BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILII ZR 153/02Verkündet am: 30. Juni 2003VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB § 54Zur Anwendbarkeit von § 54 Satz 2 BGB auf Verträge zwischen einem nichtrechtsfähigen Verein und einem seiner Mitglieder.BGH, Urteil vom 30. Juni 2003 - II ZR 153/02 -OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 30. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und dieRichter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und Dr. Graffür Recht erkannt:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 24. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadtvom 22. März 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung von Verfahrenskostenaus einem verlorenen Verwaltungsgerichtsprozeß in Anspruch.Die Parteien waren Mitglieder des nicht rechtsfähigen Vereins "Klage-gemeinschaft gegen die H. S." (im folgenden: Verein).Im Jahre 1990 plante der Landkreis A., die Hausmülldeponie inS. zu erweitern. Hiergegen wandten sich u.a. Bürger der in unmittelba-rer Nähe der vorgesehenen Erweiterungsfläche gelegenen Waldsiedlung. DerKläger, der in der Waldsiedlung ein Hotel betreibt, erhob gegen die Erweiterungder Mülldeponie Klage vor dem Verwaltungsgericht in W.. Im Verlaufedes verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde u.a. vom Kläger der Verein ge-gründet. Der Verein hatte ca. 30 Mitglieder. Vereinszweck war nach § 3 der - 3 -Satzung die Interessenwahrung der Bewohner der Waldsiedlung gegenüberdem Betrieb und Ausbau der Hausmülldeponie und als "wesentliche Aufgabedie Finanzierung von Rechtsstreitverfahren und im besonderen die Unterstüt-zung des bereits klagenden M. St." (= Kläger).Am 28. Juli 1994 wurde zwischen dem Kläger und dem Verein, vertretendurch den Beklagten als stellvertretenden Vereinsvorsitzenden, eine "Vereinba-rung" getroffen, in der u.a. in Ziff. 1 geregelt ist:"Die Klagegemeinschaft unterstützt Herrn St. bei seinemrechtlichen Vorgehen gegen die Erweiterung der Hausmüllde-ponie S. des Landkreises A. ideell undmateriell. Die materielle Unterstützung betrifft insbesondere diein den Verfahren gegenüber den Verwaltungsbehörden und Ge-richten anfallenden Gebühren und Kosten sowie die notwendi-gen Auslagen (Anwaltsgebühren, Honorare für Gutachten etc.)...."Die vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht in W. erhobene Kla-ge wurde schließlich vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München,nachdem der Kläger zunächst im Oktober 1995 einen Vergleich wegen fehlen-der Zustimmung des Vereins widerrufen hatte, rechtskräftig abgewiesen. DerVerein hatte bis zu seiner Auflösung im Jahre 1995 die im Zusammenhang mitder verwaltungsgerichtlichen Streitigkeit beim Kläger angefallenen gerichtlichenund außergerichtlichen Kosten in Höhe von ca. 95.000,00 DM übernommen.Weitere im Jahre 1999 vom Kläger im Zusammenhang mit dem verwaltungsge-richtlichen Verfahren ausgeglichene Kosten in Höhe von insgesamt - 4 -39.409,87 DM wurden dem Kläger vom Verein nicht ersetzt. Diesen Betragverlangt der Kläger nunmehr vom Beklagten.Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgege-ben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenenRevision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet.1. Eine persönliche Haftung des Beklagten als Vereinsmitglied nach § 54Satz 1 BGB für Verbindlichkeiten des Vereins scheidet aus. Bei der Klagege-meinschaft handelt es sich nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellun-gen des Berufungsgerichts um einen nicht rechtsfähigen, nicht wirtschaftlichenIdealverein. Der Verein ist weder im Vereinsregister eingetragen noch nimmt ernach seinem Hauptzweck wie ein Unternehmen am Wirtschafts- und Rechts-verkehr teil. Die lediglich vereinsinterne finanzielle Unterstützung des Klägersreicht für die Annahme eines wirtschaftlichen Vereins nicht aus (vgl. allg. zurAbgrenzung BGH, Urt. v. 