ECLI:DE:BGH:2017:160317UIZR152.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 1 52 /1 5 Verkündet am: 16 . März 201 7 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 2 4 . November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Pr of. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 6. Zivilsenats d es Oberlandesgerichts München vom 25. Juni 2015 werden z u- rückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander au f- gehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesel l- schaften, der ihre Gesellschafter das Inkasso der von ihnen wahrgenommenen Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Vergütung für Vervielfältigungen nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG übertr a- gen haben. Die Beklagte hat in den Jahren 2008 bis 2 010 nach einer von ihr erteilten Auskunft insgesamt 536 externe DVD - Brenner importiert und in Deutschland in Verkehr gebracht. Bis zum 31. Dezember 2007 bestand zwischen der Klägerin, der VG Wort sowie der VG Bild - Kunst einerseits und dem Bundesverband Informat i- onswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien ( BITKOM ) andererseits ein Gesamtvertrag aus dem Jahr 2002 betreffend DVD - Brenner, wonach die Verg ü- tung für DVD - Bre nne r 9,21 üglich Umsatz steuer ) betrug . Zwischen der 1 2 - 3 - Klägerin, der VG Wort sowie der VG Bild - Kunst einerseits und de m Zentralve r- band Elektrotechnik - und Elektronikindustrie ( ZVEI ) andererseits bestand ein inhaltsgleicher Gesamtvertrag aus dem Jahr 2003. Für de n nicht gesamtve r- tra g lich gebundenen Bereich wurde am 19. August 2003 ein Tarif veröffentlicht, nach dem die Vergütung für jeden DVD - Bre nner Differenzierung zwischen in einen PC eingebaute n und externe n Brenner n wu r- de dabei weder in den Gesamtverträgen noch im Tarif vorgenommen. Im Dezember 2009 schlossen die Klägerin und de r Bund der Compute r- hersteller ( BCH ) ein en Gesamtvertrag zur Vergütungspflicht von PCs für den Zeitraum Januar 2008 bis Dezember 2010, der eine Vergütung in Höhe von DVD - n- gebauten DVD - Brenner vorsieht. Der Gesamtvertrag enthält keine Regelung für exter ne DVD - Brenner. Am 6. Mai 2010 wurde ein entsprechender Tarif vom 29. April 2010 veröffent licht, der mit eingebautem DVD - e- bauten DVD - Brenner bestimmt . Dieser Tarif wurde m it Wir kung zum 1. Januar 2011 durch einen Tarif vom 24. Januar 2014 er setzt . Nachdem Verhandlungen zwischen der Klägerin, der VG Wort sowie der VG Bild - Kunst einerseits und de m BITKOM, dem Informationskreis Aufna h- meMedien (IM ) und dem ZVEI andererseits über die Vergütung für externe DVD - Brenner in der Zeit nach der gesetzlichen Neu regelung zum 1. Januar 2008 gescheitert waren, wurden zwei Schiedsstellenverfahren eingeleitet. Ein von der Klägerin gegen den BITKOM eingeleitetes Gesamtvertragsverfahren vor der Schiedsstelle, das auch diese Geräte zum Gegenstand hatte, wurde mit Beschlu ss vom 25. September 2009 eingestellt, nachdem sich der BITKOM auf dieses Verfahren nicht eingelassen hatte. In einem durch den ZVEI eingeleit e- ten Verfahren mit dem Antrag festzustellen, dass externe DVD - Brenner nicht vergütungspflichtig sind, erging am 11 . Oktober 2 010 ein Einigungsvorschlag 3 4 - 4 - der Schiedsstelle (Sch - Urh 38/08 ) , mit dem eine Vergütungspflicht bejaht und für die Zeit ab dem 1 . Januar 2010 ein Vergütungssatz von 1,74 ( zuzüglich U msatzsteuer) vorgeschlagen wurde. In diesem Verfahren wurde i m Auftrag der Schiedsstelle von der G esellschaft für Konsumforschung ( GfK) eine empirische Untersuchung durchgeführt. Gegen den Einigungsvorschlag wurde Wide r- spruch eingelegt. D ie Klägerin, die VG W ort und die VG B ild - Kunst haben am 28. Juli 2011 einen gemeinsamen Tarif vom 22. Juli 2011 veröffentlicht, nach dem für externe DVD - Brenner ab Januar 2010 ein Betrag von 7 (z uzüglich Umsatzsteuer ) zu zahlen ist . Die Klägerin hat - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (Ein i- gungsvorschlag vom 15. Juli 2013 - Sch - Urh 111/11) - beantragt, die Beklagte zuzüglich Zinsen zu za hlen. Die Klägerin hat ihrer Klageforder u ng für den Zeitraum 2008 und 2009 den nach ihrer Auffassung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 UrhWG fortgeltenden T a- rif aus dem Jahr 2003 in Höhe von 9,21 zugrunde gelegt . Für das Jahr 2010 hat die Klägerin den Tarif vo n Juli 2011 in Höhe von 7 an gesetzt . Das Oberlandesgericht hat d ie Beklagte unter Abweisung der Klage im sen zu zahlen. