ECLI:DE:BGH:2017:300317UIZR15.16.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES VERSÄUMNIS URTEIL I ZR 15/16 Verkündet am: 30. März 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- l ung vom 30. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch , die Richterin Dr. Schwonke und den Ric h- ter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 3. Dezember 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich der Abmah n- e- sen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. V on Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film " - " . Die von der Kläge rin beauftragte Firma L . stellte fest, dass dieser Film am 19. Oktober 2011 um 22:42 Uhr und 23:38 Uhr sowie am 20. Oktober 2011 um 00:42 Uhr über eine Tauschbö r- se im Internet zum Herunterladen angeboten wurde. Die IP - Adresse, über die der Film zu den genannten Zeiten zum Herunterladen bereitgehalten wurde, 1 - 3 - war nach Auskunft der Deutschen Telekom AG einem von de m Beklagten u n- terhaltenen Internetanschluss zuzuordnen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Dezember 201 1 mahnte die Klägerin d e n Beklagten ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten U nterla s- sungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 300 , E r- und Abmahnkosten in Höhe von 460 Mit Mahnbescheid vom 1. Juli 2013, der de m Beklagten am 23. Juli 201 4 zugestellt worden ist, hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von zuzüglich Zinsen geltend gem acht. Nach Abgabe der Sache an das Gericht des Streitverfahrens am 6. A u- gust 2014 hat die Klägerin beantragt, 1. de n Beklagten zu verurteilen, an sie e inen Betrag von 460 nebst jährl i- cher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basi s- zinssatz seit dem 23. Juli 2014 zu zahlen, 2 . i- cher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basi s- zinssatz seit dem 23. Juli 2014 zu zahlen, 3. den Beklagten zu verur i- cher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basi s- zinssatz seit dem 20. Dezember 2011 zu zahlen. Zinsen verurteilt , die weitergehende Klage abgewiesen und die Berufung zug e- las sen . Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil des Amt s- gerichts teilweise abgeändert und de n Beklagten zur Zahlung von weiteren A b- mahnkosten in Höhe von 29,10 in Höhe von fünf Prozentpun k- ten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Juli 2014 verurteilt . Im Übr i- gen hat das Landgericht die Berufu ng der Klägerin zurückgewiesen . Mit ihrer 2 3 4 5 - 4 - vom B erufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den A n- spruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe des verbleibenden Differen z- betrages von 3 29 Der ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. D i e Kläger in beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Entscheidungsgründe : I . Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein A n- spruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von insgesamt Hierzu hat es ausgeführt: Der Beklagte schulde der Klägerin Abmahnkostenersatz gemäß § 97a UrhG aF , weil er den Film zum Herunterladen übe r den von ihm unterhaltenen Internetanschluss bereitgehalten und damit ohne Zustimmung der Klägerin ö f- f entlich zugänglich gemacht habe . Der Gegenstandswert der Abmahn ung richte sich nach dem Wert des mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspr u- ches. Dieser sei mit dem Doppelten der Lizenzgebühr und damit mit einem B e- II . Über die Revision der Klägerin ist antragsgemäß durch Versäumnisu r- teil zu entscheiden, weil der Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 258/15, GRUR 2017, 409 Rn. 10 = WRP 2017, 418 - Motivkontaktlinsen, mwN). 6 7 8 9 - 5 - III. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. 1. G egen die Zulässigkeit der Berufung, die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2014 VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 12 mwN), bestehen mit Blick auf die Zula s- sung der Berufung durch das Amtsgericht (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) keine B e- denken. 2. Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausg e- gangen, dass die Klägerin gemäß § 97a Abs. 1 UrhG aF von de m Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten verlangen kann. a) Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist § 97a UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fa s- sung anzuwenden. Die durch das Gesetz über unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl I, S. 3714) mit Wirkung ab dem 9. Oktob er 2013 eingeführten Neuregelungen zur Wirksamkeit der Abmahnung und zur Begre n- zung der erstattungsfähigen Kosten nac h § 97a Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 UrhG nF gelten erst für Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktike n ausgesprochen worden sind. Für den A n- spruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. zu § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 145/10 , ZUM 2012, 34 Rn. 8, mwN; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 11 - BearS hare; Urteil v om 