BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 152/10 Verkündet am: 17. April 2012 Vondrasek Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver handlung vom 17. April 2012 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher , Born und Su n der für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechts mittels das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. Juni 2010 im Kostenpunkt und - mit Ausnahme des Zinsbeginns - insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist, und insgesamt wie folgt neu g e fasst: Die Berufung des Beklagten zu 1 gegen das Versäumnis - und Schlussurteil der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin vom 23. April 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen seit 1. Mai 2007 zu zahlen sind. Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahre ns. Von den Gerichtskosten der 2. Instanz tragen der Beklagte zu 1 68,7 % und der Beklagte zu 6 31,3 %. Von den außergerichtl i- chen Kosten der Klägerin in der 2. Instanz tragen der Beklagte zu 1 64,7 % und der Beklagte zu 6 35,3 %; die Beklagten zu 1 und z u 6 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. - 3 - Hinsichtlich der Kosten der 1. Instanz verbleibt es bei der Ko s- tenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagter) ist Gesellschafter der D . Grundstücksgesellschaft b.R. (im Folgenden: GbR), einem g e- schlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zweck der Gesellschaft war die Errichtung und anschließende Verwa l- tung einer Wohnanlage in Ausübung eines Erbbaurechts an dem Grundstück D . in B . . Der Beklagte ist der GbR auf der Grundlage eines Prospekts mit einem Kapitalanteil von 3,4698 % beigetreten. Seine Beitrittse r- klärung wurde am 4. Oktober 1993 angeno m men. Zur Haftung der Gesellschafter heißt es im Fondsprospekt auf S. 16: Die Gesellschafter haften gegenüber Gläubigern der Gesellschaft mit dem G e- sellschaftsvermögen als Gesamtschuldner. Mit ihrem sonstigen Vermögen ha f- ten sie nur quotal entsprechend ihrer ka pitalmäßigen Beteiligung an der Gesel l- schaft. Soweit Gläubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet z u- nächst das Grundstück - wie auch für öffentliche Lasten - insg e In der Praxis bereitet die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit u n beschrän kter Anteilshaftung kein Problem; namentlich die Banken akzeptieren die Anteilsha f- 1 2 - 4 - tung. Den Darlehensverträgen ist regelmäßig eine Quotelung der anteiligen Da r lehensverbindlichkeiten der Gesellschafter beig e fügt. § 8 des Gesellschaftsvertrags lautet: 1 . Die Gesellschafter haften gegenüber Gläubigern der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschul d ner. 2. Mit ihrem sonstigen Vermögen haften sie den Gläubigern der Gesellschaft nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesel l- schaft, in der Höhe jedoch unb e grenzt. Mit Vertrag vom 28. September/8. Oktober 1993 gewährte die Recht s- vorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) der GbR zur Finanzi e rung des Objekts ein Darlehen in Höhe von 8.600.000 DM und ließ sich mit notarie l- ler Urkunde vom 3. November 1993 eine Grundschuld in gleicher Höhe beste l- len. Am 25./31. Oktober 1996 vereinbarte die von der GbR beauftragte G e- schäftsbesorgerin, die für die in einer Anlage genannten Gesellschafter der GbR auftrat und von dies en bevollmächtigt war, in Ergänzung des von den Gründungsgesellschaftern geschlossenen Darlehensvertrages, dass das Darl e- hensverhältnis zwischen der Klägerin und der GbR, bestehend aus den in der Anlage aufgeführten Gesellschaftern, fortgesetzt wird und di e beigetretenen e- schränkt auf die in der beigefügten Aufstellung aufgeführten Beträge nebst Zi n- sen und Nebenleistungen haften. Im Übrigen sollten die Bestimmungen des Darlehensvertrages unverändert fortgelten. Der Anteil des Beklagten am Darl e- henskapital ist in der dem Darlehensvertrag beigefügten Liste mit 298.400 DM e geben. 