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien die vom Oberlandesg e- ri cht zugelassene Revision eingelegt. Die Beklagte verfolgt ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin möchte erreichen, dass die Beklagte über den vorinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus zur Zahlung Zinsen verurteilt wird. Die Parteien beantragen j e- weils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. 5 6 7 8 9 - 5 - Entscheidungsgründe : A. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Klägerin könne von der Beklagten für die Veräußerung oder das Inverkehrbringen der von ihr im Zei t- raum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 importierten und im I n- land veräußerten oder in Verkehr gebrachten externen DVD - Brenner gemäß § 54, § e- anspruchen. Da zu hat es ausgeführt: Die Vergütungspflicht für externe DVD - Brenner folge dem Grunde nach aus § 54 Abs. 1, § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG. DVD - Brenner zählten zu den verg ü- tungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten, da sie im hier in Rede stehenden Zei t- raum zur Vornahme v on vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet worden seien. Eine dem Grunde nach bestehende Vergütungspflicht der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 könne nicht mit der Begründung verneint werden, der g emeinsame Tarif der Klägerin, der VG Wort und der VG Bild - Kunst vom 22. Juli 2011 sei unwir k- sam. Er sei weder insoweit unw irksam, als er rückwirkend für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 eine Vergütungspflicht für die Ve r- gangenheit begr ünde. Noch sei er unwirksam, weil er nicht zwischen Nutzu n- gen zu privaten und zu anderen Zwecken unterscheide und daher gegen Un i- onsrecht verstoße. Die Höhe der beanspruchten Vergütung ergebe sich für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 20 09 nicht aus einer Fortgeltung des DVD - Brenner) und für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 nicht aus dem - Brenner) . Diese Tarife seien nicht maßgeblich, weil die darin vorgesehenen Vergütungssätze unangemessen seien. Vielmehr sei im Blick auf den von der Klägerin mit dem BCH im Dezember 2009 geschlossenen Gesamtvertrag für den gesamten Zei t- 10 11 12 - 6 - raum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 eine Vergütung von angemessen . Unter Zugrundelegung der von der Beklagten erteilten Auskunft über die Zahl der von ihr in den Jahren 2008 bis 2010 importierten und in Deutschland in Verkehr gebrachten DVD - Brenner ergebe sich danac h eine von Umsatzsteuer). B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revision en der Parteien h a- ben keinen Erfolg. I. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, da ss die Klägerin von der Beklagten dem Grunde nach gemäß § 54 Abs. 1 , § 54b Abs. 1 UrhG die Zahlung einer angemessenen Vergütung verlangen kann. 1. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien ist durch das am 1. Januar 2008 in K raft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden (§ § 54 ff. UrhG). Diese Regelungen sind auf ab dem 1. Januar 2008 veräußerte oder in Verkehr gebrachte G eräte und Speichermedien (vgl. § 54f Abs. 1 Satz 1 UrhG) anwendbar. Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes nach § 54 Abs. 1 UrhG gegen den He r- ste l ler und nach § 54b Abs. 1 UrhG gegen den Importeur und den Händler von Geräten , deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speiche r- medien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. 2 . Die Klägerin ist als Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt, die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Zahlung der Vergütung gegen die Beklagte als Importeurin von Vervielfältigungsge räten geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil 13 14 15 16 - 7 - vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 19 = WRP 2012, 954 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät ; vgl. auch § 3 VGG ). 3 . Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, bei den von der Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 importierten und in Deutschland in Verkehr gebrachten externen DVD - Brennern handele es sich um Geräte , deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zu r Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuelle Werken zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch ( § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG) benutzt w erde . 4. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Vergütungspflicht für e x- terne DVD - Brenner folge dem Grunde nach aus § 54 Abs. 1, § 5 4b Abs. 1 UrhG. E ine dem Grunde nach bestehende Vergütungspflicht der Beklagten könne nicht mit der Begründung verneint werden, der gemeinsame Tarif der Klägerin, der VG Wort und der VG Bild - Kunst vom 22. Juli 2011 sei unwirks am . Er se i weder insoweit unwirksam , als er rückwirkend für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 eine Vergütungspflicht für die Vergangenheit begründe . Noch sei er unwirksam, weil er nicht zwischen Nutzungen zu privaten und zu anderen Zwecken unter scheide und daher gegen Unionsrecht verstoße . Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, die Verurteilung der Beklagten könne schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Tarife, auf die die Klägerin die Klageforderung stütze, entgegen den V orgaben des Un i- onsrechts eine Vergütung für solche DVD - Brenner vorsähen, die nicht privaten Nutzern überlassen worden seien und es insoweit auch an einem den Anford e- rungen des Gerichtshofs der Europäischen Union genügenden Freistellungs - und Rückerstattung ssystem fehle. Es kommt nicht darauf an, ob die Tarife der Klägerin vom 19. Au gust 2003 und vom 22. Juli 2011 den von der Revision der Beklagten angeführten Vorgaben des Unionsrechts genügen . Die Vergütung s- 17 18 19 - 8 - pflicht der Beklagten beruht nicht auf diese n Tari f en , sondern allein auf der g e- setzlichen Regelung der § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG. a) Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf angemessene Ve r- gütung kann sich schon deshalb nicht allein aus dem Tarif ergeben, weil es sich bei dem Tarif einer Verwertungsgesellschaft um ein einseitige s Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags handelt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - I ZR 189/11, GRUR 2013, 1037 Rn. 23 = WRP 2013, 1357 - Weitergeltung als Tarif, mwN) und die Beklagte das in dem gemeinsa men Tarif der Klägerin, der VG Wort und der VG Bild - Kunst vom 22. Juli 2011 liegende Angebot zum A b- schluss eines Lizenzvertrags nicht angenommen ha t . b) Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf angemessene Ve r- gütung aus § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG setzt auch nach neuem Recht nicht voraus, dass die Vergütungspflicht und die Vergütungshöhe durch einen wir k- samen Tarif oder durch die als Tarife geltenden Vergütungssätze eines wirks a- men Gesamtvertrags bestimmt sind . Die Verpflichtung von Herstelle rn, Impor t- euren und Händlern zur Zahlung einer Vergütung für Geräte oder Speicherm e- dien besteht kraft Gesetzes ( § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG) und wird nicht erst durch das Aufstellen eines Tarifs oder den Abschluss eines Gesamtvertrages begründet. Desgle ichen ergibt sich die Höhe dieser Vergütung aus dem Gesetz ( § 54a UrhG; vgl. § 13a Abs. 1 Satz 1 UrhWG, § 40 Abs. 1 Satz 1 VGG) und wird nicht erst durch von Verwertungsgesellschaften aufgestellte Tarife oder d ie als Tarife geltenden Vergütungssätze in Ges amtverträgen bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 16 . März 201 7 - I ZR 35/15 Rn. 24 bis 30 - externe Festplatten , mwN). c) D ie Revision der Beklagten macht geltend, nach neuem Recht habe die Aufstellung und Veröffentlichung eines Tarifs durch die Verwertungs gesel l- schaft konstitutive Bedeutung für die Verpflichtung der Hersteller, Importeure und Händler zur Zahlung einer Vergütung für Geräte und Speichermedien . Die 20 21 22 - 9 - Erhebung der Vergütung bei Dritten setze nach der Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäisch en Union voraus, dass diese die Möglichkeit zur Ei n- preisung und Weitergabe der Vergütung hätten. Diese Möglichkeit bestehe nur, wenn die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für ein Produkt und die Höhe der geschuldeten Vergütung bekannt seien oder beka nnt sein müssten. Nach neuem Recht setze die Kenntnis oder die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Bestehen einer Vergütungspflicht und von der Höhe der Vergütung die Verö f- fentlichung eines Tarifs voraus, da sich die Höhe der Vergütung nicht mehr aus gesetzl ich festgelegten Sätzen (Anlage zu § 54d UrhG aF) ergebe . D ie Bekla g- te sei weder rechtlich noch tatsächlich dazu in der Lage gewesen, die Bela s- tung durch die erst im Jahr 2011 für die Jahre 2008 und 2009 erhobene Ford e- rung an den privaten Endnutzer der DVD - Brenner weiterzugeben. Damit dringt die Revision der Beklagten nicht durch. aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht es den Mitgliedstaaten angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die privaten Nutzer