BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 153/06 Verk374ndet am: 26. M344rz 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Reifen Progressiv UrhG 247247 35, 41 Ein einfaches Nutzungsrecht, das sich von einem ausschlie337lichen Nutzungs-recht ableitet, erlischt nicht, wenn das ausschlie337liche Nutzungsrecht aufgrund eines wirksamen R374ckrufs wegen Nichtaus374bung (247 41 UrhG) erlischt. BGH, Urteil vom 26. M344rz 2009 - I ZR 153/06 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 26. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts K366ln vom 14. Juli 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Programmierer. Er hat behauptet, alleiniger Urheber des f374r Reifenh344ndler bestimmten Computerprogramms 204Reifen Progressiv223 zu sein, an dessen Erstellung er jedenfalls ma337geblich beteiligt gewesen ist. Die A. GmbH besa337 das ausschlie337liche Nutzungsrecht an diesem Programm einschlie337lich der Berechtigung, es zu ver344ndern und wei-terzuentwickeln. Sie r344umte der Beklagten, einer Reifenh344ndlerin, mit Vertrag vom 24. September 1997 gegen einmalige Zahlung eines bestimmten Betrages 1 - 3 - ein einfaches Nutzungsrecht an der Software ein und schloss mit ihr am 31. Oktober 1997 einen Programmwartungsvertrag, in dem sie sich verpflichte-te, der Beklagten gegen Zahlung einer j344hrlichen Geb374hr die jeweils neueste Version des Programms zur Verf374gung zu stellen. Nachdem die A. GmbH ihren Gesch344ftsbetrieb im September 2001 eingestellt und sp344ter Insolvenzan-trag gestellt hatte, erkl344rte der Kl344ger gegen374ber der A. GmbH mit Schreiben vom 22. Juli 2003 gem344337 247 41 UrhG den R374ckruf des dieser einger344umten aus-schlie337lichen Nutzungsrechts. Die A. GmbH hatte im Jahre 2001 die P. AG mit dem Vertrieb des Computerprogramms betraut. Das Berufungsgericht hat der P. AG in einem Vorprozess die Verwendung des Programms mit der Begr374ndung untersagt, der Kl344ger sei zumindest des-sen Miturheber und habe einer 334bertragung der Nutzungsrechte auf die P. AG nicht zugestimmt. 2 Der Kl344ger ist der Auffassung, mit dem wirksamen R374ckruf des aus-schlie337lichen Nutzungsrechts der A. GmbH sei auch das einfache Nutzungs- recht der Beklagten erloschen, so dass diese das Programm seitdem unbefugt nutze. Zudem verwende die Beklagte eine ohne seine Zustimmung durch die P. AG ver344nderte Version des Programms und verletze auch dadurch sein Urheberrecht. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz bzw. Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung in H366he eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrages in Anspruch. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG K366ln GRUR-RR 2006, 357). Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG K366ln GRUR-RR 2007, 33). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kl344ger seinen Klageantrag weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kl344ger geltend ge-machten Anspr374che seien nicht nach 247 97 Abs. 1 UrhG begr374ndet. Die Beklagte habe ein Urheberrecht des Kl344gers nicht dadurch verletzt, dass sie das Pro-gramm nach dem R374ckruf weiter genutzt habe; das Nutzungsrecht der Beklag-ten sei infolge des R374ckrufs nicht erloschen. Ver344nderungen des Programms und seiner Versionen bei der Beklagten h344tten gleichfalls