BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 153/04 Verk374ndet am: 28. Juni 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Telefonaktion UWG 247247 3, 4 Nr. 11, 247247 5, 8 Abs. 2; StBerG 247 4 Nr. 11, 247 18 a) Es ist regelm344337ig davon auszugehen, dass die Bagatellgrenze des 247 3 UWG 374berschritten ist, wenn die durch unrichtige Angaben hervorgerufene Fehlvorstellung des Verkehrs geeignet ist, das Marktverhalten der Gegen-seite zu beeinflussen. b) 247 18 StBerG, der eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat, begr374ndet kein generelles Gebot, bei Werbema337nah-men die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" zu f374hren oder den vollen Vereinsnamen anzugeben. BGH, Urt. v. 28. Juni 2007 - I ZR 153/04 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 26. August 2004 unter Zu-r374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen insoweit aufgehoben, als die Klage mit dem Antrag zu 1 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien sind bundesweit t344tige Lohnsteuerhilfevereine. 1 In der Ausgabe der Zeitung "W. " vom 29. Januar 2003 er- schien in der Rubrik "Ratgeber Geld" der nachstehend wiedergegebene Zei-tungsartikel mit der Ank374ndigung einer Telefonaktion, bei der drei Mitarbeiter des Beklagten als Ansprechpartner zur Verf374gung stehen und Leser Antworten auf steuerliche Fragen erhalten sollten: 2 - 4 - Der Kl344ger hat in dem Artikel einen Versto337 des Beklagten gegen das Steuerberatungsgesetz gesehen und diesen als wettbewerbswidrig beanstan-det. Er hat geltend gemacht, der Beklagte habe den Zeitungsartikel, bei dem es sich nicht um eine redaktionelle Berichterstattung, sondern um Werbung ge-handelt habe, veranlasst. In dem Artikel werde der unrichtige Eindruck hervor-gerufen, jedermann k366nne von dem Beklagten beraten werden. Dem Beklagten sei es aber nur gestattet, seine Mitglieder zu beraten. Es fehle ein Hinweis auf die nur eingeschr344nkte Beratungsbefugnis des Beklagten nach dem Steuerbe-ratergesetz. Bei der Nennung des Vereinsnamens sei au337erdem der Zusatz "Lohnsteuerhilfeverein" erforderlich. 3 4 Der Kl344ger hat beantragt, dem Beklagten zu untersagen, 1. im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbean-zeigen in Printmedien mit einer Telefonaktion zur Einkommensteuer-erkl344rung zu werben, ohne dabei darauf hinzuweisen, dass die Bera-tung durch einen Lohnsteuerhilfeverein nur im Rahmen einer Mitglied-schaft erfolgen darf, sowie dass die Hilfeleistung in Steuersachen nur dann erfolgen darf, wenn die Eink374nfte die eingeschr344nkte Beratungs-befugnis der Lohnsteuerhilfevereine nach 247 4 Nr. 11 StBerG nicht 374berschreiten; 2. im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbean-zeigen in Printmedien mit dem Vereinsnamen "Lohnsteuerhilfe B. e.V." zu werben, ohne den erforderlichen Namenszusatz "Lohnsteuer-hilfeverein" hinzuzusetzen. Der Beklagte hat sich darauf berufen, der Text des Zeitungsartikels sei von einer Redakteurin der "W. " verfasst worden. Die Telefonaktion sei zwischen der Presseagentur M. und der Zeitung abge- sprochen gewesen. Diese Presseagentur vermittele dem Beklagten nur Kontak-te zu Zeitungen, ohne beauftragt zu sein, Erkl344rungen an die Presse zu geben. 5 - 5 - Dem Verkehr sei die nur eingeschr344nkte Beratungsbefugnis eines Lohnsteuer-hilfevereins bekannt, weshalb ein ausdr374cklicher Hinweis in dem Artikel nicht erforderlich gewesen sei. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgem344337 verurteilt. 6 Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage ab-gewiesen. 