BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 152/05 Verk374ndet am: 16. M344rz 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja TKV 247 16 Abs. 3 Satz 3; BGB 247 164, BGB 247 312d Abs. 3 a) Der Inhaber eines Telefonanschlusses wird aus den im Wege der Nutzung seines Netzzugangs durch Dritte geschlossenen Telekommunikations-dienstleistungsvertr344gen - 374ber die Grunds344tze der Duldungs- und An-scheinsvollmacht hinausgehend - verpflichtet, wenn er die Inanspruch-nahme des Anschlusses zu vertreten hat (247 16 Abs. 3 Satz 3 TKV). b) Den Inhaber eines Telefonanschlusses trifft keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gespr344chen durch Dritte 374ber seinen Netzzugang zu verhindern. Dies mag sich 344ndern, wenn er die M366glichkeit erh344lt, sich durch Aufnahme in eine bei der Regulie-rungsbeh366rde gef374hrt Sperrliste, die R-Gespr344chsanbietern zur Verf374gung steht, vor diesem Dienst zu sch374tzen. c) Ein Recht auf Widerruf der auf Abschluss eines Vertrages 374ber die Her-stellung eines R-Gespr344chs gerichteten Willenserkl344rung besteht gem344337 247 312d Abs. 3 BGB nicht, wenn der Angerufene das Gespr344ch durch Wahl einer Tastenkombination am Telefonapparat annimmt. BGH, Urteil vom 16. M344rz 2006 - III ZR 152/05 - LG W374rzburg AG W374rzburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts W374rzburg vom 29. Juni 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin, ein Unternehmen, das Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, verlangt von der Beklagten die Zahlung von Entgelten f374r so genannte R-Gespr344che. Bei diesen tr344gt nicht der Anrufer, sondern der Angerufene die Kosten. Die Kl344gerin stellt die Verbindung zwischen dem von dem Anrufer ge-nutzten Telekommunikationsnetz in das Festnetz der Deutschen Telekom AG her. 1 Die von der Kl344gerin vermittelten Gespr344che kamen, wenn der Anruf von einem Mobiltelefonnetz ausging, folgenderma337en zustande: 2 - 3 - Der Anrufer w344hlte eine kostenlose, mit der Ziffernfolge 0800 beginnende Rufnummer der Kl344gerin sowie die Nummer des Anschlusses, mit dem das Ge-spr344ch gef374hrt werden sollte, und sprach seinen Namen. Die Kl344gerin stellte sodann die Verbindung her. Der Angerufene h366rte zun344chst die geb374hrenfreie automatische Ansage "Hallo, Sie haben ein R-Gespr344ch von (Name). Dieser Teilnehmer ruft Sie aus dem deutschen Mobilnetz an. M366chten Sie dieses Ge-spr344ch f374r nur 2,9 Cent pro Sekunde entgegennehmen, dann dr374cken Sie jetzt die Eins und die Zwei". Folgte er dieser Aufforderung, wurde zum Anrufer durchgestellt. Unterlie337 der Angerufene die Annahme, wurde die Verbindung f374r ihn kostenfrei beendet. 3 Die Beklagte unterh344lt einen Festnetzanschluss bei der D. T. AG, 374ber den im Juni 2003 mehrere auf diese Weise aus einem Mobil-funknetz vermittelte Telefonate gef374hrt wurden. Hierf374r beansprucht die Kl344ge-rin 593,06 200. Die Beklagte behauptet, ihre seinerzeit 16-j344hrige Tochter habe die R-Gespr344che entgegengenommen, die deren Freund veranlasst habe. 4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Beru-fung der Kl344gerin ist die Beklagte zur Zahlung des verlangten Entgelts verurteilt worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter. 5 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 - 4 - I. Dieses hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausgef374hrt, zwischen den Parteien seien Vertr344ge 374ber die Erbringung von Verbindungsdienstlei-stungen zustande gekommen, so dass die Beklagte die darin vereinbarten Ver-g374tungen zu zahlen habe. Dies gelte auch, wenn die minderj344hrige Tochter der Beklagten die Telefonate entgegen genommen habe. In diesem Fall sei sie bei Abschluss der Vertr344ge nach den Grunds344tzen der Anscheinsvollmacht wirk-sam vertreten worden. Die Beklagte habe ihrer Tochter gestattet, das im Haus-halt befindliche Telefon zu nutzen. Hiermit sei dieser eine Stellung einger344umt worden, die typischerweise mit einer Vollmacht zum Abschluss von Telefon-dienstleistungsvertr344gen verbunden sei. Diese erfasse auch die kostenpflichtige Entgegennahme von R-Gespr344chen. Ein Widerrufsrecht nach 247 312d Abs. 1, 247 355 BGB bestehe nicht, da die Vorschriften 374ber Fernabsatzvertr344ge analog 247 312b Abs. 3 Nr. 7b BGB auf Vertr344ge der vorliegenden Art keine Anwendung f344nden. 7 II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 8 1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizupflichten, dass mit der Annahme der R-Gespr344che Vertr344ge zwischen den Parteien 374ber die von der Kl344gerin angebotenen Verbindungsdienstleistungen zustande kommen konnten. 