ECLI:DE:BGH:2016:210416UIZR151.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 151 /1 5 Verkündet am: 21. April 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ansprechpartner UWG § 2 Abs. 1 N r. 3, § 5 Abs. 1 a) Zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsmakler, der mit e i- nem Versicherungsnehmer des Versicherers einen Versicherungsmakle r- vertrag abgeschlossen hat, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 U WG. b) Allein die unter den Rubriken "Es betreut Sie:" oder "Ihr persönlicher A n- sprechpartner" erfolgte Angabe des Namens und der Kontaktdaten eines für den Außendienst des Versicherers tätigen Mitarbeiters in einem Schre i- ben an den Versicherungsnehmer, da s an diesen über den Versicherung s- makler des Versicherungsnehmers übersandt wird, führt nicht zu der G e- fahr, dass der Versicherungsnehmer zu der Fehlvorstellung veranlasst wird, der genannte Mitarbeiter sei als alleiniger Ansprechpartner anstelle des Versi cherungsmaklers oder als gleichwertiger Ansprechpartner neben di e- sem für die Betreuung des Versicherungsnehmers zuständig. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15 - OLG Nürnberg LG Nürnberg - Fürth - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf d ie mündliche Verhand lung vom 21 . April 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , d ie Richter Prof. Dr. Koch , Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil de s Oberlandesg e- richts Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - vom 30. Juni 2015 aufgehoben . Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth - 3. Zivilkammer - vom 3. September 2014 abgeä n- dert, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin ist Versicherungsmaklerin. Sie berät Versicherungsneh mer in Versicherungsangelegenheiten und vermittelt Versicherungsverträge. Die Kl ä- gerin betreut unter anderen den Versicherungsnehmer H. Sie ist von diesem durch Versicherungsmaklervertrag vom August 2013 (Anlage K 3) zur Regelung seiner Versicherungsverhäl tnisse, zur Verwaltung seiner Versicherungsverträge sowie zur Beschaffung des erforderlichen Versicherungsschutzes bevollmäc h- tigt worden. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen. Ihren Außendienst lässt sie durch die A . D . V . AG (nachfolgend: A DVAG) wahrnehmen. Zwischen der Beklagten und dem von der Klägerin b e- treuten Versicherungsnehmer H. besteht ein Vertrag über eine Wohngebäud e- versicherung. Am 7. September 2013 übersandte die Beklagte der Klägerin zum Zwecke der Weiterleitung an den Versicherungsnehmer H. ein Schreiben sowie einen Versicherungsschein. Das an die Klägerin adressierte Schreiben gemäß Anlage K 7 enthält in seinem Briefkopf neben der Firma und der Adresse der Beklagten sowie ihre n Bankverbindungsdaten die Angabe Ihr Ansprechpartner zum Vertrag: Kunden - Service - Center Telefon: ... Telefax: ... s owie die weitere Angabe: Es betreut Sie: Vermögensberater für A . D . V . AG Herr ... Anschrift Telefon: ... Telefax: ... 1 2 3 - 4 - Am Schluss des Versicherungsscheins (Anlage K 4) fanden sich unter der Überschrif t "Ihre persönlichen Ansprechpartner" Angaben zu Namen und Ko n- taktdaten eines Vermögensberaters sowie der Direktion der A DVAG. Außerdem hieß es dort : Haben Sie noch Fragen zu Ihrer Versi cherung? Können wir anderweitig für Sie a k- tiv werden? Wir bieten Ihnen klare Beratung in allen Vermögens - und Versich e- rungsfragen. Sprechen sie uns gerne an . Die Klägerin macht geltend, allein sie und nicht die Beklagte oder die A D- VAG sei Ansprechpartner des Versicherungsnehmers H. in allen Angelegenhe i- ten des Versicherungsverhältnisses. Die Benennung der Berater der A DVAG unter der Angabe "Es betreut S ie:" in dem Begleitschreiben sowie unter der Rubrik "Ihre persönlichen Ansprechpartner" im Versicherungs schein sei wet t- bewerbsrechtswidrig, weil der Versicherungsnehmer über diesen Umstand in die Irre geführt werde. Zudem werde sie, die Klägerin, in unlautere r Weise b e- hindert . Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Zahlung von Abmahnkost Das Landgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Auf die Ber u- fung beider Parteien hat es das Berufungsgericht der Beklagte n verboten, zu Zwecken des Wettbewerbs 1. in von ihr verfasst en Schreiben an solche Versicherungsnehmer, die mit der Klägerin einen Maklervertrag geschlossen haben und bei denen sich die Kläg e- rin sodann gegenüber der Beklagten - wie mit Schreiben gemäß nachfolgen d beigefügter Anlage K 3 - unter Vollmachtsanzeige zum Makler bestellt hat, unter der Rubrik "Es betreut Sie:" einen Vermögensberater der A . D . V . AG zu benennen, wie geschehen in dem nachfolgend bei - gefügten, an die Klägerin adressierten Schreiben (Anlage K 7) es folgt die Wie dergabe der Anlage K 7 2. in von ihr verfassten Versicherungsscheinen an solche Versicherungsnehmer, die mit der Klägerin einen Maklervertrag geschlossen haben und bei denen sich die Klägerin sodann gegenüber der Beklagten - wie mit Schreiben gemäß Anl a- 4 5 6 7 - 5 - ge K 3 - unter Vollmachtsanzeige zum Makler bestellt hat, unter der Rubrik "Ihre persönlichen Ansprechpartner" einen Vermögensberater der A . D . V . AG zu benennen, wie geschehen auf Seite 5 in dem nach - folgend als Anlage K 4 ausz ugsweise beigefügten Versicherungsschein. es folgt die Wiedergabe der Anlage K 4 Das Berufungsgericht hat die Beklagte außerdem zur Zahlung von A b- Übrigen abgewiesen (OLG Nürnber g, Urteil vom 30. Juni 2015 - 3 U 2086/14, juris) . Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwe i- sung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf voll ständige A bweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: A . D as Berufungsgericht hat die beanstandeten Angaben als irreführend angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Benennung eines Mitarbeiters der A DVAG als "Betreuer" des Vers i- cherungsnehmers werde der angesprochene Verkehr dahin verstehen, die als B etreuer genannte n Personen seien als für den Versicherungsnehmer maßge b- liche Ansprechpartner an Stelle der Klägerin anzusehen. Er werde daher über den tatsächlich für ihn zuständigen, kompetente n Ansprechpartner getäuscht. Der Adressat werde außerdem darüb er in die Irre geführt, dass der als Betreuer Genannte keine Auskünfte erteilen könne, weil ihm die dazu erforderlichen I n- formationen zum Versicherungsverhältnis aus Gründen des Datenschutzes nicht zur Verfügung gestellt werden dürften. Die Irreführungsgef ahr werde nicht dadurch gebannt, dass die Beklagte das beanstandete Schreiben nicht direkt, sondern über die Klägerin an den Versicherungsnehmer übersandt habe. Es bleibe die Gefahr bestehen, dass die im Schreiben als Betreuer genannte Pe r- son vom Versicher ungsnehmer bei konkreten Fragen im Schadensfall oder zum 8 9 10 - 6 - Versicherungsvertrag als gleichwertiger Ansprechpartner neben dem Versich e- rungsmakler angesehen werde. D ie im Versicherungsschein erfolgte Benennung eines Mitarbeiters der A DVAG als persönlicher Ansprechpartner sei ebenfalls irreführend. D iesen Hinweis werde ein nicht unerheblicher Teil der Adressaten dahin verstehen, dass für den Versicherungsvertrag nicht nur der Makler, sondern darüber hi n- aus der konkret genannte Ansprechpartner zuständig sei. Die Mitarbeiter der A DVAG könnten aufgrund des Datenschutzes keine Informationen zum konkr e- ten Versicheru ngsvertrag einsehen. Sie seien deshalb gar nicht in der Lage, kompetent Auskunft und Rat zum Versicherungsvertrag und zu bestimmten Versicherungsfragen zu erteilen. B . Die hier gegen gerichtete Revision der Beklagten ist begründet. Die A n- nahme des Berufungsgerichts, der angesprochene Verkehr werde durch die beanstandeten Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG irr e- geführt, hält den Angr iffen der Revision nicht stand. I . Für das vorliegende Verfahren ist es nicht von Bedeutung, dass die B e- stimmung des § 5 Abs. 1 UWG durch Art. 1 Nummer 6 des Zweite n Gesetz es zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, 2158) nach der vorliegend geltend gem achten Verletzungshandlung - die Übe r- sendung des streitgegenständlichen Schreibens nebst Versicherungsschein erfolgte am 7. September 2013 - mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 g e- ändert worden ist. Zwar hat die Klägerin die geltend gemachten Unterlassung s- ansprüche auf Wiederholungsgefahr ge stützt, so dass die Klage nur begründet ist , wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt se i- ner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr . ; vgl. BGH , Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 31 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des 11 12 13 - 7 - Nordens, mwN ; Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 9 = WRP 2016, 450 - Fress napf ). Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage im Hinblick auf die Bestimmung des § 5 UWG folgt aus der Änderung des § 5 Abs. 1 UWG jedoch nicht (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 1.6a). Die in A nlehnung an den Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäfts - praktiken in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG nF aufgenommene Relevanzklausel ist der Sache nach auch bislang schon Gegenstand der Prüfung des Irreführungsve r- bots gemäß § 5 UWG gewese n (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 228/10, GRUR 2012, 1273 Rn. 25 = WRP 2012, 1523 - Stadtwerke Wolfsburg, mwN). II . Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, die Parteien seien Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 U WG. 1. Ein für die Mitbewerbereigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG erfo r- derliches konkretes Wettbewerbsverhältnis ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbrauche r- kreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder s tören kann (BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 241/03, BGHZ 168, 314 Rn. 14 - Kontak t- anzeigen; Urteil vom 28. Septe mber 2011 - I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 = WRP 2012, 201 Rn. 17 - Sportwetten im Internet II). Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhä ltnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verle t- zungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 158/82, BGHZ 93, 96, 97 f. - D IMPLE, mwN; Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR 14 15 - 8 - 2014, 1114 = WRP 2014, 1307 Rn. 32 - nickelfrei). Daher ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen od er das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb g e- fördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, GRUR 2014, 1114 R n. 32 - nickelfrei; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 = WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungsportal ). 2. Nach diesen Maßstäben besteht zwischen den Parteien des vorliege n- den Rechtsstreits ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Beide Parteien bieten die Dienstleistung der Beratung über Versicherungsangelegenheit en an. Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte mit der Angabe von Mitarbeitern der mit dem Außendienst betrauten A DVAG als Betreuer und als persönlicher A n- sprechpart ner für Versicherungsangelegenheiten den Wettbewerb der Klägerin beeinträchtigt, welcher ebenfalls auf die Beratung der von ihr als Versich e- rungsmaklerin betreuten Versicherungsnehmer der Beklagten gerichtet ist. 3. Entgegen der Ansicht der Revision is t es für die Annahme eines konkr e- ten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien nicht erforderlich, dass die Klägerin selbst den streitgegenständlichen Vertrag einer Wohngebäudeve r- sicherung vermittelt ha t. Maßgeblich für das Wettbewerbs verhältnis der P arte i- en im Hinblick auf die Beratung des Versicherungsnehmers ist allein, dass die Übersendung des beanstandeten Schreibens und des Versicherung s- scheins während der Geltung des zwischen der Klägerin und dem Versich e- rungsnehmer der Beklagten bestehenden Ve rsicherungsmaklervertrags erfolgt ist. Dies war vorliegend der Fall. Die Revision kann für sie Günstiges nicht aus der Entscheidung des OLG Koblenz vom 21. Oktober 2003 4 U 531/03 ableiten (NJW - RR 2004, 23). A n- 16 17 18 - 9 - ders als i n jene m Fall geht es vorliegend gerade nicht um eine werbliche Ko n- taktaufnahme der Versicherungsgesellschaft zu ihrem von einem Versich e- rungsmakler vertretenen Versicherungsnehmer außerhalb bestehender Vers i- cherungsverträge oder laufender Vertragsverhandlungen. Die Übersendung des beans tandeten Schreibens und des Versicherungsscheins betrifft im Streitfall vielmehr eine bestehende Wohngebäudeversicherung. Auch in Bezug auf di e- sen konkreten Versicherungsvertrag stehen die Parteien im Wettbewerb um die Er bringu n g von Beratungsleistu ngen, e twa zu der Frage, ob d er Vertrag im In - teresse des Versicherungs nehmers geändert, gekündigt oder durch einen a n- deren Vertrag ersetzt werden sollte. Im Übrigen verhält sich die von der Revis i- on in Bezug genommene Entscheidung nicht zur Frage eines konkreten Wet t- bewerbsverhältnisses zwischen einem Versicherungsmakler und einer Vers i- cherungsgesellschaft, sondern lässt diese Frage offen. III . Dagegen häl t die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandeten Angaben seien irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 U WG, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Eine geschäftliche Handlung ist im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irrefü h- rend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht üb ereinstimmt. Für di e Beurteilung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den ang e- sprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Dabei sind die insoweit vom Tatrichter zu treffenden Feststellungen zur Verkehrsauffassung in der Revisionsinstanz nur darauf nachprüfbar, ob das Gericht bei seiner Würdigung gegen Denkg e- setze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberüc k- sichtigt gelassen hat (st. Rspr .; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12, GRUR 2013, 1254 Rn. 15 f. = WR P 2013, 1596 - Matratzen Fact o- ry Outlet, mwN). I m Revisionsverfahren ist uneingeschränkt zu überprüfen, ob das festgestellte Verkehrsverständnis der Lebenserfahrung entspricht (BGH, 19 20 - 10 - Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 104/10, GRUR 2012, 942 Rn. 12 = WRP 2012 , 1094 - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum, mwN). Diesen Anforderungen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht gerecht. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das mit dem Unterla s- sungsantrag zu 1 angegriffene Schreiben , in dem unter d er Rubrik "Es betreut Sie:" ein Vermögensberater der ADVAG mit Name und Kontaktdaten angeg e- ben war, nicht irreführend. Weder besteht die Gefahr, dass de r Verkehr zu der Fehlvorstellung verleitet wird, nicht die Klägerin, sondern allein Mitarbeiter der ADVA G seien als Ansprechpartner für den Versicherungsnehmer zuständig (dazu unter B III 2 a), noch besteht eine Irreführung dahingehend, dass durch das Schreiben der Eindruck erweckt wird, die als Betreuer genannte Person sei als gleichwertiger Ansprechpartner neben der Klägerin für die Betreuung des Versicherungsnehmers zuständig (dazu unter B III 2 b). Weiter ist eine Irrefü h- rung im Hinblick auf die Fähigkeit des im Schreiben genannten Ansprechpar t- ners zur Erteilung von Auskünften über das konkrete Versicheru ngsverhältnis nicht gegeben (dazu unter B III 2 c ). Dem angesprochenen Verkehr wird auch nicht in irreführender Weise ein "besonderes Näheverhältnis" des Ansprec h- partners zum Versicherungsnehmer suggeriert (dazu unter B III 2 d). Eine Irr e- führung ergibt si ch schließlich nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte die Klägerin nicht ausdrücklich als Ansprechpartner benannt hat (dazu unter B III 2 e). a) Es besteht nicht die Gefahr, dass de r Verkehr durch das angegriffene Schreiben zu der Fehlvorstellung ver leitet wird , nicht die Klägerin, sondern a l- lein Mitarbeiter der Beklagten oder ihres Außendienstes seien als Ansprec h- partner für den Versicherungsnehmer zuständig. aa ) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Benennung eines Mita r- beiters der ADVAG als "Betreuer" des Versicherungsnehmers werde der ang e- 21 22 23 - 11 - sprochene Verkehr dahin verstehen, die als Betreuer genannte Personen seien als für den Versicherungsnehmer maßgebliche Ansprechpartner an Stelle der Klägerin anzusehen. Er werde daher über den tatsächlich für ihn zuständigen, kompetenten Ansprechpartner getäuscht. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. bb) Allerdings hat das Berufungsgericht den maßgeblichen Verkehrskreis zutreffend bestimmt. Es ist mit Recht und von der Revision nicht beanstandet davon ausgegangen, dass es im Streitfall auf die Anschauung d erjenige n Vers i- cherungsnehmer ankommt, die sich durch einen Versicherungsmakler vertreten lassen . cc ) Dagegen steht das vom Berufungsgericht angenommene Verständnis eines solchen Versicherungs nehmers nicht mit der Lebenserfahrung im Ei n- klang. Das Berufungsgericht hat wesentliche Umstände nicht berücksichtigt , die für die Bestimmung des Gesamteindrucks der beanstandeten Angaben aus der Sicht eines verständigen und situationsadäquat aufmerksamen durchschnittl i- chen Versicherungsnehmer s maßgeblich sind. (1 ) Dem für die Bestimmung des Gesamteindrucks besonders bedeuts a- men Wortlaut der Angabe selbst lässt sich die vom Berufun gsgericht ang e- nommene Bedeutung nicht entnehmen. Es finden sich dort kei ne Angaben, die darauf schließen lassen, dass der Versicherungsnehmer nicht (mehr) von der Klägerin oder " allein " von dem dort genannte n Mitarbeiter der ADVAG betreut wird. In dem Briefkopf ist vielmehr unter der Überschrift "Es betreut Sie:" ledi g- lich ein Vermögensberater der ADVAG angegeben. Diese r für sich genommen unstreitig zutreffenden Angabe lässt sich kein Bezug zur Klä gerin und ihre m Aufgabenbereich entnehmen. 24 25 26 - 12 - (2) Der angesprochene Verkehr hat auch nach den Umständen keine n A n- lass, dem Schreib en über die Mitteilung des auf Seiten der Beklagten zuständ i- gen Mitarbeiters hinaus eine Angabe zum Zuständigke itsbereich der Klägerin als Versicherungsmaklerin zu entnehmen. Es kann entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, d er angeschriebene Vers i- cherungsnehmer werde die beanstandeten Angaben in dem Sinne auffassen , die angegebene Per son sei an der Stelle der Kläge rin der für die Betreu ung maßgebliche Ansprechpartner und die Klägerin sei für ihn nicht (mehr) zustä n- dig. Die Mitteilung des für einen Kunden zuständigen Mitarbeiters ist für sich genommen eine in der schriftlichen Kommunikation von Unternehmen mit ihren Kunden übliche und sinnvolle Praxis. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Dienstleistungsunternehmen im Sch riftverkehr mit ihren Kunden regelmäßig den nach de r intern erfolgten Arbeitsaufteilung für diesen zuständigen Mitarbe i- ter und dessen Kontaktdaten aufführen . Dadurch wird nicht nur zur Förderung der Kundenbindung der Eindruck einer anonymen und unpersönlic hen Sachb e- arbeitung vermieden, sondern auch im Interesse des Kunden eine direkte Ko n- taktaufnahme ohne die Notwendigkeit einer in jedem Einzelfall erneut intern zu klärenden Zuständigkeit ermöglich t. Ein über die Mitteilung des nach der Unte r- nehmensorganisa tion zuständigen Mitarbeiters hinausgehender Erklärungswert kommt diesen Angaben dagegen nicht zu. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Verkehr den beanstandeten Angaben einen weitergehenden Inhalt zur Z u- ständigkeit der Klägerin beilegen sollte Auc h i m konkreten Kontext der beanstandeten Angabe spricht nichts für das vom Berufungsgericht angenommene Verständnis. Das Schreiben insg e- samt enthält keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Beklagte Au s- sagen zur (fehlenden) Zuständigkeit der Klä gerin als Ansprechpartnerin und Betreuerin der Versicherungsangelegenheiten des Versicherungsnehmers tre f- 27 28 29 - 13 - fen wollte. Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts spricht weiter der U m- stand, dass das beanstandete Schreiben nicht von der Beklagten an den Vers i- cherungsnehmer versandt wurde, sondern entsprechend der den Versicherer treffenden Korrespondenzpf licht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2013 - IV ZR 165/12, NJW 2013, 2354 Rn. 10) an die Klägerin adressiert und zur Weitergabe durch diese an den Versicherun gsnehmer bestimmt war. Erhält aber der Versicherungsnehmer das Schreiben der Versicherungsgesellschaft bestimmungsgemäß nicht direkt, sondern vermittelt über seinen im Schreiben als Adressat kenntlich gemachten Versicherungsmakler, wird durch die Art und W eise des Empfangs des Schreibens dokumentiert, dass die Versicherungsg e- sellschaft den vom Versicherungsnehmer zuvor beauftragte n Versicherung s- makler akzeptiert und ihn zur Wahrnehmung der Versicherungsangelegenhe i- ten des Versicherungsnehmers für zuständig hält. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann eine Irreführung auch nicht mit der Erwägung begründet werden, der Versicherungsnehmer beschä f- tige sich in vielen Fällen nur selten mit einem Versicherungsthema und könne sich nicht mehr an seinen le tzten Ansprechpartner erinnern , wenn er nach lä n- gerer Zeit einen Ansprechpartner benötige, um Versicherungsleistungen ge l- tend zu machen. Diese Beurteilung beruht offenbar auf der Annahme, dass ein Versicherungsnehmer , der sich aktuell nicht mehr an die Ein zelheiten seiner Versicherungsangelegenheiten erinnert und deshalb in seine Unterlagen schauen muss, dort zwar das Schreiben der Beklagten, nicht aber die Unterl a- gen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsmaklervertrags und die schriftliche Kor respondenz mit dem Makler vorfinden wird. Hierfür gibt es nach der Lebenserfahrung keinerlei Anhaltspunkte. Im Streitfall kommt hi n- zu, dass die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Versicherungsmaklerin aus dem Anschriftenfeld des angegriffenen Schreibens aus drückli ch ersichtlich ist und 30 - 14 - dem Versicherungsnehmer deshalb durch das Schreiben selbst in Erinnerung gerufen wird. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Irreführung liege auch vor, wenn der Versicherungsnehmer wegen der Übersendung des Schreib ens durch die Klägerin diese gleichwohl noch als zuständige Ansprechpartner in a n- s ä he. Für diesen Fall bestehe die Gefahr, dass die im Schreiben als Betreuer genannte Person neben der Klägerin als gleichwertiger Ansprechpartner bei konkreten Fragen im Schad ensfall oder zum Versicherungsvertrag angesehen werde. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. aa) Das Berufungsgericht hat nicht näher begründet, auf grund welcher Umstände ein durchschnittlich verständiger und situatio nsadäquat aufmerks a- mer Versicherungsnehmer durch das beanstandete Schreiben zu der Vorste l- lung gebracht we rd en kann, die im Schreiben unter der in Rede stehenden Rubrik angegebene Person sei bei Fragen zum Schadensfall oder zum Vers i- cherungsvertrag ein im Verhältnis zur Klägerin als beauftragte Versicherung s- maklerin gleichwertiger Ansprechpartner . Solche Umstände sind weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst ersichtlich. (1) Das beanstandete Schreiben enthält keine Aussagen zu der Frage e i- ner R angfolge zur Zuständigkeit für den Fall, dass ein Versicherungsmakler eingeschaltet ist. Es wird dort nicht behauptet, die im Schreiben u nter der Rubrik "Es betreut Sie: " angegebene Person sei in "gleichwertiger" Weise wie die von ihm als Versicherungsmakl er beauftragte Klägerin zur Betreuung z u- ständig . (2) Eine solche Aussage lässt sich dem Schreiben auch nicht nach den Umständen entnehmen. 31 32 33 34 - 15 - Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass es - wie von ihm an anderer Stelle zutreffend festgestellt - nicht um das Verständnis von Versich e- rungsnehmern allgemein, sondern um das Verständnis solche r Versicherung s- nehmer geht, die einen Versicherungsmakler mit der Betreuung ihrer Versich e- rungsangelegenheiten betraut und diesen mit entsprechen den Vollmachten ausgestattet haben . Ein solcher Versicherungsnehmer weiß regelmäßig aus eigener Anschauung um die Kompetenzen und Vollmachten , die er selbst ei n- geräumt hat. Er weiß zudem infolge des Abschlusses des Versicherungsma k- lervertrages und der sich anschließenden Vertragspraxis , dass (nunmehr) sein Versicherungsmakler und nicht (mehr) der Versicherer direkt sein vorrangiger Ansprechpartner ist. D ie Beauftragung eines Versicherungsmaklers erfolgt im Regelfall , weil der Versicherungsnehmer ein berechtigtes Interesse daran hat, sei ne Angelegenheiten gegenüber dem Versicherer durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen und die mit den Versicherungsangelegenheiten z u- sammenhängenden Tätigkeiten an einen Vertreter zu delegieren (vgl. BGH, NJW 2013, 2354 Rn. 