BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 152/09 Verk374ndet am: 9. September 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja CMR Art. 11 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 a) Ein Carnet TIR z344hlt nicht zu den "notwendigen Urkunden" im Sinne von Art. 11 Abs. 1 CMR, die der Absender dem Frachtf374hrer f374r die Durchf374h-rung der Bef366rderung zur Verf374gung zu stellen hat. b) Wird in Verlust geratenes Transportgut nach Ablauf der in Art. 20 Abs. 1 CMR genannten Fristen wieder aufgefunden, so kann sich der Ersatzbe-rechtigte gleichwohl auf die Verlustfiktion gem344337 Art. 20 Abs. 1 CMR beru-fen und Schadensersatz verlangen. BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 152/09 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts K366ln vom 8. September 2009 wird auf Kosten der Beklag-ten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, ein Speditionsunternehmen, nimmt die Beklagte, ein Trans-portunternehmen mit Sitz in Deutschland, wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Die S. AG in Berlin (im Weiteren: Versicherungsnehmerin) beauf-tragte die Kl344gerin im Februar 2006 mit der Besorgung des Transports pharma-zeutischer Artikel zur S. Ltd. in Istanbul/T374rkei. Die Durchf374hrung des Transports per Lkw 374bertrug die Kl344gerin zu festen Kosten auf die Beklagte, die ihrerseits ihre Streithelferin F. (im Weiteren F.) beauftragte. Ein Fahrer der F. 374bernahm das Gut am 8. Februar 2006 auf dem Gel344nde der R. AG (Streithelferin der Kl344gerin, im Weiteren R.) in Velten bei Berlin, auf dem die Versicherungsnehmerin ein Lager unterhielt. Die Verladung des Gutes wurde anhand einer Ladeliste der Versicherungsnehmerin von Mitarbeitern der R. vor- 2 - 3 - genommen. Anschlie337end erstellte die Versicherungsnehmerin die Speditions-auftr344ge und 374bergab diese zusammen mit den Rechnungen an den Fahrer der F., der sich daraufhin in das auf demselben Gel344nde gelegene B374ro der R. be-gab, wo er sich gegen Zahlung von 35 200 den Frachtbrief und ein Carnet TIR ausstellen lie337. In beiden Dokumenten wurden nicht alle in den Speditionsauf-tr344gen aufgef374hrten und zum Transport bereitstehenden Sendungen eingetra-gen. Dies fiel bei der Zollabfertigung am Zollamt Velten auf. Daraufhin wurden im B374ro der R. zwei Positionen nachgetragen, nicht jedoch die erste im Spediti-onsauftrag aufgef374hrte Position, die 390 Kartons mit einem R366ntgenkontrastmit-tel umfasste und ein Bruttogewicht von 10.038,66 Kilogramm hatte. An der bulgarisch-t374rkischen Grenze wurde das Transportfahrzeug fest-gesetzt, weil die Frachtpapiere nicht mit der tats344chlichen Ladung 374berein-stimmten. Die das R366ntgenkontrastmittel enthaltende Sendung wurde vom t374r-kischen Zoll beschlagnahmt. Eine Auslieferung des Gutes an die Empf344ngerin in Istanbul erfolgte nicht mehr. Der Transportversicherer der Versicherungs-nehmerin regulierte deren Schaden und nahm anschlie337end die Kl344gerin in Re-gress. Nach einer Einigung auf eine Entsch344digungssumme in H366he der CMR-Grundhaftung (Art. 23 Abs. 3 CMR) zahlte die Kl344gerin an den Transportversi-cherer der Versicherungsnehmerin 91.013,30 200. Die Erstattung dieses Betrags ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. 3 Die Kl344gerin und ihre Streithelferin R. haben die Ansicht vertreten, die fehlerhaften Eintragungen im Frachtbrief und in dem Carnet TIR seien der Be-klagten zuzurechnen. Der Fahrer der Unterfrachtf374hrerin habe alle f374r den Transport erforderlichen Lieferpapiere und -rechnungen erhalten. Er habe je-doch nicht s344mtliche Dokumente f374r die Ausstellung des Frachtbriefs und des Carnet TIR im B374ro der Streithelferin R. der Kl344gerin vorgelegt. 