für den Erwerb des Geräts zahlt) abgestellt hat. Durch die an das Preisniveau der Geräte und Speichermedien geknüpfte Begrenzung der Gerätevergütung soll verhindert werden, dass der Inlandsa b- s atz von Geräten und Speichermedien mit Rücksicht auf die in die Preiskalkul a- tion einzubeziehende Gerätvergütung unzumutbar beeinträchtigt wird ( vgl. oben Rn. 70 ). D er Ab satz von in Deutschland angebotenen Geräten und S peiche r- medien wird durch die Nachfrage der Endverbraucher bei den Händlern b e- stimmt. Die Nachfrage der Händler bei Herstellern und Importeu ren hängt von der Nachfrage der Endverbraucher ab . Für die Nachfrage der Endverbraucher 75 75 76 76 77 77 - 33 - ist allein der Endverkaufspre is und nicht der Händlerabgabepreis der Geräte und Speicherme dien maßgeblich. Die Revision des Klägers beruft sich ohne Erfolg darauf, dass Hersteller und Importeure keinen Einf luss auf die von den Einzelhändlern verlangten En d- verkaufspreise hätten . Das hin dert d ie Hersteller nicht daran, ihre Händlerabg a- bepreise unter Berücksichtigung der Gerätevergütung zu kalkulieren. Andere r- seits kann allerdings die Preisgestaltung des Herstellers b ei der Bestimmung des Preisniveaus des Geräts zu be rücksichtigen sein. So kann etwa in Fällen, in denen ein Hersteller den Preis eines Vervielfältigungsgeräts auf nicht verg ü- tungs pflichtige gerätespezifische Verbrauchsmaterialien verlagert, der eigentl i- che durchschnittliche Endverkaufspreis des Geräts zur Bestimmung des Prei s- niveaus des Geräts anzusetzen sein (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Zwei t en Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Information s- gesellschaft, BT - Drucks. 16/1828, S. 30). (2 ) D as Oberlandesgericht hat zur Bestimmung des Prei sniveaus des Geräts im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG von dem durchschnittliche n End ve r- kaufspreis der jeweiligen Geräte zu Unrecht die Umsatzsteuer und die bis zum 31. Dezember 2007 nach altem Recht (vgl. die Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF) z u entrichten de G erätevergütung abgezogen . Der Endverkaufspreis muss die Umsatzsteuer und die auf das Gerät entfallende Urhebervergütung entha l- ten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAnGV, § 54e UrhG aF, § 54d UrhG). Für den A b- satz der Geräte ist allein der von Endverbrauchern zu zah lende Preis maßge b- lich. Die Umsatzsteuer und die Gerätevergütung dürfen daher nicht aus dem Endverkaufspreis herausgerechnet werden. Da es für die Bestimmung des Preisniveaus des Geräts allein auf den Endverkaufspreis ankommt, ist es une r- heblich, ob - wie die Revision des Klägers geltend macht - die Mitgliedsunte r- nehmen des Klägers für die verfahrensgegenständlichen Vertragsprodukte vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 weitaus niedrigere Vergütungssä t- 78 78 79 79 - 34 - ze und ab dem 1. Januar 2010 überhaupt keine Zahl ungen geleistet und die Vergütungssätze nach altem Recht nicht in voller Höhe in deren Endverkauf s- preis eingepreis t hatten . ee) Die Annahme des Oberlandesgericht s , e ine Gerätevergütung, die mehr als 13,5% des Preisniveaus des Geräts betrage , stehe n icht in einem wirt - schaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts und beei n- trächtige die Gerätehersteller unzumutbar, weil sie zur einer erheblichen Beei n- träch tigung des Inlandsabsatzes führe , hält einer Nachprüfung nicht stand . (1) D as Oberlandesgericht hat angenommen, eine Gerätevergütung, die mehr als 13,5% des durchschnittlichen Endverkaufspreises betrage, führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Inlandsabsatzes der hier in Rede st e- henden Gerätetypen . Der bei einem Erwerb de rartiger Geräte im Ausland ei n- zusparende Betrag sei verhältnismäßig hoch. Es gebe Länder, in denen keine Gerätevergütung erhoben werde. Preisunterschiede im zweistelligen prozentu a- len Bereich auf dem Markt der elektronischen Geräte seien angesichts ve r- glei chsweise niedriger Endverkaufspreise und eines