7 Mit seiner (vom Senat zugelassenen) Revision begehrt der Kl344ger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegr374ndet angesehen. Dazu hat es ausgef374hrt: 9 Der Zul344ssigkeit der Klage stehe nicht das zwischen den Parteien er-gangene rechtskr344ftige Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 31. Januar 2001 entgegen. Dieses Urteil betreffe keine im Kern gleiche Verletzungshand-lung. 10 Dem Kl344ger stehe jedoch der begehrte Unterlassungsanspruch nicht zu. Der in Rede stehende Zeitungsartikel sei nicht geeignet, den Wettbewerb i.S. von 247 3 UWG nicht nur unerheblich zu beeintr344chtigen. Bei dem Zeitungsartikel 11 - 6 - handele es sich um Werbung, die dem Beklagten zuzurechnen sei. Die dort wiedergegebenen Namen und Fotos k366nnten nur unmittelbar oder mittelbar 374ber die eingeschaltete Presseagentur vom Beklagten stammen. Der fehlende Hinweis darauf, dass Beratungsleistungen nur im Rahmen einer Mitgliedschaft erbracht werden d374rften, stelle jedoch eine nur unerhebliche Beeintr344chtigung des Wettbewerbs i.S. von 247 3 UWG dar. Entsprechendes gelte f374r den fehlen-den Hinweis auf die nur eingeschr344nkte Beratungsbefugnis des Beklagten. Auch hier sei davon auszugehen, dass die Anrufer, soweit sie weitergehende Fragen h344tten, in dem Telefonat 374ber die nur beschr344nkte Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins aufgekl344rt w374rden. Der fehlende Zusatz "Lohnsteuerhilfeverein" bei der Angabe der Be-zeichnung des Beklagten sei ebenfalls keine erhebliche Wettbewerbsbeein-tr344chtigung. Der Angabe "Lohnsteuerhilfe B. e.V." im Zeitungsartikel sei ohne Weiteres zu entnehmen, dass es sich um einen Lohnsteuerhilfeverein handele. 12 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg. Sie f374hren unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechts-mittels hinsichtlich des Klageantrags zu 1 zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 13 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch die Klage mit dem Antrag zu 1 in vollem Umfang zul344ssig ist. Dem Unterlas-sungsantrag zu 1 steht nicht der Einwand der Rechtskraft im Hinblick auf das zwischen den Parteien ergangene Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 31. Januar 2001 - - entgegen. 14 - 7 - Der Umfang der materiellen Rechtskraft ist beschr344nkt auf den Streitge-genstand, 374ber den im Erstprozess entschieden worden ist (BGHZ 85, 367, 374; 93, 287, 288 f.; BGH, Urt. v. 26.6.2003 - I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059). Der Streitgegenstand bestimmt sich auch bei der Unterlassungsklage nach dem Antrag und dem zu seiner Begr374ndung vorgetragenen Lebenssach-verhalt. Von einem einheitlichen Lebenssachverhalt ist ungeachtet weiterer Er-l344uterungen, Berichtigungen und neuen Tatsachenvortrags auszugehen, wenn der Kern des in der Klage angef374hrten Sachverhalts unver344ndert bleibt (BGHZ 166, 253 Tz. 26 - Markenparf374mverk344ufe; BGH, Beschl. v. 11.10.2006 - KZR 45/05, GRUR 2007, 172 Tz. 10 = WRP 2007, 81 - Lesezirkel II; Urt. v. 7.12.2006 - I ZR 166/03, GRUR 2007, 605 Tz. 25 = WRP 2007, 772 - Umsatzzuwachs). 15 Nach diesen Ma337st344ben liegt dem vorliegenden Rechtsstreit und dem Verfahren vor dem Landgericht N374rnberg-F374rth nicht derselbe Streitgegenstand zugrunde. Das Verfahren vor dem Landgericht N374rnberg-F374rth war auf ein Ver-bot gerichtet, Zeitungsanzeigen zu schalten, in denen nicht darauf hingewiesen wird, dass der Beklagte seine Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten aus-schlie337lich im Rahmen einer Mitgliedschaft erbringen darf. Davon unterscheidet sich der Streitfall, in dem der Unterlassungsantrag gegen Werbeanzeigen mit einer Telefonaktion zur Einkommensteuererkl344rung gerichtet ist. Im Hinblick auf den Unterschied zwischen der Schaltung einer Zeitungsanzeige und der werbli-chen Ank374ndigung einer Telefonaktion ist die in Rede stehende Verletzungs-handlung nicht mit derjenigen gleichartig, die dem im Vorprozess rechtskr344ftig ausgesprochenen Verbot zugrunde liegt. 16 2. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch, der auf Wieder-holungsgefahr gest374tzt ist, setzt voraus, dass auf der Grundlage der Rechtslage 17 - 8 - nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 ein solcher Anspruch begr374ndet ist. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es ande-renfalls an einer Wiederholungsgefahr fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk). 