zu identifizier en und sie zu verpflichten, den den Rechtsinh a- bern entstandenen Nachteil zu vergüten, frei, mit der Verpflichtung zur Zahlung des gerechten Ausgleichs auch diejenigen zu belasten, die über Anlagen, Ger ä- te und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck Privatpersonen zur Verfügung stellen. Das Interesse der Hersteller, Importeure und Händler , nicht anstelle der Nutzer als eigentlichen Schuldnern des gerec h- ten Ausgleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinhaber belastet zu we r- d en, ist innerhalb eines solchen Systems regelmäßig dadurch gewahrt, dass sie die für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfält i- gung einfließen lass en können ( EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 C - 467/08, Slg. 2010, I - 10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 48 Padawan/ SGAE; Urteil vom 16. Juni 2011 C - 462/09, Slg. 2011, I - 5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 29 Stichting/Opus; Urteil vom 11. Juli 2013 C521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 23 23 - 10 - bis 25 = WRP 2013, 1169 Amazon/Austro - Mechana I; Urteil vom 10. April 2014 C - 435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 ACI Adam/ Thuiskopie). bb) Dass eine nachträgliche Weiterbelastung der Gerätevergütung durch Herstel ler, Importeure oder Händler an den eigentlichen Vergütungsschuldner nicht mehr möglich sein mag, schließt eine rückwirkende Geltendmachung und Durchsetzung des Vergütungsanspruchs nicht aus. Mussten die Hersteller, I m- porteure oder Händler damit rechnen, d ass die Geräte oder Speichermedien vergütungspflichtig sind, können sie sich grundsätzlich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine nachträgliche Weiterbelastung der Gerätevergütung sei unmö g- lich ( BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 54 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungs gerät; Urteil vom 3. Juli 2014, GRUR 2014, 984 Rn. 48 = WRP 2014, 1203 - PC III; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14, GRUR 201 7 , 172 Rn. 91 = WRP 201 7 , 206 - Musik - Handy). Danach kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg d a- rauf berufen, es sei ihr vo r der Veröffentlichung eines Tarifs nicht möglich g e- wesen , die Gerätevergütung in den Gerätepreis einfließen zu lassen, weil sie vor der Veröffentlichung eines Tarifs keine Kenntnis vom Bestehen einer Verg ü- tungspflicht und von der Höhe der Vergütung gehabt habe oder haben k onnte . (1) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen , sie habe nicht gewusst oder nicht wissen können, dass die von ihr in den Jahren 2008 bis 2010 importierten und in Deutschland in Verkehr gebrachten externen DVD - Brenner ver gütungspflichtige Geräte sind . Bei externen DVD - Brennern handelt es sich zweifellos um Geräte , deren Typ zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch b e- nutzt wird. Der Beklagten war in den Jahre n 2008 bis 2010 bekannt oder mus s- te bekannt sein, dass die Verwertungsgesellschaften für (e x tern e ) DVD - Brenner eine Vergütung fordern. Bis zum 31. Dezember 2007 bestanden zwei Gesam t- verträge aus den Jahren 2002 und 2003 und ein bereits am 19. August 2003 24 25 - 11 - v eröffentlichter Tarif über die Vergütungspflicht von DVD - Brennern. Der Aufste l- lung des Tarifs vom 28. Juli 2011 waren nach den Feststellungen des Oberla n- desgerichts über Jahre hinweg erfolglose Verhandlungen z wischen den Verwe r- tungsgesellschaften und den I ndustriev erbänden über die Vergütung für externe DVD - Brenner vorausgegangen. (2) Die Beklagte macht vergeblich geltend, sie habe die Höhe der für die externen DVD - Brenner zu zahlenden Vergütung nicht kennen können. Der B e- klagten waren die gesetzlichen K riterien des § 54a UrhG zur Ermittlung der Vergütungshöhe bekannt. Selbst bei Aufstellung eines Tarifs hätte die Verg ü- tungshöhe nicht verbindlich festgestanden, da die Angemessenheit eines Tarifs von vergütungspflichtigen Unternehmen hätte bestritten werde n können. A uch wenn für die hier in Rede stehenden externen DVD - Brenner kein Tarif und kein nach § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG als Tarif weitergeltender Gesamtvertrag b e- stand, hätte sich die Beklagte im Übrigen an den nach altem Recht in der Anl a- ge zu § 54d Abs . 