BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 152/99 Verkündet am: 20. Dezember 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhan d - lung vom 20. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. April 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, über die von ihr erzielten Umsätze Auskunft zu erteilen. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts München I, 1. Kammer für Handelssachen, vom 12. August 1998 abgeändert. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges haben die Kläg e - rin 1/20 und die Beklagte 19/20 zu tragen. Die Kosten der Revision werden der Klägerin zu 7/40 und der Bekla g - ten zu 33/40 auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Beide Parteien betreiben am westlichen Stadtrand von Mnchen Einzelha n - delsgeschfte, in denen sie unter anderem Gerte der Unterhaltungselektronik und Elektrohaushaltsgerte anbieten. Das Geschftslokal der Beklagten war im September 1997 wegen Umbaua r - beiten fr drei Tage (Montag, Dienstag, Mittwoch) geschlossen. Dies gab die B e - klagte in mehreren Tageszeitungen durch eine Reihe von Anzeigen sowie nach Wiedereröffnung durch eine Werbebeilage bekannt. Die erste Anzeige erschien am vorausgehenden Samstag, dem 20. September 1997, mit dem folgenden Text: Übermorgen ist endlich geschlossen. Dann ist hier alles Baustelle. Nchsten Donnerstag sollten Sie dann aber so richtig ber unsere Wiedereröffnungsangebote herfallen. Die nchste (ganzseitige) Anzeige erschien am Dienstag mit der Aussage: Blöd, wer morgen sein ganzes Geld ausgibt. Denn die richtig gnstigen Wiedereröffnungsknaller gibts erst bermorgen. Am Mittwoch veröffentlichte die Beklagte ebenfalls eine ganzseitige Anzeige: Blöd, wer glaubt, daß heute Wiedereröffnung ist. Denn morgen, 8 Uhr, starten wir ein Feuerwerk an kleinen Preisen. Schließlich erschien am Freitag eine Werbebeilage mit folgendem Text: Nach Umbau: Große Neueröffnung. Fallen Sie ber unsere kleinen Preise her. - 4 - Die Klgerin hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Ankndigung und Durchfhrung einer nach § 7 Ab s. 1 UWG unzulssigen Sonderveranstaltung auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Fes t - stellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt. Das Landgericht hat dem Unterlassungs- und dem Feststellungsantrag der Klgerin in vollem U m - fang entsprochen. Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens hat es die Beklagte auf einen Hilfsantrag unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, der Klgerin Auskunft zu erteilen ber Art und Umfang der Werbema ß - nahmen, aufgeschlsselt nach Werbedatum und Werbemedium, und weiter darber Auskunft zu erteilen, welche Umstze sie im Zei t - raum vom 25. September bis 2. Oktober 1997 erzielte. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Senat hat die Revision der Beklagten nur insoweit angenommen, als sie sich gegen die Verurteilung wendet, ber die erzielten Umstze Auskunft zu e r - teilen. Im Umfang der Annahme verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsa n - trag weiter. Die Klgerin beantragt, die Revision zurckzuweisen. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist im Umfang der Annahme begrndet. Sie fhrt in diesem Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß sich der Auskunftsanspruch bei Wettbewerbsverstßen im allgemeinen nicht auf den erzielten Umsatz richtet, weil - 5 - diese Angabe fr die gebotene Schadensschtzung nur von untergeordneter B e - deutung ist und es sich um besonders sensible Angaben handelt, an deren G e - heimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.1964 ± Ib ZR 23/63, GRUR 1965, 313, 315 = WRP 1965, 104 ± Umsatzauskunft; Urt. v. 14.11.1980 ± I ZR 138/78, GRUR 1981, 286, 288 = WRP 1981, 265 ± Goldene Karte I; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprche, 7. Aufl., Kap. 38 Rdn. 18 f.; Groûkomm.UWG/Khler, vor § 13 Rdn. B 422; Baumbach/Hefermehl, Wettb e - werbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG Rdn. 405). Die Klgerin hat nicht vorgetragen, weshalb im Streitfall ein solcher Anspruch ausnahmsweise bestehen soll. Beso n - dere Umstnde, die die Annahme rechtfertigen knnten, daû die Umsatzentwic k - lung bei der Beklagten zugleich wichtige Anhaltspunkte dafr liefern knnte, we l - cher Schaden der Klgerin durch das beanstandete Verhalten entstanden ist, sind nicht ersichtlich. Solche Umstnde knnten etwa darin liegen, daû die Klgerin die einzige ernstzunehmende Wettbewerberin wre und es sich in der Verga n - genheit gezeigt htte, daû Umsatzsteigerungen des einen immer zu Lasten des anderen gingen. Eine solche Konstellation ist im Streitfall aber weder festgestellt noch vorgetragen. Die zwischen den am westlichen Mnchner Stadtrand geleg e - nen Geschftslokalen der Parteien bestehende rumliche Nhe gengt fr die Annahme eines derart engen Zusammenhangs zwischen mglichen Umsatzerh - hungen auf der einen und Umsatzeinbuûen auf der anderen Seite nicht. - 6 - Danach ist das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und im Umfang der A n - nahme der Revision aufzuheben. Die Klage ist insoweit abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Erdmann Starck Bornkamm Bscher Schaffert
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