BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 153/05 vom 26. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart einstimmig beschlossen: I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat be-absichtigt, die Revision der Beklagten zu 3 gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 28. April 2005 durch Beschluss gem344337 247 552 a ZPO zur374ck-zuweisen. II. Die Beschwerden der Beklagten zu 1 und 2 gegen die - sie betreffende - Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeich-neten Urteil werden zur374ckgewiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Senats vorbehalten. IV. Der Streitwert wird auf 288.013,54 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Revision der Beklagten zu 3: 1 Die Revision der Beklagten zu 3 hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Voraussetzungen f374r deren Zulassung liegen nicht vor (247 552 a ZPO). 2 - 3 - Das Berufungsgericht hat der gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Klage aus 247247 826, 31 BGB jedenfalls im Endergebnis mit Recht stattgegeben, ohne dass ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund i.S. des 247 543 ZPO vorge-legen h344tte. 3 4 1. Bei der Annahme einer Schadensersatzhaftung des Beklagten zu 1 als ehemaligem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu 3 aus 247 826 BGB wegen sittenwidriger vors344tzlicher Sch344digung, f374r die die Beklagte zu 3 nach 247 31 BGB einzustehen hat, hat das Berufungsgericht den erforderlichen Kausalzu-sammenhang zwischen den vors344tzlich falschen kapitalmarktrechtlichen Mittei-lungen des Beklagten zu 1 374ber die gr366337tenteils frei erfundenen Umsatzzahlen des Unternehmens und dem individuellen Willensentschluss des Kl344gers hin-sichtlich des Erwerbs von Aktien der Beklagten zu 3 am 25. April 2001 auf der Grundlage der einschl344gigen Senatsrechtsprechung (BGHZ 160, 134, 144 f. - Infomatec; Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270 - EMTV) letztlich ohne revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehler bejaht. Danach kom-men - wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - dem vermeintlich gesch344digten Kl344ger regelm344337ig nicht die Grunds344tze des An-scheinsbeweises zugute, weil der Kaufentschluss Folge einer individuellen Wil-lensentscheidung ist und sich damit einer typisierenden Betrachtung entzieht (BGHZ 160, 134, 144 ff.). a) Auf eine Anlagestimmung hat das Berufungsgericht mit Recht nicht abgestellt. Soweit es allerdings wegen der vielf344ltigen, extrem unseri366sen Kapi-talmarktinformationen des Beklagten zu 1 es offenbar nicht f374r erforderlich gehalten hat, deren konkrete Kausalit344t f374r den Willensentschluss des Kl344gers festzustellen, weil in einem solchen krassen Fall kein Zweifel daran bestehen k366nne, dass die Kursentwicklung der Aktien und damit auch die Kaufentschei- 5 - 4 - dung des Kl344gers anders ausgefallen w344ren, wenn die vom Beklagten zu 1 ver-anlasste generelle Au337endarstellung der Beklagten zu 3 unterblieben w344re, ist die Argumentation nicht tragf344hig. Sie liefe letztlich darauf hinaus, im Rahmen des 247 826 BGB auf den nach der Rechtsprechung des Senats erforderlichen Nachweis des konkreten Kausalzusammenhanges zwischen T344uschung und der Willensentscheidung des Anlegers zu verzichten und stattdessen - in An-lehnung an die sogenannte "fraud-on-the-market-theory223 des US-amerikani-schen Kapitalmarktrechts - an das entt344uschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrit344t der Marktpreisbildung anzukn374pfen. Diesem Denkansatz, der zu einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offenen Haftungstatbestandes der vor-s344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung auf diesem Gebiet f374hren w374rde, ist der Senat in seiner bisherigen kapitalmarktrechtlichen Rechtsprechung zu den feh-lerhaften Ad-hoc-Mitteilungen in Bezug auf die haftungsbegr374ndende Kausalit344t (vgl. BGHZ 160, 134 - Infomatec; Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 aaO S. 1270 - EMTV) nicht gefolgt; hieran h344lt er fest. b) Gleichwohl erweist sich die angefochtene Entscheidung aufgrund der zus344tzlichen Begr374ndung des Berufungsgerichts zur Kausalit344t im Ergebnis als richtig. Danach erfuhr der Kl344ger - wie der Beklagte zu 1 in 334bereinstimmung mit dem bisherigen Kl344gervortrag in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Be-rufungsgericht