BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 153/12 Verkündet am: 6. November 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 12 Dem Saarländischen Run dfunk steht gegen den Inhaber des Domainnamens 12 BGB ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung zu. BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 6. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird da s Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2012 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nach teil des Beklagten e r- kannt worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Fran k- furt am Main - 18. Zivilkammer - vom 10. August 2011 wird insg e- samt zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Inhaber des bei der DENIC e.G. registrierten Internet - Domain namens er die se Internetadresse nicht abrufbar. D e r Beklagte benutzt seit seiner Gründung im Jahr 1957 die Buchstabenfolge seine Unternehmensbezeichnung 1 - 3 - Er ist Inhaber der beim Deutschen Patent - und Markenamt als ve r- kehrsdurchgesetzt für eine Reihe von Dienstleistungen im Bereich Rundfunk und Fernsehen einget ragenen Wortm D e r Beklagte ließ durch die DENIC e.G. einen sogenannten Dispute - Eintrag für d e n Domain namen it der Folge, dass d er Kläger diesen zwar weiter nutzen, nicht aber auf Dritte übertragen kann. Mit Schreiben vom 13. Januar 2011 forderte d e r Beklagte den Kläger erfolglos auf, den D o- main namen freizugeben. Der Kläger hält den Dispute - Eintrag für unberechtigt und begehrt mi t der Klage dessen Löschung. Der Bek lagte ist dem entgegengetreten und hat den Kläger widerklagend auf Löschung des Domain namens in Anspruch geno m- men. Er ist der A uffassung, ihm stünden aus § 12 BGB ältere R echte an dem Domain namen zu. Er hat beantragt, de DENIC e.G. einzuwilligen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die W i- derklage antragsgemäß verurteilt. A uf die Berufung des Klägers hat das Ber u- fungsgericht die Widerklage abgewiesen und das weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen . Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückwe i- sung der Kläger beantragt, begehrt d e r Beklagte die Wiederherstellung des ers t instanzlichen Urteils. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe I. Die Revision richtet sich allein gegen die Abweisung der Widerklage. Insoweit hat das Berufungsgericht angenommen, d e r Beklagte habe gegen den Kläger kein en Anspruch auf Löschung des Domainnamens aus § 12 BGB . Zwar stehe ihm ein Namensrecht an der Buc hstabenfolge Es sei jedoch fra g lich, ob durch di e Registrierung dieser Buchstabenfolge als Domainname eine Zuordnungsverwirrung eingetreten sei. Jedenfalls i m Rahmen der vorz u- nehmenden Interessenabwägung überwiege das schützen swerte Interesse des Klägers, d e n Domain namen auch für die Zwecke seiner Veräußerung zu regis - trieren . II. Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urtei ls. Dem Beklagten steht gemäß § 12 BGB ein Anspruch zu . 1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass sich d e r Beklag te für den auf die Abkürzung sein es Unternehmenskennzeichens g e- stützten Löschungsa nspruch grundsätzlich auf § 12 Satz 1 Fall 2 BGB stützen kann , ohne dass diese allgemeine namensrechtliche Anspruchsgrundlage durch die spezielleren Vorschriften gemäß §§ 5, 15 MarkenG ausgeschlossen ist. Allerdings geht der zeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG in seinem Anwendungsbereich grund sätzlich dem Namensschutz des § 12 BGB vor ( BGH, Urteil vom 9. September 2004 I ZR 65/02, G RUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 , mwN) . Der namensrechtliche Schutz von Unternehmen s- kennzeichen nach § 12 BGB kommt jedoch in Betracht , soweit der Funktionsb e- 5 6 7 8 - 5 - reich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unte r- nehmensbezeichnung außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslung s- gefahr berührt wird. Dies ist der Fall , wenn die Unternehmensbezeic hnung nicht im geschäftlic hen Verkehr (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 198 ; Urteil vom 24. April 2008 I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 10 = WRP 2008, 1520 ) oder außerhalb der Branche nnähe (vgl. BGH, GRUR 2005, 430 f. ) benutzt wird oder wenn mit der Löschung eines Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht hergeleitet werden kann (BGH, Urteil vom 9. November 2011 I ZR 150 /09, GRUR 2012, 304 Rn. 32 = WRP 2012, 330 Basler Haar - K osmetik ). Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall der Anwendungsbereich des § 12 BGB eröffnet. Der Kläger hat den Domainnamen bislang nicht verwendet, so dass sich der Löschungsanspruch nicht gegen einen im geschäftlichen Verkehr benutzten Domainnamen richtet. Mangels Benutzung lassen sich auch nicht die Voraussetzungen einer Bra n- chennähe und einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG feststellen. 