3 4 5 - 5 - Am 7. November 1996 erklärte die Geschäftsbesorgerin im Namen der beigetretenen Gesellschafter in notarieller Urkunde die Übernahme der persö n- lichen Haftung in Höhe des Grundschuldbetrags von 8.600.000 DM nebst Zi n- sen und Nebenleistungen, jedoch nur für die aus der Anlage zur notariellen U r- kunde ersichtlichen Teilbeträge und mit der Maßgabe, dass d ie Gläubigerin b e- rechtigt sein sollte, die Gesellschafter aus der persönlichen Haftung vor Vol l- streckung in das Pfandobjekt in Anspruch zu nehmen. Gleic h zeitig erklärte die Geschäftsbesorgerin für die Gesellschafter, sie wegen dieser Verbindlichkeit der so fortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwe r fen. Nachdem der Kredit notleidend geworden und das Erbbaurecht unter Zwangsverwaltung gestellt worden war, schloss die Klägerin am 31. Januar/5. Februar 2007 mit der GbR eine sogenannte Ab l ö severeinbarung, Restdarlehensschuld zum 31. Dezember 2006 abgelöst werden sollte. Es wu r- festgelegt, die von der GbR im Wesentlichen durch den Erlös aus dem Verkauf des Erba u rechts bedient werden sollte. Ferner war von der GbR ein ebenfalls der quotal aus Beiträgen der Gesellschafter aufg ebracht werden sollte. Auße r- r- einbart, mit dessen Zahlung die Gesellschafter von der persönlichen Haftung für die Verbindlichke i ten der GbR aus dem Darlehensvertrag befreit waren, die den auf ihre Beteiligung entfallenden Anteil bis 26. Januar 2007 zah l ten. Der auf den ö- severeinb a rung beigefügten Liste, in der für jeden Gesellschafter der Anteil am f e Zahlung. Die nach Tilgungen der GbR aus dem Verkauf des Erbbaurechts und 6 7 - 6 - nach Zahlungen verschiedener Gesellschafter entsprechend der Ablöseverei n- b arung noch offene Darlehensschuld der G e sellschaft betrug zum 10. August Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagten sowie weitere Gesellscha f- ter auf Zahlung des ihrer jeweiligen Beteiligungsquote an der GbR entspr e- chenden Anteils am Darlehensnominalbetrag (hinsichtlich des Beklagten in H ö- - ohne Zinsen und Kosten - in Anspruch g e nommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat - nach Rücknahme des Rechtsmittels durch den B eklagten zu 6 - den B e- r teilt und die gegen ihn gerichtete Klage im Übrigen abgewiesen. Hiergegen ric h tet sich die vom Berufungsgericht - beschränkt auf die Anspruchshöhe zu Gun s ten der Klägerin - zugelassene Rev i sion der Klägerin. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und im Wesentlichen zur Wiederherstellung des landg e- richtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO). I. Das Berufungsgericht (KG, NZG 2010, 1265) hat ausgeführt: Der Beklagte hafte als Gesellschafter der GbR zwar der Klägerin für die Darlehensverbindlichkeiten der GbR. Bei der Bemessung seines Haftungsa n- teils sei jedoch nicht vom Darlehensnominalbet rag auszugehen, so n dern auf l len, die nach Abzug der von der GbR bzw. aus deren Vermögen geleisteten Zahlungen noch verbleibe. Der Wortlaut des Gesellschaftsvertrags und die Interessenlage erg ä ben, dass 8 9 10 11 - 7 - s ich die Quote auf die noch offene Restforderung gegenüber der G e sellschaft beziehe. Wie jede Vertragspartei habe die Bank das Risiko zu tragen, dass ihr Vertragspartner insolvent werde. Hingegen habe kein Gesellschafter, der sich zu Anlagezwecken an einer solchen Gesellschaft beteilige, den Willen, im A u- ßenverhältnis höher in Anspruch genommen zu werden, als er im Innenverhäl t- n- n können. Andere r- seits habe sie die Haftung des Beklagten auch nicht verringert. II. Dies hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf die Höhe des g e gen den Beklagten bestehenden Za hlungsanspruchs zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, aber, was ausreichend ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18 m.w.N.), aus den Urteilsgründen. Die vom Berufungsgericht gegebene Begrü n- dung für die Zulassung der Revision zielt auf die Frage ab, ob und in we l chem Umfang bei einer vereinbarten quotalen Haftung der Gesellschafter für Verbin d- lichkeiten der Gesellschaft Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Ha f tung der Gesellsch after mindern. Dies betrifft - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - lediglich die Höhe des eingeklagten Anspruchs. E i ne Beschränkung der Revisionszulassung auf die Anspruchshöhe ist möglich, da es sich um einen rechtlich selbständigen, abtr ennbaren Teil des Streitstoffs handelt (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98, NJW 1999, 500; U r teil vom 21. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18). 2. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der B e- klagte für die Darlehensverbindlichkeiten der GbR analog § 128 HGB i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nF haftet und ihm gegen die Klägerin keine Sch a- 12 13 14 - 8 - densersatzansprüche zustehen. Dies unterliegt nicht der revisionsrechtlichen Nachprüfung, weil die Zulassung der Revision, wie dargelegt, wirksam auf die A n spruchshöhe beschränkt ist. 3. Der Beklagte schuldet der Klägerin anteilige Rückzahlung des Darl e- hensbetrags in der geltend gemachten Höhe. Seine quotale Haftung b e misst sich nach dem ursprünglichen Darlehensnominalbetrag z uzüglich Zinsen und Kosten. Die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch offene Darlehen s schuld ist wegen des Grundsatzes der Akzessorietät zwar gleichfalls zu berüc k sichtigen. Sie bildet aber lediglich die Obergrenze der Haftung des Beklagten. Da diese Oberg renze nicht überschritten ist, verringern weder die von der GbR geleist e- ten Zahlungen noch die aus der Zwangsverwaltung des Erbbaurechts der GbR und aus seinem Verkauf erzielten Erlöse die Ha f tung des Beklagten. a) Der Beklagte, der noch unter der Gelt ung der Doppelverpflichtung s- theorie der Fondsgesellschaft beigetreten ist, haftet für die Darlehensverbin d- lichkeiten der Gesellschaft beschränkt auf den seiner Beteiligung am Gesel l- schaftsvermögen entsprechenden Teilbetrag der Verbindlichkeiten. Seine pe r- s önliche Haftung als Gesellschafter wurde in dem Ergänzungsvertrag zum Da r- lehensvertrag zwischen der GbR und der Klägerin ausdrücklich auf den en t- sprechenden Teilbetrag des Darlehens nebst Zi n sen und Kosten beschränkt. Unabhängig davon können sich Gesellsch after geschloss e ner Immobilienfonds in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerl i chen Rechts, die - wie der Beklagte - der Gesellschaft zu einer Zeit beigetreten sind, als nach der Lehre von der Doppelverpflichtung die Haftung der Gesellschafter rechtsgeschä ftlich verei n- bart werden musste, was jedenfalls bei Erwerbsgesellschaften regelmäßig g e- schah, auch nach der Änderung der Rechtspr e chung zur Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, U r teil vom 27. September 1999 - II ZR 371/98, BGHZ 142 , 315; Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, 15 16 - 9 - BGHZ 146, 341) aus Gründen des Vertrauensschutzes für die davor geschlo s- senen Verträge weiterhin auf eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Ha f- tungsbeschränkung unter der Voraussetzung berufen, dass die H aftungsb e- schränkung dem Vertragspartner mindestens erkennbar war (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1, 5). Diese Voraussetzungen li e gen hier vor. Prospekt und Gesellschaftsvertrag weisen deutlich auf die nur quotale Ha f tung der k ünftig beitretenden Gesellschafter hin. Dass der Beklagte nur quotal entsprechend seiner Beteiligung an der GbR haftet, wird von der Klägerin auch nicht in Abrede g e stellt. b) Entgegen der insoweit rechtsfehlerhaften Auffassung des Berufung s- gerichts ve rringern die von der GbR geleisteten Zahlungen und die aus ihrem Vermögen erzielten Erlöse die persönliche Haftung des Beklagten nicht. Seine quotale Haftung als Gesellschafter bemisst sich nicht nach der im Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme noch offenen Da rlehensschuld, sondern nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens zuzüglich Zinsen und Kosten. aa) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, ZIP 2011, 909 Rn. 26 ff.; U r teil vom 8. Februar 2011 - II ZR 243/09, ZIP 2011, 914 Rn. 17 ff.; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 45; Urteil vom 21. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 28), sind Zahlungen und sonstige Erlöse aus dem Gesellschaftsverm ögen nicht kraft Gesetzes auf die Haftungsanteile anz u- rechnen. Aus der rechtlichen Einordnung der Gesellschafterhaftung als a k- zessorische Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesel l- schaft (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Grundsatz der Akzessorietät von Gesel l- schaft s schuld und Gesellschafterhaftung besagt lediglich, dass der Bestand der Gesellschaftsschuld die Obergrenze für die jeweilige persönliche Haftung der 17 18 - 10 - Ges ellschafter bildet. Ob und in welchem Umfang Leistungen aus dem Gesel l- schaft s vermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung nicht nur die Schuld der Gesellschaft, sondern auch den Haftungsbetrag jedes einzelnen Gesellscha f- ters verringern, beurteilt sich aussch ließlich nach dem Inhalt der die Gesel l- schaftsschuld begründenden Verei n barung. bb) Den zwischen der GbR und der Klägerin geschlossenen Vereinb a- rungen lässt sich indes entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Beschränkung der Haftung der Gese llschafter dahingehend, dass Leistu n gen aus dem Gesellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung den Ha f- tungsb e trag des quotal haftenden Gesellschafters unmittelbar verringern, nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusa m menhang auch den Gesellschaftsvertrag der GbR heranzieht, kann der Senat die Auslegung sel b- ständig vornehmen, da der Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesel l schaft objektiv auszulegen ist (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. März 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Rn. 18; U r teil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 12 m.w.N.; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 46). Gleiches gilt für den Fondsprospekt, da dieser über den Bezirk des B e rufungsgerichts hinaus verwendet wurde un d daher ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Auslegung besteht (BGH, Urteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, ZIP 2007, 871 Rn. 6). Hingegen ist die Auslegung des Darl e- hensvertrages als Individualvereinbarung zwar grundsätzlich Sache des Tatric h ters und revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter g e- setzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder E r- fahrungssätze verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen hat (st.Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 8 . November 2004 - II ZR 300/02 , ZIP 2005, 82, 83 ; Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 194/03 , ZIP 2005, 1068, 1069 ; Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 68/08, ZIP 2009, 880 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZR 135/09, ZIP 2010, 1442 Rn. 7). Solche Rechtsfe hler sind 19 - 11 - hier aber gegeben. Die Auslegung des Berufungsgerichts findet im Wortlaut der Vereinbaru n gen keine hinreichende Stütze und verstößt gegen den Grundsatz der beiderseitigen interessengerechten Au s legung. cc) Für einen Willen der vertragsschließe nden Parteien, dass jede Ve r- ringerung des Darlehenssaldos unmittelbar auch die quotalen Haftungsbe i träge der Gesellschafter vermindern soll, ergeben sich aus den darlehensvertragl i- chen Regelungen keine hinreichenden Anhaltspunkte. In der Ergänzung des Darl ehensve r trages heißt es: Die Darlehensnehmer haften als Gesamtschuldner, aber jeweils beschränkt auf die in der beigehefteten Aufstellung genannten Darlehensbeträge nebst Zinsen und Nebenleistung. Ihre Verpflichtung zur Abgabe eines persönlichen Schul d- vers prechens und zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen [de s wegen] beschränkt sich jeweils auf diesen Betrag nebst Zinsen und Nebenleistung, soweit es nicht ausdrücklich anders genannt ist. Dies belegt, dass es kei nen übereinstimmenden Willen der Vertragspa r- teien gab, eine variable Haftung der Gesellschafter zu vereinbaren. Insbeso n- dere ergibt sich aus der 1996 vereinbarten Ergänzung des Darlehensvertr a ges und der ihr beigefügten Anlage, dass zu diesem Zeitpunkt die dort für jeden Gesellschafter ausgewiesenen Haftungsbeträge vom Nominalbetrag der Darl e- hen s summe zuzüglich Zinsen und Kosten berechnet worden und die bis dahin geleisteten Zahlu n gen der GbR unberücksichtigt geblieben sind. Auch dem ursprünglichen Darle hensvertrag vom 28. September/ 8. Oktober 1993 lässt sich ein übereinstimmender Wille der Ve r tragsparteien, den Haftungsanteil der Gesellschafter nach der zur Zeit ihrer Inanspruc h nahme noch