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 56 = WRP 2016, 73 - Tausc h- börse III). b) Nach § 97a Abs. 1 UrhG aF soll der Verletzte den Verletzer vor Einle i- tung eines gericht lichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gel e- genheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Ve r- tragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die A b- 10 11 12 13 14 - 6 - mahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlic hen Aufwendungen ve r- langt werden. Danach besteht ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten, wenn die Abmahnung begründet gewesen ist, ihr also ein materieller Unterla s- sungsanspruch zugrunde gelegen hat. Darüber hinaus muss die Abmahnung wirksam und erforder lich sein, um dem Unterlassungsschuldner einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte kla g- los zu stellen (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 47/09, GRUR 2010, 354 Rn. 8 = WRP 2010, 525 - Kräutertee; Urteil vom 19. M ai 2010 - I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 16 = WRP 2010, 1495 - Vollmachtsnachweis; Urteil vom 11. Juni 2015 I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 55 ff. = WRP 2016, 66 Tauschbörse II; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 20 = WRP 2016, 15 25 - Tannöd ). Diese Voraussetzungen sind gegeben. aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film " - " im Zeitpunkt der an d e n Beklagten geric hteten Abmahnung ein auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung dieses Films geric h- teter Anspruch zugestanden hat (§ 97 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 19a, 94 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UrhG). Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkenne n. (1) Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Streitfall davon auszugehen, dass der Film " - " nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt ist. Auf der Grundlage der vom Berufungs gericht getroffenen Feststellungen ist ferner d a- von auszugehen, dass eine Datei mit d ies em Filmwerk ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin ausschließlicher Verwertungsrechte über einen von de m Beklagten unterhaltenen Internetanschluss im Wege des " File - Sharing " Tei l- nehmern einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden ist. Hiermit ist das der Klägerin zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung 15 16 - 7 - (§ § 19a, 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG) widerrechtlich verletzt worden (vgl. BGH, B e- schluss vom 19. Apr il 2012 - I ZB 77/11, ZUM - RD 2012, 587 Rn. 32 f.; BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 22 - Tannöd). (2) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass de r Beklagte für die geltend gemachte Rechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG als Täter hafte t . Von dieser Beur teilung ist im Revisionsverfahren auszugehen. bb) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass Form und Inhalt der Abmahnung den an eine berechtigte Abmahnung zu stellenden A n- forderungen entsprechen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehle r erke n- nen. 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gegenstandswert, aus dem die erstattungsfähigen Kosten der anwaltlichen Abmahnung zu berechnen sind, sei stets mit dem Doppelten des erstattungsfähigen Lizenzschadens anzuse t- zen, hält hingegen der re chtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu b e- stimmen. Auch die Beurteilung der Angemessenheit des vom Anspruchsteller angesetzt en Gegenstandswerts liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatric h- ters. Seine Entscheidung ist daher durch das Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Aus übung wesentlichen Umstände b e- achtet worden sind ( vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 22 = WRP 2009, 847 - Resellervertrag; Urteil vom 12. Juli 2012 I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 56 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative; Urte il vom 13. November 2013 - X ZR 171/12, GRUR 2014, 206 Rn. 13 = WRP 2014, 317 - Einkaufskühltasche; BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 30 - Tannöd ). Einer solchen Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand. 17 18 19 20 - 8 - b) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsge richt davon ausg e- gangen, dass der Gegenstandswert der Abmahnung dem Wert des mit der A b- mahnung allein geltend gemachten Unterlassungsanspruchs entspricht. c) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Wert des von der Klägerin mit der Abmahnung ver folgten Unterlassungsbegehrens sei mit dem Doppelten einer fiktiven Lizenzgebühr anzusetzen. Dem kann nicht zugestimmt werden. aa ) Der Wert eines Unterlassungsanspruches bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Ve r- stöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstä n- d e des Einzelfalles zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verst o- ßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt ( vgl. BG H, Urteil vom 24. Januar 2013 