4 - 4 - Die Kl344gerin und ihre Streithelferin R. haben beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, an die Kl344gerin 91.013,30 200 nebst Zin-sen sowie 4.499,80 200 vorgerichtliche Kosten zu zahlen. 6 Die Beklagte und ihre Streithelferin F. sind der Klage entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, die Kl344gerin m374sse sich das Fehlverhalten der R. bei der Ausstellung des Frachtbriefs und des Carnet TIR zurechnen lassen. Der Fahrer habe die erhaltenen Lieferunterlagen und Rechnungen im B374ro der R. f374r die Erstellung der Frachtpapiere komplett vorgelegt. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Kl344gerin 90.347,94 200 nebst Zinsen sowie weitere 1.680,10 200 zu zahlen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolg-los geblieben. 7 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-klagte ihren Antrag auf vollst344ndige Abweisung der Klage weiter. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat in 334bereinstimmung mit dem Landgericht ei-ne Schadensersatzhaftung der Beklagten in H366he von 90.347,94 200 aus Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 und 3 CMR angenommen. Zur Begr374ndung hat es ausge-f374hrt: 9 - 5 - Die Beklagte hafte nach Art. 17 Abs. 1 CMR, da sie die am 8. Februar 2006 374bernommenen pharmazeutischen Artikel nicht bei der bestimmungsge-m344337en Empf344ngerin in Istanbul abgeliefert habe. Gem344337 Art. 20 Abs. 1 CMR sei von einem Verlust des Gutes auszugehen, weil es nicht binnen sechzig Ta-gen nach der 334bernahme durch den Frachtf374hrer abgeliefert worden sei. 10 Die Beklagte k366nne sich nicht mit Erfolg auf eine Haftungsbefreiung ge-m344337 Art. 17 Abs. 2 CMR berufen, weil der Verlust nicht durch ein Verschulden des Absenders oder durch Umst344nde verursacht worden sei, die die Beklagte nicht habe vermeiden oder deren Folgen sie nicht habe abwenden k366nnen. Zum Verlust der Ware sei es gekommen, weil das Carnet TIR nicht mit der tat-s344chlichen Ladung 374bereingestimmt habe. R., die Streithelferin der Kl344gerin, habe das Carnet TIR fehlerhaft ausgef374llt. Dies m374sse sich die Beklagte zu-rechnen lassen, da sich ihre Streithelferin F. beim Ausf374llen des Carnet TIR der R. als Erf374llungsgehilfin bedient habe. R. habe weder als Erf374llungsgehilfin der Versicherungsnehmerin noch als solche der Kl344gerin gehandelt. Die Kl344gerin sei im Verh344ltnis zur Beklagten nicht gem344337 Art. 11 Abs. 1 CMR zur Ausstel-lung des Carnet TIR verpflichtet gewesen, da es sich bei diesem Dokument nicht um eine notwendige, sondern um eine die Bef366rderung beschleunigende Urkunde handele, f374r deren Ausstellung der Frachtf374hrer grunds344tzlich selbst sorgen m374sse. Die von der Beklagten gem344337 Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 und 3 CMR geschuldete Entsch344digung belaufe sich unstreitig auf 90.347,94 200. 