nicht zu einer Verlet-zung von Urheberrechten des Kl344gers gef374hrt. Zu den Auswirkungen des R374ck-rufs auf das Nutzungsrecht der Beklagten hat das Berufungsgericht ausgef374hrt: Das einfache Nutzungsrecht der Beklagten am Programm sei selbst dann nicht erloschen, wenn - was zu Gunsten des Kl344gers unterstellt werden k366nne - der Kl344ger dessen alleiniger Urheber sei und das ausschlie337liche Nut-zungsrecht der A. GmbH wirksam zur374ckgerufen habe. Nach 247 41 Abs. 5 UrhG erl366sche das ausschlie337liche Nutzungsrecht, das der Urheber einem An-deren einger344umt habe, mit Wirksamwerden des R374ckrufs. Das Schicksal der Nutzungsrechte, die dieser Andere seinerseits Dritten einger344umt habe, sei in 247 41 UrhG nicht geregelt. Grunds344tzlich sei zwar anzunehmen, dass bei einem Rechtsverlust des Lizenzgebers auch die Rechte des Lizenznehmers untergin-gen und ohne weiteres an den Urheber zur374ckfielen. Bei einem R374ckruf wegen Nichtaus374bung des Nutzungsrechts werde diese L366sung jedoch den Interessen der Beteiligten nicht gerecht. Es w344re widerspr374chlich, die vom Inhaber eines ausschlie337lichen Nutzungsrechts in ordnungsgem344337er Aus374bung dieses Rechts verliehenen einfachen Nutzungsrechte nur deshalb entfallen zu lassen, weil er nicht weitere einfache Nutzungsrechte vergeben habe. Aus der Sicht des einfachen Lizenznehmers w344re dies nicht plausibel zu begr374nden. Dem Interesse des Urhebers sei bereits dadurch gen374gt, dass er infolge des R374ck- 6 - 5 - rufs die ausschlie337lichen Nutzungsrechte wieder selbst anstelle des unt344tigen vormaligen Inhabers verwerten k366nne. 7 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Kl344gers hat kei-nen Erfolg. Die geltend gemachten Anspr374che auf Unterlassung und Scha-densersatz (247 97 Abs. 1 UrhG) bzw. Herausgabe einer ungerechtfertigten Be-reicherung (247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) sind nicht begr374ndet, weil die Be-klagte ein Urheberecht des Kl344gers nicht verletzt hat. 1. Die Beklagte hat ein Urheberrecht des Kl344gers nicht dadurch verletzt, dass sie das Computerprogramm nach dem R374ckruf des Nutzungsrechts der A. GmbH durch den Kl344ger weiter genutzt hat. Das Berufungsgericht hat zu Gunsten des Kl344gers unterstellt, dass der Kl344ger alleiniger Urheber des Compu-terprogramms ist und das ausschlie337liche Nutzungsrecht der A. GmbH wirk- sam nach 247 41 UrhG zur374ckgerufen hat. Davon ist auch f374r die Revisionsin-stanz auszugehen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass mit dem Wirksamwerden dieses R374ckrufs zwar das ausschlie337liche Nutzungsrecht der A. GmbH, nicht aber das einfache Nutzungsrecht der Beklagten erlo- schen w344re, so dass die Beklagte auch nach dem R374ckruf zur Nutzung des Programms berechtigt war. 8 a) Die Frage, ob beim Erl366schen eines vom Urheberrecht (dem 204Mutter-recht223) abgespaltenen ausschlie337lichen oder einfachen Nutzungsrechts (des 204Tochterrechts223) die davon abgeleiteten ausschlie337lichen oder einfachen Nut-zungsrechte (die 204Enkelrechte223) gleichfalls erl366schen oder bestehen bleiben, ist umstritten. Der Gesetzgeber hat f374r den Fall, dass der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht einger344umt hat, auf sein Recht verzichtet, mit der durch das Gesetz zur St344rkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und