I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 = WRP 2013, 1364 - Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche; BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - I ZR 151/14, juris Rn. 7; BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 33 - Tannöd). bb) Anhaltspunkte für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsa n- spruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts sind sowohl der wirts chaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Recht s- verletzung (sogenannter Angriffsfaktor; vg l. BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 Einkaufskühltasche; GRUR 2016, 1275 Rn. 34 - Tannöd ). Der Angriffsfaktor wird insbesondere durc h die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Qualität der Urheberrechtsverletzung, den drohenden Verletzungsumfang, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Ums tände auf Seiten 21 22 23 24 - 9 - des Verletzers wie den Verschuldensgrad be stimmt (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 216 Rn. 5; BGH, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 - Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, Beschluss vom 11. N o- vember 2015 - I ZR 151/1 4, juris Rn . 7; BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 34 Tannöd ). cc ) Das mit dem Unterlassungsbegehren verfolgte Interesse des A n- spruchstellers ist darauf gerichtet, in Zukunft weitere oder fortgesetzte Recht s- verletzungen zu unterbinden. Der Gefährlichkeit der be reits begangenen Verle t- zungshandlung kommt bei der Wertbemessung Indizwirkung zu. Allerdings kann auch anderen, von der Verletzungsh andlung unabhängigen Faktoren etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen - Rec h- nung zu tragen sein ( BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche; GRUR 2016, 1275 Rn. 35 - Tannöd ). dd) Diesen Maßstäben wird eine Wertbemessung, die sich allein an der Höhe des Lizenzschadensersatzes orientiert, nicht gerecht. (1) Eine schematische Bestimmung des Ge genstandswertes eines U n- te r lassungsanspruches auf der Grundlage eines Mehrfachen der für die bereits geschehene Nutzung anzusetzenden fiktiven Lizenzgebühr trägt weder der u n- terschiedlichen Funktion von Schadensersatz - und Unterlassungsanspruch Rechnung, n och ist sie mit dem bei jeder Wertbestimmung nach pflichtgem ä- ßem Ermessen zu beachtenden Gebot der Abwägung aller Umstände des Ei n- zelfalles in Einklang zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 I ZR 95/14, WRP 2015, 414 Rn. 2 f. ; BGH, GRUR 2016 , 1275 Rn. 38 Tannöd ). Zwar ist das Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Unterbindung künftiger Verletzungen eines urheberrechtlich geschützten Rechts auch anhand des wirtschaftlichen Wertes des verletzten Schutzrechts zu bestimmen und di e- 25 26 27 28 - 10 - ser schlägt sich unter anderem in den Lizenzeinnahmen nieder, die ein Recht s- inhaber bei der Auswertung eines Werkes üblicherweise für vergleichbare Nu t- zungshandlungen erzielen kann (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW - RR 2014, 229, 230; OLG Köln, ZUM 2013, 497, 498). Da ss die Erteilung einer Lizenz im Falle der widerrechtlichen Zugänglichmachung durch Bereitstellung eines Werks in einer Internettauschbörse tatsächlich nicht in Betracht kommt, steht dabei der Heranziehung einer sogenannten fiktiven Lizenz nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen normativen Maßstab handelt, der nicht voraussetzt, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzers tatsächlich zum Abschluss eines L i- zenzvertrags gekommen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 1990 - I ZR 59/88, GR UR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20, 26 - Tchibo/Rolex II; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 49 ff. - Tauschbörse II ; GRUR 2016, 1275 Rn. 39 - Tannöd ). Der Wert des verletzten Schutzrechtes und dessen drohend e Beeinträc h- tigung durch künftige Verletzungen wird jedoch nicht allein durch die für eine konkrete Nutzungshandlung zu erzielenden fiktiven Lizenzeinnahmen, sondern auch durch die dem Rechtsinhaber insgesamt zu Gebote stehenden Auswe r- tungsmöglichkeiten be stimmt, deren Verwirklichung durch künftige Rechtsve r- letzungen beeinträchtigt zu werden droht. Neben der - je nach Art des verlet z- ten Rechts - in Betracht zu ziehenden Beeinträchtigung verschiedener Verwe r- tungsarten können auch Faktoren wie die Aktualität und Popularität des We r- kes, dessen künftige Nutzung durch den Unterlassungsschuldner unterbunden werden soll, von Bedeutung sein. Die vom Verletzer auf der Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG) für eine bereits erfolgte Nutzung als Scha densersatz zu entric h- tende fiktive Lizenzgebühr dient dem Ausgleich der Einbußen, die der Recht s- inhaber durch den widerrechtlichen Eingriff in die ihm zustehenden Verwe r- tungsrechte erlitten hat. Bei der Bewertung des Interesses des Rechtsinhabers 29 30 - 11 - an der Ab wehr künftiger Verletzungshandlungen muss hingegen nicht nur dem Interesse an der Verhinderung fortgesetzter unlizenzierter Nutzungen Rec h- nung