11 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 12 1. Die Vorinstanzen haben zutreffend angenommen, dass die Beklagte f374r den Verlust des R366ntgenkontrastmittels gem344337 Art. 17 Abs. 1 CMR scha-densersatzpflichtig ist. 13 - 6 - 14 Nach dieser Vorschrift haftet die Beklagte als Frachtf374hrerin grunds344tz-lich f374r den zwischen der 334bernahme des Gutes und seiner Ablieferung einge-tretenen Verlust. Die von der Beklagten beauftragte Unterfrachtf374hrerin hat das Gut am 8. Februar 2006 auf dem Gel344nde der R. 374bernommen. Eine Abliefe-rung bei der bestimmungsgem344337en Empf344ngerin ist nicht erfolgt. Gem344337 Art. 20 Abs. 1 CMR kann der Verf374gungsberechtigte das Gut, ohne weitere Be-weise erbringen zu m374ssen, als verloren betrachten, wenn es nicht binnen sechzig Tagen nach der 334bernahme durch den Frachtf374hrer abgeliefert worden ist. Es handelt sich insoweit um eine unwiderlegbare Vermutung (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - I ZR 187/99, TranspR 2002, 198, 199 = VersR 2002, 1580; Koller, Transportrecht, 7. Aufl., Art. 20 CMR Rn. 1; M374nch-Komm.HGB/Jesser-Hu337, 2. Aufl., Art. 20 CMR Rn. 4; Boesche in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Art. 20 CMR Rn. 2). Der Anspruchsbe-rechtigte soll nach dem festgelegten Zeitpunkt disponieren k366nnen, ohne Ge-fahr zu laufen, das Gut sp344ter doch annehmen zu m374ssen (Herber/Piper, CMR, Art. 20 Rn. 3). Er kann daher auch aufgrund der blo337en Verlustfiktion den im Verlustfall allgemein vorgesehenen Schadensersatzanspruch geltend machen (BGH, TranspR 2002, 198, 199). Dem Schadensersatzverlangen der Kl344gerin steht - wie das Berufungs-gericht ebenfalls mit Recht angenommen hat - nicht entgegen, dass das Trans-portfahrzeug samt Ladung am 14. April 2006 vom t374rkischen Zoll an F. zur374ck-gegeben wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Ablieferungsfrist von sechzig Ta-gen bereits abgelaufen. Wird das Gut nach Ablauf der Frist des Art. 20 Abs. 1 CMR, so kann sich der Ersatzberechtigte gleichwohl auf die Verlustfiktion ge-m344337 Art. 20 Abs. 1 CMR berufen (BGH, TranspR 2002, 198, 199; Herber/Piper aaO Art. 20 Rn. 3; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Art. 20 CMR 15 - 7 - Rn. 2; Thume/Demuth, CMR-Kommentar, 2. Aufl., Art. 20 Rn. 4). Die Revision erhebt insoweit auch keine R374gen. 16 2. Von der Obhutshaftung gem344337 Art. 17 Abs. 1 CMR ist der Frachtf374hrer dann befreit, wenn die Voraussetzungen f374r einen Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 CMR vorliegen. Das Berufungsgericht hat eine Haftungsbefreiung der Beklagten gem344337 Art. 17 Abs. 2 CMR verneint. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. a) Die Haftungsbefreiung nach Art. 17 Abs. 2 CMR erfordert, dass der Verlust des Gutes durch ein Verschulden des Verf374gungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtf374hrer verschuldete Weisung des Verf374gungsberechtigten, durch besondere M344ngel des Gutes oder durch Umst344nde verursacht wurde, die der Frachtf374hrer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Im Streitfall kommt allein ein Verschulden der Versicherungsnehmerin oder der Kl344gerin, die im Verh344ltnis zur Beklagten als Absenderin fungierte, in Betracht. Das Verschulden im Sinne von Art. 17 Abs. 2 CMR setzt nicht voraus, dass der Verf374gungsberechtigte gegen echte Vertragspflichten verst366337t. Es ge-n374gt vielmehr, dass er in vorwerfbarer Weise eine Obliegenheit zur Schadens-verhinderung verletzt, das hei337t die verkehrserforderliche Sorgfalt nicht beach-tet hat. Das dem Verf374gungsberechtigten anzulastende Verhalten muss zudem kausal geworden sein und kann sowohl den Eintritt als auch die H366he des Schadens betreffen (Koller aaO Art. 17 CMR Rn. 31a; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Art. 17 CMR Rn. 22; M374nchKomm.HGB/Jesser-Hu337 aaO Art. 17 CMR Rn. 30 f.). 