BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 153/08 vom 14. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 10. Juli 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: 66.000 200 Gr374nde: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zur374ckzuwei-sen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat, die auf die Ver-letzung von Verfahrensgrundrechten gest374tzten R374gen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im 334brigen nicht erfor-dern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die herausverlangten 437 Fotos sind durch die vom Kl344ger angegebe-nen Merkmale hinreichend individualisiert. Hierzu hat der Kl344ger die Beschaf- 2 - 3 - fenheit der Fotos (Schwarz-Wei337-Fotos, Barytabzug, DIN-A4-Format und Gr366-337e 30 bis 40 cm), die Thematik sowie die genaue Kennzeichnung der Abz374ge mit Namen und Anschrift des Kl344gers, Lieferscheinnummer und n344her einge-grenzter Negativnummer so angegeben, wie sie in der Urteilsformel des Land-gerichts angef374hrt sind. Dies reichte zur Konkretisierung des Herausgabean-trags und zur Individualisierung der einzelnen Fotos im Rahmen des Vorbrin-gens zur Besitz374bergabe aus. Unsch344dlich ist, dass der Kl344ger die herausver-langten Fotos nicht nach dem Bildmotiv bezeichnen konnte. 2. Entgegen der R374ge der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Beru-fungsgericht nicht den Vortrag des Kl344gers gen374gen lassen, die Beklagte habe den Besitz an den 437 Fotos erlangt. Es hat vielmehr zur Besitzerlangung auf die Feststellungen des Landgerichts Bezug genommnen und diese seiner Ent-scheidung zugrunde gelegt. 3 a) Das Landgericht hat aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeuginnen T. , H. und F. die 334berzeugung gewonnen, dass die 437 Fotos bei der Beklagten angekommen sind. Dazu hat das Landgericht die vorgelegten Unterlagen ausgewertet. Es hat die Absendung der Fotos an die Beklagte und - soweit der Eingang der Fotos nicht ohnehin unstreitig war - anhand von Unterlagen festgestellt, dass die Fo-tos bei der Beklagten eingegangen sind. Es hat zudem die Mitarbeiterinnen des Kl344gers zu dem Versand der Fotos und der Dokumentation der Versendung beim Kl344ger vernommen und daraus ebenfalls die 334berzeugung gewonnen, dass die Beklagte in den Besitz der streitgegenst344ndlichen Fotos gelangt ist. 4 Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es an die-se Feststellungen gebunden ist, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollst344ndigkeit der entscheidungserheblichen Feststellun- 5 - 4 - gen des Landgerichts begr374nden (247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Solche Zweifel hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. 6 Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, nach der Auflistung der Anlage K 146 ergebe sich in 217 F344llen, dass keine Best344tigung 374ber den Eingang bei der Wirtschaftswoche vorgelegen habe, begr374ndet dies keine Zweifel an der Richtigkeit oder Vollst344ndigkeit der Feststellungen. Das Landgericht hat den Eingang in diesen F344llen aus anderen Umst344nden als Eingangsbest344tigungen der Wirtschaftswoche gefolgert, und zwar im Wesentlichen aus den Rechnun-gen und der Bezahlung der Archiv- oder Ver366ffentlichungsgeb374hren. Diese Zah-lungen lassen in Verbindung mit den Lieferscheinen des Kl344gers und den Aus-sagen der Zeuginnen den Schluss zu, dass mit den Sendungen die in den Lie-ferscheinen angegebenen Fotos bei der Beklagten angekommen sind. Denn in den Best344tigungen wird im Regelfall auf die Lieferscheine Bezug genommen. Deshalb verm366gen die Angriffe der Beklagten anhand einer isolierten Betrach-tung einzelner Best344tigungen auch keine Zweifel an der Richtigkeit der landge-richtlichen Tatsachenfeststellungen zu begr374nden. Das Gleiche gilt f374r den Um-stand, dass der Kl344ger sich den Erhalt der Fotos nicht hat auf den Lieferschei-nen quittieren lassen. b) Die Beklagte hat mit der Berufungsbegr374ndung ger374gt, die Zeugin Tuffs habe nicht bekunden k366nnen, dass die eingeklagten 437 Fotos versandt und nicht zur374ckgekommen seien. Das vermag die landgerichtlichen Feststel-lungen nicht zu ersch374ttern, weil das Landgericht und das Berufungsgericht den Eingang der 437 Fotos bei der Beklagten nicht aufgrund eines einzelnen Be-weismittels, sondern aus der Gesamtschau der Beweise gefolgert haben (Lie-ferscheine 374ber die Fotos, Eingangsbest344tigungen der Beklagten oder Zahlung von Archiv- oder Ver366ffentlichungsgeb374hren, Aussagen der Zeuginnen 374ber die Versendung und Dokumentation ausgehender und zur374ckgesandter Fotos). 