BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 152/11 Verkündet am: 11. April 2013 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Internet - Videorecorder II UrhG § 87 Abs. 5; UrhWG § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 und 2 Satz 2 Die Frage der (gegenseitigen) Verpflichtung eines Kabelunternehmens und e i- nes Sendeunternehmens aus § 87 Abs. 5 UrhG zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung ist in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 UrhWG auch dann zunächst von der Schiedsstelle zu bean t- worten, wenn sie nicht im Wege der Klage, sondern in einem Klageverfahren im Wege des Zwangslizenzeinwands aufgeworfen wird. Das Gericht hat den Rechtsstreit beim Vorliegen der Voraussetzungen des Zwan gslizenzeinwands in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 2 UrhWG auszusetzen, um den Parteien die Anrufung der Schiedsstelle zu ermöglichen. BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 152/11 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesge richtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 10 . Januar 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. D r. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Be klagten wird das U rteil des 14. Zivilsenats des Obe rlandesgerichts Dresden vom 12. Juli 2011 (14 U 1071/06) unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Bekla g- ten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufheb ung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Revision sverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein Sendeunternehmen. Sie strahlt das Fernsehpr o- gramm RTL au s. Die Beklagte zu 1 , deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2 und 3 bis zum 5. Oktober 2005 waren, bietet seit dem 10. März 2005 auf der I n- ternet s eite unter der Bezeichnung Shift.TV einen internetb a- sierten Persönlichen Videorecorder ( P VR ) zur Aufzeichnung von Fernse h- sendungen an. Damit kann ein Kunde aus den über Antennen frei empfangb a- ren Fernsehprogrammen - auch dem der Klägerin - Sendungen auswählen, a b- speichern lassen und über das Internet jederzeit beliebig oft ansehen oder he r- unt erladen. Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens haben mindestens 100 Kunden 1 - 3 - Vervielfältigungen bestimmter Sendungen aus dem Programm der Klägerin b e- stellt und erhalten. Die Klägerin hat mit ihrer Streithelferin, der VG Media, den Wahrnehmungsvertrag Fernsehen geschlossen, der mit Wirkung zum 31. De - zember 2010 gekündigt w orden ist . Die Klägerin sieht in dem Angebot der Beklagten zu 1 - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - in mehrfacher Hinsicht eine Verle t- zung des ihr als Sendeunter nehmen zustehenden urheberrechtlichen Lei s- tungsschutzrechts aus § 87 Abs. 1 UrhG. Sie nimmt die Beklagten auf Unte r- lassung und im Wege der Stufenklage - zur Vorbereitung eines Schadense r- satzanspruchs - zunächst auf Auskunftserteilung in Anspruch. Das Landgerich t hat der Klage weitgehend stattgegeben (LG Leipzig , ZUM 2006, 753 = CR 2006, 784). Es hat den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, 1. das Fernsehprogramm RTL der Klägerin oder Teile davon zu vervielfält i- gen und/oder Dritten öffentlic h zugänglich zu machen und/oder zu senden und/oder im Wege des sogenannten O nline - Streaming zu übermitteln, d as heißt über das Internet zu übertragen, und/oder für Dritte zu vervielfältigen, insbesondere wie unter angeboten; 2 . das Angebot Shift.TV mit dem Fernsehprogramm RTL Dritten zur Ei n- bindung in eine Websit e zu lizenzieren. Ferner hat das Landgericht die Beklagten zur Auskunftserteilung veru r- teilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Dresden , ZUM 2007, 203 = CR 2007, 662). Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 = WRP 20 09, 1001 - Internet - V ideorecorder I ). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Berufung s- 2 3 4 5 - 4 - gericht d as landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden B e- rufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst . Es hat den B e- klagten un ter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, 1. das Fernsehprogramm RTL der Klägerin oder Teile davon weiterzuse n- den, insbesondere wie derzeit unter angeboten (d as heißt wie bei Anhängigkeit [der Klage] am 24. Oktober 2005 aus der Klage mi t - samt An lagen ersichtlich); 2. das Angebot Shift.TV mit dem Fernsehprogramm RTL Dritten zur Ei n- bindung in eine Website zu lizenzieren. Darüber hinaus hat es die Beklagten zur Auskunftser teilung verurteilt . Mit der vom Senat zugelassenen Revision , deren Zurückweisung die Klägerin und ihre Streithelferin beantrag en , verfolgen die Beklagten ih ren A n- trag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Mit der Anschlussrevision, deren Zurückweisung d ie Beklagten bean tragen , erstrebt die Klägerin die Wi e- de rherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat - nach Einholung eines Sachverständige n- gutachtens - angenommen, das Angebot Shift.TV der Beklagten verletze nicht das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen a uf Bild - oder Tonträger aufz u- nehmen. Auch liege kein Verstoß gegen das Recht der Klägerin vor, ihre Fun k- sendungen öffentlich zugänglich zu machen. Eine Verurteilung nach dem auf die konkrete Verletzungsform begrenzten Unterlassungsantrag und dem hierauf be zogenen Auskunftsantrag habe jedoch wegen Verletzung des Rechts der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzusenden , zu erfolgen . B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Anschlussrevision der Klägerin ist nicht begründet (da zu I). Die Revision der Beklagte n hat dagegen Erfolg (d a- 6 7 8 9 - 5 - zu II). Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (da zu III). I. Die Anschlussrevision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Angebot Shift. TV der Beklagten zu 1 verletze nicht das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen auf Bild - oder Tonträger aufz u- nehmen (da zu 1) , und es liege auch kein Verstoß gegen das Recht der Klägerin vor, ihre Funksendungen öffentlich zugänglich zu machen (da zu 2) . 1 . Das Berufungsgericht hat angenommen, das Angebot Shift.TV d er Beklagten zu 1 verletze nicht das ausschließliche Recht der Klägerin, ihre Funk - sendungen auf Bild - oder Tonträger aufzunehmen und damit zu vervielfältigen ( § 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG). Im Aufzeichnen von Sendungen der Klägerin mittels des Online - Videorecorders liege zwar ein Ei n- griff in ihr Vervielfältigungsrecht. Dieser Eingriff sei aber von der Privatkopie r- schranke des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG gedeckt . Herstell er der Aufzeichnung sei nicht die Beklagte zu 1 , sondern der privilegierte Nutzer. Er löse durch seine Programmierung der Aufzeichnung einen rein technischen Vorgang aus, der wie d ie Beweisaufnahme ergeben habe vollständig automatisiert ohne menschlich en Eingriff von außen ablaufe . Die gegen diese Beurteilung gericht e- ten Rügen der Anschlussrevision greifen nicht durch. a) Die Anschlussr evision macht ohne Erfolg geltend, die Beurteilung des Berufungsgerichts stehe i m Widerspruch zum Gutachten des Sach verständigen Prof. Dr. S . . Nach Anlage 9 seines Gutachtens laute die Ergebnismeldung zwar moved ; zugleich werde aber mehrfach der Begriff copied verwandt. Dies l asse den Schlu ss zu, da ss die kundenindividuelle Videodatei erst durch eine Kopie der auf dem Aufnahmeserver als Masterkopie gespeicherten Vide o- datei erzeugt w erde . Bereits die Speicherung dieser Masterkopie greife in das 10 11 12 - 6 - Ver vielfältigungsrecht der Klägerin nach § 16 UrhG ein und sei nicht von der Schrankenbestimmung des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG gedeckt . Mit diesem Vorbringen versucht die Anschlussrevision lediglich, die ta t- richterliche Beweiswürdigung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts darzutun. Das Berufungsgericht hat dem Gutachten des Sachvers tändigen Prof. Dr. S . entnommen, da s s vom ers - ten Schritt eines Aufnahmeprozesses an stets eine individuelle Kundenkopie vorlieg t . Auf der Festplatte des Aufnahmeservers werde zunächst eine einzelne Videodatei gespeichert. Diese werde so dann in ein ku ndenspezifisches Ve r- zeichnis im Storage Cluster verschoben. Dass es sich hierbei um ein Ve r- schieben handele, ergebe sich aus den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. S . . In der Anlage 9 seines Gutachtens finde sich zwar mehrfach der Begriff copied ; die Ergebnismeldung laute aber moved , also verschoben. Auch der Sachverständige Prof. Dipl. - Ing. H . gelange zu dem Erge bnis , dass bereits die erste Speicherung kundenindividuell erfolge und keine Anze i- chen für die Speicherung einer Mast erkopie bestünden. Der Speicherplatz des Kunden müsse sich nicht nur im Storage Cluster befinden; er könne auch auf dem Aufnahmeserver liegen. Die Verwendung des Begriffs copied lässt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts demnach nicht dara uf schließen, dass zunächst auf dem Aufnahmeserver eine Masterkopie und sodann von dieser - auf dem Aufna h- meserver verbleibenden - Masterkopie im Storage Cluster eine kundenindiv i- duelle Kopie erzeugt wird. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, selbst wenn der Speicherplatz der individuellen Videodatei auf dem Festplattenve r- bund der Beklagten zu 1 nicht nur für den jeweiligen Kunden in Anspruch g e- nommen würde, wären diese Speicherungen auf dem Aufnahmeserver im Blick auf die Speicherung im Storage Clu ster nach § 44a UrhG zulässig. Dabei handelt es sich jedoch ersichtlich nur um eine Hilfserwägung. Das Berufungsg e- 13 14 - 7 - richt hat die Frage, ob auf dem Aufnahmeserver eine Masterkopie oder eine kundenindividuelle Kopie gespeichert wird, entgegen der Ansicht der A n- schlussrevision nicht offengelassen , sondern im letzteren Sinne beantwortet . Es kann d eshalb in der Revisionsinstanz nicht zugunsten der Klägerin davon au s- gegangen werden , dass die Beklagte zu 1 auf dem Aufnahmeserver eine Ma s- terkopie gespeichert hat . D ie gegen die (Hilfs - )Erwägung des Berufungsg e- richts, eine solche Speicherung wäre von der Schrankenbestimmung des § 44a UrhG gedeckt, gerichteten Angriffe der Anschlussrevision gehen deshalb ins Leere . b ) Die Anschlussrevision rügt , die Feststellung de s Berufungsgerichts, die Kunden der Beklagten speicher ten die von ihnen ausgewählten Sendungen in einem vollautomatischen Vorgang selbst in einer kundenspezifischen Vide o- datei, entbehre einer hinreichenden Grundlage. Um den Aufnahmevorgang nachvollziehen z u können, hätte es nach den eigenen Erklärungen des Sac h- verständigen Prof. Dr. S. einer genauen Untersuchung der IT - Struktur des Systems der Beklagten bedurft. Eine solche habe jedoch nicht stattgefunden. Auch diese Rüge der Anschlussrevision bleibt o hne Erfolg. Der gericht liche Sachverständige Prof. Dr. S. hat den Echtbetrieb des Systems der Beklagten von einem entfernten Computer aus per Remote Login beobachtet und die Vervielfältigungsvorgänge anhand von Aufnahmeau f- trägen nachvollzogen. Da s Berufungsgericht hat in den Beobachtungen und Feststellungen des Sachverständigen ohne Rechtsfehler eine ausreichende Grundlage für die Beantwortung der Beweisfragen gesehen. Insbesondere ist es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für eine Beob achtung von Servern nach dem vom Sachverständigen vermittelten Stand der Technik au s- reichend und üblich, eine Diagnose von einem autorisierten Arbeitsplatzrechner aus durchzuführen. 