17 b) Die Revision r374gt, das Berufungsgericht sei zu Unrecht nicht darauf eingegangen, dass die das R366ntgenkontrastmittel enthaltende Sendung auch auf dem Frachtbrief nicht vermerkt worden sei. Der Frachtbrief sei von der R. 18 - 8 - ausgestellt worden, deren Mitarbeiter auch die Verladung des Gutes vorge-nommen h344tten. Es liege daher nahe, dass R. den Frachtbrief f374r diejenige Ver-tragspartei ausgestellt habe, die im Verh344ltnis der Parteien des Frachtvertrags Absender sei. Dies sei die Kl344gerin, die damit f374r alle aus der unrichtigen Anga-be entstandenen Sch344den haften m374sse. Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde das Transportfahr-zeug mit dem streitgegenst344ndlichen Gut an der bulgarisch-t374rkischen Grenze angehalten und die Ladung beschlagnahmt, weil die Angaben im Carnet TIR nicht mit der tats344chlichen Ladung 374bereinstimmten. Ursache f374r die Beschlag-nahme des Gutes war mithin das unvollst344ndige Ausf374llen des Carnet TIR. Die Revisionserwiderung weist daher mit Recht darauf hin, dass die fehlerhafte Ausstellung des Frachtbriefs f374r den eingetretenen Verlust nicht kausal war. Somit kommt es nicht darauf an, ob - wie die Revision meint - R. bei der Aus-stellung des Frachtbriefs f374r die Kl344gerin als Absenderin gehandelt hat. 19 c) Die Revision r374gt des Weiteren, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe selbst f374r die Ausstellung des Carnet TIR sor-gen m374ssen, weil es sich bei diesem Dokument nicht um ein Begleitpapier im Sinne von Art. 11 Abs. 1 CMR handele. Die Besorgung von Dokumenten - egal, ob diese erforderlich oder nur n374tzlich seien - geh366re zu den Aufgaben des Spediteurs, hier also der Kl344gerin. Das Berufungsgericht h344tte daher, so die Revision, ber374cksichtigen m374ssen, dass der Fahrer der F. - wenn tats344chlich er die Ausstellung des Carnet TIR in Auftrag gegeben haben sollte - atypische Pflichten 374bernommen h344tte. Es liege vielmehr nahe, dass der Fahrer der Streithelferin F. der Beklagten Frachtbrief und Carnet TIR nur entgegenge-nommen habe. Auch dies lasse nur den Schluss zu, dass das Carnet TIR f374r die Kl344gerin, die die Besorgung der Versendung des Gutes 374bernommen habe, 20 - 9 - sowie f374r die Versicherungsnehmerin ausgestellt worden sei. Zudem habe das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft au337er Acht gelassen, dass das Carnet TIR im Frachtbrief unter den Dokumenten aufgef374hrt werde, die dem Frachtf374hrer 374bergeben worden seien. 21 Mit diesem Vorbringen vermag die Revision ebenfalls nicht durchzudrin-gen. Die Ausstellung des Carnet TIR oblag weder der Kl344gerin noch der Versi-cherungsnehmerin, sondern der Beklagten oder der von ihr beauftragten Unter-frachtf374hrerin. Gem344337 Art. 11 Abs. 1 CMR hat der Absender dem Frachtf374hrer diejeni-gen Urkunden zur Verf374gung zu stellen, die f374r die vor der Ablieferung des Gu-tes zu erledigende Zoll- oder sonstige amtliche Behandlung notwendig sind. Damit sind s344mtliche Urkunden gemeint, die die beteiligten Hoheitstr344ger bei einem grenz374berschreitenden Transport zur Voraussetzung des Grenz374bertritts gemacht haben (Thume/Temme aaO Art. 11 Rn. 3). Dokumente, die lediglich die Abwicklung von Verwaltungsverfahren beg374nstigen oder den Grenz374bertritt beschleunigen k366nnen, werden vom Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 CMR nicht er-fasst (Koller aaO Art. 11 CMR Rn. 2; Thume/Temme aaO Art. 11 Rn. 8; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Art. 11 CMR Rn. 2; Herber/Piper aaO Art. 11 Rn. 1). Dementsprechend ordnet Art. 11 Abs. 2 Satz 2 CMR eine verschuldensunabh344ngige (vgl. Koller