29. September 1982 - I ZR 88/80, BGHZ 85, 84;BayObLG, NZG 1998, 606; Staudinger/Weick, BGB 13. Aufl. § 21 Rdn. 5m.w.N.). Nach der Rechtsprechung und nach ganz h.M. im Schrifttum haftendie Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Idealvereins nicht persönlich für dieVerbindlichkeiten des Vereins (BGHZ 50, 326, 329; OLG Schleswig,NVwZ-RR 1996, 103; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl. § 25 Abs. 3 Satz 2m.w.N.; Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl. 2000, § 54 Rdn. 24). - 5 -2. Eine Haftung des Beklagten als Handelnder nach § 54 Satz 2 BGBbesteht ebenfalls nicht.a) Nach § 54 Satz 2 BGB haften aus Rechtsgeschäften, die im Nameneines nicht rechtsfähigen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wer-den, die Handelnden persönlich. Diese Haftung besteht unabhängig davon, obdie Handelnden Vorstandsmitglieder oder ob sie überhaupt Vereinsmitgliedersind, und auch unabhängig davon, ob sie zur Vertretung des Vereins berechtigtgewesen sind (vgl. BGH, Urt. v. 21. Mai 1957 - VIII ZR 202/56, NJW 1957,1186). Die Regelung des § 54 Satz 2 BGB soll dem Geschäftspartner einesnicht eingetragenen Vereins außer dem Vereinsvermögen, dessen Aufbringungund Erhaltung gesetzlich nicht gesichert ist, das Privatvermögen des Handeln-den als Haftungsmasse zugänglich machen (Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl.§ 54 Rdn. 26 unter Hinweis auf Protokolle, Mugdan I, S. 641) und einen Aus-gleich für den Ausfall der Registerpublizität verschaffen (vgl. MünchKomm.BGB/Reuter, 4. Aufl. 2001, § 54 Rdn. 5; zusammenfassend Schöpflin, Der nichtrechtsfähige Verein, S. 468 ff. m.w.N.).b) Es kann dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht annimmt - eineHandelndenhaftung des Beklagten schon daran scheitert, daß er mit der Ver-einbarung vom 28. Juli 1994 keine neue eigenständige Verpflichtung des Ver-eins begründet und damit kein Rechtsgeschäft im Sinne von § 54 Satz 2 BGBgeschlossen hat. Denn jedenfalls ist der Kläger nicht Dritter im Sinne dieserBestimmung.c) Ebensowenig bedarf es einer grundsätzlichen Entscheidung, ob einVereinsmitglied überhaupt Dritter im Sinne von § 54 Satz 2 BGB sein kann(ablehnend u.a. MünchKomm.BGB/Reuter, 3. Aufl. § 54 Rdn. 59; Kertess, Die - 6 -Haftung des für einen nicht rechtsfähigen Verein Handelnden, Diss. 1982,S. 139 f. m.w.N.; a.A. insbesondere Erman/Westermann, BGB 10. Aufl. § 54Rdn. 16). Denn jedenfalls könnte ein Vereinsmitglied den Schutz dieser Be-stimmung allenfalls dann in Anspruch nehmen, wenn es das Rechtsgeschäft mitdem Verein als echtes Drittgeschäft, d.h. ohne unmittelbaren Bezug zu seinermitgliedschaftsrechtlichen Beziehung zu dem Verein und Stellung in demsel-ben, abschließt (in diesem Sinne auch etwa Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl.§ 54 Rdn. 27; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 8. Aufl.Rdn. 2516; Bamberger/Roth/Schwarz, BGB Bd. I § 54 Rdn. 24; Schöpflin aaO,S. 485). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zweck des Vereins war nach sei-ner Satzung u.a. ausdrücklich die finanzielle Unterstützung des Klägers, d.h.seines (Gründungs-) Mitglieds bei den von diesem gegen die Erweiterung derMülldeponie geführten Rechtsstreitigkeiten. Die mit dem Kläger getroffene Ver-einbarung vom 28. Juli 1994 betraf damit nicht etwa ein nur mittelbar dem Ver-einszweck dienendes Hilfsgeschäft; sie zielte vielmehr unmittelbar auf die Um-setzung und Konkretisierung des Vereinszwecks. Dieser enge Zusammenhangzwischen der dem Kläger geltenden Förderaufgabe des Vereins und der mit-gliedschaftlichen Rechtsstellung des Klägers schließt es unter den gegebenenUmständen aus, die Vereinbarung vom 28. Juli 1994 mit einem beliebigen - 7 -Rechtsgeschäft gleichzusetzen, das der Verein im Grundsatz auch mit jedemaußenstehenden Dritten hätte schließen können.RöhrichtKurzwellyKraemerMünkeGraf
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