3. Das Berufungsgericht hat den mit dem Klageantrag zu 1 verfolgten Unterlassungsanspruch nach 247 8 Abs. 1 UWG, den der Kl344ger auf eine irref374h-rende Werbung nach 247 3 UWG a.F., 247247 3, 5 UWG gest374tzt hat, verneint. Das h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 18 a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Be-klagte f374r den vom Kl344ger mit dem Unterlassungsantrag zu 1 als wettbewerbs-widrig beanstandeten Inhalt des Zeitungsartikels (kein Hinweis auf die f374r eine Beratung erforderliche Mitgliedschaft und auf eine eingeschr344nkte Beratungsbe-fugnis) einzustehen hat. Nach den von der Revision insoweit nicht angegriffe-nen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die f374r die Beteili-gung seiner Mitarbeiter notwendigen Informationen entweder selbst oder unter Einschaltung einer Presseagentur an die Zeitung weitergegeben. 19 aa) Falls der Beklagte die Namen und Fotos der Mitarbeiter an die Zei-tung weitergegeben hat, ist er als Verletzer f374r eine etwaige in der Ank374ndigung der Telefonaktion liegende unlautere Wettbewerbshandlung i.S. von 247 2 Abs. 1 Nr. 1, 247 3 UWG verantwortlich. 20 Die Mitwirkung des Beklagten an der Ank374ndigung der Telefonaktion in dem Zeitungsartikel war eine Wettbewerbshandlung (247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Sie war darauf gerichtet, die Erbringung der Dienstleistungen dadurch zu f366r- 21 - 9 - dern, dass der Beklagte und seine T344tigkeit in der 326ffentlichkeit bekannt ge-macht wurden. Aufgrund seiner Mitwirkung an der Ank374ndigung der Telefonak-tion durch die "W. " traf den Beklagten aus vorangegangenem ge- f344hrdenden Verhalten eine Pflicht, ein durch seine Beteiligung gef366rdertes un-lauteres Werbeverhalten zu verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 67/98, GRUR 2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 - Neu in Bielefeld I). Abweichendes er-gibt sich auch nicht daraus, dass die Telefonaktion in einem redaktionellen Bei-trag der "W. " angek374ndigt war, dessen Inhalt der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG unterlag. Dass die Zeitung f374r ihre Berichterstattung den Grundrechtsschutz der Pressefreiheit f374r sich in Anspruch nehmen kann, ent-hebt den Beklagten nicht von der Verantwortung f374r sein eigenes wettbewerbs-widriges Verhalten. bb) Geht die Beteiligung des Beklagten an der Telefonaktion auf die T344-tigkeit der von ihm eingeschalteten Presseagentur zur374ck, haftet er f374r einen etwaigen Wettbewerbsversto337 gem344337 247 13 Abs. 4 UWG a.F., 247 8 Abs. 2 UWG. Nach der Vorschrift des 247 8 Abs. 2 UWG, die inhaltlich der Bestimmung des 247 13 Abs. 4 UWG a.F. entspricht, werden dem Inhaber des Unternehmens Zu-widerhandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation seines Unternehmens die Ver-antwortung f374r das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen soll. Der Unter-nehmensinhaber, dem die Wettbewerbshandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten zugute kommen, soll sich bei einer wettbewerbsrechtlichen Haf-tung nicht hinter den von ihm abh344ngigen Dritten verstecken k366nnen (BGH, Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003, 642 - Verwer-tung von Kundenlisten). 22 - 10 - Die von dem Beklagten eingeschaltete Presseagentur M. ist Beauf- tragte i.S. von 247 13 Abs. 4 UWG a.F., 247 8 Abs. 2 UWG (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 134/90, GRUR 1991, 772, 774 - Anzeigenrubrik I; BGHZ 124, 230, 237 - Warnhinweis I). Der Umstand, dass der Beklagte die Agentur nach seinen Angaben nur mit der Vermittlung von Pressekontakten und nicht der Weitergabe von Pressenotizen betraut haben will, entlastet ihn nicht. Dadurch wird der f374r die Anwendung des 247 8 Abs. 2 UWG erforderliche innere Zusam-menhang zwischen dem Verhalten der Presseagentur und dem Unternehmen des Beklagten nicht aufgehoben (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.1995 - I ZR 133/93, GRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer; K366hler in Hefermehl/K366hler/ Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., 247 8 UWG Rdn. 2.47; Fezer/B374scher, UWG, 247 8 Rdn. 179). 