9 - 5 - a) Ein Vertrag 374ber die Erbringung von Telekommunikationsdienstlei-stungen, durch den neben den als Dauerschuldverh344ltnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber - hier mit der D. T. AG - ein weiteres Rechtsverh344ltnis mit einem anderen Anbieter hinzu-tritt (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 201, 203 f; Senatsurteile vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362 und vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 - NJW 2005, 3636, 3637, mit zustimmenden Besprechungen von Mankowski NJW 2005, 3614 ff und Tiedemann BGHReport 2005, 1362 f sowie ablehnen-der Anmerkung von Ditscheid MMR 2005, 599 f), kommt von Seiten des Nut-zers regelm344337ig 374ber die Anwahl einer bestimmten Nummer am Telefonger344t oder am Computer zustande (Senatsurteil vom 28. Juli 2005 aaO). Auch in der Wahl der Tastenkombination "Eins" und "Zwei", durch die die von der Kl344gerin vermittelten R-Gespr344che angenommen wurden, kann deshalb eine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserkl344rung des Angerufenen gese-hen werden. 10 Ein Vertrag setzt ein entsprechendes Angebot des Anbieters der Dienst-leistung, sei es in Form einer Realofferte, sei es durch eine individuelle oder automatisierte ausdr374ckliche Erkl344rung, voraus. Entgegen der in der m374nd-lichen Verhandlung ge344u337erten Ansicht der Revision enthielt die Ansage der Kl344gerin, die der Herstellung der Verbindung zwischen dem Anrufer und dem angerufenen Telefonanschluss vorausging, die f374r ein rechtsgesch344ftliches An-gebot erforderlichen Elemente. Die in den Senatsurteilen vom 28. Juli 2005 (aaO) und vom 20. Oktober 2005 (III ZR 37/05 - WM 2005, 2333, 2334 f) ange-stellten Erw344gungen sind auf die vorliegende Fallgestaltung nicht 374bertragbar. Anders als in den dort entschiedenen F344llen, die Anspr374che von Verbindungs-netzbetreibern, die den Datenaustausch zwischen Telefonanschl374ssen und Mehrwertdiensten vermittelten, zum Gegenstand hatten, stellte die Kl344gerin mit 11 - 6 - der Ansage klar, dass die Verbindung des Anrufenden mit dem angerufenen Anschluss ein besonderer, zu den Leistungen des Betreibers des Mobilfunknet-zes, aus dem angerufen wurde, und des Teilnehmernetzbetreibers des angeru-fenen Anschlusses hinzutretender Dienst war, f374r den sein Erbringer das in der Ansage bezeichnete Entgelt forderte. Damit waren die angebotene Verbin-dungsdienstleistung und ihr Preis hinreichend individualisiert. b) Allerdings offenbarte die Kl344gerin nicht ihre Identit344t. Dies ist jedoch unsch344dlich. F374r einen Antrag im Sinne des 247 145 BGB ist zwar notwendig, dass nicht nur der Vertragsgegenstand, sondern auch der Vertragspartner we-nigstens hinreichend bestimmt ist (z.B.: Bamberger/Roth/Eckert, BGB, 247 145 Rn. 34; speziell zu Telekommunikationsdienstleistungen: Mankowski aaO, S. 3616). Dieses Erfordernis ist hier jedoch noch gewahrt. Der Grad der not-wendigen Bestimmtheit h344ngt von dem jeweiligen in Aussicht genommenen Rechtsgesch344ft ab. Bei der angebotenen Herstellung einer Verbindung zwi-schen zwei Telefonnetzen handelt es sich um eine allt344gliche Massendienstleis-tung, die sogleich erbracht wird und der individuelle, durch den jeweiligen An-bieter gepr344gte Merkmale fehlen. Aus diesem Grunde hat derjenige, der die Leistung in Anspruch nehmen will und dem der hierf374r verlangte Preis bekannt ist, typischerweise kein besonderes Interesse