BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 152/07 Verk374ndet am: 2. Dezember 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Zweckbetrieb UWG (2008) 247 3 Abs. 1, 247 4 Nr. 11; AO 247 65 Nr. 3 Steuerrechtliche Vorschriften stellen grunds344tzlich keine Marktverhaltensregelun-gen dar. Ihre Verletzung kann auch nicht unter Zuhilfenahme des Vorsprungsge-dankens als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 2. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Stuttgart vom 30. August 2007 wird auf Kosten des Kl344-gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte, ein gemeinn374tziger Verband, der nach seiner Satzung die freie Wohlfahrtspflege und die Hilfeleistung f374r die Bev366lkerung f366rdert, ist als Zweckbetrieb i.S. des 247 65 AO steuerbeg374nstigt. Er bietet im Rahmen seiner Alten- und Behindertenarbeit auch Personenbef366rderungen gegen Entgelt an. 1 Der Kl344ger, ein Taxi- und Mietwagenunternehmer, hat behauptet, der Beklagte erbringe Bef366rderungsleistungen auch au337erhalb seines Zweckbe-triebs als eigenst344ndige Dienstleistung. Er hat Rechnungen des Beklagten f374r Mietwagenfahrten vorgelegt, bei denen seiner Ansicht nach der Beklagte keine 374ber die reine Bef366rderung hinausgehenden Hilfeleistungen erbracht hatte. Der Umstand, dass in diesen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen sei, zeige, dass der Beklagte f374r seine au337erhalb des Zweckbetriebs durchgef374hr-ten Krankenfahrten nicht die Steuern abf374hre, die die Mitbewerber zu zahlen 2 - 3 - h344tten. Dadurch verschaffe sich der Beklagte zum Nachteil der Mitbewerber Vorteile im Wettbewerb. Das in 247 65 Nr. 3 AO enthaltene Wettbewerbsverbot sei eine Marktverhaltensregelung i.S. des 247 4 Nr. 11 UWG. Au337erdem liege in dem Verhalten des Beklagten eine allgemeine Marktbehinderung. 3 Der Kl344ger hat zuletzt beantragt, 1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Personen gegen Entgelt durch Verkehr mit Mietwagen zu bef366r-dern, ohne die auf diese T344tigkeit anfallenden Steuern, insbesondere Um-satz-, K366rperschaft-, Verm366gen- und Gewerbesteuer zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kl344ger vollst344ndige Auskunft 374ber s344mtli-che im Klageantrag zu 1 bezeichneten Bef366rderungen zu erteilen, und zwar unter Angabe der Wegstrecke, der Dauer der Bef366rderung, des Zeitpunkts, der Anzahl der Bef366rderungen und des Umsatzes insgesamt; 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kl344ger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die im Klageantrag zu 1 bezeichneten Handlun-gen entstanden ist und k374nftig noch entstehen wird. Nach Ansicht des Beklagten liegen Fahrdienstleistungen f374r Menschen, die wegen Behinderung oder Alters hilfsbed374rftig sind, innerhalb seines Zweck-betriebs. F374r diese Fahrten habe er den erm344337igten Umsatzsteuersatz von 7% und f374r Patientenfahrten, bei denen der Patient keine Hilfe ben366tigt habe, den seinerzeit geltenden Umsatzsteuersatz von 16% abgef374hrt. Die nach Ansicht des Kl344gers verletzten steuerrechtlichen Vorschriften stellten keine Marktverhal-tensregelungen dar. 4 Beide Vorinstanzen haben die Klage als unbegr374ndet angesehen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kl344ger seine Klageantr344ge weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 I. Das Berufungsgericht hat die Klage weder unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs noch unter dem einer allgemeinen Marktbehinderung f374r be-gr374ndet erachtet und hierzu