BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 152/04 Verk374ndet am: 29. M344rz 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Fachanw344lte ZPO 247 540 Abs. 1 L344sst das Berufungsgericht die Revision zu, muss 226 ebenso wie im Fall einer m366glichen Revisionszulassung durch das Revisionsgericht 226 aus dem Beru-fungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Beru-fungsgericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien ver-folgt haben und welche tats344chlichen Feststellungen der Entscheidung zugrun-de liegen (im Anschluss an BGHZ 156, 216). UWG 247247 3, 5 Abs. 1 a) Die Verwendung des Begriffs 204Fachanw344lte223 als Zusatz zu der Kurzbezeich-nung einer 374ber366rtlichen Anwaltssoziet344t auf einem Praxisschild oder auf dem Briefkopf setzt voraus, dass eine den Plural rechtfertigende Zahl von Soziet344tsmitgliedern Fachanw344lte sind. Nicht erforderlich ist es, dass an je-dem Standort, an dem der Zusatz verwendet wird, ein oder mehrere Fach-anw344lte t344tig sind. b) Verwendet eine Soziet344t in ihrer Kurzbezeichnung eine auf eine Zusatzquali-fikation hinweisende Bezeichnung, muss sie dort, wo die Mitglieder der So-ziet344t namentlich aufgef374hrt sind, die (Zusatz-)Qualifikation jedes einzelnen Soziet344tsmitglieds benennen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 5.5.1994 226 I ZR 57/92, GRUR 1994, 736 = WRP 1994, 613 226 Intraurbane Soziet344t). BGH, Urt. v. 29. M344rz 2007 226 I ZR 152/04 226 OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 2. September 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Berufungsurteil und das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eine 374ber366rtliche Soziet344t von Rechtsanw344lten und Nota-ren mit B374ros in B. , Br. und Be. . Ihr geh366ren Fachan-w344lte f374r verschiedene Fachgebiete an, von denen jedoch keiner am Standort B. t344tig ist. Die klagende Rechtsanwaltskammer macht gegen die Beklag-te Unterlassungsanspr374che wegen irref374hrender Verwendung des Begriffs 1 - 3 - 204Fachanw344lte223 auf dem Kanzleischild in B. sowie auf ihrem Gesch344ftspa-pier und in der Werbung, insbesondere in einer Brosch374re und auf ihrer Home-page, geltend. - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Bremen NJW 2004, 2027). Das Berufungsgericht (OLG Bremen Mitt. 2005, 67 [Ls.] = OLG-Rep. 2005, 44) hat die Beklagte 226 das erstinstanzliche Urteil teilweise ab344ndernd 226 verurteilt, es zu unterlassen, 2 a) auf ihrem Kanzleischild in B. 205 den Begriff 204Fachanw344lte223 zu verwen-den, solange am Standort der Beklagten in B. kein Fachanwalt t344tig ist, b) auf ihrem Gesch344ftspapier, in der Werbung oder in sonstigen f374r ihre Au-337enbeziehungen bestimmten Unterlagen oder Ank374ndigungen 226 schriftlich oder m374ndlich 226 zur Kennzeichnung ihrer T344tigkeitsbereiche als 374ber366rtli-cher Soziet344t den Begriff 204Fachanw344lte223 zu verwenden, sofern nicht neben den Angaben zu den anderen Mitgliedern der Soziet344t zugleich f374r jeden ih-rer Fachanw344lte das fachanwaltschaftliche T344tigkeitsgebiet und der zugeh366-rige Standort ausgewiesen sind. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 4 I. Das Berufungsurteil enth344lt keine dem 247 540 Abs. 1 ZPO entspre-chende Darstellung der Tatsachen, die das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Es leidet daher an einem Verfahrensmangel, der zur Auf-hebung und Zur374ckverweisung f374hrt (BGHZ 154, 99, 101; 156, 216, 218; BGH, Urt. v. 23.11.2006 226 I ZR 276/03 226 Abmahnaktion, unter II.1.). L344sst das Beru-fungsgericht die Revision zu, muss 226 ebenso wie in dem Fall einer m366glichen Revisionszulassung durch das Revisionsgericht (vgl. BGHZ 156, 216, 218) 226 aus dem Berufungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Berufungsgericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Par- 5 - 5 - teien verfolgt haben und welche tats344chlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Sachverhalt selbst zu ermitteln, um abschlie337end beurteilen zu k366nnen, ob die Revision be-gr374ndet ist (vgl. BGHZ 73, 248, 252). 