15 16 - 8 - Der Sachverständige hat es entgegen der Darstellung der Anschlussr e- vis ion auch nicht für erforderlich erachtet, die IT - Struktur der Beklagten genau zu untersuchen, um den Aufnahmevorgang nachvollziehen zu können. Er hat zwar - im Blick auf entsprechende Vermutungen der Klägerin - erklärt, Manip u- lationen könnten nur durch ein en Nachbau der kompletten IT - Struktur der B e- klagten mit hundertprozentiger Sicherheit ausgeschlossen werden. Das Ber u- fungsgericht hat eine solche Gewissheit über den Ausschluss einer Manipulat i- on jedoch mit Recht nicht für erforderli ch gehalten . Es hat ohn e Rechtsfehler angenommen, dass die rein theoretische Möglichkeit einer Manipulation, die sich - wie vom Sachverständigen festgestellt - auf keine tragfähi gen Anhalt s- punkte stütz en k önne , nichts an seiner Überzeugung von einer Vollautomatisi e- rung änder e . c ) D ie Anschlussrevision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe Verfahrensgrundrechte der Klägerin verletzt, weil es dieser d en entsche i- denden Teil des Sachverstä n digengutachtens von Prof. Dr. S. nicht zu - gänglich gemacht ha be, in dem es um die technischen Einzelheiten der Pr o- grammierung und der Funktionsweise des Aufzeichnungsverfahrens gehe . Das Berufungsgericht hat angenommen, die Begutacht ung der techn i- schen Einzelheiten der Programmierung und der Funktionsweise des Aufzeic h- nun gsverfahrens von Shift.TV berühre Geschäftsgeheimnisse der Beklagten zu 1 . Diese seien - entsprechend den Grundsätzen der Entscheidung Lichtb o- genschnürung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2 009 - X ZB 37/08, BGHZ 183, 153) - in der Weise zu schütze n, dass die Einsicht in das Gutachten auf rechtsanwaltliche Vertreter der Klägerin und ihrer Streithel f erin beschränkt und diese insoweit umfassend zur Verschwiegenheit verpflichtet w ü rden. Die I n- teressen der Klägerin seien zusätzlich dadurch gewahrt, dass ihr der Sachve r- ständige Prof. Dipl. - Ing. H . beigeordnet w orden sei . Er ha be das Gutach - ten des gerichtlichen Sachverständigen auch im nicht - öffentlichen Teil für die 17 18 19 - 9 - Klägerin überprüfen und eventuelle Zweifel und Einwendungen an der Richti g- keit der Ausführungen aufzeigen können. Dementsprechend ha be er das Gu t- achten vom 18. Februar 2011 erstellt und an der Erörterung im Termin vom 3. Mai 2011 teilgenommen. Die Anschlussrevision rügt ohne Erfolg, die Grundsätze der Entsche i- dung Lichtbogenschnür u ng seien nicht anwendbar, weil die Beklagten nicht im Ei n zelnen dargelegt hätten , welche Geschäftsgeheimnisse das Gutachten o f- fenbare und welche Nachteile den Beklagten aus einer Offenbarung droh t en. Entgegen der Darstellung der Anschlussrevision haben di e Beklagten darg e- legt, dass die - allein dem Geschäftsführer der Beklagten und seinen Mitarbe i- tern bekannte - Funktionsweise und Programmierung des Aufzeichnungsverfa h- rens die Grundlage des Geschäfts der Beklagten bilde t , die Ausgestaltung di e- ses Verfahren s die Geschäfte der Wettbewerber voneinander unterscheide t und seine Offenlegung daher zur Einbuße eines entscheidenden Wettbewerbsvo r- teils der Beklagten führ t e. Damit haben die Beklagten hinreichend dargelegt, dass die Begutachtung des Aufzeichnungsverfah rens schützenswerte G e- schäftsgeheimnisse berührt. 2 . Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, d as Angebot der B e- klagten zu 1 verstoße auch nicht gegen das Recht der Klägerin, ihre Funkse n- dungen öffentlich zugänglich zu machen ( § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG ). Die Beklagte zu 1 leite Sendungen der Klägerin unmittelbar an die Online - Videorecorder einzelner Kunden weiter und h alte die Sendungen deshalb nicht in ihrer Zugriffssphäre zum Abruf für eine Öffentlichkeit bereit. Auch Speicherungen auf dem Aufnahmeserver halte d ie Beklagte zu 1 nicht vor. Die Anschlussrevision rügt auch insoweit ohne Erfolg, die Sendungen der Klägerin würden nicht als kundenindividuelle Vervielfältigung en gespeichert ; 20 21 22 - 10 - j edenfalls auf dem Aufnahmeserve r der Beklagten würden Kopien für eine u n- bestimmte Vielzahl von Nutzern vor ge halten. Nach den rechtsfehlerfreien Fes t- stellungen des Berufungsgerichts ist die se Behauptung der Klägerin unz u tre f- fend (vgl. oben Rn. 12 ff. ). Entgegen der Ansicht der Anschlussr evision macht die Beklagte zu 1 die Sendungen der Klägerin auch nicht dadurch öffentlich z u- gänglich, dass sie diese an ihre Kunden weiterlei tet. Die Beklagte zu 1 macht die Sendungen der Klägerin damit ihren Kunden zwar zugänglich ; sie macht sie aber nich t öffentlich zugänglich, weil sie die Sendung en jeweils nur einzelnen Kunden zur Verfügung stellt und nicht in ihrer Zugriffssphäre für eine Öffentlic h- keit zum Abruf bereithält (BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 27 - Internet - Videorecor - der I ; vgl. ferner BGH, Urtei l vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 19 - Vorschaubilder I ) . II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Annahme des Berufung s- gerichts, die Beklagte zu 1 habe das ausschließliche Recht der Klägerin als Sendeunternehmen , ihre Funksendu ngen weiterzusenden ( § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 15 Abs. 2 Nr. 3, § 20 UrhG) , widerrechtlich verletzt , hält den Angriffen der Revision nicht stand . 1 . Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin auch dann berecht igt ist, die erhobenen Ansprüche auf Unte r- lassung und Auskunftserteilung wegen einer Verletzung ihres Weitersend e- rechts geltend zu machen , wenn sie die zur Weitersendung ihrer Funksendu n- gen an einen Internet - Videorecorder erforderlichen Nutzungsrechte mit dem Wahrnehmungsvertrag Fernsehen der VG Media zur Wahrnehmung übertr a- gen ha ben sollte. Es kommt daher in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob es sich bei einer solchen Weitersendung um eine von diesem Wahrne h- mungsvertrag erfasste oder um eine neue Nu tzungsart handelt. Die Klägerin ist in jedem Fall - entgegen der Ansicht der Revision - sowohl für die Zeit des B e- 23 24 - 11 - stehens dieses Wahrnehmungsvertrages (da zu a ) als auch für die Zeit da nach (da zu b ) aktivlegitimiert . a ) Das B erufungsgericht hat angenomme n , die Klägerin sei zur Zeit des Bestehens des zwischen der Klägerin und ihrer Streithelferin geschlossenen Wahrnehmungsvertrages aktivlegitimiert gewesen. Der Wahrnehmungsvertrag habe nicht zu einer vollständige n (translativen) Übertragung der Weitersend e- recht e auf die Streithelferin und somit zu einem völligen Verlust dieser Rechte für die Klägerin geführt. D ie Klägerin habe d er Verwertungsgesellschaft durch den Wahrnehmungsvertrag die ausschließlichen Nutzungsrechte vielmehr l e- di g lich (konstitutiv) zur W ahrnehmung eingeräumt . D afür spreche auch der Übertragungszweckgedanke . D ie Klägerin könne eine Verletzung de s Weite r- senderechts geltend machen, weil sie an der Rechtsverfolgung ein eigenes schutzwürdiges Interesse habe. Dieses ergebe sich daraus, dass die Klägerin an den Einnahmen zu beteiligen sei , die die Streithelferin aus der Wahrne h- mung der Weitersenderechte erziele. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch. aa ) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Wo rtlaut von § 1 Ziff. 1 des Wahrnehmungsvertrages, wo nach der VG Media das Weitersenderecht als Treuhänderin zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen w e rd e , und die damit inhaltlich übereinstimmende Bestimmung von § 2 Nr. 1 der Satzung der VG Media, won ach Gegenstand der Gesellschaft die treuhänderische Wah r- nehmung der ihr von den Bere chtigten übertragenen Rechte sei , könnten aus Sicht eines objektiven Dritten nur da hin verstanden werden, dass das Weite r- senderecht im Sinne einer translativen Rechtsübert ragung vollstän dig auf die VG Media übergegangen sei , so dass die Klägerin für die Dauer des Vertrages nicht aktivlegitimiert gewesen sei . Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei a n- genommen, dass der im Wahrnehmungsvertrag Fernsehen verwandte Begriff Rechtsübertragung - auch aus Sicht eines objektiven Dritten - nicht die (tran s- 25 26 - 12 - lative) Übertragung, sondern die (konstitutive) Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechten bezeichnet. Vorbild aller Wahrnehmungsverträge ist der Wahrnehmungsvertrag der G EMA als der ältesten Verwertungsgesellschaft. Er stammt aus der Zeit vor I n- krafttreten des Urheberrechtsgesetzes . Z u jener Zeit konnte das Urheberrecht noch übertragen werden (vgl. § 8 Abs. 3 LUG und § 10 Abs. 3 KUG). Aus di e- sem Grund ist im Wahrnehmungsve rtrag der GEMA von einer Übertragung der Urheberrechte die Rede. Der Wortlaut dieses Wahrnehmungsvertrages ist u n- verändert geblieben, obwohl das Urheberrecht - von hier nicht in Rede stehe n- den Ausnahmen abgesehen - nicht mehr übertragen werden kann, sonder n an ihm nur noch Nutzungsrechte eingeräumt werden können (vgl. § § 29 , 31 UrhG). Die Wahrnehmungsverträge jüngerer Verwertungsgesellschaften haben sich den Sprachgebrauch des Wahrnehmungsvertrags der GEMA zu eigen g e- macht. A us der objektiven Sicht eines in formierten Dritten ist danach klar, dass mit der Übertragung der Urheberrechte im Sinne der Wahrnehmungsverträge die Einräumung von Nutzungsrechten am Urheberrecht im Sinne des Urh e- berrechtsgesetzes gemeint ist. Entsprechendes gilt für Leistungssch utzrechte und Nutzungsrechte , die allerdings - anders als das Urheberrecht - nach wie vor übertragen werden kö n- nen (vgl. für das hier in Rede stehende Leistungsschutzrecht des Sendeunte r- nehmens § 87 Abs. 3 Satz 1 UrhG , für Nutzungsrechte § 34 UrhG ). Es kan n aus der objektiven Sicht eines Dritten nicht angenommen werden, dass der Wortlaut der Wahrnehmungsverträge in unterschiedlichem Sinne zu verstehen ist, je nachdem, ob der Vertragspartner der Verwertungsgesellschaft ein Urh e- ber, ein Leistungsschutzberecht igter oder ein Nutzungsberechtigter ist. Dass auch der hier in Rede stehende Wahrnehmungsvertrag Fernsehen mit der Rechtsübertragung die Rechtseinräumung meint, ergibt sich zudem , wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, aus § 2 des Wahrne hmungsve r- 27 28 - 13 - trages, wonach die Streithelferin die ihr von der Berechtigten zur Wahrnehmung eingeräumten Rechte im eigenen Namen ausübt. bb ) Die Revision macht weiter vergeblich geltend, der vom Berufungsg e- richt angeführte Übertragungszweckgedanke sei ni cht anwendbar, weil es im Streitfall - anders als in den vom Berufungsgericht herangezogenen Senatsen t- scheidungen Mambo No. 5 ( BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 49/06, GRUR 2009, 939 = WRP 2009, 1008) und Nutzung von Musik für Werbezw e- cke ( BGH, U rteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 226/06, GRUR 2010, 62 = WRP 2010, 120) - nicht um das Urheber recht und das enge geistige Band zwischen Werk und Urhe ber, sondern um ein Leistungsschutzrecht, nämlich das Lei s- tungsschutzrecht des Sendeun ternehmens und die o rganisatorisch - wirt - schaftliche Leistung der Veranstaltung oder Durchführung von Funksendungen gehe. Entgegen der Ansicht der Revision gilt der Übertragungszweckgedanke auch für die Einräumung von Leistungsschutzrechten. Für Rechtseinräumungen durch Se ndeunternehmen ergibt sich dies bereits aus § 87 Abs. 2 Satz 3 UrhG, wonach - unter anderem - die Bestimmung des § 31 Abs. 5 UrhG entsprechend gilt , d ie den Übertragungszweckgedanken zum Ausdruck bringt . Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht mehr Rechte ein geräumt werden, als der Vertragszweck erfordert, dient nicht nur dem Schutz des geistigen Bandes zwischen Werk und Urhe ber, sondern soll vor allem sicherstellen, dass der Rechtsinhaber am E r- trag aus der Verwertung seines Rechts möglichst weitgehend beteil igt wird. Dieser Gedanke hat auch und gerade dort seine Berechtigung, wo das einem Dritten eingeräumte Recht - wie hier das Leistungsschutzrecht des Sendeun - ternehmens - eine organisatorisch - wirt schaftliche Leistung schützt. Das Berufungsgericht ist i m Übrigen zutreffend davon ausgegangen, dass der Übertragungszweckgedanke auch für die Auslegung von Wahrnehmung s- 29 30 31 - 14 - verträgen mit Verwertungsgesellschaften gilt ( BGH, GRUR 2010, 62 Rn. 16 Nutzung von Musik für Werbezwecke) . Der Zweck eines solchen Wahrne h- mu ngsvertrages besteht darin , der Verwertungsgesellschaft die Rechte zur ko l- lektiven Wahrnehmung einzuräumen, deren individuelle Wahrnehmung dem einzelnen Berechtigten nicht möglic h ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1999 - I ZR 117/97, BGHZ 142, 388, 396 - Musical - Gala) . Zur Erreichung dieses Zwecks ist es nicht erforderlich, ausschließliche Nutzungsrechte zu übertragen ; ausreichend ist vielmehr die Einräumung ausschließliche r Nutzungsrechte. cc ) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, die Recht sprechung, wonach eine Aktivlegitimation des Urhebers bei der Einräumung ausschließl i- cher Nutzungsrechte fortbesteh e , sei wegen des grundsätzlich ver schiedenen Schutz ansatzes nicht auf den Inhaber des Leistungsschutzrechts übertragbar. Das Urheberrecht s chütze die persönlich e geistige Schöpfung, das Leistung s- schutzrecht hingegen den technischen und wirtschaftlichen Aufwand des Se n- deunternehmens. Für Urheber gilt der Grundsatz, dass ein Rechtsinhaber, der einem Dri t- ten - wie hier einer Verwertungsgesel lschaft - ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt hat, neben dem Dritten berechtigt bleibt, selbst Ansprüche wegen Rechtsverletzungen geltend zu machen, soweit er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der rechtlichen Verfolgung dieser Ansprüche hat . En tgegen der Ansicht der Revision beansprucht dieser Grundsatz gleichermaßen Geltung für Leistungsschutzberechtigte. Ein Rechtsinhaber hat e in eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung von Ansprüche n aus Rechtsverletzung en , wenn ihm aus der Einr äumung der Nutzungsrechte fortdauernde materielle Vo r- teile erwachsen, die durch die Rechtsverletzungen beeinträchtigt werden. Die Rechtsposition des Leistungsschutzberechtigten unterscheidet sich zwar von derjenigen des Urhebers dadurch, dass ihm kein Urhe berpersönlichkeitsrecht zusteht; darauf kommt es aber bei der Beurteilung der schutzwürdigen materie l- 32 33 - 15 - len Interessen des Rechtsinhabers zur Begründung eines fortdauernden Klag e- rechts nicht an. Eine unterschiedliche Beurteilung des Klagerechts des Urh e- bers e inerseits und des Leistungsschutzberechtigten andererseits kann alle n- falls dann angebracht sein, wenn allein eine Beeinträchtigung von ideellen Inter - esse n des Urhebers in Rede steht (vgl. zum Unter lizenzgeber BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 182/90, B GHZ 118, 394, 399 f. - ALF). Das ist hier aber nicht der Fall. dd ) Die Revision macht des Weiteren vergeblich geltend, die Klägerin könne kein unmittelbares wirtschaftli ches Interesse nachweisen, da sie an den Umsätzen der Streithelferin durch die Ver wertung der We itersenderech te nur mittelbar über einen komplexen Verteilungsschlüssel beteiligt sei. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der A n- sprüche aus Rechtsverletzung ist anzunehmen, wenn der Rechtsinhaber sich eine fortdaue rnde Teilhabe am wirtschaftlichem Ertrag aus der Verwertung se i- nes Rechts vorbehalten hat (BGHZ 118, 394, 399 f. - ALF). Das ist hier der Fall. Die Streithelferin hat die Klägerin an den Einnahmen aus der Wahrnehmung der Weitersenderechte nach § 7 Satz 1 U rhWG zu beteiligen. Es spielt keine Rolle, dass das Maß der Beteiligung der Klägerin - wie die Revision geltend macht - nach einem komplexen Verteilungsschlüssel ermittelt wird. Entsche i- dend ist, dass die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse daran hat, da ss ihre der Streithelferin zur Ausübung überlassenen Verwertungsrechte nicht verletzt und ihre Einnahmen nicht durch Verletzungen dieser Rechte verringert werden. ee ) Die Revision macht daher auch vergeblich geltend, der Annahme e i- ner Aktivlegitimation der Klägerin stehe entgegen, dass die Klägerin sonst n e- ben der Streithelferin in derselben Sache Ansprüche auf Unterlassung, Au s- kunft und Schadensersatz gegen die Beklagten durchsetzen könnte. Entgegen der Ansicht der Revision ist eine doppelte Inanspruch nahme der Beklagten 34 35 36 - 16 - nicht zu befürchten. Ansprüche der Klägerin und der Streithelferin bestehen j e- weils nur, soweit eigene schutzwürdige Interessen beeinträchtigt sind. ff ) Die Revision rügt schließlich ohne Erfolg, die Klägerin habe kein eig e- nes schutz würdiges Inte resse daran, die in Rede stehenden Ansprüche selbst geltend zu machen, weil sie als eine der beiden Gesellschafter der Streithelferin maßgeblichen Einfluss auf deren Geschäftspolitik habe nehmen können und es sich daher anrechnen lassen müsse , wenn die Streithelferin entgegen den im Wahrnehmungsvertrag übernomme nen Pflichten untätig geblieben sei. Auch in