11). Auch im St reitfall lag es so, dass das beanstandete Schreiben nebst Versicherungsschein den Versicherungsnehmer über die Kl ä- gerin als seine Vers icherungsmaklerin erreicht hat. bb) Eine Irreführung ergibt sich im Streitfall nicht daraus, dass der durc h- schnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Versicherungs ne h- mer der Angabe eines Mitarbeiters der ADVAG unter der Rubrik "Es betreut Sie:" die Information entnehmen wird, dass der angegebene Mitarbeiter nach der internen Organisation der Beklagten für di e Bearbeitung der Versicherung s- angelegenheiten des Versicherungsnehmers zuständig ist . Diese Information entspricht unstreitig den Tatsachen und wird von der Klägerin zudem nicht als irreführend angegriffen. cc) Eine relevante Irreführung liegt nicht da rin, dass der angesprochene Versicherungsnehmer der Mitteilung des ihn betreuenden Mitarbeiters zugleich 35 36 37 - 16 - die Information entnehmen wird, es gebe Situationen, in denen ein solcher A n- sprechpartner für ihn relevant werden kann. Eine solche Vorstellung entspri cht den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen und ist deshalb nicht irrefü h- rend. Zwar besteht die in § 6 Abs. 1 bis Abs. 4 VVG bestimmte Beratungspflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht, wenn der Ve r- trag mit dem Versicher ungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird (§ 6 Abs. 6 VVG). Die Aussetzung der den Versicherer treffenden Ber a- tungspflichten ist deshalb gerechtfertigt, weil der Versicherungsmakler seine r- seits dem Versicherungsnehmer gemäß §§ 60 ff. VVG umf assend zur Beratung verpflichtet ist und es deshalb an einem typischen Schutzbedürfnis des Vers i- cherungsnehmers fehlt (vgl. Rixecker in Römer/Langheid , VVG, 4. Aufl., § 6 Rn. 36). Der Versicherer darf deshalb davon ausgehen, dass die eige ntlich ih m obliege nden Beratungspflichten durch den Versicherungsmakler erfüllt werden (Thomas Münkel in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl., § 6 Rn. 50). Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass mit der Einschaltung eines Versich e- rungsmaklers sämtliche Beratungspfl ichten des Versicherers erlöschen, die Notwendigkeit eines direkte n Informations - und Beratungsgespräch s zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer damit entfallen und deshalb auch kein sachlich gerechtfertigtes Bedürfnis besteht, dem Versicherun gsne h- mer gegenüber einen dafür zuständigen Mitarbeiter zu benennen. Das Vertragsverhältnis zwischen einem Versicherer und dem Versich e- rungsnehmer ist nicht selten langfristig angelegt und die darin enthaltenen I n- formationen können für den Versicherungs nehmer zu einem Zeitpunkt relevant werden, wenn er das Vertragsverhältnis mit einem von ihm eingeschalteten Versich erungsmakler wieder beendet hat. Dem Versicherer obliegen außerdem trotz der Bereichsausnahme des § 6 Abs. 6 VVG während des Bestehens eines Versicherungsmaklervertrages unter Umständen weiterhin Beratungspflichten, 38 39 - 17 - die es sachlich rechtfertigen, dem Versicherungsnehmer einen dafür zuständ i- gen Ansprechpartner mitzuteilen. So ist der Versicherer nach Treu und Glauben zur Beratung des Versicherun gsnehmers verpflichtet , wenn für den Versicherer eine unzutreffende Vorstellung des Versicherungsnehmers oder des Versich e- rungsmaklers erkennbar wird oder wenn der Versicherungsnehmer Beratung s- bedarf ausdrücklich anmeldet (Thomas Münkel in Rüffer/Halbach/ Schimikowski aaO § 6 Rn. 50; vgl. auch Rixecker in Römer/Langheid aaO § 6 Rn. 36; Rudy in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 6 Rn. 70). Insbesondere für den letztgenannten Fall ist es unerheblich, ob der Versicherungsnehmer im Z u- sammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsmaklervertrages gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 VVG auf eine Beratung verzichtet hat . Eine solche Verzicht s- erklärung kann nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 4 Satz 2 VVG nur auf den Einzelfall bezogen werden. Ein im Vorhinein erklärter allgem einer Verzicht, der nicht auf eine jeweils anstehende Beratung bezogen ist, ist unwirksam (vgl. Rudy in Prölss/Martin aaO § 6 Rn. 53; Rixecker in Römer/ Langheid aaO § 6 Rn. 25; Thomas Münkel in Rüf fer/Halbach/Schimikowski aaO § 6 Rn. 41). J e- denfalls läge aber in einem konkreten Beratungsersuchen des Versicherung s- nehmers an den Versicherer ein konkludenter Wi derruf einer zuvor abgegeb e- nen Verzichtserkläru ng im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 2 VVG. Auf die von der Revision darüber hinaus erhobene Rüge, das Berufung s- gericht habe schon nicht festgestellt, dass die Klägerin den hier maßgeblichen Versicherungsvertrag im Sinne von § 6 Abs. 6 VVG vermittelt habe, k ommt es nach alledem nicht mehr an. c ) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, der Adressat des beanstandeten Schreibens werde auch darüber in die Irre geführt, dass der als Betreuer Genannte wegen eines vom Versich e- rungsnehmer gegenüber der Beklagten ausgesprochenen Verbots der Date n- weitergabe an Dritte keine Auskünfte erteilen könne . 