Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 826 Gb, H Bei der Informationsdeliktshaftung f374r fehlerhafte Ad-hoc-Publizit344t gem344337 247 826 BGB kann auch im Fall extrem unseri366ser Kapitalmarktinformation nicht auf den Nachweis der konkreten (haftungsbegr374ndenden) Kausalit344t zwischen der T344uschung und der Willensentscheidung des Anlegers verzichtet werden. Eine Ankn374pfung an das entt344uschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integ-rit344t der Marktpreisbildung - in Anlehnung an die sog. fraud-on-the-market-theory des US-amerikanischen Kapitalmarktrechts - kommt im Rahmen des ohnehin offenen Haftungstatbestandes der vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344di-gung nicht in Betracht. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2006 - II ZR 153/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I
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