6 Das Berufungsurteil enth344lt weder eigene Feststellungen noch die in 247 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene Bezugnahme auf die tats344chlichen Feststellun-gen des erstinstanzlichen Urteils mit Darstellung etwaiger 304nderungen oder Erg344nzungen. Lediglich hinsichtlich des Beurteilungsma337stabs f374r die Irref374h-rungsgefahr nimmt das Berufungsurteil auf das erstinstanzliche Urteil Bezug. Auch der Umstand, dass in diesem Zusammenhang eine Fundstelle angegeben ist, vermag die erforderliche Bezugnahme 226 entgegen der Auffassung der Revi-sionserwiderung 226 nicht zu ersetzen. Schlie337lich lassen sich auch den rechtli-chen Ausf374hrungen des Berufungsgerichts keine f374r eine revisionsrechtliche 334berpr374fung ausreichenden Feststellungen zum Sachverhalt entnehmen. Ins-besondere fehlt jeder Hinweis darauf, wie die Beklagte den Begriff 204Fachanw344l-te223 auf ihrem Kanzleischild in B. , auf ihrem Gesch344ftspapier und in der Werbung verwendet. Auf diese konkrete Gestaltung kommt es aber f374r die Be-urteilung der Irref374hrungsgefahr ma337geblich an, weil der Senat diese Beurtei-lung mit Blick auf die von der Revision erhobene R374ge erfahrungswidriger Fest-stellungen zu 374berpr374fen hat. Unter diesen Umst344nden kann dahinstehen, ob eine Aufhebung des Beru-fungsurteils auch bereits deswegen geboten ist, weil es die Berufungsantr344ge nicht wiedergibt (vgl. BGHZ 154, 99, 100 f.; BGH, Urt. v. 14.1.2005 226 V ZR 99/04, NJW-RR 2005, 716, 717; Urt. v. 23.11.2006 226 I ZR 276/03 226 Ab-mahnaktion, unter II.1.), oder ob die verschiedenen Angaben zu den Antr344gen in den Gr374nden des Berufungsurteils noch den Anforderungen gen374gen, die an eine zumindest sinngem344337e Wiedergabe der Berufungsantr344ge zu stellen sind. 7 - 6 - II. Das Berufungsurteil kann unter diesen Umst344nden keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. F374r das erneute Berufungs-verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: 8 9 1. Den Entscheidungsgr374nden des Berufungsurteils ist unter Heranzie-hung des Akteninhalts zu entnehmen, dass die Kl344gerin im Berufungsverfahren die in erster Instanz gestellten Antr344ge weiterverfolgt hat. Trifft dies zu, h344tte das Berufungsgericht der Kl344gerin mit dem Urteilsausspruch zu a) etwas zuge-sprochen, was nicht beantragt war (247 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO): Der im landge-richtlichen Urteil wiedergegebene Klageantrag zu 1 zielt auf die Untersagung der Verwendung des konkret beschriebenen Kanzleischildes der Beklagten in B. ab, das in der zweiten Zeile das Wort 204Fachanw344lte223 und in einer weite-ren Zeile den Hinweis 204Fachanw344lte f374r Arbeitsrecht, Familienrecht, Verwal-tungsrecht und Sozialrecht223 enthielt. Das Berufungsgericht hat der Beklagten dagegen schlechthin untersagt, den Begriff 204Fachanw344lte223 auf dem B. Kanzleischild zu verwenden, solange an diesem Standort kein Fachanwalt t344tig ist. Auch der Urteilsausspruch zu b) weicht von dem entsprechenden Klagean-trag zu 2 ab; diese Abweichung ist indessen unter dem Gesichtspunkt des 247 308 ZPO unbedenklich, weil das ausgesprochene Verbot eine Bedingung enth344lt und daher gegen374ber dem unbedingten Klageantrag ein Minus darstellt. 2. Hinsichtlich der beanstandeten Bezeichnung 204Fachanw344lte223 wird das Berufungsgericht Folgendes zu beachten haben: 10 a) Der durchschnittlich informierte und verst344ndige Verbraucher, der Dienstleistungen der Rechtsanw344lte und Notare in Anspruch nehmen m366chte, wird eine entsprechende Werbung in der Regel nicht nur fl374chtig, sondern mit zumindest normaler Aufmerksamkeit betrachten. 