BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 153/05 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt-gart vom 4. August 2005 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssa-che weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-ne Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten, als grunds344tzlich bezeichneten Rechtsfragen kommt es nicht an. Die Kl344gerin hat mit ihrer Klage die Feststellung begehrt, dass der Beklagten kein Unterlassungsanspruch zustehe, wie er aus der geforderten Unterlassungserkl344rung hervorgehe. Das Landgericht hat entschieden, die streitgegenst344ndliche Werbung sei auch nicht deshalb irref374hrend, weil ein Hinweis darauf gefehlt habe, dass das beworbene Ger344t ein Auslaufmodell sei. Gegen diese Ent-scheidung hat sich die Beklagte mit ihrer Berufung gewandt. Die Kl344gerin hat zwar im Berufungsverfahren schrifts344tzlich eine enge-re Auslegung des Streitgegenstands vertreten, ungeachtet dessen aber mit ihrem Antrag, die Berufung zur374ckzuweisen, die weiter-gehende Entscheidung des Landgerichts uneingeschr344nkt vertei-digt. Das Berufungsgericht hat dementsprechend zu Recht auch dar374ber entschieden, ob der Beklagten ein Unterlassungsan-spruch wegen irref374hrender Werbung gegen die Kl344gerin zuge- - 3 - standen habe, weil diese f374r den Videorekorder geworben habe, ohne darauf hinzuweisen, dass dieser ein Auslaufmodell sei. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000 200 Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 18.02.2005 - 22 O 64/04 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.08.2005 - 2 U 49/05 -
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