harten Preiskampfes mit geringen Gewinnspannen ein maßgebliches Kaufargument. Dagegen sei der persönliche Kontakt zum Verkäufer zunehmend kein kaufentscheidendes Krit e- rium für den Erwerber solcher Geräte . Es g ebe komfortable Bestellmöglichke i- ten über das Internet, mehrsprachige Bedienungsanleitungen, von vielen He r- stellern und Händlern bereitgehaltene zentrale Anlaufstellen für die Geltendm a- chung von Garantie - und Gewährleistungsansprüchen und d ie Möglichkeit, e t- waige Garantie - oder Gewährleistungsansprüche auch im europäischen Au s- land mit vertretbarem Aufwand durchzusetzen . Einer weiteren Aufklärung des Preisniveaus im europäischen Vergleich bedürfe es nicht, zumal es sich bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gefährdung des Inlandsabsatzes drohe, jede n- falls auch um eine dem Beweis nicht zugängliche Rechtsfrage handele. 80 80 81 81 - 35 - (2 ) Die Revision des Klägers macht vergeblich geltend, das Oberlande s- gericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Gesetzgebe r ursprün g- lich eine bindende Obergrenze für die angemessene Vergütung in Höhe von 5% des Gerätepreises einführen wollte. Die im Regierungsentwurf eines Zwe i- ten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft in § 54 Abs. 4 Satz 2 Ur hG - E vorgesehene Obergrenze für die angemessene Vergütung in Höhe von 5% des Gerätepreises ist gestrichen worden (vgl. oben Rn. 41 ) . Die Gesetzesmaterialien rechtfertigen daher nicht die Annahme, eine Vergütung in Höhe von mehr als 5% des Gerätepreises sei stets im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG unverhältnismäßig und unzumutbar. Den Gesetzesmateri a- lien ist vielmehr zu entnehmen, dass § 54a Abs. 4 UrhG eine flexible Regelung ermöglichen soll und d ie Frage der Verhältnismäßigkeit der Vergütung unter Berücksichti gung aller relevanten Umstände des Einzelfalles, einschließlich der Markt - und Wettbewerbssituation, zu beantworte n ist (vgl. Beschlussempfe h- lung und Bericht des Rechtsausschusses d es Bundestags , BT - Drucks. 16/ 5939 , S. 45 ). (3) Die Revisionen der Par teien rügen jedoch mit Erfolg, dass die A n- nahme, eine Vergütung in Höhe von mehr als 13,5% des Preisniveaus de r G e- rät e führe zu einer erheblichen Beeinträch tigung des Inlandsabsatzes , nicht von den Feststellungen des Oberlandesgerichts getragen wird . Die Frage, ob und inwieweit der Erwerb von Geräten im Inland durch die Erhebung einer Gerät e- vergütung in bestimmter Höhe gegenüber dem Erwerb von Geräten im Ausland beeinträchtigt wird, ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts eine Ta t- frage. Die Beantwo rtung dieser Frage erfordert zunächst die Feststellung, dass der durchschnittliche Endverkaufspreis der jeweiligen Geräte im Ausland niedr i- ger ist als in Deutschland. Die Annahme des Oberlandesgerichts, der bei einem Erwerb derartiger Geräte im Ausland ein zusparende Betrag sei verhältnismäßig hoch, auf dem Markt der elektronischen Geräte gebe es Preisunterschiede im zweistelligen prozentualen Bereich, ist nicht durch Tatsachen belegt und im Ü b- 82 82 83 83 - 36 - rigen auch zu pauschal . Es bleibt offen, für welche Gerätetypen i n welchen Ländern welche durchschnittlichen End verkaufspreise gefordert werden . Das Oberlandesgericht hat auch nicht festgestellt, inwieweit gegebenenfalls niedr i- gere End verkaufs preise in anderen Ländern darauf beruhen, dass in diesen Ländern keine oder ei ne geringere Gerätevergütung als in Deutschland erh o- ben wird. Es hat auch nicht festgestellt, in welchem Ausmaß eine bestimmte Höhe der Gerätevergütung den Inlandsab satz der verschiedenen Geräte beei n- trächtigt und insbesondere, dass eine Vergütung, die meh r als 13,5% des Preisniveaus de r Gerät e beträgt, den Inlandsab satz der jeweiligen Geräte in der Weise verringert , dass dadurch das Vergütungsaufkommen der Recht s inhaber geschmälert wird (vgl. oben Rn. 74 ). ff ) Die Revision der Beklagten beanstandet m it Recht, dass das Oberla n- desgericht den Nutzungsumfang der