aus374benden K374nstlern vom 22. M344rz 2002 (BGBl. I, S. 1155) eingef374gten Regelung des 247 33 9 - 6 - Satz 2 UrhG bestimmt, dass die von ihm einger344umten ausschlie337lichen und einfachen Nutzungsrechte wirksam bleiben. Dem Vorschlag des sogenannten Professorenentwurfs, dar374ber hinaus in 247 33 Satz 3 UrhG zu regeln, dass im 334brigen die Nutzungsrechte erl366schen, wenn das Recht, aufgrund dessen sie einger344umt worden sind, wegf344llt (GRUR 2000, 765, 766 und 775), hat der Ge-setzgeber nicht entsprochen. Die Streitfrage, ob Nutzungsrechte sp344terer Stufe bestehen bleiben, wenn das Nutzungsrecht fr374herer Stufe erlischt, solle nicht pr344judiziert werden, sondern der Rechtsprechung zur Kl344rung 374berlassen blei-ben (vgl. Begr374ndung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 14/6433, S. 16). In der Rechtsprechung und im Schrifttum werden zu dieser Frage gegens344tzliche Auf-fassungen vertreten: aa) Nach einer Ansicht erl366schen mit dem Tochterrecht auch die Enkel-rechte (OLG M374nchen in Schulze RzU OLGZ 248, 1, 3 ff. m. Anm. W. Norde-mann; OLG M374nchen FuR 1983, 605, 606 ff.; OLG Hamburg GRUR Int. 1998, 431, 435; GRUR 2002, 335, 336 f., dazu zustimmend Wandtke, EWiR 2001, 645 f.; LG Hamburg ZUM 1999, 858, 60, dazu zustimmend Schricker, EWiR 1999, 275 f.; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., 247 33 Rdn. 10, 247 35 Rdn. 16, 247 41 Rdn. 37; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., 247 35 UrhG Rdn. 8; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheber-recht, 10. Aufl., 247 31 UrhG Rdn. 34, 247 41 UrhG Rdn. 40; M366hring/Nicolini/Spautz, UrhG, 2. Aufl., 247 35 Rdn. 6; Schricker/Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 33 UrhG Rdn. 16, 247 35 Rdn. 11; Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., 247 28 VerlG Rdn. 27; J.B. Nordemann in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 247 26 Rdn. 31; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 4. Aufl., 247 16 Rdn. 556; Scheuermann, Urheber- und vertragsrechtliche Probleme der Videoauswertung von Filmen [1990], S. 160 ff.; L366337l, Rechtsnachfolge in Verlagsvertr344ge [1997], S. 173 ff.; W. Nordemann, GRUR 1970, 174 ff.; Platho, FuR 1984, 135, 138; vgl. auch OLG Stuttgart FuR 1983, 393, 397; Wandtke/Grunert in Wandtke/ 10 - 7 - Bullinger, UrhR, 3. Aufl., 247 35 UrhG Rdn. 7 ff.; Ulmer, Urheber- und Verlags-recht, 3. Aufl., S. 467 f.; vgl. weiter zum Patentrecht RGZ 142, 168, 170 f.; Ull-mann in Benkard, PatG, 10. Aufl., 247 15 Rdn. 107, m.w.N.). Diese Auffassung st374tzt sich vor allem auf folgende Erw344gungen: 11 (1) Der das Urheberrecht beherrschende und dem Urheberschutz die-nende Zweckbindungsgedanke gebiete es, dass mit dem ausschlie337lichen Nut-zungsrecht auch die abgeleiteten Nutzungsrechte an den Urheber zur374ckfielen. Nach diesem allgemein anerkannten Rechtsgedanken, der in der 334bertra-gungszweckregel des 247 31 Abs. 5 UrhG zum Ausdruck komme, h344tten die ur-heberrechtlichen Befugnisse die Tendenz, so weit wie m366glich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Ertr344gnissen seines Werkes beteiligt werde. Hieraus folge, dass der Urheber nicht mehr Rechte vergebe, als es dem Zweck des schuldrechtlichen Gesch344fts entspreche, und dass bei einem Fortfall des schuldrechtlichen