1 UrhG aF gesetzlich bestimmten Vergütungssätzen orienti e- ren können. Danach betrug die Vergütung für jede s Bildaufzeichnungsgerät ( mit dem Audiowerke und audiovisuelle Werke vervielfältigt werden können) Darüber hinaus hätte die Beklagte sich an den bis zum Ende der Übergangsfrist des § 27 Abs. 1 UrhG am 1. Januar 2010 als Tarife weitergeltenden Verg ü- tungssätzen der Gesamtverträge aus den Jahren 2002 und 2003 sowie des weitergeltenden Tarif s vom 1 9. August 2003 für DVD - Brenner orientieren kö n- nen . Danach betrug die Vergütung für DVD - Brenner gleichfalls g- lich Umsatzsteuer) . Die Beklagte handelte , wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, auf eigenes Risiko, wenn sie die Geräteve rgütung w e- der bei der Bemessung ihrer Preise berücksichtigte noch entsprechende Rüc k- stellungen bildete, obwohl sie damit rechnen musste, auf Zahlung einer Gerät e- vergütung in Anspruch genom m en zu werden (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 54 - PC als Bild - und Tonauf zeichnungsgerät) . 26 - 12 - cc ) Die Beklagte kann sich unter diesen Umständen auch nicht mit Erfolg da rauf berufen, die Geltendmachung der Forderung durch die Klägerin sei rechtsmissbräuchlich, weil die Klägerin ihr den geforderten Betrag als Sch a- densersatz schu lde. Die Klägerin hat dadurch, dass sie bis zum 31. Dezember 2007 keinen Tarif für externe DVD - Brenner auf ge stellt und veröffentlicht hat , keine aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis mit der Beklagten erwachsene Pflicht zur Rücksichtnah me auf deren b erec htigte Interessen verletzt. Sie hat der Beklagten dadurch nicht die Möglichkeit der Einpreisung der Vergütung g e- nommen und damit keinen Schaden in Höhe der geforderten Vergütung veru r- sacht. Die Beklagte hatte die Möglichkeit, die Gerätevergütung in den Pre is der externen DVD - Brenner einfließen zu lassen. Im Übrigen war es der Klägerin nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts aufgrund der mit den Industrieverbänden geführten Verhandlungen nicht möglich, zu e i- nem fr üheren Zeitpunkt ei nen Tarif auf zustellen. 5. Ein Anspruch auf angemessene Vergütung aus § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG scheidet auch nicht deshalb aus, weil für externe Brenner, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendu n- gen als der Anfe rtigung von Privatkopien vorbehalten sind, keine Vergütung geschuldet ist. a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ist die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Priv atkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorb e- halten sind, mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 28 - Amazon/Austro - Mechana I; EuGH, Urteil vom 5. März 2015 C - 463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 = WRP 2015, 706 Copydan/Nokia ). Unter Berücksichtigung der praktischen 27 28 29 - 13 - Schwierigkeiten bei der Ermit tlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten oder Trägermaterial steht es allerdings mit der Richtlinie in Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermateri a- lien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der An fertigung von Privatk o- pien vorbehalten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflicht i- ge Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aufzustellen . Dies gilt nicht nur, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, G RUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro - Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Cop y- dan/Nokia; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild - und Tonau f- zeichnungsgerät; BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 I ZR 43 /11, GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 = WRP 2012, 1413 Digitales Druckzentrum ; BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 50 - PC III), sondern auch dann, wenn sie gewerblichen Abne h- mern überlassen werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 39 bis 42 PC als Bild - und Tonaufzeichn ungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III). Diese Vermutung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG angefertigt worden sind oder nach d em normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III; BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 111 - Gesamtvertrag Unterhaltungsel ektronik ; BGH, GRUR 2017 , 172 Rn. 94 bis 98 - Musik - Handy). b) Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, die Beklagte habe den Nachweis erbracht, dass mit Hilfe aller oder einiger der von ihr in den Jahren 2008 bis 2010 importierten und in Deutschl and in Verkehr gebrachten 536 DVD - Brenner allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG angefertigt worden sind. Danach ist die Vermutung, dass die externen DVD - Brenner für vergütungspflichtige Vervielfältigungen ve r- wendet wurden, nicht widerlegt. 