aaO Art. 11 CMR Rn. 3; Helm, Frachtrecht II: CMR, 2. Aufl., Art. 11 Rn. 4; M374nchKomm.HGB/Jesser-Hu337 aaO Art. 11 CMR Rn. 4) Haftung des Absenders f374r alle Sch344den an, die aus dem Fehlen, der Unvollst344ndigkeit oder der Unrichtigkeit der nach Art. 11 Abs. 1 CMR erforderlichen Urkunden entstanden sind. 22 Bei einem Carnet TIR handelt es sich entgegen der Auffassung der Revi-sion nicht um eine "notwendige Urkunde" im Sinne von Art. 11 Abs. 1 CMR. 23 - 10 - Nach der Pr344ambel des Zoll374bereinkommens 374ber den internationalen Waren-transport mit Carnets TIR (TIR-334bereinkommen von 1975) basiert das 334berein-kommen auf dem Wunsch der Vertragsparteien, den internationalen Waren-transport mit Stra337enfahrzeugen zu erleichtern. Dementsprechend m374ssen ge-m344337 Art. 4 des 334bereinkommens f374r Waren, die im TIR-Verfahren bef366rdert werden, keine Eingangs- und Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollstellen entrichtet oder hinterlegt werden. F374r Waren, die im TIR-Verfahren unter Zoll-verschluss mit Stra337enfahrzeugen, Lastz374gen oder Beh344ltern bef366rdert werden, wird nach Art. 5 Abs. 1 des 334bereinkommens grunds344tzlich keine Beschau bei den Durchgangszollstellen vorgenommen, wodurch sich der Aufenthalt an den Grenzen im Allgemeinen erheblich verk374rzt. Eine Beschau erfolgt lediglich stichprobenartig in Ausnahmef344llen. Die Ausstellung eines Carnet TIR liegt da-nach in der Regel im Interesse des Frachtf374hrers, weil dadurch die Abwicklung der Bef366rderung vereinfacht und beschleunigt wird. Eine gesetzliche Bestim-mung, die die Ausstellung des Carnet TIR durch den Absender vorschreibt, gibt es nicht. Das schlie337t es zwar nicht aus, dass sich der Absender gegen374ber dem Frachtf374hrer vertraglich verpflichten kann, f374r die Beschaffung eines Car-net TIR zu sorgen. Die 334bernahme einer derartigen Verpflichtung hat die Be-klagte jedoch nicht dargetan. Der Umstand, dass die Streithelferin F. der Be-klagten f374r die Ausstellung des Frachtbriefs und des Carnet TIR an die Streit-helferin R. der Kl344gerin 35 200 gezahlt hat, spricht vielmehr f374r die Annahme, dass es Sache der Streithelferin F. der Beklagten war, diese Dokumente zu be-sorgen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat F. s344mtliche Papiere (Spediti-onsauftr344ge und Rechnungen), die f374r die von F. veranlasste Erstellung des Frachtbriefs und des Carnet TIR erforderlich waren, von der Kl344gerin bzw. der Versicherungsnehmerin erhalten. Die der F. 374bergebenen Papiere waren zu- 24 - 11 - dem inhaltlich richtig. Ein Verschulden der Kl344gerin oder der Versicherungs-nehmerin ergibt sich daher auch nicht aus einem Sorgfaltsversto337 bei der Erf374l-lung ihrer Pflichten aus Art. 11 Abs. 1 CMR. Somit kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf eine Haftungsbefreiung nach Art. 17 Abs. 2 CMR berufen. Es verbleibt vielmehr bei ihrer verschuldensunabh344ngigen Obhutshaftung gem344337 Art. 17 Abs. 1 CMR. 3. Der Umfang der Haftung der Beklagten ergibt sich - da die Vorausset-zungen des Art. 29 Abs. 1 CMR nicht erf374llt sind - aus Art. 23 Abs. 1 und 3 CMR. Nach den Feststellungen des Landgerichts betr344gt die von der Beklagten geschuldete Entsch344digung 90.347,94 200. Die Revision hat gegen den vom Landgericht festgestellten Haftungsumfang nichts erinnert. 25 - 12 - 26 III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 21.08.2008 - 83 O 52/08 - OLG K366ln, Entscheidung vom 08.09.2009 - 3 U 153/08 -
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