Gesch344fts und Erl366schen der ver-gebenen Rechte auch die von diesen Rechten abgeleiteten Nutzungsrechte an den Urheber zur374ckfielen (OLG Hamburg GRUR 2002, 335, 336 f.). Ein Fortbestehen der abgeleiteten Nutzungsrechte w374rde - so wird gel-tend gemacht - die Rechte des Urhebers gegen374ber den Rechten der Nut-zungsberechtigten schw344chen. So m374sste der Urheber, der dem Lizenznehmer wegen Nichtzahlung der Lizenzgeb374hren gek374ndigt und dessen ausschlie337li-ches Lizenzrecht zum Erl366schen gebracht h344tte, es hinnehmen, dass der Subli-zenznehmer sein Werk weiter nutzte und der Lizenznehmer hierf374r Lizenzge-b374hren erhielte; ihm bliebe nur die M366glichkeit, den Lizenznehmer auf Beendi-gung des Lizenzvertrages mit dem Sublizenznehmer, auf Abtretung der Rechte aus diesem Vertrag oder auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Er habe jedoch ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse, mit dem Sublizenznehmer gegebenenfalls selbst einen neuen Lizenzvertrag zu schlie337en (Schricker, Ver- 12 - 8 - lagsrecht aaO). Zudem k366nnte der Urheber, der trotz des R374ckfalls des aus-schlie337lichen Nutzungsrechts den Fortbestand eines einfachen Nutzungsrechts zu dulden h344tte, einem Dritten nur ein mit dem einfachen Nutzungsrecht be-lastetes ausschlie337liches Nutzungsrecht einr344umen. Dies w374rde seine M366glich-keiten zur Verwertung seines Werkes wesentlich einschr344nken (Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO). (2) Ferner folge aus dem Grundsatz, dass niemand mehr Rechte verge-ben k366nne, als er selbst besitze, und dem Umstand, dass es im Urheberrecht keinen gutgl344ubigen Erwerb von Rechten gebe, dass mit der Berechtigung des Inhabers des ausschlie337lichen Nutzungsrechts auch die Berechtigung des In-habers des abgeleiteten Nutzungsrechts ende. Da das Enkelrecht nur eine Teilbefugnis aus dem Tochterrecht sei, erl366sche es gemeinsam mit diesem. Der Erwerber des Enkelrechts werde in seinem Glauben an das Fortbestehen des Tochterrechts nicht gesch374tzt (Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO; Schricker, Verlagsrecht aaO; J.B. Nordemann in Loewenheim aaO; Schack aaO). 13 (3) Der Sublizenznehmer werde durch einen R374ckfall seiner Nutzungs-rechte an den Urheber nicht unzumutbar benachteiligt. Da der Lizenzvertrag des Sublizenznehmers mit dem Lizenzgeber trotz des Entfallens des Lizenz-rechts bestehen bleibe, k366nne der Sublizenznehmer dem Anspruch des Lizenz-gebers auf Zahlung von Lizenzgeb374hren die Einrede des nichterf374llten Vertrags entgegenhalten und vom Lizenzgeber gegebenenfalls Schadensersatz wegen Nichterf374llung beanspruchen. Dar374ber hinaus sei es dem Sublizenznehmer un-benommen, sich durch Vereinbarungen mit dem Lizenzgeber oder dem Urhe-ber gegen die Folgen eines vorzeitigen Fortfalls seines Lizenzrechts abzusi-chern (M366hring/Nicolini/Spautz aaO; Schricker, Verlagsrecht aaO; J.B. Norde-mann in Loewenheim aaO). Schlie337lich sei es m366glich, den Sublizenznehmer 14 - 9 - durch vertragliche Regelungen zwischen dem Urheber und dem Lizenzgeber zu sch374tzen (vgl. Schricker, Verlagsrecht aaO; Ulmer aaO; zur Vertragsgestaltung J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO 247 31 UrhG Rdn. 36 ff.; Wente/Herle, GRUR 1997, 96, 99 ff.); beispielsweise k366nne vereinbart werden, dass