getragen werden, sondern es ist auch das einer fortgesetzten Rechtsve r- letzung innewohnende Gefährdungspotential f ür das Schutzrecht und seine wirtschaftliche Auswertung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 80 = WRP 2016, 57 - Tauschbörse I; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 - Tauschbörse II ; GRUR 2016, 1275 Rn. 41 Tannöd ) . Die Bereitstellung eines Werkes über eine Tauschbörse im Internet eröffnet einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern die Mö g- lichkeit, das Werk kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nu t- zern zum Herunterladen zur Verfügung zu ste llen. Ein solcher Eingriff in die u r- heberrechtlich geschützten Verwertungsrechte stellt die kommerzielle Auswe r- tung des Werks insgesamt in Frage (vgl. hie rzu auch BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, BGHZ 195, 257 Rn. 23 - Alles kann besser werd en). Demgegenüber tritt das Interesse des Rechtsinhabers an der Verhinderung e i- ner fortgesetzten unlizenzierten Nutzung in den Hintergrund (vgl. BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 41 - Tannöd) . (2) Das Gefährdungspotential, welches dem Bereitstellen eines Werks i n einer Internettauschbörse innewohnt, ist mit Blick auf das konkrete Streitve r- hältnis zu bestimmen. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverletzungen abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlas sungsanspruchs kein Raum ( BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 42 - Tannöd). (3 ) Anhaltspunkte für die Bewertung des Unterlassungsanspruchs lassen sich der Qualität und Intensität der bereits erfolgten Verletzungshandlung en t- nehmen (BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Ein kaufskühltasche). Als für die B e- messung des Gegenstandswerts heranzuziehende Kriterien kommen danach beispielsweise Dauer und Häufigkeit der dem Unterlassungsschuldner zuz u- 31 32 - 12 - rechnenden Downloadangebote sowie die Anzahl der zum Herunterladen b e- reitgehaltenen Werke in Betracht. Darüber hinaus können - soweit feststellbar - auch subjektive Umstände auf Seiten des Verletz ers in den Blick zu nehmen sein (BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 43 - Tannöd). ee) Im Streitfall fehlt es an vom Berufungsgericht festgestellten gre ifb a- ren Anhaltspunkten dafür, dass den in die Bemessung des Gegenstandswerts einzubeziehenden Faktoren durch eine Verdoppelung der fiktiven Lizenzgebühr hinreichend Rechnung getragen wäre. Die Ausführungen des Berufungsg e- richts lassen zudem nicht erkennen, dass es bei der Ausübung seines Erme s- sens die weiteren, im vorliegenden Einzelfall relevanten Kriterien berücksichtigt hat. 4. Eine Bestimmung des Gegenstandswertes der Abmahnung, die den vorgenannten Bemessungskriterien Rechnung trägt, ist im Streitfa ll auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gemäß § 97a Abs. 2 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung auf 100 Aufwendungsersatz zugesprochen werden könnte, als ihn das Berufungsgericht der Klägerin bereits zuerkannt hat. D as Angebot eines urheberrechtlich g e- schützten Werkes zum Herunterlad en über eine Internettauschbörse stellt r e- gelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG aF dar (BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 55 - Tannöd). IV . Hiernach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin ins o- weit aufzuheb en, als das Berufungsgericht die Klage wegen des Anspruches auf Erstattung der Kosten der Abmahnung nebst der auf diesen Anspruch b e- zogenen Zinsforderung abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Ausübung des Ermessens bei der Prüfung der Angemessenheit vo m Anspruchsteller a n- gesetzter Abmahnkosten grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und das Ber u- 33 34 35 - 13 - fungsgericht keine abschließenden Feststellungen zu allen in die Würdigung einzubeziehenden Umständen des Einzelfalles getroffen hat, ist der Recht s- streit nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfa hren wird auf Folgendes hingewiesen: Bei der Bestimmung des angemessenen Gegenstandswerts des Unte r- lassungsanspruchs ist einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts ang e- messen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Herunterladen eines Spielfilms, eines Computerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen wird, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 - Tauschbörse II). Weiter ist die A ktualität und Popularität des Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter Auswertung mittels DVD, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzune h- men sein. 36 37 - 14 - R echtsbehelfsbelehru ng Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bi n- nen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruh e, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Büscher Kirchhoff Koch Schwonke Feddersen Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 21.01.2015 - 67 C 650/14 - LG Bochum, Entscheidung vom 03.12.2015 - I - 8 S 24/15 -
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