ausgef374hrt: 7 Das Verhalten des Beklagten sei nicht nach 247247 3, 4 Nr. 11 UWG unlau-ter. Zwar seien Krankenfahrten nicht als Zweckbetrieb im Bereich der Gesund-heitspflege i.S. von 247 65 Nr. 3 AO anzusehen. Auch sch374tze diese Vorschrift den potentiellen Wettbewerb, da sie den Wertungs- und Zielkonflikt zwischen der F366rderung des Gemeinwohls und der Wettbewerbsneutralit344t des Steuer-rechts regele und damit auch dem Schutz der mit Zweckbetrieben konkurrie-renden nicht beg374nstigten Betriebe diene. Wenn kein Zweckbetrieb vorliege und sich die Nichtbesteuerung zum Nachteil der Mitbewerber auswirke, h344tten diese gegen374ber dem Finanzamt einen Anspruch auf Besteuerung der K366rper-schaft. Insoweit komme der Regelung des 247 65 Nr. 3 AO eine drittsch374tzende Wirkung zu. Ungeachtet dieser Wettbewerbsrelevanz sei die genannte Vorschrift je-doch keine Marktverhaltensregelung i.S. des 247 4 Nr. 11 UWG. Steuervorschrif-ten bezweckten grunds344tzlich nicht die Regelung des Marktverhaltens. Das gel-te auch f374r der Wirtschaftslenkung dienende sogenannte Lenkungssteuern, so-fern diese nicht ausnahmsweise unmittelbar den Schutz der Verbraucher be-zweckten. Die Vorschrift des 247 65 Nr. 3 AO stelle zwar ein Lenkungsgesetz dar, das gemeinn374tzige wohlt344tige Bet344tigungen durch Anerkennung eines Steuer-vorteils f366rdern wolle. Die wettbewerbliche Relevanz liege in der unterschiedli-chen Behandlung an sich gleichgelagerter wirtschaftlicher Bet344tigung. Der staatliche Eingriff in den Wettbewerb bestehe in der Schaffung eines wirtschaft-lichen Sonderbereichs der Gemeinn374tzigkeit. Die Bet344tigung in diesem Bereich 8 - 5 - sei dem Eingriff erst nachgeordnet. Wer die Regeln der Steuerbeg374nstigung 374berschreite, verhalte sich nicht anders als derjenige, der im allgemeinen Wirt-schaftsbereich Steuern hinterziehe. Der drittsch374tzende Charakter der Vor-schrift, der die M366glichkeit einer Konkurrentenklage vor dem Finanzgericht er-366ffne, 344ndere nichts daran, dass es bei der Vorschrift des 247 65 Nr. 3 AO an der f374r die Bejahung eines Wettbewerbsversto337es erforderlichen spezifischen Marktbezogenheit fehle. Das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einer allgemeinen Marktbehin-derung habe der Kl344ger nicht hinreichend dargetan. Vereinzelte Vorg344nge reichten f374r die Annahme einer strukturellen Marktst366rung nicht aus. 9 II. Die Revision wendet sich gegen diese Beurteilung ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit sie auf 247247 3, 4 Nr. 11 UWG gest374tzt ist, mit Recht als unbegr374ndet angesehen, weil die nach Ansicht des Kl344gers ver-letzte Bestimmung des 247 65 Nr. 3 AO keine Marktverhaltensregelung i.S. des 247 4 Nr. 11 UWG ist (dazu unten unter II 2 b). Seine Beurteilung, eine allgemeine Marktbehinderung sei nicht hinreichend dargetan, l344sst keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Diese ist ferner nicht schon deshalb begr374ndet, weil der Beklagte sich nach dem Vortrag des Kl344gers durch rechtswidriges Verhalten im Wettbewerb einen ungerechtfertigten Vorsprung gegen374ber seinen Mitbewerbern verschafft (dazu unten unter II 2 c). Da sich die Rechtslage schon unter dem Gesetz gegen den unlauteren Wett-bewerb in der Fassung, in der dieses bis zum 7. Juli 2004 gegolten hat (UWG a.F.), ebenso dargestellt hat, sind auch der Schadensersatzfeststellungsan-spruch sowie der seiner Durchsetzung dienende Auskunftsanspruch im vollen Umfang unbegr374ndet (vgl. unten unter II 2 d). 10 - 6 - 1. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die gestellten Klageantr344ge i.S. des 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. 11 12 Bei der Auslegung von Klageantr344gen ist immer auch die Klagebegr374n-dung mit heranzuziehen (BGH, Urt. v. 29.5.2008 - I ZR 189/05, GRUR 2008, 1121 Tz. 16 = WRP 2008, 1560 - Freundschaftswerbung im Internet). Im Streit-fall m366chte der Kl344ger erreichen, dass der Beklagte f374r seine Bef366rderungsleis-tungen keine Steuerverg374nstigungen in Anspruch nimmt. F374r gemeinn374tzige K366rperschaften gew344hrt das Gesetz Steuerverg374nstigungen zum Beispiel bei der K366rperschaftsteuer (247 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), bei der Gewerbesteuer (247 3 Nr. 6 GewStG) und bei der Umsatzsteuer (247 4 Nr. 18, 247 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a UStG). Diese Steuerverg374nstigungen scheiden regelm344337ig aus, wenn die K366r-perschaft einen wirtschaftlichen Gesch344ftsbetrieb unterh344lt (247 14 AO). Nach 247 64 AO verliert die K366rperschaft die Steuerverg374nstigung allerdings nur dann, wenn der wirtschaftliche Gesch344ftsbetrieb kein Zweckbetrieb ist. Die Voraus-setzungen f374r einen Zweckbetrieb sind in den 247247 65 bis 68 AO geregelt. Das Klagebegehren zielt darauf, dass der Beklagte seine Eink374nfte aus der Bef366rde-rung mit Mietwagen gegen374ber den Steuerbeh366rden erkl344rt, ohne dass er sich dabei auf seine Eigenschaft als Zweckbetrieb i.S. des 247 65 AO beruft. Er soll daher nach der Vorstellung des Kl344gers f374r die von ihm erbrachten Bef366rde-rungsleistungen Steuern nach den f374r nicht gemeinn374tzige Bef366rderungsunter-nehmen geltenden Steuers344tzen abf374hren. Mit diesem sich aus dem Vortrag des Kl344gers ergebenden Inhalt stellen sich die von diesem gestellten Klagean-tr344ge als hinreichend bestimmt dar. 2. Die Klage ist jedoch unbegr374ndet, weil das vom Kl344ger beanstandete Verhalten des Beklagten weder im Hinblick auf einen von diesem begangenen Rechtsbruch noch nach der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel unlauter ist. 13 - 7 - a) Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren des Kl344gers sind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung anzuwenden, in der dieses Gesetz gem344337 dem Ersten Gesetz zur 304n-derung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2949) seit dem 30. Dezember 2008 gilt (UWG 2008). Da der Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gest374tzt ist, muss das bean-standete Verhalten des Beklagten allerdings auch schon zur Zeit seiner Bege-hung wettbewerbswidrig gewesen sein. 14 Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, beanstandet der Kl344ger das Nichtabf374hren von Steuern auf Rechnungen, die der Beklagte in der Zeit zwischen dem 8. Januar 2004 und dem 8. Februar 2006 ausgestellt hat. Danach reichte es f374r den Unterlassungs-anspruch des Kl344gers aus, wenn das beanstandete Verhalten des Beklagten gegen 247 4 Nr. 11 des am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen ge344nderten Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (UWG 2004) verstie337. Die-se Bestimmung ist durch die UWG-Novelle 2008 nicht ge344ndert worden. Ihrer Anwendung steht im Streitfall auch nicht entgegen, dass die mit der UWG-Novelle 2008 in das nationale Recht umgesetzte Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken keinen dieser Vorschrift vergleichbaren Unlauter-keitstatbestand kennt. Die genannte Richtlinie betrifft nach ihrem Artikel 3 Ab-satz 1 allein den Gesch344ftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Auf Marktverhaltensregelungen, die lediglich das Verh344ltnis zwischen Mitbe-werbern betreffen, ist 247 4 Nr. 11 UWG danach nach wie vor uneingeschr344nkt anwendbar (K366hler in K366hler/Bornkamm, 28. Aufl., 247 4 Rdn. 11.6a; ders., GRUR 2008, 841, 848). 