7 - 5 - 8 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Fortdauer ihres Besit-zes an den Fotos nicht rechtserheblich bestritten. Mit dem von der Nichtzulas-sungsbeschwerde in Bezug genommenen Vortrag hat die Beklagte geltend ge-macht, seit Oktober 2000 seien keine Fotoabz374ge des Kl344gers mehr aufgefun-den worden. Aus der Aussage der Zeugin S. ergebe sich, dass das Ar- chiv regelm344337ig durchgesehen werde. In Anbetracht der Gr366337e des Archivs der Beklagten mit mehr als 600.000 Fotos konnte das Berufungsgericht zu Recht ihren Vortrag als uner-heblich ansehen, dass seit Oktober 2000 bei der Nutzung des Archivs keine Abz374ge des Kl344gers mehr aufgefunden worden waren. Die Zeugin S. brauchte das Berufungsgericht entgegen der R374ge der Nichtzulassungsbe-schwerde schon deshalb nicht zu vernehmen. 9 Im 334brigen legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar, dass die Zeu-gin S. zu der Frage h344tte Angaben machen k366nnen, ob seit Oktober 2000 bei der Nutzung des Archivs keine Abz374ge des Kl344gers mehr aufgefunden worden waren. Nach den Feststellungen des Landgerichts fallen die hier in Re-de stehenden Fotolieferungen in die Zeit der siebziger und achtziger Jahre. Nach der Aussage der Zeugin S. ist das Archiv des Handelsblatts und der Wirtschaftswoche Mitte der neunziger Jahre getrennt worden. Alles was zu diesem Zeitpunkt vorhanden war, hat das Archiv des Handelsblatts 374bernom-men. Die Zeugin war zum Zeitpunkt ihrer Aussage aber nicht Archivarin des Archivs des Handelsblatts, sondern desjenigen der Wirtschaftswoche. Aktuelle Angaben zum Archiv des Handelsblatts konnte sie aus eigener Kenntnis nicht machen. 10 - 6 - In dem weiteren von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genom-menen Vortrag hat die Beklagte geltend gemacht, es sei durch die Zeugin S. unter Beweis gestellt, dass im Rahmen der regelm344337igen Durchsicht des Fotoarchivs der Beklagten darauf geachtet werde, ob noch Abz374ge des Kl344gers vorhanden seien. Seit dem Jahr 2000 sei das gesamte Archiv regelm344-337ig erfolglos durchgesehen worden. 11 Diesen Vortrag konnte das Berufungsgericht in Anbetracht der Aussage der Zeugin S. zu einer T344tigkeit nur f374r das Archiv der Wirtschaftswoche und der 334bernahme des Altbestands durch das Archiv des Handelsblatts sowie der fr374heren Weigerung der Beklagten, ohne Erstattung der Kosten ihr Archiv durchzusehen, als unsubstantiiert ansehen. 12 4. Der weitere Vortrag der Beklagten zum 374blichen Umgang mit den Fo-toabz374gen im Redaktionsalltag (stetiger Schwund, keine ordnungsgem344337e Auf-bewahrung, Besch344digung und Verlust bei der journalistischen Arbeit) ist zum Herausgabeanspruch ebenfalls nicht erheblich. Hat die Beklagte nicht substan-tiiert bestritten, im Zeitpunkt der Klageerhebung im Besitz der Fotos gewesen zu sein, und ist deshalb von einem Besitz der Beklagten an den Fotos zu die-sem Zeitpunkt auszugehen, muss die Beklagte die Fotografien an den Kl344ger herausgeben. Die Frage, ob Besch344digungen oder Verluste im Arbeitsalltag 374blich und vom Kl344ger, der die Redaktionsarbeit kannte, hinzunehmen sind, kann gegebenenfalls in einem Schadensersatzprozess wegen nicht herausge-gebener Fotos Bedeutung gewinnen, ist im vorliegenden Verfahren aber nicht erheblich. 13 - 7 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 14 15 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Richter am BGH Dr. Kirchhoff ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 30.04.2003 - 1 O 5650/00 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 10.07.2008 - 29 U 3316/03 -
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