40 41 - 18 - aa) Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag zu 1 schon de s- halb zu Unrecht auf das Verbot einer Datenweitergabe an die vo n der Bekla g- ten eingesetzten Außendienstmitarbeiter gestützt , weil der Unterlassungsantrag eine entsprechende Einschränkung nicht enthält und das Berufungsgericht di e- se auch nicht für notwendig erachtet hat . Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass das Unte rlassungsbegehren der Klägerin auch bei fehlender Angabe einer solchen Erklärung durch den Versicherungsnehmer begründet ist. bb ) Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht auch nicht begründet hat , aufgrund welcher Umstände ein durchschnittlich verständig er und situation s- adäquat aufmerksamer Versicherungsnehmer durch das beanstandete Schre i- ben zu der Vorstellung gelangt , der im Schreiben u nter der Rubrik "Es betreut Sie: " angegebene Mitarbeiter der ADVAG sei zur Erteilung von Auskünften b e- rechtigt, für die die Kenntnis von personenbezogenen Daten des Versich e- rungsnehmers erforderlich sei . Solche Umstände sind weder festgestellt worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil sprechen die vom Berufungsgericht seiner Prüfung zugrunde gelegten Umstände gegen eine solche Vorstellung des Ve r- sicherungsnehmers . So ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , dass der Versicherungsnehmer H. der Beklagten mitgeteilt hat , aus Gründen des Date n- schutzes werde eine r Weitergabe und Verwendung der Kundendaten an Dritte ausdrück lich widersprochen. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Versicherung s- nehmer trotz einer solchen Erklärung davon ausgehen sollte, dass sich die B e- klagte nicht dar an halten , sondern den von ihr eingeschalteten Außendienstmi t- arbeiter der ADVAG weiterhin Zugri ff auf personenbezogene Daten des Vers i- cherungsnehmers gewähren wird. d) Zu Unrecht macht die Revisionserwiderung ferner geltend, die in dem Schreiben der Beklagten gewählte Bezeichnun g als Betreuer erwecke den u n- zutreffenden Anschein eine s besonderen Näheverhältnisses zum Außendienst der Beklagten , welches tatsächlich nicht bestehe. 42 43 44 - 19 - Das Berufungsgericht hat ein solches Verkehrsverständnis nicht festg e- stellt. Es ist auch nicht ersichtlich. Ander s als es die Revisionserwiderung nah e- legt , wird der Auß endienstmitarbeiter in d em beanstandeten Schreiben schon nicht als "Betreuer" bezeichnet. Assoziationen zu einem Betreuer im Sinne des Familienrechts , scheiden im vorliegenden Zusammenhang von vornherein aus. Vielmehr wird der Ansprechpartner des Kunden in einem Unternehmen erfa h- rungsgemäß häufig als Kundenbetreuer bezeichnet. Eine besonders nahe oder sogar persönliche Beziehung wird damit regelmäßig nicht zum Ausdruck g e- bracht. Dass im Versicherungsgewerbe etwas anderes gilt und deshalb eine abweichende Ve rkehrsvorstellung anzunehmen ist , ist weder festgestellt wo r- den noch sonst ersichtlich. e) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt sich eine Irrefü h- rung schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte die Klägerin nicht ausdrücklic h als Ansprechpartner benannt hat . aa) Umst ände, die einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG rechtfertigen könnten, ergeben sich daraus nicht. Die Revisionserwiderung hat insoweit w e- der eine konkrete Fehlvorstell ung des angesprochenen Publikums dargelegt noc h geltend gemacht, dass die Klägerin eine solche behauptet hat. bb ) E in Verstoß gegen § 5a Abs. 1 UWG wird von der Revisionserwid e- rung nicht aufgezeigt . Er ist auch auf der Grundlage der getroffenen Festste l- lungen nicht ersichtlich. Der Verbraucher, de r einen Versicherungsmakler mit der Betreu ung sein er Versicherungsangelegenheiten beauftragt ha t , befindet sich über diesen Um stand und die damit verbundene Kompetenzverteilung nicht in Unkenntnis und muss hierüber nicht aufgeklärt werden. 3. Aus den vo rstehenden Gründen ist auch die mit dem Unterlassungsa n- trag zu 2 angegriffene Angabe eines Vermögensberaters der ADVAG unter der 45 46 47 48 49 - 20 - Rubrik "Ihre persönlichen Ansprechpartner" in dem Versicherungsschein nicht irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1, § 5a Abs. 1 UW G. Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, hat das Ber u- fungsgericht nicht festgestellt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Aus der im bea n- standeten Versicherungsschein enthaltene Wendung Haben Sie noch Fragen zu Ihrer Versicherung? Könn en wir anderweitig für Sie a k- tiv werden? Wir bieten Ihnen klare Beratung in allen Vermögens - und Versich e- rungsfragen. Sprechen S ie uns gerne an. ergibt sich nichts anderes . Einen in irgendeiner Weise auf die Zuständigkeit der Klägerin bezogene n Erklärungsw ert enthält diese Angabe für den im Streitfall maßgeblichen Verkehr nicht. Sie ist vielmehr für sich genommen sinnvoll und ihre Aufnahme in den Versicherungsschein deshalb aus der Sicht des Verkehrs naheliegend. D ie Beklagte ist nicht nur berec htigt, sonde rn unter Umständen - etwa auf ein konkretes Verlangen des Versicherungsnehmers hin - nach Treu und Glauben sogar verpflichtet, den von einem Versicherungsmakler betreuten Versicherungsnehmer in Fragen zu seiner bestehenden Versicherung zu ber a- ten. 4. Da nach alledem eine unlautere geschäftliche Handlung nach §§ 5, 5a UWG nicht vorliegt, fehlt es auch an den Voraussetzungen eines Erstattung s- anspruchs gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. C. Das Berufungsu rteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als ri chtig (§ 561 ZPO). I. Die Klageanträge sind nicht unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Mitbewerb erbehinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG aF, § 4 Nr. 4 UWG nF g e- rechtfertigt. 50 51 52 53 - 21 - 1. Eine unlautere Behinderung vo n Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG aF setz t eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglic h- keiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgem einen, wenn gezielt der Zweck ve r- folgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu ve r- drängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mi t- bewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in a n- gemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehm er sowie der Allgemeinheit beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 Rn. 23 = WRP 2014, 839 - Flugvermittlung im Internet, mwN). 2. Die Voraussetzungen einer unlauteren Behinderung liegen im Streitfall nicht vor. Anhaltspunkte für eine gezielte Behinderung der Klägerin durch die B e- klagte sind nicht gegeben. Es fehlt auch an Umständen, die dafür sprechen könnten, dass die Klägerin wegen der beanstandeten Angaben ihre Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen ni cht in angemessener Weise zur Ge l- tung bringen kann. Es ist schon nicht ersichtlich, dass ein Versicherungsne h- mer, der einen Versicherungsmakler mit der Wahrnehmung seiner Versich e- rungsangelegenheiten betraut hat, aufgrund der hier streitgegenständlichen An gaben davon ausgehen wird, der Versicherungsmakler sei nicht oder nicht vorrangig oder nicht in dem vertraglich vereinbarten Umfang zur Wahrnehmung dieser Angelegenheiten zuständig. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Ve r- kehr den angegriffenen Angabe n die Annahme von Kompetenzen der Bekla g- ten entnehmen wird, die nicht mit der Rechtslage übereinstimmen oder die die 54 55 56 - 22 - wirtschaftlichen Interessen der Klägerin in anderer Weise beeinträchtigen kön n- ten. Die beanstandeten Angaben liegen zudem im Interesse des Versich e- rungsnehmers, weil ihm dadurch ermöglicht wird, bei Bedarf während der Lau f- zeit des Maklervertrags oder nach dessen Beendigung direkt mit dem Mitarbe i- ter seines Versicherers Kontakt aufzunehmen, der na ch dessen internen Org a- nisation für den Ver sich erungsnehmer zuständig ist. II. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung lassen sich die Klag e- a n träge auch nicht auf schuldrechtlich er Grundlage rechtfertigen. Die Revisionserwiderung macht geltend, die von der Beklagten verwend e- ten Formulierunge n in Versicherungsunterlagen und der damit verbundene " Ausschluss des eingeschalteten Versicherungsmaklers " verletze eine Nebe n- pflicht im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsmakler, so dass sich die Ansprüche aus § 311 Abs. 2 Satz 1 BGB ergäbe n. Dem kann nicht z u- gestimmt werden. Mit diesem Vorbringen kann die Revisionserwiderung schon deshalb ke i- nen Erfolg haben, weil sie damit die Klage erstmals in der Revisionsinstanz auf einen neuen Klagegrund stellt. Dies ist unzulässig. Gemäß § 559 Abs. 1 ZPO unterlie g t der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Weder aus dem Berufungsurteil noch aus dem Sitzungsprotokoll des Berufungsg e- richts ergibt sich, dass die Klägerin ihre Klage auch auf die Verletzung einer gemäß § 311 Abs. 2 Satz 1 BGB bestehenden geschäftsähnlichen Sonderb e- ziehung zwischen Versicherungsmakler und Versicherer gestützt hat . Die Rev i- sionserwiderung macht auch nicht gel tend, dass die Klägerin entsprechenden Sachvortrag gehalten hat. 57 58 59 - 23 - Im Übrigen wird mit den angegriffenen Angaben kein Ausschluss des ei n- ge schalteten Versicherungsmaklers suggeriert, so dass die Annahme einer Pflichtverletzung auch der Sache nach aussche ide n würde . D . D anach ist das an gefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Klage insgesamt abzuweisen . Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverle t- zungen bei der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und nach letzterem die Sache zur E nde ntscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 03.09.2014 - 3 O 8598/13 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.06.2015 - 3 U 2086/14 - 60 61
Full & Egal Universal Law Academy