BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 153/08 vom 17. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Geh366rsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2010 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die gem344337 247 321a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Anh366-rungsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 Die Begr374ndung des Senats, die Beklagte h344tte darlegen m374ssen, dass die Zeugin S. zu der Frage h344tte Angaben machen k366nnen, ob seit Ok- tober 2000 bei der Nutzung des Archivs keine Abz374ge der Fotos des Kl344gers mehr aufgefunden worden waren, verletzt die Beklagte nicht in ihrem Anspruch auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs. Entsprechende Angaben waren erforder-lich, weil die Zeugin bereits mit dem im Senatsbeschluss dargestellten Ergebnis vernommen worden war und aus eigener Kenntnis keine aktuellen Angaben zum Archiv des Handelsblatts machen konnte, weil sie nicht mehr Archivarin dieses Archivs war. 2 - 3 - Im 334brigen kommt es auf die von der Beklagten mit der Anh366rungsr374ge aufgeworfene Frage nicht an, weil das Berufungsgericht die Zeugin S. auch deshalb nicht zu vernehmen brauchte, weil die Beklagte den Vortrag zur Fortdauer ihres Besitzes an den Fotos nach der Beurteilung des Berufungsge-richts nicht rechtserheblich bestritten hatte (Tz. 8 f. des Senatsbeschlusses). Diese Begr374ndung des Berufungsgerichts tr344gt die Ablehnung der Vernehmung der Zeugin S. selbst344ndig. Insoweit macht die Beklagte mit der Anh366- rungsr374ge aber keine Verletzung des rechtlichen Geh366rs geltend. 3 Der Anspruch der Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs ist auch nicht dadurch verletzt worden, dass sie das Berufungsgericht nicht auf die mangelnde Substantiierung ihres Vorbringens hingewiesen hat. Die Frage der Fortdauer des Besitzes der Beklagten an den in Rede stehenden Fotos war eine der zentralen Fragen, um die der Streit der Parteien ging. Die Kl344gerin hat-te bereits darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Beklagten hierzu unsub-stantiiert war. Eines weiteren Hinweises des Berufungsgerichts bedurfte es in dieser Prozesssituation nicht. 4 Zudem begr374ndet nicht jede Verletzung der Hinweispflicht des Gerichts einen Versto337 gegen den Anspruch einer Partei auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs. Nur wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbetei-ligter - selbst unter Ber374cksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassun-gen - nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte, liegt eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs vor (BVerfGE 84, 188, 190). Daf374r ist vorliegend nichts ersichtlich. Gegenteiliges legt auch die Beklagte mit der Ge-h366rsr374ge nicht dar. 5 - 4 - Auch das weitere von der Beklagten als 374bergangen ger374gte Vorbringen hat der Senat ber374cksichtigt. Er hat das Vorbringen in der Nichtzulassungsbe-schwerde f374r eine Zulassung der Revision nur nicht als durchgreifend erachtet. 6 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 30.04.2003 - 1 O 5650/00 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 10.07.2008 - 29 U 3316/03 -
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