15 F374r die Frage, ob dem Kl344ger ein Schadensersatzanspruch und - zu dessen Durchsetzung - ein Auskunftsanspruch zusteht, kommt es auf das zum 16 - 8 - Zeitpunkt der im Einzelnen beanstandeten Handlungen jeweils geltende Recht an (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 16.7.2009 - I ZR 56/09, GRUR 2009, 1075 Tz. 14 = WRP 2009, 1377 - Betriebsbeobachtung, m.w.N.). 17 b) Nach 247 65 Nr. 3 AO liegt kein Zweckbetrieb vor, wenn der wirtschaftli-che Gesch344ftsbetrieb zu nicht beg374nstigten Betrieben derselben oder 344hnlicher Art in gr366337erem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erf374llung der steuerbe-g374nstigten Zwecke unvermeidbar ist. Diese Bestimmung stellt keine Marktver-haltensregelung i.S. des 247 4 Nr. 11 UWG dar. Es kann daher f374r die hier vorzu-nehmende wettbewerbsrechtliche Beurteilung dahinstehen, ob die fraglichen Krankenfahrten des Beklagten zur Erf374llung seiner gemeinn374tzigen T344tigkeit erforderlich waren und damit ein steuerbeg374nstigter Zweckbetrieb im Sinne die-ser Vorschrift vorlag. aa) Nach 247 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vor-schrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteil-nehmer das Marktverhalten zu regeln. Die verletzte Norm muss daher jedenfalls auch die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen f374r die auf einem Markt t344ti-gen Wettbewerber zu schaffen (vgl. BGHZ 144, 255 , 269 - Abgasemissionen). Es reicht nicht aus, dass die Vorschrift ein Verhalten betrifft, das dem Marktver-halten vorausgegangen ist oder ihm erst nachfolgt. F344llt der Gesetzesversto337 nicht mit dem Marktverhalten zusammen, ist eine zumindest sekund344re wett-bewerbsbezogene Schutzfunktion der verletzten Norm erforderlich (vgl. BGHZ 144, 255 , 26 7 f. - Abgasemissionen). Die Vorschrift muss das Marktverhalten au337erdem im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Dem Interesse der Mitbe-werber dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Ent-faltung sch374tzt (K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rdn. 11.35c). 18 - 9 - bb) Steuerrechtliche Vorschriften stellen grunds344tzlich keine Marktverhal-tensregelungen dar (OLG M374nchen GRUR 2004, 169, 170; Nichtzulassungsbe-schwerde zur374ckgewiesen: BGH, Beschl. v. 4.12.2003 - I ZR 140/03; OLG Ol-denburg WRP 2007, 685, 687; K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rdn. 11.39; M374nchKomm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rdn. 63; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., 247 4 Rdn. 11/17; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., 247 4 Nr. 11 Rdn. 192; Harte/Henning/v. Jagow, UWG, 2. Aufl., 247 4 Nr. 11 Rdn. 43; v. Walter, Rechtsbruch als unlauteres Marktverhalten, 2007, S. 200; Elskamp, Gesetzesversto337 und Wettbewerbsrecht, 2008, S. 206). Ihr Zweck beschr344nkt sich im Normalfall darauf, die Finanzierung des Gemeinwesens zu erm366glichen. Steuerrechtliche Vorschriften regeln insoweit nicht das Marktverhalten, sondern lediglich das Verh344ltnis zwischen dem Hoheitstr344ger und dem Steuerpflichtigen (M374nchKomm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rdn. 63). Sie bezwecken grunds344tz-lich auch nicht