offenen Restforderung zu bemessen, nicht entnehmen. Dort heißt es i n i 20 21 22 - 12 - nach billigem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen. B e- stehen mehrere Schuldverhältnisse, kann sie bestimm en, auf welches Schul d- verhältnis und auf welche geschuldeten Leistungen Zahlungen zu verrechnen Aus diesen Formulierungen lässt sich nichts dafür herleiten, dass Za h- lungen aus dem Gesellschaftsvermögen anteilig die Haftung der Gesel l schafter mi ndern sollen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die R e gelung in Ziff. 23.1, mit der sich die Bank die beliebige Verrechnung der Zahlungen vorbehält, g e- mäß § 9 AGBG aF (§ 307 Abs. 1 BGB) unwirksam ist, weil sie, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäfts bedingung handeln sollte, den Vertrag s partner unangemessen benachteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1999 - XI ZR 155/98, ZIP 1999, 744, 745; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 366 Rn. 8). Jedenfalls schließt sie einen übereinstimmenden Willen der vert rag s- schließe n den Parteien aus, dass Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Ha f tung der Gesellschafter ohne weiteres verringern sollten. Denn nach der beabsichtigten Regelung sollte allein die finanzierende Bank entscheiden kö n- nen, worauf Za h lungen an gerechnet werden. Hinzu kommt, dass die Klägerin nach dem Darl e hensvertrag (Ziff. 15.2.2) nicht zu einer vorrangigen Verwertung der Fondsi m mobilie verpflichtet, sondern ihr die Wahlfreiheit eingeräumt war, die Gesel l schafter persönlich vor der Verwertung d es Erbbaurechts in Anspruch zu nehmen. Dem steht die Regelung in Ziff. 15.4.2 des Darlehensvertrages nicht en t persönlichen Forderungen und nicht auf die Grundschuld(en), das Schuldve r- spreche e- rung meint hier aber die Darlehensforderung gegen die Gesellschaft, nicht die Gesellschafte r haftung. 23 24 - 13 - Dieses Auslegungsergebnis ist interessengerecht. Die persönliche g e- samtschuldnerisc he Haftung der Gesellschafter entspricht dem Wesen der Pe r- sonengesellschaft und ihren Haftungsverhältnissen, weil die G e sellschaft kein eigenes, zu Gunsten ihrer Gläubiger gebundenes garantiertes Haftkapital b e- sitzt (BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 5 6/02, BGHZ 154, 370, 373). B e- gnügt sich der Kreditgeber abweichend von der nach dem Gesetz - oder unter Ge l tung der Doppelverpflichtungslehre kraft üblicher Vereinbarung - regelmäßig eintretenden gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter mit deren t ei l- schuldnerischen Haftung entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsve r- mögen, sollen jedoch darüber hinaus Zahlungen und Erlöse aus dem Gesel l- schaftsvermögen die vom ursprünglichen Darlehensbetrag berechneten Ha f- tungsbeträge der Gesellschafter vermin dern, bedarf dies einer - hier nicht g e- gebenen - eindeutigen Vereinbarung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, BGHZ 188, 233 Rn. 34; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 53; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/ 09, ZIP 2011, 2491 Rn. 31). Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, dass der Beklagte bei seinem Beitritt zur Gesellschaft nicht davon ausgehen konnte, dass Zahlu n- gen und Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen seinen Haftung s anteil ohne weitere s verringern würden. Nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Doppe l- verpflichtungstheorie wurde neben der Verpflichtung des Gesamthandsverm ö- gens eine gesonderte, auf die Beteiligungsquote beschränkte Verpflic h tung des Privatvermögens des einzelnen Gesellscha fters begründet. Der pe r sönliche Haftungsanteil des einzelnen Gesellschafters verringerte sich nur durch Za h- lungen, die er an die Gläubigerin erbrachte, während Leistungen aus dem G e- samthandsvermögen auf die persönliche Verbindlichkeit des einzelnen Gesel l- schafters nur analog § 366 BGB angerechnet wurden (BGH, Urteil vom 16. D e- zember 1996 - II ZR 242/95, BGHZ 134, 224, 228 ff.). Wurde von der Gesel l- 25 - 14 - schaft keine Tilgungsbestimmung zu Gunsten des einzelnen Gesellscha f ters getroffen und war ein Teil der Gesell schafter