23 b) Das Berufungsgericht hat angenommen, der fehlende Hinweis darauf, dass Beratungsleistungen nur im Rahmen einer Mitgliedschaft erbracht w374rden und eine eingeschr344nkte Beratungsbefugnis bestehe, sei keine wesentliche Be-eintr344chtigung des Wettbewerbs. Es sei davon auszugehen, dass Verbraucher im Rahmen der Telefonaktion nur eine pauschale Beratung erhielten und an-schlie337end entweder eine Mitgliedschaft anstrebten oder sich an einen Steuer-berater wendeten. Dagegen w374rden interessierte Verbraucher durch den Zei-tungsartikel nicht veranlasst, eine Gesch344ftsstelle des Beklagten aufzusuchen. Von einer erheblichen Beeintr344chtigung des Wettbewerbs k366nne auch wegen des fehlenden Hinweises auf die nur eingeschr344nkte Beratungsbefugnis des Beklagten nicht ausgegangen werden. Es sei anzunehmen, dass Anrufer 374ber eine etwa fehlende Beratungsbefugnis informiert und 374ber den Irrtum bereits in dem Telefonat aufgekl344rt w374rden, ohne eine Gesch344ftsstelle des Beklagten aufzusuchen. Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten revisionsrecht-licher Nachpr374fung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen 24 - 11 - 374berspannt, die an eine nicht nur unerhebliche Beeintr344chtigung i.S. von 247 3 UWG zu stellen sind. aa) Nach der Begr374ndung zum Regierungsentwurf soll mit dem in 247 3 UWG vorgesehenen Erfordernis einer nicht nur unerheblichen Beeintr344chtigung des Wettbewerbs zum Ausdruck kommen, dass die Wettbewerbsma337nahme von einem gewissen Gewicht f374r das Wettbewerbsgeschehen und die Interes-sen des gesch374tzten Personenkreises sein muss. Dadurch soll die Verfolgung von Bagatellf344llen ausgeschlossen werden, weshalb die Schwelle nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht zu hoch anzusetzen ist (vgl. Begr374ndung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 17). Die Frage, ob es sich um einen Bagatellversto337 handelt oder die Grenze 374berschritten ist, ist unter um-fassender Ber374cksichtigung der Umst344nde des Einzelfalls, namentlich der Art und Schwere des Versto337es, anhand der Zielsetzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen (vgl. zu 247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, GRUR 2001, 258, 259 = WRP 2001, 146 - Immobilienpreisangaben). 25 bb) Vorliegend steht eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot irref374h-render Werbung nach 247247 3, 5 UWG in Rede. Unrichtige Angaben versto337en nur dann gegen das Irref374hrungsverbot nach 247 3 UWG a.F., 247247 3, 5 UWG, wenn sie geeignet sind, das Marktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen (BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 - Kloster-brauerei; Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 33/04, GRUR 2007, 247 Tz. 33 = WRP 2007, 303 - Regenwaldprojekt I). Ist die durch die unrichtigen Angaben hervorgerufe-ne Fehlvorstellung des Verkehrs wettbewerbsrechtlich relevant, ist regelm344337ig auch davon auszugehen, dass die Bagatellgrenze 374berschritten ist (vgl. Born-kamm in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 5 UWG Rdn. 2.11 und 2.169). 26 - 12 - Nicht anders verh344lt es sich im Streitfall. Verst366337t der Zeitungsartikel wegen irref374hrender Angaben gegen 247 5 UWG, weil die fraglichen Hinweise unterblie-ben sind, ist der Versto337 nach Art und Schwere auch nicht mehr unerheblich. c) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte gegen das Irref374hrungsverbot nach 247 3 UWG a.F., 247247 3, 5 UWG ver-sto337en hat, weil der Zeitungsartikel keinen Hinweis darauf enthielt, dass Nicht-mitglieder bei der Telefonaktion nicht beraten wurden und nur eine einge-schr344nkte Beratungsbefugnis bestand. 27 Der Kl344ger hat vorgetragen, der Verkehr verstehe die Angaben in dem Zeitungsartikel dahin, dass auch Personen, die an der Telefonaktion teiln344hmen und nicht Mitglieder bei dem Beklagten seien, beraten werden k366nnten und dass keine nur auf bestimmte Einkunftsarten beschr344nkte Beratungsbefugnis bestehe. 28 Das Berufungsgericht wird insoweit zu pr374fen haben, wie der Verkehr die Angaben in dem Zeitungsartikel auffasst. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Verkehr die Angaben in dem vom Kl344ger vorge-tragenen Sinn versteht, sind sie irref374hrend. Nach der Vorschrift des 247 4 Nr. 11 StBerG sind Lohnsteuerhilfevereine zur gesch344ftsm344337igen Hilfeleistung in Steuersachen nur gegen374ber ihren Mitgliedern und auch nur in den Grenzen des 247 4 Nr. 11 lit. a bis c StBerG befugt. 29 Die f374r ein Verbot gem344337 247 3 UWG a.F., 247247 3, 5 UWG erforderliche wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irref374hrung (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 17.6.1999 - I ZR 149/97, GRUR 2000, 239, 241 = WRP 2000, 92 - Last-Minute-Reise; BGH GRUR 2003, 628, 630 - Klosterbrauerei) kann nicht mit dem Hin- 30 - 13 - weis darauf verneint werden, Teilnehmer an der Telefonaktion w374rden in dem Telefonanruf 374ber die nur beschr344nkte Beratungsbefugnis des Beklagten auf-gekl344rt. Unrichtige Angaben sind wettbewerbsrechtlich relevant, wenn sie geeig-net sind, das Marktverhalten der Gegenseite, hier also der Verbraucher, zu be-einflussen. Diese werden, soweit Beratungsbedarf besteht, durch den Zei-tungsartikel veranlasst, an der Telefonaktion teilzunehmen. Dadurch kommt es zu einer ersten Kontaktaufnahme mit dem Beklagten, die dieser f374r eine Mit-gliederwerbung nutzen kann und die durch eine sp344tere Richtigstellung etwai-ger unzutreffender Angaben nicht wieder r374ckg344ngig gemacht wird. 31 4. Die Revision hat dagegen keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wen-det, dass das Berufungsgericht den Klageantrag zu 2 abgewiesen hat. Dem Kl344ger steht ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Vereinsna-mens des Beklagten in der Werbung ohne den Namenszusatz "Lohnsteuerhil-feverein" nach 247 1 UWG a.F., 247 8 Abs. 1, 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 18 StBerG nicht zu. 32 a) Nach 247 4 Nr. 11 UWG handelt allerdings unlauter i.S. des 247 3 UWG, wer einer gesetzlichen Bestimmung zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den Vor-schriften, die im Interesse der Verbraucher das Marktverhalten von Unterneh-men bestimmen, geh366rt 247 18 StBerG. Die Bestimmung verpflichtet Lohnsteuer-hilfevereine, die entsprechende Bezeichnung im Vereinsnamen zu f374hren. Die Vorschrift regelt die Au337endarstellung des Vereins und dient dem Schutz der 326ffentlichkeit vor einer Irref374hrung. Sie hat eine auf die Lauterkeit des Wettbe-werbs bezogene Schutzfunktion. 33 - 14 - F374r den Zeitraum vor Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 folgt der Unterlassungsanspruch im Falle eines Versto337es gegen 247 18 StBerG aus 247 1 UWG a.F. 34 b) Im Streitfall liegt ein Versto337 gegen 247 18 StBerG wegen der fehlenden F374hrung der Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" in dem Zeitungsartikel in der "W. " jedoch nicht vor. Die Bestimmung sieht eine Verpflichtung zur F374hrung der Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" im Vereinsnamen vor. Sie begr374ndet aber kein allgemeines Gebot, bei Werbema337nahmen stets die Be-zeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" zu f374hren oder den vollen Vereinsnamen anzugeben (a.A. Nest in Bonner Handbuch der Steuerberatung, 247 18 StBerG Rdn. B 3; Gehre/v. Borstel, Steuerberatungsgesetz, 5. Aufl., 247 18 Rdn. 2; Charlier/Peter, Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl., 247 18 Rdn. 1). Der Beklagte konnte deshalb ohne Versto337 gegen 247 18 StBerG in dem Zeitungsartikel unter der Bezeichnung "Lohnsteuerhilfe B. e.V." auftreten. Die Grenze zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten ist erst 374berschritten, wenn die Bezeichnung, unter der der Beklagte werbend auftritt, gegen das Irref374hrungsverbot nach 35 - 15 - 247247 3, 5 UWG verst366337t. Hierf374r ist bei der Bezeichnung "Lohnsteuerhilfe B. e.V.", in der sich die Begriffe "Lohnsteuerhilfe" und "e.V." finden, vom Kl344ger nichts geltend gemacht und auch sonst nichts ersichtlich. Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 21.08.2003 - 17 HKO 7047/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 26.08.2004 - 6 U 4775/03 -
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