BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 15/14 vom 3. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschl ossen: Der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden A n- trags der Beklagten aufgegeben, innerhalb von sechs Wochen nach der Zustellung des vorliegenden Beschlusses eine weitere Prozesskost ensicherheit in Höhe von 18.500 Gründe: I. Die Klägerin, ein in Hong Kong ansässiges Unternehmen, nimmt die Beklagte wegen behaupteter Markenverletzung auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Vernichtung und Erstattung von Kosten für ein Abschlus s- schreiben in Anspru ch. Auf die Einrede der Beklagten hat das Berufungsgericht der Klägerin mit Beschluss vom 20. Juni 2013 aufgegeben, der Beklagten wegen der Prozes s- koste n Sicherheit in Höhe von 27.500 dieser Höhe im Wege einer Prozessbürgscha ft vom 30. Juli 2013 geleistet. Im Revisionsverfahren beantragt die Beklagte, der Klägerin aufzugeben, eine Prozesskost ensicherheit in Höhe von 46.000 n- dung macht sie geltend, die von der Klägerin in Form einer B ürgschaft gestellte 1 2 3 - 3 - Sicherheit sei nur bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens b e- rechnet worden. Mit Blick auf die in der Revisionsinstanz weiter anfallenden Kosten sei eine Erhöhung der Sicherheit geboten. Da die Beklagte b ereits den Betrag vo n 16.743,70 Klägerin erstattet habe und ihr an eigenen außergerichtlichen Kosten ei n- schließlich der Revisi onsinstanz 28.874,57 eien oder noch en t- ste hen wü rden, seien Gesamtkosten in Höhe von zumindest 45.618,27 u- decken. Die Klägerin macht geltend, von dem geltend gemachten Betrag sei die bereits geleistete Prozesskost ensicherheit in Höhe von 27.500 bringen. II. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozes s- kosten sicherheit liegen vor (§ 112 Abs. 3 ZPO). Bei der Bestimmung der weit e- re n Sicherheit von 18.500 nach einem Streitwert von 125.000 - und Gerichtskosten für die dritte Instanz in Höhe von 13.392,40 aus zugeh en. 4 5 - 4 - Danach errechnet sich ein Gesamtbetrag von 45.618,27 s- tensicherheit ist dana ch in Höhe von insgesamt 46.000 der Betrag von 27.500 Proze sskostensicherheit durch eine Prozessbürgschaft geleistet. Büscher Pokrant Richter am BGH Dr. Kirchhoff ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Pokrant Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.10.2012 - 2a O 25/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.12.2013 - I - 20 U 162/12 - 6
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