BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 1 51 /14 vom 11 . November 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 11 . November 2015 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, d ie Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler , die Richteri n Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Juni 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerde verfahrens wird auf 18 .000 e- setzt. Gründe: I. Die Beklagte betreibt die Internetseite www. .de und bietet ihren Kunden als Hostprovider die Möglichkeit, eigene Homepages auf Unterseiten dieser Internetseite zu betreiben. Der Kläger ist Inhabe r der Internetseiten www. v. .com und www. v. .com, auf der er Verse veröf - fentlicht. Der Kläger übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 20. September 2 012 eine Auflistung von 70 Vers anfängen. Er berief sich auf sein Urheberrecht a n den Versen und forderte die Beklagte auf, die auf den Unterseiten ihrer I n- ternetseite ohne seine Zustimmung eingestellten Texte zu entfernen oder zu diesen Versen einen elektronischen Verweis (Link) auf seine Internetseit en zu setzen. Die Beklagte wies d en Kläger mit E - Mail vom 21. September 2012 dar - auf hin, dass er seinen Urheberrechtsanspruch noch nicht glaubhaft nachge - wiesen habe. Auf ein anwaltliches Abmahnschreiben des Klägers vom 27. N o- vember 2012 entfernte die Beklagte die Texte von den Internets eite n . 1 2 - 3 - Der Kläger ist Urheber der 70 Verse, die über das von der Beklagten b e- triebene Portal veröffentlicht worden sind. Er sieht in dieser Veröffentlichung eine Verletzung seiner Urheberrechte und nimmt die Beklagte - soweit noch von Bedeutung - auf Un terlassung in Anspruch, die 70 (in einer Anlage aufgefüh r- ten) Texte öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie über das von der B e- klagten betriebene Portal (und in weiteren Anlagen abgebildet) geschehen. Das Landgericht hat den Unterlassungsantrag abge wiesen. Das Ber u- fungsgericht hat ihm stattgegeben. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dag e- gen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. Mit der Revis i- on will sie ihren Antrag auf Abweisung des Unterlassungsantrags weiterverfo l- gen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulä ssig, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer b e- misst sich gr undsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils. Wendet sich die beklagte Partei mit der Revision gegen die in den Vorinstanzen zu ihren Lasten titulierte Unterla s- sungspflicht, so richtet sich der Wert der Beschwer nach ihrem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden Intere s- se an der Beseitigung dieser Verpflichtung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, ZIP 2014, 96 Rn. 4; Beschluss vom 5. März 2015 - I ZR 161/14, juris Rn. 4). Der nach dem Interesse des zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung zu bemessende Wert der Beschwer en t- spricht zwar nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem nach dem Int eresse der klagenden Partei an dieser Verurteilung zu bemessenden Streitwert. Denn 3 4 5 6 7 - 4 - das Interesse des Klägers an einer solchen Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtun g der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umstä n- den auf Seiten des Verletzers, wie etwa dem Verschuldensgrad, zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Fe bruar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 5, mwN; Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11 , juri s Rn. 7; B e- schluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 172/12, juris Rn. 8). Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den V o- rinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festl e- gung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht wo r- den sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es daher regelmäßig versagt, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen h ö- heren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erstmals erreichenden We rt zu berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 4; B e- schluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 7; Bes chluss vom 5. März 2015 - I ZR 161/14, juris Rn. 5). 2. Danach kann die Beklagte mit ihrem Begehren, den Wert der B e- schwer abweichend von der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts mit einem sie damit erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hervorgetr e- ten ist. Der Kläger hat mit der Klage in den Vorinstanzen neben dem Unterla s- n- e- richt und Berufungsgericht haben den Streitwert der Klage a e- e- rung geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist bei der 8 9 10 - 5 - Wertberechnung nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - I ZR 107/12, juris Rn. 4; Beschluss vom 17. Juli 2013 - I ZR 31/13, juris Rn. 9). Den Streitwert des Unterlassungsanspruchs haben Landgericht und B e- rufungsgericht demnach - den Angaben des Klägers entsprechend - mit 18.000 Die Beklagte hat weder diese Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch glaubhaft gemacht, dass für die Festlegung des Streitwerts des Unterlassungsantrags maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden si nd. Sie macht erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltend, sie müsse, um dem vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verbot zu genügen, j ährlich mehr als r mit mindestens 22.000 werten. Die Beschwerde verweist vergeblich auf den bereits in den Vorinstanzen gehaltenen Vo rtrag der Beklagten zur Unz u- mut barkeit von K ontrollmaßnahmen, die ergriffen werden müssten, um eine künftige Verletzung von Urheberrechten des Klägers zu vermeiden. Diesem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, wie hoch der Aufwand für die nach Da r- stellung der Beklagten erforderlichen Kontrollmaßnah men ist. Die Beschwerde kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe in den Vor - instanzen keine Veranlassung gehabt, die Streitwertfestsetzung anzugreifen und zu ihrer eigenen Beschwer im Falle des Unterliegens vorzutragen. Hierzu best and entgegen der Ansicht der Beschwerde durchaus Veranlassung, da der Streitwert eines Unterlassungsantrags unter Berücksichtigung der Folgen einer diesem Antrag entsprechenden Verurteilung für die beklagte Partei zu beme s- sen ist. 3. Im Übrigen hat die Be schwerde nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 . 11 12 - 6 - III. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre auch unbegründet , weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensg rundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbi l- dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begrün dung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. IV . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 03.12.2013 - 5 O 510/13 - OLG Dresden, Entscheidung vom 10.06.2014 - 11 U 24/14 - 13 14
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