vorgetragen hat und was im 334brigen ohnehin unstreitig ist - von den in der Zeit vom 16. bis 19. April 2001 verst344rkt von Analysten ver366ffentlich-ten Verdachtsmomenten gegen die Richtigkeit der vom Beklagten zu 1 f374r die Beklagte zu 3 366ffentlich gemachten Zahlen. Bei seiner Kaufentscheidung ver-traute er gleichwohl auf die Richtigkeit der 304u337erungen des Beklagten zu 1 in einer als offener Brief verfassten Erwiderung auf die Manipulationsvorw374rfe in der Ausgabe der sogenannten "Platow-Brief-B366rse" vom 13. April 2001, in der dieser die Verd344chtigungen bestritten und seine - falschen - Erfolgsmeldungen 6 - 5 - nachdr374cklich best344tigt hatte. Den Inhalt seiner am 17. April 2001 ver366ffentlich-ten Stellungnahme zu dem kritischen Bericht des Platow-B366rsenbriefs hat der Beklagte zu 1 - nach dem insoweit nicht substantiiert bestrittenen Vortrag des Kl344gers - sogar nochmals pers366nlich diesem gegen374ber auf dessen telefoni-sche Nachfrage am 25. April 2001, unmittelbar vor dessen Entscheidung zum Kauf der Aktien am selben Tage, best344tigt. Die T344uschung des Beklagten zu 1 374ber die in gravierendem Ma337e falschen Umsatzzahlen hat der Kl344ger nicht erkannt. Auf der Grundlage dieser besonderen Umst344nde in Verbindung mit der weiteren Besonderheit des vorliegenden Falles, dass nahezu 90 % der Um-s344tze und Gewinnangaben vom Beklagten zu 1 frei erfunden waren, kann an der konkreten Urs344chlichkeit der vors344tzlich sittenwidrigen Falschangaben des Beklagten zu 1 in Bezug auf die wirtschaftliche Lage des von ihm gef374hrten Un-ternehmens f374r die individuelle Willensentschlie337ung zum Erwerb der Aktien der Beklagten zu 3 kein Zweifel bestehen. 2. Soweit die Revision hinsichtlich des ersatzf344higen Schadens allein die Erstattungsf344higkeit der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts un-streitig angefallenen Kosten eines Arrestes wegen angeblich fehlenden Rechts-schutzinteresses in Zweifel zieht, greifen diese Bedenken im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts sind zwar in diesem Punkt knapp, jedoch besteht nach dem eigenen Vorbringen der Revision, das sich insoweit mit der Revisionserwiderung und dem Akteninhalt deckt, kein Zweifel daran, dass die unstreitig angefallenen, als Schadensersatz geltend gemachten Kosten des Arrestes nicht ein Strafverfahren, sondern den vorl344ufi-gen Rechtsschutz zu dem vorliegenden Hauptsacherechtsstreit betreffen und dass w344hrend der Dauer der hiesigen Berufungsinstanz sich jenes Arrestver-fahren im prozessualen Stadium des Widerspruchs gegen den Arrestbeschluss vom 29. M344rz 2003 befand. Angesichts dieses Umstandes bestanden gegen 7 - 6 - die Zul344ssigkeit der Geltendmachung jener Kosten im Wege des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs im hiesigen Rechtsstreit schon deshalb keine Bedenken, weil es unter dem Blickwinkel des Rechtsschutzinteresses f374r den Kl344ger nicht zumutbar war, sich auf den - auch angesichts des Wider-spruchs - verfahrensm344337ig noch unsicheren Weg des Kostenfestsetzungsver-fahrens im Arrestprozess verweisen zu lassen (vgl. dazu BGHZ 111, 168, 171). Im 334brigen bestanden im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse ohnehin keine Bedenken dagegen, die Beklagte zu 3, die nicht selbst an dem Arrestverfahren beteiligt war, im Wege des materiellrechtlichen Schadensersatzanspruches nach 247 826 BGB als weiteren (Gesamt-)Schuldner in Anspruch zu nehmen. 3. Gegen374ber sonstigen selbst344ndigen Schadenspositionen hat die Be-klagte zu 3 keine Revisionsr374gen erhoben. 8 4. Zulassungsgr374nde i.S. des 247 543 Abs. 2 ZPO liegen - trotz der Zulas-sungsentscheidung des Berufungsgerichts - nicht vor. Der Senat hat - nach Er-lass des Berufungsurteils - die vom Berufungsgericht allein als problematisch angesehene Frage nach der Auswirkung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes des 247 57 AktG auf eine gesamtschuldnerische Haftung des Unternehmens auf Natu-ralrestitution f374r die von seinem Vorstand durch falsche Kapitalmarktinformatio-nen begangene sittenwidrige vors344tzliche Sch344digung (247247 823, 31 BGB) zwi-schenzeitlich durch Urteil vom 9. Mai 2005 (II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1272 f. - EMTV) dahingehend entschieden, dass in einem derartigen Fall die gesamtschuldnerische Haftung der Aktiengesellschaft auf Naturalrestitution als Form des