BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 153/05 vom 12. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2006 durch den Vor-sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Galke beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 10. Mai 2005 - 18 U 1585/05 - wird zur374ckgewie-sen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra-gen. Gegenstandswert: 81.550,90 200. Gr374nde: 1. Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Rechtssache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (247 543 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls auf der Grundlage anerkannter Rechtss344tze. 1 Ohne Erfolg versucht die Nichtzulassungsbeschwerde, eine allgemeine Bedeutung des Rechtsstreits unter Hinweis auf ungekl344rte Rechtsfragen bei einem im Prozess erkl344rten Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch nach 247 306 ZPO zu begr374nden. Im Streitfall geht es um einen davon zu trennenden 2 - 3 - au337ergerichtlichen Verzicht auf die Klagbarkeit eines Anspruchs. Ungeachtet dessen, dass auch in dieser Beziehung im Einzelnen vieles streitig ist (vgl. hier-zu etwa Wagner, Prozessvertr344ge, 1998, S. 391 ff.), wird dabei - soweit ersicht-lich - nicht in Zweifel gezogen, dass der materiell-rechtliche Anspruch von ei-nem zul344ssigen gewillk374rten Klageverzicht dem Grunde nach - zumindest als Naturalobligation - unber374hrt bleibt (s. Wagner, aaO, S. 392 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. November 1983 - VIII ZR 197/82 - NJW 1984, 669, 670 = ZZP 99, 90, 93 m. Anm. Pr374tting; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1994 - IV ZR 310/93 - NJW-RR 1995, 290, 291 f.; Urteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 108/04, Rn. 21). Das kann im Einzelfall zwar insbesondere mit R374cksicht auf eine Aus-legung der Parteierkl344rungen als Scheingesch344ft (247 117 BGB) oder als nicht ernstlich gemeinte Willenserkl344rung (247 118 BGB) anders liegen. Diese M366glich-keiten hat das Berufungsgericht hier aber gepr374ft und in tatrichterlicher W374rdi-gung dabei eine Nichtigkeit verneint. Der von der Beschwerde bef374rwortete Er-lassvertrag lag auf dieser Grundlage fern, so dass insofern auch eine Verlet-zung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r durch das Berufungsgericht nicht in Betracht kommt. 2. Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich entgegen der in der Beschwerdebegr374ndung - zur H366he der Beschwer - vertre-tenen Rechtsansicht des Beklagten nicht nach 247 9 ZPO, da die Klage lediglich 3 - 4 - auf Zahlung r374ckst344ndiger Betr344ge gerichtet ist. Ma337gebend ist deswegen die Summe der von den Vorinstanzen ausgeurteilten R374ckst344nde in H366he von 81.550,90 200. Schlick Wurm Kapsa D366rr Galke Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 19.11.2004 - 25 O 8583/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 10.05.2005 - 18 U 1585/05 -
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