zu wissen, wer der Leistungserb-ringer ist. Vor allem aber gibt derjenige, der trotz fehlender Informationen 374ber seinen Vertragspartner dessen Leistung - hier durch Dr374cken einer Tastenkom-bination - annimmt, zu erkennen, dass ihm die Person des - sp344testens bei Rechnungslegung offenbarten - Vertragsgegners gleichg374ltig ist. Dementspre-chend gen374gt es in diesen F344llen f374r einen wirksamen Antrag nach 247 145 BGB, wenn aus ihm nur hervorgeht, dass der jeweilige Anbieter der Verbindungs-dienstleistung Vertragspartner werden soll, ohne dass dieser individualisiert wird. 12 - 7 - 2. Demgegen374ber vermag der Senat die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu teilen, die Beklagte hafte f374r die Entgeltforderung unabh344ngig davon, ob sie selbst oder ihre Tochter die R-Gespr344che gef374hrt hat, weil ihr deren Han-deln im Wege der Anscheinsvollmacht zuzurechnen sei. Vielmehr h344tte das Berufungsgericht die insoweit von der - beweispflichtigen - Beklagten angebo-tenen Beweise erheben m374ssen. 13 a) Der schlichten Gestattung, das h344usliche Telefon zu nutzen, ist entge-gen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht die positive schl374ssige Bevoll-m344chtigung zu entnehmen, Vertr344ge 374ber die automatische Herstellung von R-Gespr344chen zu schlie337en. Dies w374rde voraussetzen, dass die Beklagte die In-anspruchnahme ihres Telefonanschlusses f374r derartige Dienstleistungen billigte. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es ist vielmehr vom Vorliegen einer Anscheinsvollmacht ausgegangen. 14 b) Die tats344chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen jedoch die Annahme einer Haftung der Beklagten f374r die von der Kl344gerin ver-langten Verbindungsentgelte kraft Rechtsscheins nicht. 15 aa) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob die Fa-milienangeh366rigen des Anschlussinhabers diesen beim Abschluss von Tele-kommunikationsdienstleistungsvertr344gen 374ber R-Gespr344che am Fernsprecher wirksam vertreten, auch wenn sie hierzu, wie dies meistens der Fall sein und auch hier von der Beklagten geltend gemacht wird, nicht ausdr374cklich bevoll-m344chtigt sind. In der Minderzahl der ver366ffentlichten Entscheidungen (z.B.: AG F374rth/Odenwald MMR 2005, 489; AG Nettetal MMR 2005, 490; im Ergebnis auch LG Paderborn MMR 2005, 480; siehe ferner LG Berlin, Urteil vom 11. Juli 16 - 8 - 2001 - 18 O 63/01 - juris Rn. 38 ) wird der Rechtsstandpunkt vertreten, der Anschlussin-haber sei bei der mit der Gespr344chsannahme abgegebenen Willenserkl344rung nach den Grunds344tzen der Anscheinsvollmacht wirksam vertreten (f374r den Fall, dass Anhaltspunkte f374r die missbr344uchliche Nutzung des Anschlusses durch Minderj344hrige bestehen, im Ergebnis auch AG und LG Frankfurt am Main MMR 2005, 488 f). Demgegen374ber verneint die Gegenauffassung die Voraussetzun-gen der Anscheinsvollmacht mit der Begr374ndung, die blo337e Entgegennahme eines R-Gespr344ches durch die Wahl einer Tastenkombination erzeuge nicht den Rechtsschein, der Annehmende sei von dem Anschlussinhaber zum Ab-schluss eines kostenpflichtigen Verbindungsdienstvertrags bevollm344chtigt (AG Braunschweig MMR 2004, 705, 706; AG Regensburg MMR 2005, 200; AG V366lklingen MMR 2005, 482, 483 mit zustimmender Anmerkung Grabe MMR 2005, 483 ff; AG Hamburg-Altona MMR 2005, 485, 486; AG Menden NJW-RR 2005, 850, 851; AG Kassel NJW-RR 2005, 1142; LG Potsdam NJW-RR 2006, 192, 193; im Ergebnis auch AG Limburg MMR 2005, 488; AG Crailsheim NJW-RR 2005, 851, 852; so auch f374r die Anwahl eines Mehrwertdienstes z.B.: Hanau, Handeln unter fremder Nummer, S. 179 f m.w.N.; siehe ferner LG Bonn MMR 2004, 179 ff zur fehlenden Anscheinsvollmacht bei der passwortgesch374tz-ten Teilnahme an einer Internetauktion mit kritischer Anmerkung von Man-kowski MMR 2004, 181 ff). bb) Der letzteren Auffassung ist zuzugeben, dass die herk366mmlichen Kriterien f374r die Anscheinsvollmacht beim Abschluss von Vertr344gen 374ber Ver-bindungsdienstleistungen durch die Wahl von Nummern am Telefonger344t nicht passen. Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters, anders als bei der Duldungsvollmacht, zwar nicht kennt, jedoch es bei pflichtgem344337er Sorgfalt h344tte erkennen und verhindern k366nnen 17 - 9 - und der andere darauf vertraut hat und vertrauen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (st344ndige Rechtsprechung, z.B.: Senats-urteil vom 5. M344rz 1998 - III ZR 183/96 - NJW 1998, 1854, 1855). Bei der An-nahme von R-Gespr344chen fehlt es an dem f374r die Anscheinsvollmacht erforder-lichen Vertrauenstatbestand, sofern nicht - hier nicht erkennbare - au337erge-w366hnliche Umst344nde vorliegen, solange der Minderj344hrige nicht wiederholt und 374ber eine gewisse Dauer diese Telefonate angenommen hat und der Anbieter nicht aufgrund vom Anschlussinhaber beglichener Rechnungen davon ausge-hen konnte, dieser kenne und dulde die Inanspruchnahme der Leistungen (so zutreffend f374r Mehrwertdienste: Hanau aaO, S. 180). Die Rechtsgrunds344tze der Anscheinsvollmacht greifen in der Regel nur dann ein, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Gesch344ftsgegner auf die Bevollm344chtigung eines Drit-ten schlie337en zu k366nnen glaubt, von einer gewissen Dauer und H344ufigkeit ist (Senat aaO m.w.N.). Da die Beklagte vor der im vorliegenden Rechtsstreit ein-geklagten Rechnung keine Entgeltforderungen der Kl344gerin f374r fr374here R-Ge-spr344che beglichen hatte, fehlte es an einem solchen individuellen Vertrauens-tatbestand. Als Ankn374pfungspunkt f374r einen Rechtsschein zu Lasten des Anschluss-inhabers besteht, wenn 374ber das Telefon, wie hier, kein pers366nlicher Kontakt zwischen dem Anbieter der Kommunikationsdienstleistung und dem Anschluss-nutzer zustande kommt, lediglich die Unterhaltung eines funktionst374chtigen Te-lefonanschlusses. Hieraus kann jedoch kein Vertrauenstatbestand f374r die Voll-macht des Nutzers entstehen. Der jeweilige Nutzer bleibt dem Anbieter gegen-374ber anonym. Diesem ist nicht bekannt, ob der Anschlussinhaber selbst, eine Person, der er den Zugang zum Telefon gestattet hat, oder ein unbefugter Drit-ter die angebotene Verbindungsdienstleistung in Anspruch nimmt (so zutreffend LG Potsdam aaO). 18 - 10 - cc) Gleichwohl scheidet eine vertragliche Haftung des Anschlussinhabers bei der Inanspruchnahme von Telefondienstleistungen durch seine Familienangeh366rigen in diesen Konstellationen nicht stets aus. Der der An-scheinsvollmacht zugrunde liegende Rechtsgedanke, nach dem ein Teilnehmer am Rechtsverkehr f374r das seiner Risikosph344re zuzurechnende Verhalten Dritter auch vertraglich einzustehen hat, ist im Bereich der Telekommunikationsdienst-leistungen 374ber die herk366mmlichen Fallgruppen hinaus anwendbar. Diese Be-sonderheit findet ihren Ausdruck und ihre rechtliche Grundlage in 247 16 Abs. 3 Satz 3 TKV. Danach ist der Anbieter nicht berechtigt, die Verbindungsentgelte vom Kunden zu fordern, wenn der Nachweis erbracht ist, dass der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde. Diese Bestim-mung grenzt die Risikosph344ren zwischen dem Anbieter von Telekommunikati-onsdienstleistungen und dem Anschlusskunden bez374glich des Zugriffs Dritter auf den Netzzugang unter dem objektivierten Gesichtspunkt von einander ab, ob der Kunde die Nutzung seines Anschlusses zu vertreten hat. (Senatsurteil BGHZ 158, 205, 207; siehe auch Begr374ndung der Bundesregierung zum Ent-wurf der TKV, BR-Drucks. 551/97, S. 36; Ehmer in Beck'scher TKG-Kom-mentar, 2. Aufl., Anh 247 41 24716 TKV Rn. 15, 17; Grabe MMR 2005, 483, 484; Nie337en in Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, C 247 41/247 16 TKV Rn. 48, Stand: 7/03). Auf einen individuell geschaffenen Vertrauenstat-bestand kommt es danach im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich bei der Erbringung von Verbindungsdienstleistungen um ein praktisch vollst344ndig tech-nisiertes, anonymes Massengesch344ft handelt, nicht mehr an. 19 dd) Die Beklagte hat allerdings das Handeln ihrer Tochter nach dem bis-herigen Sach- und Streitstand nicht zu