den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer. F374r die Beurtei-lung, ob ein Versto337 i.S. des 247 4 Nr. 11 UWG vorliegt, ist es daher unerheblich, ob sich ein Unternehmer durch das Hinterziehen von Steuern einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft (Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza aaO 247 4 Rdn. 11/17). Ebenso kann das Nichterheben einer Steuer bei einem Mitbewerber regelm344337ig nicht als Wettbewerbsversto337 beanstandet werden (M374nchKomm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rdn. 63). 19 cc) Die Frage, ob davon abweichend dem Zweck der Wirtschaftslenkung dienende sogenannte Lenkungssteuern Marktverhaltensregelungen darstellen, ist umstritten. Dies wird zum Teil bejaht, wenn sie - wie zum Beispiel die gem344337 Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Ge-fahren des Alkohol- und Tabakkonsums vom 23. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1857) erhobene Sondersteuer auf alkoholhaltige S374337getr344nke (Alkopops) - dem Schutz von Verbrauchern dienen (vgl. Wehlau/v. Walter, ZLR 2004, 645, 659 ff., 663; Link in Ullmann, jurisPK-UWG aaO 247 4 Nr. 11 Rdn. 192; a.A. OLG Olden- 20 - 10 - burg WRP 2007, 685, 687; K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rdn. 11.39; v. Walter aaO S. 202; Elskamp aaO S. 206) oder - wie etwa das Tabaksteuer-gesetz - der Sache nach Preisvorschriften darstellen (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2004, 255; K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rdn. 11.39 und 11.138; M374nchKomm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rdn. 63 und 333; a.A. OLG Hamburg OLG-Rep 2006, 215). Als Marktverhaltensregelungen werden in der Literatur vereinzelt auch Bestimmungen angesehen, die die gewerblichen Be-triebe der 366ffentlichen Hand zum Schutz privater Mitbewerber steuerlich wie diese behandeln (vgl. - zu 247 2 Abs. 3 UStG - Haslinger, WRP 2004, 58, 60; dies., WRP 2007, 1412, 1416; a.A. OLG M374nchen GRUR 2004, 169, 170; K366h-ler in K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rdn. 11.39; M374nchKomm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rdn. 63). dd) Die im Streitfall in Rede stehende Bestimmung des 247 65 Nr. 3 AO bezweckt zwar auch den Schutz der Interessen der Mitbewerber des durch die Steuererleichterung beg374nstigten Unternehmens. Sie ist aber gleichwohl keine Marktverhaltensregelung, weil sie nicht bezweckt, die Lauterkeit des Marktver-haltens der Steuerpflichtigen zu gew344hrleisten. 21 (1) Die Einbeziehung von Zweckbetrieben in die Steuerverg374nstigungen f374r gemeinn374tzige K366rperschaften stellt bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Subventionierung dieser Betriebe dar. Die Bestimmung des 247 65 Nr. 3 AO setzt dem Grenzen. Unternehmen, die zu nicht beg374nstigten Unternehmen in gr366337e-rem Umfang als f374r die Erf374llung ihrer steuerbeg374nstigten Zwecke unvermeid-bar in Wettbewerb treten, sollen von den Steuerverg374nstigungen ausgeschlos-sen sein. Diese Schranke dient nicht allein dem Allgemeininteresse an der Er-h366hung des Steueraufkommens, sondern auch dem Interesse der steuerlich nicht beg374nstigten Konkurrenzbetriebe an einem steuerlich nicht manipulierten Wettbewerb (vgl. Bericht und Antrag des Finanzausschusses zum Entwurf einer 22 - 11 - Abgabenordnung, BT-Drucks. 