11 - 7 - b) Nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu urteilen, wird ein interes-sierter Verbraucher zwischen der als Teil des Kanzleinamens firmen344hnlich verwendeten Kurzbezeichnung (247 9 BORA) der in einer 374ber366rtlichen Soziet344t t344tigen Berufstr344ger einerseits und der Qualifikation der einzelnen Sozien an einem konkreten Standort andererseits zu unterscheiden wissen. Wird der Kurzbezeichnung ein Zusatz zur Qualifikation der Berufstr344ger wie 204Rechtsan-w344lte und Notare223 oder 204Wirtschaftspr374fer und Steuerberater223 hinzugesetzt, ver-steht der Verkehr dies als Hinweis darauf, dass sich in der entsprechenden Kanzlei Berufstr344ger dieser Qualifikation zusammengeschlossen haben (vgl. BGH, Beschl. v. 30.11.1998 226 NotZ 29/98, NJW 1999, 428, 429; Beschl. v. 23.9.2002 226 AnwZ (B) 67/01, NJW 2003, 346; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 8.3.2005 226 1 BvR 2561/03, NJW 2005, 1483, 1484). Mit Recht hat das Beru-fungsgericht angenommen, der Verkehr verstehe unter Fachanw344lten Rechts-anw344lte, die auf ein bestimmtes Fachgebiet spezialisiert sind und eine entspre-chende Zusatzqualifikation erworben haben. Der interessierte Verbraucher wird annehmen, dass er N344heres zu der Spezialisierung der einzelnen Anw344lte der Liste der Soziet344tsmitglieder entnehmen kann. Ist eine solche Kanzlei 226 f374r den Verbraucher erkennbar 226 an mehreren Standorten t344tig, so hat er keinen Anlass anzunehmen, dass alle in dem Zusatz zur Kurzbezeichnung genannten Qualifi-kationen an s344mtlichen Standorten vertreten sind. Vielmehr wird der Interes-sent, soweit es ihm darauf ankommt, anhand der n344heren Angaben 374ber die Soziet344tsmitglieder pr374fen, welche Qualifikationen die an einem bestimmten Standort der Soziet344t t344tigen Berufstr344ger haben. 12 Die Verwendung des Begriffs 204Fachanw344lte223 als Zusatz zu der Kurzbe-zeichnung einer 374ber366rtlichen Anwaltssoziet344t 226 etwa in der Form 204Dr. X & Partner 226 Rechtsanw344lte, Fachanw344lte, Notare223 226 auf einem Praxisschild oder auf dem Briefkopf setzt danach voraus, dass eine den Plural rechtfertigende Zahl von Soziet344tsmitgliedern Fachanw344lte sind. Nicht erforderlich ist, dass an 13 - 8 - jedem Standort, an dem 226 etwa auf dem Praxisschild 226 die firmenm344337ige Be-zeichnung mit dem Zusatz verwendet wird, ein oder mehrere Fachanw344lte t344tig sind. 14 c) Verwendet eine Soziet344t in ihrer Kurzbezeichnung eine auf eine Zu-satzqualifikation hinweisende Bezeichnung, muss sie 226 zumal wenn nicht alle Soziet344tsmitglieder die zus344tzliche Qualifikation aufweisen 226 dort, wo die Mit-glieder der Soziet344t namentlich aufgef374hrt sind, die (Zusatz-)Qualifikation jedes einzelnen Soziet344tsmitglieds benennen. Dies kann die Namensleiste auf dem Briefbogen, das Praxisschild, das die Namen der an diesem Standort t344tigen Soziet344tsmitglieder auff374hrt, oder die Liste der Soziet344tsmitglieder in einer Pra-xisbrosch374re oder auf der Internetseite der Kanzlei sein. Im Streitfall bedeutet dies, dass die Beklagte zur Vermeidung einer Irref374hrung jedem Soziet344ts-mitglied jeweils konkret und eindeutig seine berufliche Qualifikation zuzuordnen hat, also Rechtsanwalt, Notar oder Fachanwalt unter Angabe des Fachgebiets. Der Kanzleiauftritt darf keinen Zweifel an der jeweiligen Qualifikation der einzel-nen benannten Berufstr344ger aufkommen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 5.5.1994 226 I ZR 57/92, GRUR 1994, 736, 737 = WRP 1994, 613 226 Intraurbane Soziet344t). Das ist insbesondere auch dann zu beachten, wenn die Bezeichnung 204Fachan-w344lte223 mit oder ohne Angabe des Gebiets, auf das sich diese Qualifikation be-zieht, au337erhalb einer Kurzbezeichnung der Soziet344t verwendet wird. - 9 - III. Der Senat hat hinsichtlich der Gerichtskosten f374r das Berufungsurteil und das Revisionsverfahren von der in 247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG vorgesehenen M366glichkeit Gebrauch gemacht. 15 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 15.04.2004 - 12 O 527/03 - OLG Bremen, Entscheidung vom 02.09.2004 - 2 U 50/04 -
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