diesem Zusammenhang berücksichtigt die Revision nicht, dass die Klägerin und die Streithelferin jeweils eigene Interessen haben und geltend zu machen b e- rechtigt sind. b ) Die Revision ist der Ansicht , der mit der Klage erhobene Unterla s- sungsanspruch sei für den Zeitraum nach Beendigung des mit der Streithelferin geschlossenen Wahrnehmungsvertrages unbegründet, weil weder eine Wi e- derholungsg efahr noch eine Erstbegehungsgefahr bestehe. Im Zeitraum bis zur Beendigung des Wahrnehmungsvertrages sei allein die Streithelferin a n- spruchsberechtigt gewesen, so dass im Verhältnis zur Klägerin keine Verle t- zungshandlung vorliege und eine Wiederholungsgef ahr ausscheide. Für den Zeitraum nach Beendigung des Wahrnehmungsvertrages gebe es keinen A n- haltspunkt dafür, dass die Beklagten, die ihr Internetangebot in Bezug auf Se n- dungen der Klägerin im Februar 2007 eingestellt und sich um die Einräumung einer Lizen z für das Weitersenderecht bemüht hätten, Verletzungshandlungen begehen könnten. Damit kann die Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil im Zeitraum bis zur Beendigung des Wahrnehmungsvertrages entgegen der A n- sicht der Revision - wie ausgeführt - jedenfalls nicht nur die Streithelferin, so n- dern zumindest auch die Klägerin anspruchsberechtigt war und daher auch im 37 38 39 - 17 - Verhältnis zur Klägerin Verletzungshandlungen vorliegen, die eine Wiederh o- lungsgefahr begründen. 2. Das Berufungsgericht hat weite r mit Recht angenommen, dass die Beklagte zu 1 das Recht der Klägerin verletzt hat , ihre Funksendungen weite r- zusenden ( § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 15 Abs. 2 Nr. 3, § 20 UrhG). a) Eine Weitersendung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG setzt vorau s, dass der Inhalt einer Sendung durch funktechnische Mittel einer Meh r- zahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird ( BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 32 - Internet - Videorecorder I ; BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07, GRUR 2010, 530 R n. 17 = WRP 2010, 784 - Regio - Vertrag , mwN ) . Dabei muss die Weitersendung zeitgleich mit dem Empfang erfolgen (BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 29 f. - Internet - Videorecorder I ) und in ihrer Bede u- tung als Werknutzung anderen durch öffentliche Wiedergabe erfolgten W erk - nutzungen entsprechen ( vgl. BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 31 f. - Internet - Video - recorder I ). b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind diese Vorau s- setzungen erfüllt. Die Beklagte zu 1 empfängt di e Sendesignale der Funkse n- dungen mit Satellite n - Antenne n und leitet sie zeitgleich an Online - Videorecor - der weiter , d ie dem Bereich de r Kunden als Hersteller der vollautomatischen Aufzeichnung zuzuordnen sind . Da sie ihren Kunden mit den Persönlichen V i- deorecordern darüber hinaus auch die Empfangsvo rrichtungen zur Verfügung stellt, ist ihre Tätigkeit in ihrer Bedeutung als Werknutzung den anderen vom Gesetz dem Urheber vorbehaltenen Werknutzungen durch öffentliche Wiede r- gabe vergleichbar (vgl. BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 33 - Internet - Videorecor - der I ). 40 41 42 - 18 - Die Beklagte zu 1 hat Funksendungen der Klägerin auch einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bereits wenige Personen eine Mehrzahl im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG bilden können. Das übermittelte Sendesignal der Klägerin konnte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gleichzeitig von mindes tens 100 Nutzern des Angebots Shift.TV , die nicht durch persönl i- che Beziehungen miteinander verbunden sind, unabhängig v oneinander aufg e- zeichnet werden . Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass damit eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit Vervielfältigungen einer Se n- dung aus dem Programm der Klägerin erhielten. Z u welchem Zeitpunkt die Empfänger d ie bes tellte Sendung wahr nehmen können, ist ohne Belang ( BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 35 - Internet - Videorecorder I , mwN ) . c) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, es sei im Blick auf den Vorl a- gebeschluss des Senats in der Sache Breitbandkabel (Beschluss vom 1 6. Au - gust 2012 - I ZR 44/10, GRUR 2012, 1136 = WRP 2012, 1402) fraglich, ob im Streitfall eine öffentlic he Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorlieg e und das Senderecht als besonderer Fall des Rechts zur öffentlichen Wie derg abe (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UrhG) betroffen sei . Im Streitfall ist - anders als in der Sache Breitbandkabel - weder vom Berufung s- gericht festgestellt noch von den Beklagten vorgetragen worden , dass die B e- klagte zu 1 die Funksendungen der Kläger in ausschließlich an Empfänger über Kabel weiter überträgt , die sich im Sendegebiet der Klägerin aufhalten und die Sendung en dort auch drahtlos empfangen können. Die Kunden der Beklagten können die auf ihren Internet - Videorecordern gespeicherten Sendungen der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vielmehr jederzeit über das Internet - und damit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl - ansehen oder herunterladen. Die in der Sache Breitbandkabel aufgeworfene Frage stellt sich daher im Streitfall ni cht. 43 44 - 19 - 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, d ie Geltendmachung des U n- terlassungs anspruchs stelle keine unzulässige Rechtsausübung dar ( § 242 BGB). Die von den Beklagten erhobene Einrede, die Klägerin verlange mit dem Unterlassen der Weitersendung eine Leistung , die sie alsbald wieder zurückz u- gewähren habe ( dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est ), greife nicht durch. Zwar könne ein aus einem Patent auf Unterlassung in Anspruch g e- nommener Beklagter einwenden, der Patentinhaber missbrauche ein e mark t- beherrschende Stellung, wenn er sich weigere, mit ihm einen Patenlizenzve r- trag zu nicht diskriminierenden und nicht behindernden Bedingungen abz u- schließen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2009 - KZR 39/06, BGHZ 180, 312 Rn. 29 Orange - Book - Standard). Im Str eitfall habe jedoch nicht das Gericht zu en t- scheiden, ob die Voraussetzungen des im Fall einer Kabelweitersendung nach § 87 Abs. 5 UrhG bestehenden Kontrahierungszwangs erfüllt sind. D ies habe nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 UrhWG vielmehr zunächst die Schiedsstelle zu beurteilen. Vor ihrer Anrufung , könne den Beklagten k eine Befugnis zur K a- belweitersendung aus § 87 Abs. 5 UrhG zuerkannt werden. Gegen diese Beu r- teilung richtet sich die Revision mit Erfolg. a) Das Berufungsgericht hat - von seinem St andpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Voraussetzungen für eine Gelten d- machung des Zwangslizenzeinwands vorliegen ( vgl. BGHZ 180, 312 Rn. 29 Orange - Book - Standard) und die Beklagte zu 1 als Kabelunternehmen gegen die Kläge rin als Sendeunternehmen einen Anspruch aus § 87 Abs. 5 UrhG auf Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung zu angemessenen Bedingungen hat. Davon ist daher für die Prüfung in der Revisionsinstanz au s- zugehen. b) Das Berufungsgericht ist aller dings mit Recht davon ausgegangen, dass die Frage der (gegenseitigen) Verpflichtung eines Kabelunternehmens und eines Sendeunternehme n s aus § 87 Abs. 5 UrhG zum Abschluss eines 45 46 47 - 20 - Vertrages über die Kabelweitersendung in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 1 Nr. 2 , § 16 Abs. 1 UrhWG auch dann zunächst von der Schiedsste l- le zu beantworten ist, wenn sie nicht im Wege der Klage, sondern im Rahmen einer Klage im Wege des Zwangslizenzeinwands aufgeworfen wird. Zweck der vor ra ngigen Durchführung eines Schiedsstel lenverfahrens ist es, die besondere Sachkunde der Schiedsstelle nutzbar zu machen und die Gerichte zu entlasten. Die Einholung der besonderen Sachkunde der Schiedsstelle wird durch die Prozessvoraussetzung der vorherigen Durchführung eines Schiedsstellenve r- fahrens gewährleistet. Dass der Anspruch hier nicht vom Kläger im Wege der Klage , sondern von den Beklagten im Wege der Einrede geltend gemacht wird, ist unerheblich; entscheidend ist nach Überschrift und Zweck des § 16 Abs. 1 UrhWG, dass der Anspruch g erichtlich geltend gemacht wird. c) D ie Notwendigkeit der Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens rechtfertigt jedoch - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht den Ausschluss des Zwangslizenzein wands. D as Berufungsgericht hat nicht b e- rücksichtigt, dass das Gericht den Rechtsstreit beim Vorliegen der Vorausse t- zungen des Zwangslizenzeinwands in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 2 UrhWG aus zu setzen hat , um de m Beklagten die Anrufung der Schiedsstelle zu ermöglichen. Nach dies er Bestimmung setzt das Gericht den Rechtsstreit aus, um den Parteien die Anrufung der Schiedsstelle zu ermögl i- chen, wenn sich erst im Laufe des Rechtsstreits herausstellt, dass die Anwen d- barkeit oder die Angemessenheit des Tarifs im Streit ist. Für den Fa ll eines erst im Laufe des Rechtsstreits entstehenden Streits über die Verpflichtung zum A b- schluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung ist die Regelung ent spr e- chend an zuwenden . Der potentielle (Zwangs - )Lizenznehmer - im Streitfall die Beklagte zu 1 - kann die Schiedsstelle z war auch während eines bereits laufe n- den Verfahrens anrufen, um sich nach Durchführung des Verfah rens auf den Einwand berufen zu können. Die Revision macht jedoch zutreffend geltend, 48 - 21 - dass er dann keinerlei Gewähr für einen recht zeitigen Abschluss des S chied s- stellenverfahren s hat u nd daher Gefahr läuft , zu r Unterlassung ver urteilt zu werden, obwohl ihm ein Anspruch auf Einräumung einer Zwangslizenz zusteht . Er muss deshalb den Zwangslizenzeinwand erheben können . III . Danach is t auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin aufzuhebe n, soweit das B e- rufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufh e- bung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Ents cheidung an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1 . Das Berufungsgericht wird zunächst zu klären haben, ob die Bekla g- ten berechtigt sind, den Zwangslizenzeinwand zu erheben, bevor es - gege b e- nenfalls - das Verfahren aussetzt, um de n Parteien die Anrufung der Schied s- stelle zu ermöglichen ( § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 UrhWG) und der Schiedsstelle Gelegenheit zu geben zu prüfen, ob die Beklagte zu 1 einen A n- spruch auf Abschluss eines V ertrages über die Einräumung des zur Weiterse n- dung der Funksendungen der Klägerin an einen Internet - Videorecorder erfo r- derlichen Nutzungsrechts hat ( § 11 Abs. 1 Urh W G, § 87 Abs. 5 UrhG ) . Die B e- klagten sind im Streitfall - in entsprechender Anwendung der vo m Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung Orange - Book - Standard aufg e- stellten Grundsätze (vgl. BGHZ 180, 312 Rn. 29) - nur unter zwei Vorausse t- zungen berechtigt, den Zwangslizenzeinwand zu erheben : a) Zum einen muss d ie Beklagte zu 1 d e m Inhaber de s zur Weiterse n- dung der Funksendungen der Klägerin an einen Internet - Videorecorder erfo r- derlichen Nutzungsrecht s ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Vertr a- ges über die Einräumung dieses Nutzungsrechts gemacht haben und muss