7/4292, S. 21; BFHE 191, 434, 439 f.; Koenig in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 247 65 Rdn. 9; Knobbe-Keuk, BB 1982, 385, 388). Sie ist Ausdruck der Wettbewerbsneutralit344t des Steuerrechts und hat drittsch374tzenden Charakter (vgl. Wunsch, Die Wettbewerbsklausel des 247 65 Nr. 3 AO als Schutznorm zugunsten nicht beg374nstigter Konkurrenten gemein-n374tziger K366rperschaften, 2002, S. 127). Mitbewerbern kann aus 247 65 Nr. 3 AO daher unter Umst344nden ein Anspruch gegen das Finanzamt auf Besteuerung eines zu Unrecht als Zweckbetrieb behandelten wirtschaftlichen Gesch344ftsbe-triebs erwachsen. Dieser Anspruch kann im Wege der Konkurrentenklage durchgesetzt werden (Knobbe-Keuk, BB 1982, 385, 389; Klein/Gersch, Abga-benordnung, 10. Aufl., 247 65 Rdn. 8 m.w.N.). (2) Die Wettbewerbsbezogenheit einer Bestimmung ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einer Marktbezogenheit i.S. des 247 4 Nr. 11 UWG. Eine Marktbezogenheit im Sinne dieser Bestimmung liegt nur dann vor, wenn die Vorschrift, gegen die der Wettbewerber bei seinem gesch344ftlichen Handeln ver-st366337t, eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion auf-weist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 150, 343, 347 - Elektroarbeiten; BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 171/03, GRUR 2007, 162 Tz. 11 = WRP 2007, 177 - Mengen-ausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; Urt. v. 26.2.2009 - I ZR 222/06, GRUR 2009, 883 Tz. 11 = WRP 2009, 1092 - MacDent). Daran fehlt es etwa dann, wenn eine Vorschrift lediglich bestimmte Unternehmen von bestimmten M344rkten fernhalten oder die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs festlegen soll (vgl. BGHZ 150, 343, 347 - Elektroarbeiten; BGH, Urt. v. 26.9.2002 - I ZR 293/99, GRUR 2003, 164, 166 = WRP 2003, 1182 - Altautoverwertung). 23 (3) Die Vorschrift des 247 65 Nr. 3 AO soll verhindern, dass gemeinn374tzige K366rperschaften auch dann Steuerverg374nstigungen erhalten, wenn sie au337er-halb ihrer gemeinn374tzigen T344tigkeit in Wettbewerb mit gewerblich t344tigen Steu- 24 - 12 - erpflichtigen treten, die diese Steuerverg374nstigungen nicht bekommen. Sie be-fasst sich daher mit dem Zielkonflikt zwischen der grunds344tzlich gebotenen Wettbewerbsneutralit344t der Besteuerung und der F366rderung ideeller Zwecke (Fischer in H374bschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung Finanzgerichtsord-nung, 10. Aufl., 247 65 AO Rdn. 27) und dient insoweit dem von staatlichen Sub-ventionen unbeeinflussten freien Wettbewerb. Zur Erreichung dieses Ziels er-legt sie den von ihr betroffenen Steuerpflichtigen jedoch keine Pflichten auf, die diese bei ihrem Marktauftritt zu erf374llen haben. Insbesondere bestimmt sie nicht, dass der Beklagte seine Bef366rderungsleistungen nur dann erbringen darf, wenn er seine dabei erzielten Ums344tze und Eink374nfte unter Beachtung dieser Bestimmung zur Umsatzsteuer anmeldet sowie in den von ihm nachfolgend gegebenenfalls auch abzugebenden K366rperschaft- und Gewerbesteuererkl344-rungen als zu versteuernde Eink374nfte bzw. Ertr344ge erkl344rt. Die insoweit dann quartals- oder monatsweise abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen so-wie die jahresweise abzugebenden K366rperschaft- und Gewerbesteuererkl344run-gen stehen zeitlich und sachlich au337erhalb des f374r die wettbewerbsrechtliche Beurteilung relevanten Sachverhalts. Soweit der Beklagte in ihnen in Bezug auf die Anwendung des 247 65 Nr. 3 AO unrichtige oder unvollst344ndige Angaben macht oder die Finanzbeh366rden 374ber steuerlich erhebliche Tatsachen in Un-kenntnis l344sst, kann er sich deshalb zwar m366glicherweise einer steuerrechtli-chen Konkurrentenklage (vgl. oben unter II 