Vervielfältigungsfunktion der jeweiligen Geräte bei der Bemessung der Kapp ungsgrenze berücksichtigt hat. (1) Das Oberlandesgericht hat angenommen, bei der Bemessung der Kappungsgrenze sei ni cht nur zu berücksichtigen, dass eine über 13,5% des Preisniveaus des Geräts liegende Gerätevergütung zu einer erheblichen Beei n- trächtigung des Inlandsabsatzes führe; vielmehr sei in diesem Zusammenhang weiter der aufgrund der empirischen Untersuchungen er mittelte Nutzungsu m- fang der Vervielfältigungsfunktion des Geräts einzubezie hen. Der Nutzungsu m- fang der Vervielfältigungsfunktion betrage beispielsweise bei einem DVD - Rekorder ohne eingebauten Speicher 41,7% der Gesamtnutzung des Geräts. Danach betrage die Kappungsgrenze für dieses Gerät 6,52 (Preisniveau 115,76 , davon 13,5%, davon 41,7%). (2 ) Aus dem Regelungszusammenhang des § 54a UrhG geht hervor, dass zunächst nach § 54a Abs. 1 bis 3 UrhG die Höhe der Gerätevergütung nach dem Maß der tatsächlichen Nutzung der Geräte für Vervielf ältigungen zu bestimmen ist und sodann erst nach § 54a Abs. 4 UrhG zu prüfen ist, ob diese 84 84 85 85 86 86 - 37 - Vergütung die Hersteller des Geräts nicht unzumutbar beeinträchtigt und in e i- nem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts steht. M it der Ver gütung im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG ist die zunächst nach den Grundsätzen des § 54a Abs. 1 bis 3 UrhG zu bestimmende Vergütung gemeint. M it dem Nutzungsumfang der Vervielfältigungsfunktion der jeweiligen Geräte hat das Oberlandesgericht einen Umst and im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit der Vergütung nach § 54a Abs. 4 UrhG berücksichtigt, der allenfalls bei der Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung nach dem Maß der tatsächlichen Nutzung der Geräte für Vervielfä lt i- gungen nach § 54a Abs. 1 bis 3 UrhG zu berücksichtigen ist. D adurch hat das Oberlandesgericht die Gerätevergütungen weitaus stärker herabgesetzt als sie - seine Beurteilung im Übrigen als richtig unterstellt - hätte n herabgesetzt we r- den dürfen. ( 3 ) Die Berücksichtigung des Anteils, den die Nutzung der Geräte für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG im Verhältnis zu r Nu tzung der Geräte für sämtliche Zwecke einnimmt, wäre im Übrigen mit Rücksicht auf den vom Oberlandesgericht gewählten An s atz auch im Rahmen der Berechnung der Höhe der angemessenen Vergütung nach § 54a Abs. 1 bis 3 UrhG unz u- tre f fend . Das Oberlandesgericht hat die angemessene Vergütung auf der Grun d- lage des durch empirische Untersuchungen ermittelten Maßes der tatsächl ichen Nutzung der Geräte für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG errec h- net. Da b ei dieser Berechnungsweise v on vornherein nur die Nutzung der Ger ä- te für vergütungspflichtige Vervielfältigungen erfasst wird, kommt es nicht d a- rauf an, ob und inwie weit die Geräte daneben für andere Zwecke genutzt we r- den. D ie Möglichkeit, ein Gerät für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zu benutzen , wird durch die Möglichkeit, es auch zu anderen Zwecken zu verwenden , nicht eingeschränkt. Es kommt daher fü r die Höhe der Vergütung 87 87 88 88 89 89 - 38 - nicht darauf an, in welchem Umfang ein Gerät zu anderen Zwecken als zu r Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG be nutzt w ird ( vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 I ZR 131/05, GRUR 2008, 786 Rn. 29 = WRP 20 08, 1229 - Multifunktionsgeräte ). 2 . Das Oberlandesgericht hat ohne Ermessensfehler den Gesamtvertrag mit Wirkung vom 1. Januar 2008 festgesetzt und die Geltung der Vergütung s- sätze ab dem 1. Januar 2008 bestimmt. a) Das Oberlandesgericht konnte den G esamtvertrag mit Wirkung vom 1. Januar 2008 festsetzen. Die Festsetzung eines Gesamtvertrags ist nach § 16 Abs. 4 Satz 5 UrhWG (nur) mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres an möglich, in dem der Antrag gestellt wird. Da dieser Antrag bei der Schiedsstel le zu ste l- len ist ( § 16 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und Abs. 5 UrhWG), ist der Ei n- gang des Antrags bei der Schiedsstelle maßgeblich (BGH, GRUR 2015, 61 Rn. 79 - Gesamtvertrag Tanzschulkurse, mwN). Der Antrag des Klägers auf Festsetzung eines Gesamt vertrags ist im Jahr 2008 bei der Schiedsstelle ei n- gegangen. b) Das Oberlandesgericht durfte für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 Ve r- gütungen fests etzen, d ie von den Vergütungen abweichen, die zwischen den Parteien aufgrund des Gesamtvertrags vom 27. Januar/3. Februar 1986 galten . Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG gelten die Vergütungen, die in Gesam t- verträgen vor dem 31. Dezember 2007 vereinbart worden sind, als Tarife we i- ter, bis sie durch neue Vergütungssätze ersetzt we rden, längstens aber bis zu m 1. Januar 2010. Danach g a lten die im Gesamtvertrag vom 27. Januar/3. Febr u- ar 1986 vereinbarten Vergütungen zwar - längstens bis zum 1. Januar 2010 - als Tarife weiter. Die Angemessenheit von a ls Tarife weitergeltenden Vergütu n- g en ist jedoch - wie das Obe rlandesgericht mit Recht angenommen hat - g e- 90 90 91 91 92 92 93 93 - 39 - richtlich überprüfbar (BGH, GRUR 2013, 1037 Rn. 22 bis 39 Weitergeltung als Tarif). Diese Überprüfung darf zur Festsetzung von Vergütungen führen, die g e- ringer oder höher als die in den Gesamtverträgen v or dem 31. Dezember 2007 vereinbarten Vergütungen sind. Der Zweck der Übergangsregelung des § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG, ein Einbrechen des Vergütungsaufkommens der Verwe r- tungsgesellschaften beim Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen zur G e- rätevergütun g zu verhindern, gebietet es n icht, die Weiterzahlung der bisher i- gen Vergütung in unveränderter Höhe zu garantie ren. Die für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 festzusetzenden Vergütungssätze dürfen daher geringer sein , als die in Gesamtverträgen vor dem 31. D ezember 2007 vereinbarten Verg ü- tungssätze (vgl. BGH, GRUR 2013, 1037 Rn. 38 Weitergeltung als Tarif) . A n- dererseits mussten die Vergütungsschuldner damit rechnen, dass eine Übe r- pr ü fung der für die Übergangszeit als Tarife fortgeltenden Vergütung en auf der Grundlage des neuen Rechts zu einer Erhöhung der Vergütung en führt . Die für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 festzusetzenden Vergütungssätze dürfen daher auch höher sein , als die in Gesamtverträgen vor dem 31. Dezember 2007 fes t- gesetzten Vergütung en (vgl. W . Nordemann/Wirtz in Fromm / Nordemann aaO § 27 UrhWG). Die Festsetzung abweichender Vergütungen ist nicht ermessenfehle r- haft . Das Oberlandesgericht musste die Angemessenheit der von ihm für zutre f- fend erachteten Vergütung entgegen der Ansicht der Rev ision des Klägers nicht durch einen Vergleich mit de r zuvor geltenden Vergütung prüfen. Einem so l- chen Vergleich steht entgegen, dass für die Bemessung dieser Vergütungen aufgrund der gesetzlichen Neuregelung un terschiedliche Maßstäbe gelten. 3. Die R evision des Klägers rügt mit Erfolg, dass das Oberlandesgericht die Höhe der Vergütung für einzelne Gerätetypen für den Zeitraum vom 1. J a- 94 94 95 95 96 96 - 40 - nuar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 höher festgesetzt hat als von den Pa r- teien beantragt . a) Das Oberlande s ger icht setzt den Inhalt der Gesamtverträge gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG zwar nach billigem Ermessen fest. Es ist nach der für das Verfahren über einen Anspruch auf Abschluss eines Gesamtvertrags gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 UrhWG entsprechend anwendbaren Besti mmung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedoch ni cht befugt, einer Partei etwas zuzuspr e- chen, was nicht beantragt ist. Das Ermessen des Oberlandesgerichts bei der Festsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrags ist durch die Parteianträge b e- grenzt ( vgl. W. No rdeman n/Wirt z in Fromm/ Nordemann aaO § § 14 - 16 UrhWG Rn. 17; Freudenberg in Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 