der 49 50 51 - 22 - Rechtsi nhaber zum Abschluss eines solchen Vertrages verpflichtet sein (vgl. BGHZ 180, 312 Rn. 30 bis 32 - Orange - Book - Standard) . Ob in der Zeit des Bestehens des zwischen der Klägerin und der VG Media geschlossenen Wahrnehmungsvertrag s Fernsehen die Klägeri n oder die VG Media Inhaberin dieses Nutzungsrechts war, hängt davon ab, ob es sich bei einer solchen Weitersendung um eine von diesem Wahrnehmungsvertrag erfasste Nutzungsart (dann war die VG Media Rechtsinhaber) oder um eine d a- von nicht erfasste neue Nut zungsart (dann war die Klägerin Rechtsinhaber) handelt. Falls die VG Media Rechtsinhaber in war, war sie als Verwertungsgesel l- schaft nach § 11 Abs. 1 UrhWG verpflichtet, der Beklagten zu 1 auf Verlangen das Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen einz uräumen. Falls die Klä - gerin Rechtsinhaberin war, war sie als Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG verpflichtet, mit der Beklagten zu 1 als Kabelunterne h- men einen Vertrag über die Einräumung des Nutzungsrechts zu angemessenen Bedingunge n abzuschließen, sofern es sich bei dieser Nutzung um eine Kabe l- weitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG handelt e und k ein die Ablehnung des Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund best and . U n- ter diesen Voraussetzungen ist die Klägerin jedenfalls seit Beendigung des Wahrnehmungsvertrag s Fernsehen zur Einräumung des Nutzungsrechts ve r- pflichtet. b) Zum anderen muss d ie Beklagte zu 1, da sie den Gegenstand des Schutzrechts bereits benutzt, bevor d er Rechtsinhaber ihr Angebot angeno m- m en hat, diejenigen Verpflichtungen einhalten, die der abzuschließende Lizen z- vertrag an die Benutzung des lizenzierten Gegenstandes knüpft (vgl. BGHZ 180, 312 Rn. 33 bis 36 - Orange - Book - Standard) . Dies bedeutet insbesondere, dass sie die sich aus dem Vertr ag ergebenden Lizenzgebühren an d en Recht s- 52 53 54 - 23 - inhaber zahlen oder die Zahlung dadurch sicherstellen muss, dass sie die L i- zenzgebühren nach § 372 Satz 1 BGB unter Verzicht auf das Recht zur Rüc k- nahme hinterlegt . D as Berufungsgericht wird sich daher mit dem Vorbringen der Beklagten auseinandersetzen müssen, die Beklagte zu 1 habe sich bereits vor Anhängi g- keit des vorlie genden Rechtsstreits bei der VG Media um den Erwerb des Wei - tersenderechts bemüht und nach Erlass des ersten Revisionsu rteils vom 22. April 2 009 erneut bei der VG Media um die Einräumung des Wei - tersenderechts nachgesucht und - als eine Rechtseinräumung nicht erfolgt sei - vorsorglich zugunsten der VG Media die sich aus dem Tarif Hörfunk und Fer n- sehen - digital jeweils ergebenden Beträge hint er legt ; d ie Beklagte zu 1 habe darüber hinaus auch die Klägerin mit Datum vom 18. Oktober 2012 zur Einrä u- mung der Rechte aufgefordert und sodann die hierfür angefallenen Vergütu n- gen hinterlegt . 2 . Das Berufungsgericht hat angenommen, der Auskunftsantrag sei als Hilfsanspruch zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs nach § 242 BGB für den Zeitraum ab dem 10. März 2005 begründet. Die Beklagte zu 1 h a- be schuldhaft gehandelt, weil sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt habe, in dem sie eine von der eigenen Einschä t- zung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen musste. Die Beklagten zu 2 und 3 seien für die Rechtsverle t- zung als Täter verantwortlich und verpflichtet, die zur Vorbereitung eines Sch a- densersatzanspruchs begehrte Auskunft zu erteilen. Die Revision macht geltend, der Auskunftsanspruch sei jedenfalls nicht für die Zeit vor der Zustellung des ersten Revisionsurteils am 19. Juni 2009 b e- gründet. D as Berufungsgerich t habe sich bei der Annahme eines Verschuldens der Beklag ten auf die Feststellungen des Senats im ersten Revisionsurteil g e- 55 56 57 - 24 - stützt. Diese Feststellungen hätten sich aber nur auf den seinerzeit von den V o- rinstanzen zuer kannten Auskunftsanspruch zur Vorbere itung eines Schaden s- ersatzanspruchs wegen einer Verletzung des Ver vielfältigungsrechts und nicht auf den erst jetzt vom Berufungsgericht bejahten Auskunftsanspruch zur Vorb e- reitung eines Schaden s ersatzanspruchs wegen einer Verletzung des Weite r- senderechts bezogen. Vor dem Hintergrund, dass sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht zunächst ausschließlich den Betrieb des Angebots Shift.TV hinsichtlich des Vervielfältigungsrechts un tersagt hätten und das Landgericht i m Parallelverfahren Save.T V - vom Berufungsgericht dort in se i- nem ersten Beru fungsurteil unbeanstandet - sogar ausdrücklich festgestellt h a- be, dass keine Verletzung des Weitersenderechts vorliege, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten das in Rede stehende Weite rsende - recht vorsätzlich verletzt hätten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Vervielfältigung ei ne tatsächlich andere Handlung betreffe als die Weiterse n- dung und es damit nicht lediglich um eine rechtliche Neubewertung derselben Handlung gehe. - 25 - Damit k önnen die Beklagten keinen Erfolg haben. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Verschulden beziehen sich allgemein darauf, dass das Angebot des Internet - V ideorecorders durch die Beklagten das Leistungsschut z- r echt der Klägerin als Sendeunt ernehmen aus § 87 Abs. 1 UrhG verletzt hat und nicht allein darauf, ob dieses Angebot in das Vervielfältigungsrecht, das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens oder das Weitersenderecht ei n- greift. Bornkamm Büscher Schaffert Koch Löffler Vorinstanz en: LG Leipzig, Entscheidung vom 12.05.2006 - 5 O 4391/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 12.07.2011 - 14 U 1071/06 - 58
Full & Egal Universal Law Academy