bei einer Beendigung des Nutzungsrechts erster Stufe das Nutzungsrecht zwei-ter Stufe fortbestehe (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1985 - I ZR 89/83, ZUM 1986, 278 - Alexis Sorbas, und 247 2 Abs. 5 lit. c Halbsatz 2 des zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller in der IG Medien und dem B366rsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. vereinbarten Normvertrags f374r den Abschluss von Verlags-vertr344gen vom 19. Oktober 1978 in der ab 1. April 1999 g374ltigen Fassung, wo-nach der Bestand bereits abgeschlossener Lizenzvertr344ge vom Erl366schen des Verlagsrechts unber374hrt bleibt) oder der Urheber verpflichtet sei, dem Lizenz-nehmer die Nutzung zu den bisherigen Bedingungen f374r die vereinbarte Lauf-zeit zu gestatten (so 247 2 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 der zwischen dem B366rsen-verein des Deutschen Buchhandels und dem Deutschen Hochschulverband vereinbarten Mustervertr344ge f374r wissenschaftliche Verlagswerke in der Fassung des Jahres 2000). bb) Nach anderer Ansicht bleiben jedenfalls bei einem vorzeitigen Fortfall des fr374heren Nutzungsrechts die sp344teren Nutzungsrechte bestehen. So soll zumindest bei einer au337erordentlichen Beendigung des der Bestellung des Nut-zungsrechts erster Stufe zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrags - etwa durch einvernehmliche Aufhebung oder durch einseitige Lossagung in Form von K374ndigung, R374cktritt oder R374ckruf - und einem damit einhergehenden vor-zeitigen Wegfall des Nutzungsrechts erster Stufe - sei es durch Erl366schen, R374ckfall oder R374ckeinr344umung - das Nutzungsrecht zweiter Stufe bestehen bleiben (Haberstumpf in B374scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 247 35 UrhG Rdn. 4; ders., Handbuch des Urheber-rechts, 2. Aufl. Rdn. 418; ders. in Haberstumpf/Hintermeier, Einf374hrung in das 15 - 10 - Verlagsrecht [1985], 247 22 IV 2 d; ders. in FS Hubmann [1985], S. 127, 140 ff.; Sieger, FuR 1983, 580, 585 ff.; Schwarz/Klingner, GRUR 1998, 103, 110 ff.; Beck, Der Lizenzvertrag im Verlagswesen [1961], S. 82 ff.; v. Hase, Der Musik-verlagsvertrag [1961], S. 44 ff.; Karow, Die Rechtsstellung des Subverlegers im Musikverlagswesen [1970], S. 82 ff.; Lange, Der Lizenzvertrag im Verlagswe-sen [1979], S. 92 ff.; Wohlfahrt, Das Taschenbuchrecht [1991], S. 147 ff.; vgl. auch Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO 247 35 UrhG Rdn. 9). Diese Ansicht st374tzt sich vor allem auf die Interessenlage, die einen Schutz des Sublizenznehmers gebiete. Der Sublizenznehmer werde durch ein vorzeitiges Erl366schen seines Nutzungsrechts regelm344337ig empfindlich getroffen, weil er das Recht nicht bis zum vorgesehenen Ablauf der Nutzungsfrist verwer-ten k366nne. Er k366nne daher m366glicherweise nicht einmal die Aufwendungen ausgleichen, die er f374r den Erwerb und zur Vorbereitung der Verwertung des Nutzungsrechts gehabt habe. Der Sublizenznehmer k366nne zudem die Ursache f374r die au337erordentliche Aufl366sung des zwischen dem Urheber und dem Li-zenznehmer geschlossenen Vertrags und die vorzeitige Beendigung des fr374he-ren Nutzungsrechts regelm344337ig weder beeinflussen noch vorhersehen. Es w344re unbillig, wenn er aufgrund von Umst344nden, die er nicht zu verantworten habe und auf die er sich nicht einstellen k366nne, sein Nutzungsrecht verl366re und er-hebliche wirtschaftliche Nachteile erlitte. 