vertreten. Im Sinne des 247 16 Abs. 3 20 - 11 - Satz 3 TKV zu vertreten hat der Anschlussinhaber entsprechend 247 276 Abs. 1 BGB Vorsatz und Fahrl344ssigkeit (Senat aaO, S. 209 m.w.N.). Im Rahmen eines bestehenden Schuldverh344ltnisses (247 241 BGB) muss sich der Anschlussinhaber dar374ber hinaus das Verhalten derjenigen, denen er Zugang zum Netzanschluss gew344hrt, entsprechend 247 278 BGB zurechnen las-sen (Senat aaO; siehe ferner Hanau aaO, S. 165 f). Ein Schuldverh344ltnis zwi-schen den Parteien existierte, anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall, in dem der Teilnehmernetzbetreiber, mit dem ein Dauerschuldverh344ltnis be-stand, eine Entgeltforderung verfolgte, jedoch vor Annahme der jeweiligen R-Gespr344che nicht. Insbesondere entstand durch den Anruf der Kl344gerin und das Angebot, die Verbindung zu dem Anrufer aus dem Mobilfunknetz herzustel-len, kein Schuldverh344ltnis nach 247 241 Abs. 2 i.V.m. 247 311 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB. Vertragsverhandlungen (Nummer 1) wurden mit dem Anruf der Kl344gerin nicht eingeleitet, da ein Austausch 374ber den Inhalt des beabsichtigten Verbin-dungsdienstvertrags nicht aufgenommen werden sollte, der Angerufene viel-mehr lediglich die Gelegenheit hatte, das Gespr344ch zu den Bedingungen der Kl344gerin anzunehmen oder abzulehnen. Die Voraussetzungen des 247 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind gleichfalls nicht erf374llt. Die Kl344gerin gew344hrte nicht bereits bei der Vertragsanbahnung im Hinblick auf eine etwaige rechtsgesch344ftliche Bezie-hung dem Anschlussinhaber oder -nutzer die M366glichkeit der Einwirkung auf ihre Rechte, Rechtsg374ter und Interessen oder vertraute ihm diese an. Ihre Inte-ressen beschr344nkten sich in diesem Stadium darauf, m366glichst die Annahme des R-Gespr344chs und damit den Vertragsschluss zu erreichen. 21 Danach ist f374r die Entscheidung ma337geblich, ob die Beklagte vors344tzlich oder fahrl344ssig die Annahme der R-Gespr344che durch ihre Tochter erm366glichte. Die bewusste Duldung scheidet nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden 22 - 12 - Sachverhalt aus. Zur Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (247 276 Abs. 2 BGB) muss der Anschlussinhaber alle ihm zumutbaren geeigneten Vor-kehrungen treffen, um eine von ihm nicht gebilligte Nutzung seines Telefons zu unterbinden. Zumutbar sind diejenigen Ma337nahmen, die einem gewissenhaften durchschnittlichen Telefonkunden bekannt sind und zu deren Durchf374hrung er mit vertretbarem Aufwand in der Lage ist (vgl. Grabe MMR 2005, 483, 484). Nach dem derzeitigen Stand besteht schon keine zumutbare M366glichkeit, die Entgegennahme von R-Gespr344chen technisch zu unterbinden, anders als dies f374r die von Dritten aktiv betriebene Inanspruchnahme seines Anschlusses f374r kostentr344chtige Verbindungen (z.B.: Mehrwertdienste , Auskunftsdienste, die oft als Premiumdienste missbraucht werden , kostenpflichtige Abstimmungsnummern , teure Auslandstelefonate) der Fall ist. Die von der Kl344gerin vorgetragenen tech-nischen M366glichkeiten sind - ihre praktische Durchf374hrbarkeit vorausgesetzt - zur Verhinderung der Annahme von R-Gespr344chen durch Familienangeh366rige unzumutbar. Die vollst344ndige Sperrung des Netzzugangs f374r Dritte unter Einschluss von Familienmitgliedern ist unzumutbar, wenn sich der Anschlussinhaber ledig-lich gegen die mit der F374hrung von R-Gespr344chen verbundenen Gefahren sch374tzen will, die dadurch entstehen, dass ein Telekommunikationsunterneh-men unaufgefordert seine Leistungen anbietet (vgl. LG Potsdam NJW-RR 2006, 192, 194). Die mit der Vollsperre des Anschlusses zugleich bewirkte Verhinde-rung jeglicher durch Dritte hergestellter abgehender Telekommunikationsver-bindungen w344re in diesem Fall eine unverh344ltnism344337ige Beeintr344chtigung der Lebensf374hrung, die auch einem gewissenhaften und vorsichtigen Anschlussin-haber und seiner Familie nicht ernsthaft angesonnen werden kann. 23 - 13 - Die von der Kl344gerin angef374hrte Sperre der Tasten mit den Ziffern "Eins" und "Zwei" ist nicht bei jedem Apparat m366glich. Sie ist 374berdies schon deshalb unzumutbar, weil damit auch der Zugang zu den Notrufnummern 110 (Polizei) und 112 (Feuerwehr/Rettungsdienst) vereitelt w374rde (so zutreffend AG Kassel NJW-RR 2005, 1142, 1143). Weiterhin liefe dies auf eine nicht hinzunehmende Verhinderung von Verbindungen zu allen Anschl374ssen, deren Nummern die Ziffern "Eins" oder "Zwei" enthalten, hinaus. 