3. Aufl., § 16 WahrnG Rn. 22 ). b) Im Streitfall hat der Kläger beantragt , mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 Vergütungssätze festzusetzen, die durchweg geri nger sind als die bis zum 31. Dezember 2007 gesamtvertraglich vereinbarten. D ie Beklagte hat bea n- tragt, bis zum Ablauf der Überg angsfrist am 31. Dezember 2009 di e bis zum 31. Dezember 2007 gesamtvertraglich vereinbarten Vergütungssätze festzuse t- zen; für de n nachfolgenden Zeitraum hat sie die Festsetzung höherer Verg ü- tungssätze begehrt . Danach durfte das Oberlandesgericht für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 keine höheren als die bisher vereinbarten Vergütungssätze festsetzen . c ) Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten hält sich die Festsetzung der Vergütungshöhe durch das Oberlandesgericht auch bei einer Gesamtbetrachtung nicht innerhalb des durch den Antrag der Beklagten vorg e- gebenen Rahmens. D er Antrag der Beklagte n ist nicht auf die Festsetzung e i- ne r Gesamtv ergütung für sämtliche Gerätetypen für eine bestimmte Vertrag s- laufzeit gerichtet, sondern auf die Festsetzung unterschiedlicher Vergütung en 97 97 98 98 99 99 - 41 - für verschiedene Gerätetypen für eine unbestimmte Vertragslaufzeit ( § 1 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesamtvertrags). Die vom Oberlandesgericht festgesetzte Vergütung entspricht daher auch insgesamt gesehen nicht der von der Bekla g- ten beantragten Vergütung . 4 . D ie Revision des Klägers beanstandet ohne Erfolg, dass d as Oberla n- d esgericht in § 3 Abs. 2 des Gesamtvertrags einen Gesamtvertragsnachlass von 6,5% und nicht - wie vom Kläger vorgeschlagen - in Höhe von 20% festg e- setzt hat. a) Die Festsetzung eines Gesamtvertragsnachlasses in Höhe von 6,5% ist entgegen der Ansich t des Klägers nicht unbillig. aa) Das Oberlandesgericht hat zur Begründung dieser Festsetzung au s- geführt, der zwischen d en Parteien bis zum 31. Dezember 2007 geltende G e- samtvertrag vom 27. Januar/3. Februar 1986 habe auf die Vergütungssätze der hi er in Rede stehenden Produkte gleichfalls einen Gesamtvertragsnachlass von 6,5% vorgesehen. Es seien keine Gründe für eine Erhöhung dieses Gesamtve r- tragsnachlasses ersichtlich. bb) Diese Beurteilung lässt keinen Ermessensfehler erkennen. Das Obe r l andesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Festsetzungen in vorangegangenen Gesamtverträgen insbesondere dann, wenn diese Verträge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden sind, einen gewichtigen Anhalts pu nkt für die Billigkeit einer Reg e lung bieten (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 20 Gesamtvertrag Hochschul - Int ranet ). E in Gesamtvertragsnachlass in Höhe von 6,5% entspricht der bisher von den Parteien geübten Vertragspraxis. b) Die Revision des Kläg ers rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht h a- be zu Unrecht davon abgesehen, der Behauptung des Klägers , Vertreter der Beklagten hätten sich aus Gründen der Gleichbehandlung mit einem Gesam t- 100 100 101 101 102 102 103 103 104 104 - 42 - vertragsnachlass von 20% einverstanden erklärt , durch Erhebung des angeb o- tenen Zeugenbeweises nachzugehen. aa) Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Vertreter der Beklagten hätten sich anläs s- lich der zwischen den Parteien geführten Verhandlungen mit dem v on ihm g e- wünschten Gesamtvertragsnachlass von 20% einverstanden erklärt. Der Kläger habe schon nicht behauptet, dass die Vertreter der Beklagten eine derartige Erklärung in rechts ver bindlicher Form im Sinne einer Teileinigung abgegeben hätten. Es habe dahe r auch keine Veranlassung bestanden, dem Beweisang e- bot des Klägers auf Einvernahme der als Zeugin benannten Rechtsanwältin nachzugehen. bb ) Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler davon abgesehen, dem Beweisantrag des Klägers nachzugehen. Selb st wenn der vom Kläger u n- ter Beweis gestellte Sachvortrag als richtig unterstellt wird, lässt er mit Rüc k- sicht auf das weitere Vorbringen