BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 152/14 vom 9. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2014 durch d e n Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Tombrink und Reiter b eschlossen: Die Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenrechnung vom 25. September 2014 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Die Beklagte hat durch ihren beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil de s Oberla n- desgerichts Köln vom 11. April 2014 (19 U 127/13) Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Mangels Begründung ist diese durch S e- natsbeschluss vom 11. September 2014 als unzulässig verworfen worden. U n- ter dem 25. September 2014 i st eine Kostenrechnung in Höhe von 1.572 e- gen die Beklagte ergangen. Diese wehrt sich mit der Erinnerung gegen diese Kostenrechnung und macht geltend, dass sie ihrem beim Bundesgerichtshof zugelassene n Prozessbevollmächtigten keinen Auftrag erteilt habe , ohne Bea n- tragung von Prozesskostenhilfe die Nichtz ulassungsbeschwerde einzulegen. 2. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. Senatsbesc hluss vom 11. September 2014 - III ZB 22/14, Rn. 2 mwN) . 1 2 - 3 - 3 . Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz ist richtig. Die von der Beklagten geltend gemachten Einwände betreffen allein ihr Au f- tragsverhältnis zu ihrem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevol l- mächtigten . Die Frage des Umfa ngs der Auftragserteilung und die daraus abz u- leitenden Folgen stellen nicht in Frage, dass die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und ein Prozesskostenhilfeantrag nicht gestellt worden ist. Der Ko s- tenansatz ist deshalb richtig und die Gerichtskostenrechnu ng zu Recht erga n- gen. 4. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG. Schlick Herrmann Wöstmann Tombrink Reiter Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 09.07.2013 - 10 O 263/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.04.2014 - 19 U 127/13 - 3 4
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