24 Die vorsorgliche Ausschaltung des Tonwahlverfahrens w374rde die Nut-zungsm366glichkeiten des Telefons ebenfalls in nicht tragbarer Weise einschr344n-ken. 334ber dieses Verfahren wird eine Vielzahl von Diensten erm366glicht, wie R374ckfrage, Makeln, Dreierkonferenz, Abwicklung von Bankgesch344ften, Bedie-nung und Abfrage von Anrufbeantwortern. Der dauerhafte Verzicht auf solche Optionen, lediglich um Vorsorge gegen374ber R-Gespr344chen zu treffen, w374rde unter Ber374cksichtigung der gesteigerten Kommunikationsbed374rfnisse in einer informationstechnisch fortgeschrittenen Gesellschaft eine unverh344ltnism344337ige Belastung des Anschlussinhabers und seines pers366nlichen Umfeldes darstellen (so zutreffend LG Potsdam aaO; AG V366lklingen MMR 2005, 482, 483; Grabe aaO). 25 Mit der Einrichtung einer so genannten Warteschleife, durch die die Ver-bindung mit s344mtlichen eingehenden Anrufen solange verz366gert wird, bis eine Annahme des R-Gespr344chs nicht mehr m366glich ist, ist der durchschnittliche An-schlusskunde 374berfordert (so zutreffend AG V366lklingen und Grabe aaO). 334ber-dies w374rde auch der regul344re eingehende Telefonverkehr unangemessen be-hindert. 26 - 14 - Die Einrichtung einer Sperre der eigenen Rufnummer bei dem jeweiligen Anbieter von R-Gespr344chen ist ebenfalls unzumutbar. Der Anschlussinhaber w344re zu einer st344ndigen Beobachtung des Telekommunikationsmarktes ge-zwungen, um festzustellen, welches Unternehmen zu welchen Konditionen R-Gespr344che vermittelt, und um sich so in die Lage zu versetzen, sogleich bei den einzelnen Anbietern eine Rufnummernsperre zu beauftragen. Ein solcher Aufwand w374rde auch an einen gewissenhaften Durchschnittstelefonkunden un-verh344ltnism344337ige, 374berzogene Anforderungen stellen (so auch Grabe aaO, S. 484 f). Gleiches gilt f374r die von der Kl344gerin behauptete M366glichkeit einer "sich auf R-Gespr344che beziehenden Rufnummernsperre". Auch diese Ma337-nahme w344re unzumutbar, weil dem Kunden ebenfalls angesonnen w374rde, den Telekommunikationsmarkt fortlaufend zu beobachten, die Nummern, unter de-nen die einzelnen R-Gespr344chsdienste anrufen, zu ermitteln und sodann beim Teilnehmernetzbetreiber f374r die Entgegennahme einzeln sperren zu lassen, so-fern dieser ein solches Leistungsmerkmal 374berhaupt anbietet. 27 Allerdings mag sich die Sach- und Rechtslage 344ndern, wenn das von der Bundesregierung entworfene und in den Deutschen Bundestag in der 15. Wahl-periode eingebrachte Gesetz zur 304nderung telekommunikationsrechtlicher Vor-schriften (BT-Drucks. 15/5213), das zun344chst der Diskontinuit344t anheim gefallen ist, nach seiner Wiedereinbringung in Kraft tritt. Der Gesetzentwurf (aaO, S. 17) sieht in Art. 5 Nr. 4b die Einf374gung eines 247 66i Abs. 2 in das Telekommu-nikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) vor, nach dem die Regulie-rungsbeh366rde eine Liste mit Rufnummern von Anschl374ssen f374hrt, die von R-Gespr344chsdiensten f374r eingehende R-Gespr344che zu sperren sind. Die Auf-nahme in diese Liste soll der Kunde 374ber seinen Anbieter von Telekommunika-tionsdiensten unentgeltlich veranlassen k366nnen. Die Regulierungsbeh366rde soll die Liste den Anbietern von R-Gespr344chsdiensten zum Abruf bereit halten. So- 28 - 15 - bald die M366glichkeit zur Aufnahme in die bei der Regulierungsbeh366rde gef374hrte Sperrliste besteht und dies in der 326ffentlichkeit bekannt ist, d374rfte es einem An-schlussnehmer zumutbar sein, sich auf diese vergleichsweise einfache Weise vor unerw374nschten R-Gespr344chen zu sch374tzen. Da zumutbare