des Klägers nicht darauf schließen, dass die Parteien sich bei den Verhandlungen rechtsverbindlich auf einen Gesamtve r- tragsnachlass von 20% geeinigt haben. Der Kläger hat vorgetragen, in einem Parallelverfahren habe auf Anregung des Gerichts eine weitere Verhandlung s- runde zwischen den Parteien und Vertretern näher bezeichneter Verbände stattgefunden. Ziel sei eine weitgeh ende Einigung der Parteien auf einen ei n- heitlich formulierten Gesamtvertragstext gewesen. Dies sei in weiten Strecken auch gelungen, so dass im Folgenden nur auf die Punkte eingegangen werden solle, die auch nach dieser Verhandlungsrunde zwischen den Parte ien in Bezug auf die Formulierung des Gesamtvertragstextes streitig seien. Der erste Punkt, auf den der Kläger sodann eingeht, betrifft den Gesamtvertragsnachlass. Die Höhe des Gesamtvertragsnachlasses war nach dem eigenen Vorbringen des Klägers demnach ei ner der Punkte, die nach der Verhandlungsrunde zwischen den Parteien weiterhin streitig waren. Unter diesen Umständen genügte d ie B e- 105 105 106 106 - 43 - hauptung des Klägers, die Vertreter der Beklagten hätten sich in der Verhan d- lungsrunde aus Gründen der Gleichbehandlung mit einem Gesamtvertrag s- nachlass von 20% einverstanden erklärt, nicht den Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag . cc ) Die Revision des Klägers rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht hätte den Kläger vor Erlass seiner Entscheidung darauf hinwe isen müssen, dass es seinen Sachvortrag nicht für ausreichend hält. Es kann offenbleiben, ob das Oberlandesgericht zu einem solchen Hinweis verpflichtet war. Die Revision des Klägers hat nicht dargelegt, dass eine - unterstellte - Verlet zung der Hi n- weispfl icht entscheidungserheblich war. Sie hat geltend gemacht, der Kläger hätte auf e inen entsprechenden Hinweis vorgetragen , dass in der Erklärung der Beklagten eine Teileinigung in rechtsverbindlicher Form lag . Das unter Beweis gestellte Vorbringen des Kläger s ist auch unter Berücksichtigung dieses weit e- ren Vorbringens nicht schlüssig. D er Kläger hat damit keine tatsächlichen U m- stände vorgetragen, die auf eine rechtsverbindliche Einigung der Parteien schließen lassen. 5 . Die Revision der Beklagten bea nstandet ohne Erfolg, dass das Obe r- landesgericht mit der Regelung zu m Entfallen der Zahlungspflicht in § 5 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 des Gesamtvertrags von der von der Beklagten in § 6 ihres Vertragsentwurfs bege hrten Regelung abgewichen ist. a) Nach § 5 Abs. 1 Buchst. b Halbsatz 1 des Gesamtvertrags sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass eine Zahlungspflicht für Vertragsg e- genstände entfällt bei Lieferung der Vertragsgegenstände an gewerbliche A b- nehmer, die diese zum Zwecke einer einde utig anderen Verwendung als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erwerben. Diese Regelung entspricht den rechtlichen Vorgaben und ist daher nicht zu b e- anstanden . Gemäß § 54 Abs. 2 UrhG entfällt der Anspruch nach § 54 Abs. 1 UrhG, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte im 107 107 108 108 109 109 - 44 - Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden. Die Vorschrift ist nicht nur auf für d ie Ausfuhr bestimmte Geräte a n- wendbar, sondern greift auch dann ein, wenn aus anderen Gründen erwartet werden kann, dass die Geräte im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht zu Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt werden (zu § 54c UrhG aF vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/ 10, GRUR 2012, 705 Rn. 34 = WRP 2012, 954 PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät , mwN ). D ie Vergütung für Privatkopien darf nicht für Anlagen, Geräte und Med i- en erhoben werden, die von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig a n- deren Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 53 und 59 Padawan/SGAE ; GRUR 2013, 1025 Rn. 28 Amazon/Austro - Mechana; GRUR 2015, 478 Rn. 47 C opydan /Nokia). Dem entspricht die Regelung