30 - 14 - II. Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, für den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 sei eine pro DVD - Brenner angemessen. 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Höhe der beanspruc h- ten Vergütung ergebe sich für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Deze m- ber 2009 nicht aus einer Fortgeltung des Tarifs vom 19. August 2003 (mit einer - Brenner) und für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 nicht aus dem Tarif vom 22. Juli 2011 (mit einer - Brenner). Diese Tarife seien nicht maßgeblich, weil die darin vo rgesehenen Vergütungssätze unangemessen seien. Vielmehr sei im Blick auf den von der Klägerin mit dem BCH im Dezember 2009 geschlossenen Gesamtvertrag für den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. In diesem Gesam t- vertrag habe die Klägerin mit dem BCH für den hier in Rede stehenden Zei t- raum von 2008 bis 2010 für PCs mit und ohne eingebautem Brenner eine Ve r- - Brenner) und 12,15 - Brenner) vereinbart. Der Ge pro eingebautem DVD - Brenner vor; nach dem am 6. Mai 201 0 veröffentlichten Tarif vom 29 . April 2010 betrage die Vergütung 1,875 des Umstands, dass nach der von der Klägerin vorgelegt en GfK - Studie wä h- rend einer üblichen Nutzungsdauer von etwa vier Jahren mit externen DVD - Brennern mehr als doppelt so viele vergütungspflichtige Vervielfältigungshan d- lungen erfolgt seien wie mit eingebauten DVD - Brennern, sei danach eine Ve r- gütung in Höhe v on 4 u- grundelegung der von der Beklagten erteilten Auskunft über die Zahl der von ihr in den Jahren 2008 bis 2010 importierten und in Deutschland in Verkehr g e- brachten DVD - Brenner ergebe sich danach eine von der Beklagten geschuldete 31 32 - 15 - 2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision en der Parteien dringen nicht durch. a) Die Revision der Beklag t en macht geltend, das Oberlande sgericht h a- be für die Ermittlung der Vergütungsh öhe neben § 54a UrhG auf § 13 Abs. 3 Satz 1 UrhWG abgestellt und mithin die Vergütungshöhe am Maßstab der en t- gangenen Lizenzvergütung berechnet. Die Anwendung der richtigen gesetzl i- chen Berechnungsgrundlage s tehe nicht im Ermessen des Gerichts. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte das Oberlandesgericht sein Ermessen durch die Anwendung der falschen gesetzlichen Gru ndlage eklatant überschritten. Damit hat die Revision der Beklagten keinen Erfolg. Das Oberlande sgericht ist zutre f- fend davon ausgegangen, dass die Höhe der angemessenen Vergütung nach dem Maß der tatsächlichen Nutzung der Geräte und Speichermedien für verg ü- tungspflichtige Vervielfältigungen zu bemessen und am Maßstab der entgang e- nen Lizenzvergütung zu berechnen ist . Die Höhe der nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG geschuldeten Vergütung entspricht der Höhe des Schadens, den Urheber und Leistungsschutzberechtigte dadurch erleiden, dass das jeweilige Gerät oder Speichermedium als Typ ohne ihre Erlaubni s tatsächlich für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Vervielfältigungen genutzt wird. Zum Au s- gleich dieses Schadens ist grundsätzlich die angemessene Vergütung zu za h- len, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfäl tigungen eingeholt hätten (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 30 bis 41 - G e- samtvertrag Unterhaltungselektronik ; BGH, Urtei l vom 21. Juli 2016 - I ZR 212/14, GRUR 201 7 , 161 Rn. 38 bis 48 = WRP 2017 , 193 - Gesamtve r- trag Speichermedien ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C - 110/15, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 26 = WRP 2 0 16, 1482 - Microsoft u.a./MIBAC u.a. ). b) Die Revision der Beklagten rügt vergeblich , das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Gerät 33 34 35 - 16 - nach dem Vortrag der Beklagten nicht um einen externen DVD - Brenner, so n- dern um ein externes Laufwerk handele, das auch über eine Brennerfunktion verfüge. Es liege auf der Hand, dass ein solches Laufwerk nicht in dem gle i- chen Maße zur Herstellung von Privatkopi en genutzt werde wie ein Brenner, der nur über die Vervielfältigungsfunktion verfüge. Damit kann die Revision der Beklagten schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich bei ihrem Vorbri n- gen, ein solches Laufwerk werde nicht in dem gleichen Maße zur Hers tellung von Privatkopien genutzt wie ein Brenner, der nur über die Vervielfältigung s- funktion verfüge, um neuen Sachvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz nicht berücksichtig t werden kann ( § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). c) Die Revision der Beklagten rüg t weiter ohne Erfolg, das Oberlande s- gericht habe das Vorbringen der Beklagten nicht berücksicht igt , dass die hier in Rede stehenden externen Geräte (Laufwerke mit Brennerfunktion) in ihrem strukturel len Aufbau absolut identisch mit den entsprechenden einge bauten Laufwerken mit Brennerfunktion seien, die externen Geräte im Vergleich zu den eingebauten Geräten jedoch deutlich langsamer arbeitete n . Es sei daher nicht nachvollziehbar, das externe Gerät mit deutlich höheren Abgaben zu belegen. Die Revisionserwid erung der Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass das Oberlandesgericht diese n Vor trag der Beklagten bereits deshalb nicht berüc k- sichti gen musste, weil er erst nach Schluss der mündlichen Ver handlung mit nicht nachgelassenem Schriftsatz gehalten worden ist . Im Übrigen folgt allein aus dem Umstand, dass die externen Geräte im Vergleich zu eingebauten G e- räten deutlich langsamer arbeiten, nicht, dass die externen Geräte in gering e- rem Maße als eingebaute Geräte für vergütungspflichtige Vervielfältigungen gen utzt werden. d ) Die Revision der Klägerin macht vergeblich geltend, es sei rechtsfe h- lerhaft, dass das Oberlandesgericht die vermeintliche Unangemessenheit der Vergütungssätze aus dem gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 UrhWG für den Ü be r- 36 37 - 17 - gangszeitraum fortgeltende n Tarif vom 19. August 2003 und aus dem für das J ahr 2010 geltenden Tarif vom 22. Juli 2011 ausschließlich aus einem Vergleich mit dem PCs betreffenden Gesamtvertrag, den die Klägerin mit dem BCH für den streit gegenständlichen Z eit r aum geschlossen habe, sowie d em ebenfalls PCs betreffenden Tarif vom Mai 2010 hergeleitet habe. Die weitgehend auf ta t- richterlichem Gebiet liegende Bemessung der angemessenen Vergütung durch das Oberlandesgericht lässt keinen Rechtsfehler erkennen. aa) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Festsetzung einer Vergütung für Geräte oder Speichermedien in einem G e- samtvertrag einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit d ieser Vergütung biete n kann ( vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 20 - Gesamtvertrag Hochschul - Intranet , mwN ). Es hat angenommen, die Vergütungsregelung in dem von der Klägerin mit dem BCH im Dezember 2009 geschlossenen G e- samtvertrag entfalte eine solche Indizwirkung. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Gesamtvertrag betrifft - anders als die beiden bereits in den Jahren 2002 und 2003 geschlossenen und bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Gesamtverträge der Klägerin mit dem BITKOM und dem ZVEI - den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1. Januar 2008 bi s zum 31. Dezember 2010. Er g ilt zwar - anders als die beiden früheren Gesamtverträge - nicht für DVD - Brenner, sondern für PCs . Allerdings unterscheidet er bei der Verg ü- tungshöhe zwischen PCs mit DVD - - Brenner (12,15 dass sich die auf den DVD - Brenner entfallende Verg ü- tung errech nen lässt. Eine solch e Berechnung ist entgegen der Ansicht der R e- vision der Klägerin nicht deshalb ausgeschlossen , weil es in d em Gesamtve r- trag heißt, es bestehe keine Einigkeit zwischen den Ve rtragsparteien, ob der Brenner g esondert vergütungspflichtig sei . Die auf den DVD - Brenner entfallende Vergütung beträgt danach und entspricht damit - ohne den Gesamtvertragsnachlass von 20% - dem auf 38 39 - 18 - den DVD - Brenner entfallenden Unterschiedsb etr ag von en t- sprechenden Tarif vom 29. April 2010. Das Oberlandesgericht hat unter B e- rücksichtigung des Umstands, dass nach der von der Klägerin vorgelegten GfK - Studie während einer üblichen Nutzungsdauer von etwa vier Jahren mit exte r- nen DVD - B rennern mehr als doppelt so viele vergütungspflichtige Vervielfält i- gungshandlungen erfolgt s ind wie mit eingebauten DVD - Brennern , eine Verg ü- tung in Höhe von 4 macht insoweit vergeblich geltend, nach den Feststellungen des Oberlandesg e- richts zu den Spielstunden der vervielfältigten Audiowerke und audiovisuellen Werke erg ebe sich für externe Brenner im Verhältnis zu internen Brennern ein um den Faktor 2,37 höheres urheberrechtsrelevantes Nutzungs maß , was be i zu einer Vergütung von 4,444 Es ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht im Rahmen seines Schätzungsermessens den sich rechnerisch ergebenden Betrag ab gerund et hat. bb) Die Revision