16 b) Jedenfalls f374r den hier zu beurteilenden Fall des wirksamen R374ckrufs eines ausschlie337lichen Nutzungsrechts nach 247 41 UrhG teilt der Senat die auch vom Berufungsgericht vertretene zuletzt genannte Ansicht, dass die vom aus-schlie337lichen Nutzungsrecht abgeleiteten einfachen Nutzungsrechte nicht an den Urheber zur374ckfallen (ebenso Haberstumpf in B374scher/Dittmer/Schiwy aaO 247 41 UrhG Rdn. 7; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO 247 41 UrhG Rdn. 17; a.A. Schulze in Dreier/Schulze aaO 247 41 Rdn. 37; J.B. Nordemann in Fromm/ 17 - 11 - Nordemann aaO 247 41 UrhG Rdn. 40; Wandtke in Wandtke/Bullinger aaO 247 41 UrhG Rdn. 28; Schack aaO 247 16 Rdn. 556; vgl. zur Entscheidung des Beru-fungsgerichts auch die ablehnenden Anmerkungen von Scherenberg, CR 2007, 8 ff. und Haupt, jurisPR-WettbR 12/2006, Anm. 6). 18 aa) Mit dem Gedanken der Zweckbindung der Nutzungsrechtseinr344u-mung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 22.1.1998 - I ZR 189/95, GRUR 1998, 680, 682 - Comic-334bersetzungen, m.w.N.) l344sst sich zwar begr374nden, weshalb das Erl366-schen des zwischen dem Urheber und dem Nutzungsberechtigten geschlosse-nen Verpflichtungsgesch344fts zu einem R374ckfall des auf dessen Grundlage ein-ger344umten Nutzungsrechts f374hrt. Daraus ist aber nicht ohne weiteres zu schlie-337en, dass zugleich die vom ersten Nutzungsberechtigten einger344umten weite-ren Nutzungsrechte an den Urheber zur374ckfallen. Die Einr344umung dieser weite-ren Nutzungsrechte hat ihre Grundlage nicht in der zwischen dem Urheber und dem ersten Nutzungsberechtigten, sondern in einer zwischen diesem und dem zweiten Nutzungsberechtigten geschlossenen Vereinbarung. Das Erl366schen des ersten Verpflichtungsgesch344fts hat grunds344tzlich nicht das Erl366schen dieser weiteren Vereinbarung zur Folge. bb) Aus dem Grundsatz, dass niemand mehr Rechte vergeben kann, als er selbst besitzt, und dem Umstand, dass es im Urheberrecht keinen gutgl344ubi-gen Erwerb von Rechten gibt, l344sst sich gleichfalls nicht herleiten, dass mit der Berechtigung des Inhabers eines Nutzungsrechts auch die Berechtigung des Inhabers eines davon abgeleiteten Nutzungsrechts endet. Vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags und des Erl366schens des Nutzungsrechts an ist zwar der bis dahin Nutzungsberechtigte nicht mehr berechtigt, weitere Nutzungsrech-te einzur344umen, und auch ein gutgl344ubiger Dritter nicht imstande, ein Nutzungs-recht von ihm zu erwerben. Dies steht jedoch der Annahme nicht entgegen, dass der sp344tere Wegfall der Berechtigung des Verf374genden die Wirksamkeit 19 - 12 - seiner fr374heren Verf374gungen unber374hrt l344sst und die wirksam einger344umten Enkelrechte rechtlich selbst344ndig und vom Fortbestand des Tochterrechts un-abh344ngig sind (vgl. Sieger aaO; Beck aaO S. 86 f.; v. Hase aaO S. 45; Karow aaO S. 85; Lange aaO S. 96). Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hin-gewiesen, dass die Regelung des 247 33 Satz 2 UrhG, wonach die ausschlie337li-chen und einfachen Nutzungsrechte wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht einger344umt hat, auf sein Recht verzichtet, er-kennen l344sst, dass der Verlust eines Nutzungsrechts nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht zum Entfallen der daraus abgeleiteten Nutzungsrechte f374h-ren muss. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht 374ber-sehen, dass im Streitfall die Nutzungsrechts374berlassung Dauerleistungscharak-ter hat und der Lizenzgeber nach dem Erl366schen seines Nutzungsrechts nicht mehr die Rechtsmacht hat, seinem Lizenznehmer das Nutzungsrecht weiterhin zu vermitteln (vgl. W. Nordemann, GRUR 1970, 174, 175). Das einfache Nut-zungsrecht hat - wie auch das ausschlie337liche Nutzungsrecht - keinen schuld-rechtlichen, sondern dinglichen Charakter (Schricker/Schricker, Urheberrecht, vor 247247 28 ff. UrhG Rdn. 49 m.w.N. auch zur Gegenansicht). Der Lizenzgeber muss dem Lizenznehmer das Nutzungsrecht daher nicht w344hrend der Dauer des Lizenzverh344ltnisses fortw344hrend in seinem Bestand vermitteln, vielmehr ist das Enkelrecht nach seiner Abspaltung vom Tochterrecht von dessen Fortbe-stand unabh344ngig (vgl. Wohlfahrt aaO S. 151). 20 cc) Bei der gebotenen Abw344gung der - oben unter II 1 a dargestellten - Interessen des Urhebers einerseits und des Sublizenznehmers andererseits ist im Falle eines - hier gegebenen - R374ckrufs von Nutzungsrechten nach 247 41 UrhG die dieser Bestimmung zugrunde liegende Wertung zu ber374cksichtigen. Die Vorschrift des 247 41 Abs. 5 UrhG regelt zwar allein, dass mit dem Wirksam- 21 - 13 - werden eines R374ckrufs das zur374ckgerufene Nutzungsrecht erlischt; ob die aus dem zur374ckgerufenen Nutzungsrecht abgeleiteten Nutzungsrechte erl366schen oder fortbestehen, ist in 247 41 UrhG dagegen nicht ausdr374cklich bestimmt. Die dieser Regelung zu entnehmende gesetzliche Wertung spricht jedoch daf374r, dass beim wirksamen R374ckruf eines ausschlie337lichen Nutzungsrechts wegen Nichtaus374bung die davon abgeleiteten einfachen Nutzungsrechte bestehen bleiben. Nach 247 41 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Urheber ein ausschlie337liches Nutzungsrecht zur374ckrufen, wenn dieses von seinem Inhaber nicht oder nur unzureichend ausge374bt wird und dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt werden. Da die Bestimmung nicht zwischen ausschlie337lichen Nutzungsrechten erster oder sp344terer Stufe unterscheidet, kommt es nicht dar-auf an, ob der Urheber selbst das ausschlie337liche Nutzungsrecht vergeben oder der Inhaber eines ausschlie337lichen Nutzungsrechts seinerseits das ausschlie337-liche Nutzungsrecht als ein Recht zweiter oder sp344terer Stufe einger344umt hat. Der Urheber kann den R374ckruf daher auch gegen374ber dem Inhaber eines abge-leiteten ausschlie337lichen Nutzungsrechts erkl344ren. Mit dem Wirksamwerden des R374ckrufs f344llt ein solches ausschlie337liches Nutzungsrecht weiterer Stufe unmittelbar an den Urheber zur374ck (Schricker/Schricker, Urheberrecht aaO 247 41 UrhG Rdn. 11 m.w.N.). 22 Gegenstand des R374ckrufs kann nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung allerdings stets nur ein ausschlie337liches Nutzungsrecht sein. Das R374ckrufsrecht wegen Nichtaus374bung nach 247 41 UrhG dient dem ideellen Inter-esse des Urhebers am Bekanntwerden seines Werkes (vgl. Begr374ndung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 60) und seinem materiellen Interes-se an dessen Verwertung (Schricker/Schricker, Urheberrecht aaO 247 41 UrhG Rdn. 4 m.w.N. auch zur Gegenansicht, die 247 41 UrhG allein dem Urheberper- 23 - 14 - s366nlichkeitsrecht zuordnet). Ein einfaches Nutzungsrecht versperrt dem Urhe-ber nicht eine anderweitige Nutzung und steht daher einer Verwertung und ei-nem Bekanntwerden seines Werkes nicht entgegen (Schricker/Schricker, Urhe-berrecht aaO 247 41 UrhG Rdn. 11 m.w.N.). 