technische M366glichkeiten zur Verhinderung der unbefug-ten F374hrung von R-Gespr344chen im ma337geblichen Zeitraum nicht bestanden, blieb der Beklagten als Ma337nahme, dem Entstehen von Entgeltforderungen aus derartigen Gespr344chen entgegenzuwirken, nur, deren Annahme ihrer Tochter zu verbieten. Eine Obliegenheit hierzu setzt voraus, dass die Beklagte mit der Annahme von kostentr344chtigen R-Gespr344chen durch ihre Tochter h344tte rechnen m374ssen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Beklagte nicht verpflichtet, sich st344ndig 374ber die auf dem Telekommunikationsmarkt angebote-nen Dienstleistungen auf dem Laufenden zu halten und sich umgehend auf neue technische M366glichkeiten der Nutzung ihres Telefonanschlusses einzu-stellen. Dies w374rde die Anforderungen selbst an einen besonders gewissenhaf-ten Telefonkunden 374berspannen. Grund f374r die Beklagte, ihrer Tochter ohne konkreten Anlass die Entgegennahme von automatisch vermittelten R-Gespr344chen zu untersagen, bestand vielmehr erst, sobald dieser Dienst und dessen hohe Kostentr344chtigkeit einem durchschnittlich aufmerksamen Telefon-kunden gel344ufig waren. Dies war nach dem bisherigen Sach- und Streitstand jedenfalls im hier ma337gebenden Zeitraum (Juni 2003) nicht der Fall. 29 3. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (247 563 Abs. 1 ZPO). Eine ei-gene Sachentscheidung des Senats kommt nicht in Betracht. 30 - 16 - Insbesondere konnte die Beklagte die auf Abschluss der Vertr344ge mit der Kl344gerin gerichteten Willenserkl344rungen nicht gem344337 247 312d Abs. 1 i.V.m. 247 355 BGB widerrufen. 31 a) Es kann auf sich beruhen, ob entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts auch ein mittels Wahl einer Tastenkombination am Telefon geschlossener Vertrag 374ber die Erbringung von Verbindungsdienstleistungen ein Fernabsatz-vertrag im Sinne von 247 312b BGB ist (so z.B.: AG Braunschweig MMR 2004, 705, 706; Bamberger/Roth/Schmidt-R344ntsch, BGB, 247 312b Rn. 49; Fuchs ZIP 2000, 1273, 1274 f; H344rting, Fernabsatzgesetz, 247 1 Rn. 169; L374tcke, Fernab-satzrecht, 247 312b Rn. 139; a.A.: LG Paderborn MMR 2005, 480 zumindest f374r die Annahme eines R-Gespr344chs). 32 b) Jedenfalls ist ein etwaiges Widerrufsrecht der Beklagten nach 247 312d Abs. 3 BGB (in der f374r den vorliegenden Sachverhalt ma337geblichen bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung, neu gefasst durch Gesetz vom 2. De-zember 2004, BGBl. I S. 3102) untergegangen. Nach dieser Bestimmung er-lischt das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer mit der Ausf374hrung der Dienstleistung mit ausdr374cklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat (1. Alternative) oder der Verbraucher diese selbst veranlasst (2. Alternative). Mit der Annahme des R-Gespr344chs durch Wahl der daf374r vorgesehenen Tastenkombination willigt der Nutzer des angerufenen Te-lefonanschlusses nicht nur in das Vertragsangebot der Kl344gerin ein, sondern veranlasst zugleich die sofortige Erbringung der Verbindungsdienstleistung. Das Tatbestandsmerkmal des 247 312d Abs. 3, 2. Alt. BGB a.F. ist jedenfalls erf374llt, wenn der Verbraucher durch eine eigene Handlung bewusst den Lei-stungsvorgang ausl366st. Dementsprechend veranlasst er die Ausf374hrung der Leistung, wenn er eine Datei aus dem Internet herunterl344dt (Begr374ndung der 33 - 17 - Bundesregierung zum Entwurf des Fernabsatzgesetzes, BT-Drucks. 14/2658 S. 43; M374nchKommBGB/Wendehorst, 4. Aufl., 247 312d Rn. 97), einen Mehrwert-dienst in Anspruch nimmt (Palandt/Gr374neberg, BGB, 65. Aufl., 247 312d Rn. 7a), sonstige Online-Dienstleistungen abruft (Wilmer/Hahn, Fernabsatzrecht mit Finanzdienstleistungs-, Versicherungs- und Haust374rgesch344fterecht, 247 312d Rn. 17) oder beginnt, in einer elektronischen Datenbank zu st366bern (Bamber-ger/Roth/Schmidt-R344ntsch, BGB, 247 312d Rn. 22). Die Annahme eines R-Ge-spr344chs entspricht diesen Handlungen (so auch f374r die Anwahl eines Verbin-dungsnetzbetreibers im sogenannten call-by-call-Verfahren Wilmer/Hahn aaO). Die