der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, d as Oberla n- desgericht ha be nicht berücksichtigt, dass die Indizwirkung der Vergütungsr e- g e lung in dem von der Klägerin mit dem BCH im Dezember 2009 geschloss e- nen Gesamtvertrag widerlegt se i, weil das Oberlandesgericht festgestellt habe, dass die gemäß § 54a Abs. 1 UrhG nach dem Maß der tatsächlichen Nutzung der DVD - Brenner geschuldete Vergütung vor Anwendung der Kappungsgrenze gemäß § 54a Abs. 4 UrhG nach den von der Klägerin auf Grundlage der GfK - Studie zutreffend durchgeführten Bere r- landesgericht hat d amit entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin nicht di e Vorgaben des Gesetzgebers zur Bestimmung der Vergütungshöhe aus dem Blick verlo ren. Die Vorgabe n des Gesetzgebers zur Bestimmung der Verg ü- tungshöhe ( § 54a UrhG) waren auch bei der Bemessung der Vergütung in dem Gesamtvertrag zu beachten , den das Oberlandesgericht als Vergleichsmaßstab zur Bemessung der angemessenen Vergütung im vorliegenden Fall her ang e- 40 - 19 - zogen hat . Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht zur Bemessung der angemessenen Vergütung für DVD - Brenner auf den von der Klägerin mit dem BCH geschlossenen Gesamtvertrag und nicht auf die von der Klägerin auf Grundlage der GfK - Studie angestellt en Berechnungen abgestellt hat. In dem Ge samtvertrag haben sich die Partei e n unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben auf eine angemessene Ve r- gütung geeinigt. Es ist zu vermuten, dass eine solche vereinbarte Vergü tung eher der angemessen en Vergütung entspricht als eine Vergütung, die auf Grundlage einer Studie errechnet worden ist. I II. Die Revision der Beklag t en macht ohne Erfolg geltend, das angefoc h- tene Urteil könne auch deshalb keinen Bestand haben, weil di e Verteilungspr a- xis der Mitglieder der Klägerin , insbesondere der VG Wort aufgrund der Au s- schüttung an Verleger, jedenfalls teilweise rechtswidrig sei und nicht mit dem Zweck des gerechten Ausgleichs in Einklang stehe. 1. Eine Verwertungsgesellschaft ha t die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach dem wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 UrhWG allerdings au s- schließlich an die Berechtigten zu verteilen, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung v on Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es unvereinbar, wenn Verlegern nach der Satzung der Verwertungsgesellschaft Wort ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag zusteht und Verlage nach dem Verteilungsplan die ser Verwertungsgesellschaft einen pauschalen Anteil der Verteilungssumme unabhängig davon erhalten, ob und inwieweit die Einnahmen der Verwertungsgesellschaft auf der Wahrnehmung der ihr von Ve r- legern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen (BGH, U r- teil vom 21. April 2016 - I ZR 198/13, GRUR 2016, 596 Rn. 22 bis 88 = WRP 2016, 711 - Verlegeranteil, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). 41 42 - 20 - 2. Der Schuldner der Vergütung nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG kann einer Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG wahrnehmung s- berechtigten Verwertungsgesellschaften, die gegen ihn Ansprüche auf Au s- kunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht geltend macht, jedoch nicht mi t Erfolg entgegenhalten, diese verteile die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nicht ausschließlich an die Berechtigten. Dem steht entgegen, dass allein die Berechtigten von einer Verwertungsgesellschaft, mit der sie einen Wahrne h- mungsvertrag geschlossen haben, verlangen können, mit einem Anteil an deren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Auswertung ihrer Rechte erzielt hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 23 - Ve r- legeranteil, mwN). Der Schuldner des Vergütungsanspruchs kan n aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Berechtigten keine Rechte für sic h herleiten (vgl. BGH, GRUR 2017 , 172 Rn. 110 bis 112 - Musik - Handy). IV. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch d ie Rechtsprechung des Gerichtshofs g e- klärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. 43 44 - 21 - C. Danach sind die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des Obe r- landesgerichts zurückzuweisen. Die Kostenen t scheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 un d Satz 2 ZPO. Büscher Schaffert Koch Schwonke Feddersen Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 25.06.2015 - 6 Sch 21/13 WG - 45
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