Schadensausgleichs nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gl344ubigerschutzvorschriften 374ber das Verbot der Einlagenr374ckgew344hr (247 57 AktG) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (247 71 AktG) begrenzt oder gar ausgeschlossen ist. Die hiergegen von der Revision erhobenen kritischen 9 - 7 - 304u337erungen geben dem Senat zu einer 304nderung seiner neuen Rechtspre-chung keine Veranlassung. Demzufolge hat die Sache keine Grundsatzbedeu-tung im engeren Sinne (247 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) mehr. 10 Ebenso scheidet eine Divergenz i.S. des 247 543 Abs. 2 Nr. 2 2. Variante ZPO aus, weil das Berufungsurteil in diesem Punkt im Einklang mit der Senats-rechtsprechung steht. Dass das Berufungsgericht in seiner Zulassungsent-scheidung gemeint hat, sich in einer Divergenz zu dem Urteil eines anderen Senats des Berufungsgerichts vom 16. M344rz 2004 zu befinden, ist schon des-halb unerheblich, weil der Senat in dem jenes Urteil betreffenden Revisionsver-fahren (II ZR 80/04) durch Hinweisbeschluss gem344337 247 552 a ZPO vom 28. November 2005 festgestellt hat, dass die abweichende Begr374ndung jenes Berufungssenats des Oberlandesgerichts M374nchen keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-dert, weil sich das Urteil auf der Grundlage anderweitig getroffener Feststellun-gen im Ergebnis als richtig erweist und es daher auf die unrichtige divergieren-de Ansicht zu 247 57 AktG nicht entscheidungserheblich ankommt; daraufhin wurde in jenem Verfahren vom dortigen Kl344ger die Revision zur374ckgenommen. II. Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten zu 1 und 2: 11 Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten zu 1 und 2 sind unbe-gr374ndet, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit hat auch bez374glich dieser beiden Beklagten weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 12 - 8 - 1. Beide Nichtzulassungsbeschwerden zeigen keine entscheidungser-heblichen Zulassungsgr374nde i.S. des 247 543 Abs. 2 ZPO auf. Soweit es um die im Vordergrund des Streits zwischen den Parteien stehende Frage einer Kau-salit344t der gesetzwidrigen vors344tzlichen Verhaltensweise des Beklagten zu 1 geht, wird auf die diesbez374glichen Ausf374hrungen im Zusammenhang mit der Revision der Beklagten zu 3 verwiesen (siehe oben unter I.). 13 a) Das gilt insbesondere f374r die von der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 unter I.1 seiner Beschwerdebegr374ndung vom 5. Dezember 2005 formulierten Fragen, die zudem jeweils die Kasuistik eines Einzelfalls betreffen und deshalb auch f374r sich gesehen keine Grundsatzentscheidung des Senats - 374ber seine bisherige Rechtsprechung zu den fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen (BGHZ 160, 134 - Infomatec; Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 aaO - EMTV) hinaus - er-fordern. 14 b) Grunds344tzliche entscheidungserhebliche Rechtsfragen wirft der Rechtsstreit auch nicht insoweit auf, als hinsichtlich der Verurteilung der Be-klagten zu 2 als Gehilfin i.S. von 247 830 Abs. 2 BGB teilnahmerechtliche Aspekte betroffen sind. Im 334brigen tragen die revisionsrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Teilnahme der Beklagten zu 2 deren Verurteilung als Gehilfin auch insoweit, als im Rahmen der Kausalit344tserw344-gungen hinsichtlich des Beklagten zu 1 als Hauptt344ter auf die vom Beru-fungsgericht erg344nzend zur Begr374ndung herangezogenen Feststellungen auf Seite 6 unten/7 oben des Berufungsurteils abzustellen ist. 15 2. Hinsichtlich der Schadensposition der Arrestkosten wird auch durch die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 keine 16 - 9 - Grundsatzfrage aufgeworfen, die noch nicht Gegenstand h366chstrichterlicher Rechtsprechung im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse gewesen w344re. 17 3. Entsprechendes gilt f374r die vom Beklagten zu 1 angesprochene Frage des Ersatzes des durch eine alternative Kapitalanlage entgangenen Gewinns (247 252 BGB) im Verh344ltnis zu einer etwaigen gleichzeitigen Geltendmachung von Prozesszinsen (247 291 BGB). 4. Von einer weiteren n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. ZPO abgesehen. 18 Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 14.05.2004 - 20 O 8814/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 28.04.2005 - 23 U 4675/04 -
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