vermögenslos, kam w e gen der geringeren Sicherheit, die diese Schuldner boten, eine verhältnismäßige Ti l- gung der persönlichen Schuld der anderen Gesellschafter in der R e gel nicht in Betracht. Dadurch, dass Zahlungen und Erlöse aus dem Gesellscha ftsvermögen auf die Haftungsbeträge der Gesellschafter nicht angerechnet werden, en t steht nicht die Gefahr, dass die Gesellschafter für eine Verbindlichkeit ha f ten, obwohl die Gesellschaftsschuld erloschen ist. Vielmehr scheidet eine doppelte Befried i- gung der Gläubigerin wegen der Akzessorietät der Gesellschafterha f tung von vornherein aus. Erlangt die Klägerin Zahlung in Höhe der noch offenen Darl e- hensschuld und erlischt diese, schulden auch die Gesel l schafter nichts mehr (§ 129 HGB). dd) Eine abweichend e Beurteilung der quotalen Haftung des Beklagten ergibt sich weder aus dem Fondsprospekt noch aus dem Gesellschaftsve r trag. Zwar richtet sich grundsätzlich ausschließlich nach den darlehensve r- tra g lichen Vereinbarungen, ob und in welchem Umfang die Haftu ng des Bekla g- ten als Gesellschafter gegenüber der gesetzlichen Haftung nach § 128 HGB b e schränkt wurde. Wie oben (II.3.a) ausgeführt, kann aber der Beklagte, der der GbR vor Änderung der Rechtsprechung zur Haftungsverfassung der G e- sellschaft bürgerlichen R echts beigetreten ist, seiner Inanspruchnahme durch die Klägerin für die vor diesem Zeitpunkt begründete Darlehensverbin d lichkeit der GbR jedenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes eine im Gesel l- schaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung entgegenha lten, s o fern diese für die Klägerin mindestens erkennbar war (vgl. BGH, Urteil vom 26 27 28 - 15 - 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1, 5) . Gleiches gilt für den Fondspro s- pekt. Jedoch kann weder dem Prospekt noch dem Gesellschaftsvertrag en t- nommen werden, dass Za hlungen der Gesellschaft und Erlöse aus ihrem Ve r- mögen die jeweiligen Haftungsanteile der Gesellschafter verringern sollten. Zwar ist im Gesellschaftsvertrag ebenso wie im Fondsprospekt eine nur quotale Ha f tung der Gesellschafter vorgesehen. Allein aus dem sich aber regelmäßig nicht herleiten, dass mit der Übernahme dieser Beschrä n- kung in den mit einem Kreditgeber der Gesellschaft geschlossenen Darlehen s- vertrag die Haftung stets auf den offenen Restbetrag des Darlehens bezogen sein so ll (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, BGHZ 188, 233 Rn. 32; Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 243/09, ZIP 2011, 914 Rn. 25; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 47; Urteil vom 21. Se p- tember 2011 II ZR 221/09, ZIP 201 1, 2491 Rn. 30). Ist vereinbart, dass die G e sellschafter für das von der Gesellschaft aufgenommene Darlehen nur quotal ha f ten, bedeutet dies lediglich, dass ihre Haftung auf den jeweiligen Anteil ihrer Beteiligung b e schränkt ist. Damit ist nicht festgelegt , von welchem Betrag sich ihre Quote b e rechnet. Ob der Beklagte nach dem Fondsprospekt davon ausgehen konnte, dass vorrangig das Erbbaurecht verwertet würde, kann dahinstehen. Selbst wenn die Klägerin vor Inanspruchnahme der Gesellschafter zur vorrang i g en Verwertung des Fondsgrundstücks verpflichtet gewesen wäre, besagte dies nicht, dass der jeweilige Haftungsbetrag der einzelnen Gesellschafter nicht nach dem u r- sprün g lichen Darlehensbetrag, sondern nach der - um die (freiwilligen) Leistu n- gen aus dem Gese llschaftsvermögen und um den Erlös aus der Verwertung des Erbbaurechts - verringerten, zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch o f- 29 30 - 16 - fenen Darlehensschuld zu bemessen wäre (vgl. Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 57) . c) Wie das Beru fungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei angenommen hat, verringert, weil der Beklagte den auf ihn entfallenden sogenannten Abwic k- lungsbetrag nicht bezahlt und damit das Angebot d er Klägerin auf Ermäßigung seiner Ha f tung nicht angenommen hat. Strohn Reichart Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 23.04.2009 - 21 O 404/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2010 - 4 U 78/09 - 31
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