2 c dd (1)) sowie - vors344tzliches oder leichtfertiges Verhalten vorausgesetzt - einer strafrechtlichen oder bu337-geldm344337igen Ahndung aussetzen (vgl. 247247 370, 378 AO). F374r eine wettbewerbs-rechtliche Ahndung seines Verhaltens ist demgegen374ber aber kein Raum (M374nchKomm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rdn. 54; Link in Ullmann, jurisPK-UWG aaO 247 4 Nr. 11 Rdn. 73). c) Das nach den Ausf374hrungen zu vorstehend II 2 b zwar m366glicherweise steuerrechtlich zu beanstandende, aber nicht unter dem Gesichtspunkt des 25 - 13 - Rechtsbruchs gem344337 247 4 Nr. 11 UWG als wettbewerbswidrig zu beurteilende Verhalten des Beklagten verst366337t auch nicht gegen das bis zur UWG-Novelle 2008 in 247 3 UWG 2004 und seither in 247 3 Abs. 1 UWG 2008 geregelte generelle Verbot unlauteren Handelns im Wettbewerb. Der Gesetzgeber hat mit dem Er-lass des 247 4 Nr. 11 UWG im Jahr 2004 zu erkennen gegeben, dass Verst366337e gegen au337erwettbewerbsrechtliche Rechtsnormen allein unter den besonderen Voraussetzungen dieser Vorschrift als unlauter anzusehen sind. Er hat sich da-bei von der Erw344gung leiten lassen, dass es nicht Aufgabe des Lauterkeits-rechts sein kann, alle nur denkbaren Gesetzesverst366337e im Zusammenhang mit gesch344ftlichen Handlungen (auch) lauterkeitsrechtlich zu sanktionieren, sofern sie zu einem Vorsprung im Wettbewerb f374hren (vgl. Begr374ndung des Regie-rungsentwurfs zu 247 4 Nr. 11 UWG 2004, BT-Drucks. 15/1487 S. 19). Aus die-sem Grund k366nnen Verst366337e gegen au337erwettbewerbsrechtliche Normen, die keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des 247 4 Nr. 11 UWG sind, de lege lata auch nicht unter Zuhilfenahme des Vorsprungsgedankens 374ber 247 3 UWG 2004, 247 3 Abs. 1 UWG 2008 als unlauter angesehen werden (K366hler in Hefer-mehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 3 Rdn. 65; M374nchKomm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rdn. 31; Ullmann in Ullmann, jurisPK-UWG aaO 247 3 Rdn. 21; Link in Ullmann, jurisPK-UWG aaO 247 4 Nr. 11 Rdn. 11; G344rtner/Heil, WRP 2005, 20, 24; Scherer, WRP 2006, 401, 404 f. und 406; Schaffert, Festschrift f374r Ullmann, 2006, S. 845, 849; v. Walter aaO S. 153 ff.; B366hler, Alter und neuer Rechts-bruchtatbestand, 2009, S. 212; a.A. Sack, WRP 2004, 1307, 1315 f.; ders., WRP 2005, 531, 539 ff.; Gl366ckner, GRUR 2008, 960, 965 ff.; Elskamp aaO S. 223 ff.). d) Soweit der Kl344ger gem344337 den Klageantr344gen 2 und 3 Schadensersatz f374r vom Beklagten vor dem 8. Juli 2004 durchgef374hrte Fahrten begehrt, beurteilt sich die Haftung des Beklagten nach den Bestimmungen des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden fr374heren Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 26 - 14 - (UWG a.F.; vgl. oben unter II 2 a a.E.). Auch die insoweit daher noch anwend-bare Bestimmung des 247 1 UWG a.F. setzte jedoch die Verletzung einer Markt-verhaltensregelung voraus und lie337 es f374r die Bejahung der Wettbewerbswid-rigkeit einer Verhaltensweise ebenfalls nicht gen374gen, dass sich der Handelnde durch die Verletzung einer Norm, die diese Voraussetzung nicht erf374llte, einen Vorsprung im Wettbewerb verschaffte (vgl. BGHZ 144, 255, 266 ff. - Abgas-emissionen). III. Danach ist die Revision des Kl344gers mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 27 Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.2007 - 17 O 169/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.08.2007 - 2 U 17/07 -
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