f374r die Herstellung der Verbindung zwischen dem Verbraucher und dem Anrufer erforderliche Tastenwahl hat, ebenso wie der in den vorgenannten F344l-len notwendige Mausklick, die Ingangsetzung des Leistungsvorgangs zur Folge. Auf die vom Amtsgericht Braunschweig (MMR 2004, 705, 706; zustimmend: Wilmer/Hahn aaO) er366rterte und verneinte Frage, ob in dem Dr374cken der f374r die Annahme des R-Gespr344chs erforderlichen Tastenkombination eine ausdr374ckli-che Zustimmung zur sofortigen Leistungserbringung (247 312d Abs. 3, 1. Alt. BGB) zu erblicken ist, kommt es deshalb nicht mehr an. c) F374r das Erl366schen des Widerrufsrechts war es nicht erforderlich, dass die Kl344gerin ihre Informationspflichten gem344337 247 312c Abs. 1 BGB i.V.m. 247 1 BGB-InfoV (jeweils in der f374r den vorliegenden Sachverhalt ma337geblichen bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung, neu gefasst durch Gesetz vom 2. Dezember 2004, BGBl. I S. 3102) erf374llt und insbesondere auf das Widerrufs-recht hingewiesen hatte (247 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV a.F.). Der in der Literatur 374berwiegenden Meinung (Bamberger/Roth/Schmidt-R344ntsch aaO, Rn. 21; Er-man/Saenger, BGB, 247 312d Rn. 14; L374tcke aaO Rn. 61; Palandt/Gr374neberg 247 312d Rn. 7a; a.A.: M374nchKommBGB/Wendehorst aaO, Rn. 99 zur Informati-onspflicht nach 247 312d Abs. 2 BGB) zufolge erlischt das Widerrufsrecht auch 34 - 18 - dann, wenn der Anbieter seinen Informationspflichten nicht nachgekommen ist. Dem ist beizupflichten. 247 312d Abs. 3 BGB sieht keine Einschr344nkung vor, dass das Erl366schen des Widerrufsrechts von der Erf374llung von Unterrichtungspflich-ten abh344ngt (Bamberger/Roth/Schmidt-R344ntsch aaO). Der Verbraucher wird hierdurch nicht unangemessen beeintr344chtigt, da ihm bei Verletzung der Infor-mationspflichten durch den Unternehmer Schadensersatzanspr374che (247 280 BGB) zustehen k366nnen (Palandt/Gr374neberg aaO). Zudem ist der Kunde zumin-dest in Bezug auf die Belehrung 374ber das Widerrufsrecht nicht schutzw374rdig, wenn die angebotene Dienstleistung, wie hier, im Interesse des Verbrauchers typischerweise sofort erbracht wird. Die blo337e Unterrichtung 374ber das Wider-rufsrecht w344re in diesen F344llen sinnlos, da es mit dem Beginn der Leistungs-erbringung nach 247 312d Abs. 3 BGB sogleich erlischt. Sinnvoll w344re nur eine weitergehende Belehrung, mit der auch auf den Inhalt dieser Vorschrift hinge-wiesen wird, da der Verbraucher dann in die Lage versetzt w374rde, zu entschei-den, ob er die Leistung trotz der Wirkung des 247 312d Abs. 3 BGB sofort in An-spruch nehmen m366chte. Eine derartige Information sieht das Gesetz jedoch nicht vor. 4. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls weiterhin Feststellungen zu den Voraussetzungen der Nichtigkeit der Rechtsgesch344fte nach 247 138 Abs. 1 und 2 BGB zu treffen haben. 35 Der der Beklagten berechnete Preis von 2,9 Cent pro Sekunde (= 1,74 200 pro Minute) ist - zumindest dem ersten Anschein nach - auch unter Ber374cksich-tigung des Umstandes, dass die Kl344gerin f374r R-Gespr344che h366here Kosten als gew366hnliche Verbindungsnetzbetreiber hat, auff344llig hoch. Hinzu tritt, dass die Vertragsanbahnungssituation 374berrumpelnd wirken konnte. Es besteht f374r den 36 - 19 - Senat jedoch auch unter Ber374cksichtigung der Er366rterungen in der m374ndlichen Verhandlung keine Veranlassung, hierauf n344her einzugehen. 5. F374r den Fall, dass die Kl344gerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf vertraglicher Grundlage hat, weil ihre Tochter die R-Gespr344che gef374hrt hat, kommt auch eine Forderung auf der Grundlage von 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Betracht, da nicht die Beklagte, sondern allenfalls deren Tochter um den Wert der Telefonate bereichert ist. 37 Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: AG W374rzburg, Entscheidung vom 15.02.2005 - 16 C 2202/04 - LG W374rzburg, Entscheidung vom 29.06.2005 - 42 S 486/05 -
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