24 Der Urheber wird beim wirksamen R374ckruf eines ausschlie337lichen Nut-zungsrechts demnach nicht 374berm344337ig in einer Nutzung seines Rechts beein-tr344chtigt, wenn die vom ausschlie337lich Nutzungsberechtigten erteilten einfachen Nutzungsrechte fortbestehen. Diese hindern ihn nicht daran, aufgrund des an ihn zur374ckgefallenen ausschlie337lichen Nutzungsrechts neue Nutzungsrechte zu vergeben. Da er der Erteilung weiterer Nutzungsrechte durch den Inhaber des ausschlie337lichen Nutzungsrechts zugestimmt hat (247 35 Abs. 1 Satz 1 UrhG), muss er es hinnehmen, dass sein ausschlie337liches Nutzungsrecht beim R374ck-fall mit einfachen Nutzungsrechten belastet ist. 2. Die Revision macht weiterhin geltend, die Beklagte habe das Urheber-recht des Kl344gers dadurch verletzt, dass sie bearbeitete bzw. umgearbeitete Versionen der Software 204Reifen Progressiv223 benutze, ohne dass diesen Bear-beitungen bzw. Umarbeitungen eine auf den Kl344ger als Berechtigten zur374ckzu-f374hrende Legitimationskette zugrunde liege. Die Vorinstanzen h344tten den Vor-trag des Kl344gers nicht zur Kenntnis genommen, dass in der Zeit von September 2001 bis Juli 2003 nicht die A. GmbH, sondern die hierzu auf keinen Fall be- fugte P. AG 304nderungen an der Software bei der Beklagten vorgenommen habe. Damit hat die Revision ebenfalls keinen Erfolg. 25 Das Landgericht, auf dessen Ausf374hrungen das Berufungsgericht sich zur Begr374ndung seiner Annahme, die Beklagte habe das Urheberrecht des Kl344-gers auch nicht infolge von Ver344nderungen des Programms und seiner Versio-nen verletzt, bezogen hat, hat den von der Revision als 374bergangen ger374gten 26 - 15 - Vortrag des Kl344gers auf den Seiten 28 und 29 seines Schriftsatzes vom 11. Ok-tober 2005 nicht unber374cksichtigt gelassen. Die Ausf374hrungen, die der Kl344ger in diesem Schriftsatz - nach seiner dortigen Darstellung lediglich 204colorandi cau-sa223 - zu Ver344nderungen des Quellcodes durch 204die Beklagte223 gemacht hat, betreffen, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, erkennbar nicht die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits, sondern die P. AG, gegen die der Kl344ger in einem Vorprozess ein Unterlassungsurteil erstritten und anschlie337end wegen eines Versto337es gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsmit-telverfahren eingeleitet hatte. Mit den vom Kl344ger in diesem Schriftsatz behaup-teten Ver344nderungen am Quellcode, die der Zeuge N. im Auftrag 204der Beklagten223 - also der P. AG - bei dem Unternehmen Reifen S. bis ein- schlie337lich September 2003 vorgenommen haben soll, hat die Beklagte dem-nach bereits nach dem eigenen Vorbringen des Kl344gers nichts zu tun. - 16 - III. Danach ist die Revision des Kl344gers mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 27 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 16.11.2005 - 28 O 349/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 14.07.2006 - 6 U 224/05 -
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