in § 5 Abs. 1 Buchst. b des Gesamtvert ra g s , w o- nach bei einer Lieferung von Geräten an gewerbliche Abnehmer, die diese zum Zwecke einer eindeutig anderen Verwendung als der Anfertigung von Privatk o- pien erwerben, eine Zah lungspflicht entfällt . b ) Nach § 5 Abs. 1 Buchst. b Halbsatz 2 des Gesamtvertrags wird [bei Lieferung der Vertragsgegenstände an gewerbliche Abnehmer] eine eindeutig andere Verwendung [als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG] vermutet, wenn der gewerbliche Abnehmer schriftlich best ä- tigt, die Vertragsgegenstände zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unte r- nehmerischen Tätigkeit zu verwenden. Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, es führe zu einer erheblichen Einschränkung der Kontrollmö g- lichkeiten der Beklagten, dass nach die ser Regelung nicht die Beklagte, so n- dern die Mitgliedsunternehmen des Klägers darüber befänden, ob die Vorau s- setzungen für ein Entfallen der Zahlungspflicht erfüllt sind. aa) Wird ein Gerät seinem Typ nach zur Vornahme von Vervielfältigu n- gen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt, besteht die Vermutung, dass mit e i- 110 110 111 111 - 45 - nem derartigen Gerät tatsächlich solche Vervielfältigungen vorgenommen we r- den. Dabei handelt es sich allerdings um eine widerlegliche Vermutung. Sie kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieses Geräts alle n- falls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG angefertigt worden sind. Im Regelfall, in dem zum Zeitpunkt der Klärung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, ge ht es dabei um den Nachweis, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung dieses Geräts für die Erstellung solcher Vervielfältigungen über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist (zu § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 UrhG aF vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 PC als Bild - und Tonaufzeichnungsg e- rät). bb) Mit diesen Grundsätzen steht es in Einklang, dass die schriftliche Bestätigung eines gewerblichen Abnehmers, das Gerät zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigke it zu verwenden, nach § 5 Abs. 1 Buchst. b Halbsatz 2 des Gesamtvertrags die Vermutung begründet, dass di e- ser Abnehmer das Gerät zum Zwecke einer eindeutig anderen Verwendung als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erworben hat. Damit ist dem berechtigten Interesse der Beklagten genügt, das Vorliegen der Voraussetzungen eines Entfallens der Vergütungspflicht zu überprüfen. Der Beklagten ist es unbenommen, die durch die schriftliche Bestätigung begründ e- te Vermutung zu entkräf ten. c c) Werden Vertragsgegenstände, für die eine Vergütung bereits entric h- tet ist, nachträglich an gewerbliche Abnehmer veräußert, die diese zum Zwecke einer eindeutig anderen Verwendung als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erwerben, so entfällt nach § 5 Abs. 3 des G e- samtvertrags bei entsprechendem Nachweis der Vergütungsanspruch gegen dieses Mitglied und werden insoweit bereits geleistete Vergütungen durch A n- rechnung auf zukünftige Vergütungsansprüche der Bekla gten zinsfrei erstattet. 112 112 113 113 - 46 - D ie Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, die se Regelung en t- spreche nicht der Billigkeit. Sie führe zu praktischen Abwicklungsproblemen, weil beim nachträglichen Entfallen der Vergütungspflicht nicht nur eine Anrec h- nung der vom Hersteller an die Beklagte gezahlten Gerätevergütung, sondern darüber hinaus eine weitere Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem Hän d ler und dem Hersteller erforderlich sei. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Uni on steht Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtli nie 2001/29/EG einer nationalen Regelung nicht entgegen , die Hersteller zur Zahlung einer Privatkopievergütung verpflic h- tet , die Geräte mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden handelt . Voraussetzung ist allerdings, dass die Schuldner der Vergütung von deren Za h- lung befre it werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden G e- räte an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Verkauf geliefert haben und wenn diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Pri vatkopievergütung vorsieht, der durc h- setzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig e r- schwert ( EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 37 Amazon/Austro - Mechana; GRUR 2015, 478 Rn. 55 Copydan /Nokia ) . D er Gerichtshof der Europäischen U nion hat es im Hinblick darauf, dass die Hersteller und Importeure die von ihnen entrichtete Vergütung auf den En d- nutzer abwälzen können, für ausreichend erachtet, wenn der Anspruch auf Rückerstattung allein dem mit der Privatkopievergütung belasteten End a bne h- mer zugebilligt wird (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 53 und 55 Copydan /Nokia) . Eine entsprechende Regelung liegt § 6 des Vertragsentwurfs der Beklagten zugrunde. Mit der Rechtsprechung des Gericht s hofs der Europäischen Union ist indes auch eine Regelung ve reinbar, die - wie § 5 Abs. 3 des Gesamtvertrags - 114 114 115 115 - 47 - eine Rückerstattung in der Lieferkette vorsieht. Für die Aufnahme einer solchen Regelung in einen Gesamtvertrag spricht, dass der Anspruch auf Rückersta t- tung danach nur von den in den Gesamtvertrag einbezo genen Mitglieder des Klägers und nicht von am Gesamtvertrag unbeteiligten Dritten gegen die B e- klagte geltend gemacht werden kann. Jedenfalls hat d as Oberlandesgericht mit der in § 5 Abs. 3 Gesamtvertrag festgesetzten Regelung die Grenzen des ihm nach § 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG eingeräumten Ermessen s nicht überschritten. 6 . D ie Revision des Klägers wendet sich vergeblich dagegen, dass das Oberlandesgericht mit der Festsetzung der in § 9 Abs. 3 des Gesamtvertrags niedergelegten Regelung eine Verpflichtu ng der Mitglieder des Klägers vorg e- sehen hat, Nachzahlungen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume begi n- nend mit dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des jeweils abzur e- chenden Kalenderhalbjahres bis zum Eingang der Nachzahlung bei der Bekla g- ten m it dem Zins satz zu verzinsen, der durchschnittlich für die Anlage von Te r- mingeldern gegolten hat. Die Vergütungsschuldner mussten damit rechnen, nach dem Auslaufen des alten Gesamtvertrags aufgrund der Neuregelung der § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 Urh G höhere Vergütungen als bisher zah len zu müssen. Sie konnten die bisher vereinbarten Gerätevergütungen weiterhin in die Gerätepreise einrec h- nen und im Übrigen vorsorglich Rückstellungen bilden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 54 PC als Bild - und Tonaufzeic hnungsgerät). Es ist daher entgegen der Ansicht der Revision des Klägers nicht unbillig, dass die Mitglieder des Kl ä- gers den von der Beklagten vertretenen Urhebern die mit den Zahlungsverz ö- gerungen einhergehenden Einnahmeeinbußen durch eine Zinszahlung aus gle i- chen. C. Die Revisionen der Parteien führen danach zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils. Unabhängig davon, dass die Parteien die vom Oberlandesg e- richt festgesetzten Regelungen teils übereinstimmend zum Gegenstand der 116 116 117 117 118 118 - 48 - wechselseitigen Anträge gemacht haben, ist es geboten, das Urteil nicht nur hinsichtlich einzelner, sondern hinsichtlich sämtlicher Bestimmungen des G e- samtvertrags aufzuheben. Die einzelnen Bestimmungen des Gesamtvertrags hängen sowohl inhaltlich als auch redaktionell miteinande r zusammen. D ie in der Vertragsfestsetzung liegende Rechtsgestaltung ist dem Tatrichter vorbeha l- ten (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 87 Gesamtvertrag Hochschul - Intranet). Die Sache ist daher insgesamt zur erneuten Festsetzung des Gesamtvertrags an das Ober landesgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 11.07.2013 - 6 Sch 12/11 WG -
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