2. Zutreffend hat das Berufungsgeri cht ferner angenommen, dem B e- kla g ten stehe ein Namensrecht im Sinne vo n § sein es Unternehmensken n zeichens zu. § 12 BGB schützt auch die Firma oder ein en unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil einer Gesellschaft oder eine s einzelkaufmännischen Unte r- nehmens (BGHZ 149, 191, 197 f. , mwN). Der Schutz des Namen s- rechts gemäß § 12 BGB setzt namensmäßige Unterscheidungskraft der B e- zeichnung von Hause aus oder Verkehrsgeltung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 200 4 - I ZR 69/02, GRUR 2005, 517, 518 = WRP 2005, 614 Literaturhaus, mwN). Die Benutzung einer Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion begründet zugunsten des Unternehmensträgers neben einem 9 10 - 6 - Recht am Unternehmenskennzeichen in aller Regel auch ein Name nsrecht im Sinne des § 12 BGB . Dieses entsteht bei von Hause aus unterscheidungskräft i- gen Bezeichnungen ebenso wie der Schu tz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG mit der Aufnahme der Benutzung im geschäf t- lichen Verkehr (BGH , GRUR 2 0 05, 430 f. mho .de ). Für Abkürzungen, d ie aus dem Firmenbestandteil gebil det werden, gilt nichts anderes. Erforderlich ist a l- lerdings auch hier , dass die Abkürzung selbst Unterscheidungskraft aufweis t (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 I Z R 135/06, GRUR 2009, 685 Rn. 17 = WRP 2009, 803 ) . Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht mit Recht ein N a- mensrecht des Beklagten aufgrund einer lang andauernden und bundesweiten Ben utzung der aus seiner Unternehmensbezeichnung gebildeten Abkürzung Diese Annahme begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Beklagte die A b- zudem in Kleinschreibung für sein Unternehmen als Rundfunka n- stalt seit geraumer Zeit bundesweit ben utzt. Die Buchstabenfolge verfügt, auch wenn sie nicht als Wort aussprechbar ist, über originäre Unterscheidungskraft (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2000 I ZR 166/98, BGHZ 145, 279, 281 f. DB - Immobilienfonds; BGH, GRUR 2005, 430, 431 ). Insbe sondere hat das Berufungsgericht keine bestimmte beschreibende Verwendung festg e- stellt (vgl. BGH, GRUR 2009, 685 Rn. 18 ). Es hat außerdem auf die landgerichtlichen Feststellungen Bezug genommen, wonach der Bezeichnung ehmensnamens des Beklagten Verkehrsgeltung zukommt. 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, es fehle an den weiteren Voraussetzungen des Löschungsa n- spruchs gemäß § 12 BGB. 11 12 - 7 - a ) Das Berufungsgericht hat ang enommen, es sei fraglich, ob durch die Registrierung der Buchstabenfolge als Domainname eine Zuordnung s- verwirrung eingetreten sei. Jedenfalls sei eine Verwirrung nicht schwerwiegend , weil sie durch die sich bei Eingabe des Domainnamens öffnende Hom epage rasch wieder beseitigt werde. Es komme hinzu , dass eine bundesweite Zuor d- nungsverwirrung nicht vorliegen dürfte, weil der Verkehr in der Verwendung des erblicke. Jedenfalls im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das schützenswerte Interesse des Klägers, die Domain auch für die Zwecke ihrer Veräußerung zu registrieren . Diese Beurteilung hält der rechtl i- chen Nachprüfung nicht stand. b) Entgegen der Annahme d es Berufungsgerichts ist eine im Streitfall a l- lein in Betracht kommende unberechtigt e Namensanmaßung im Sinne von § 12 Satz 1 Fall 2 BGB zu bejahen. Diese setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den Namen oder eine als Namen geschützte Bezeichnung gebrauch t, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namenstr ä- gers verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 I ZR 92/02, BGHZ 161, 216, 220 f. Pro Fide Catholica ; BGH , GRUR 2012, 304 Rn. 37 Ba sler Haar - K osmetik) . So lie gt es auch im Streitfall . aa) Der Kläger hat die Unternehmensbezeichnung - (1) Allerdings hat das Berufungsgericht angenommen, aus dem U m- stand, dass die geschützt sei , folge nicht ohne weiteres, dass diese Bezeichnung bei einer Verwendung als Internetadres se auf den Namen des Betreibers hinweise. Eine aus zwei Buc h- 13 14 15 16 - 8 - staben bestehende Abkürzung werde nicht stets als Hinweis auf einen Namen aufgefasst; vielmehr sei es aus Sicht der angesprochen Verkehrskreise ebenso möglich, dass eine solche Buch stabenfolge als Abkürzung für ein oder zwei Worte stehe, mit denen der unter diesem Domainnamen aufrufbare Inhalt b e- zeichnet werde. ( 2) Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. Zwar ist es den k- bar, dass der Verkehr in einem Domainnamen ausschließlich eine Beschre i- bung des Inhalts der damit bezeichneten Website sieht (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 I ZR 135/10, GRUR 2012 , 83 2 Rn. 22 f. = WRP 2012, 940 ZAPPA). Insoweit sind jedoch konkrete Feststellungen erforderlich. Daran fehlt es hier . Das Berufungsge richt hat keinerlei Feststellung en dazu getroffen, we l- ben könnte . E s bleibt deshalb bei dem Grundsatz, dass schon in dem Registrieren eines N a- mens und der Aufrechterhaltung der Registrierung ein Namensgebrauch liegt (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 ). gt benutzt. Unbefugt ist der Gebrauch eines Namens, wenn dem Verwender k ein e i- genes Benutzungsrecht zusteht ( BG H, Urteil vom 8. Februar 1996 I ZR 216/93, GRUR 1 996, 422, 423 = WRP 1996, 541 J.C. Winter ; Urteil vom 21. Septem ber 2006 I ZR 201/03, G RUR 2007, 259 Rn. 14 = WRP 2007, 76 ; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 20 ). Im Streitfall steht dem Kläger weder ein eigenes prioritätsälteres Namens - oder sonstiges Ken n- , noch ist ihm die Benutzung von einem Inhaber eines solchen Rechts gestattet worden. cc) Auch das Merkmal der Zuordnungsverwirrung ist zu bejahen . 17 18 19 20 - 9 - (1 ) Eine Zuordnungsverwirrung liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen eine r Interne t- adresse verwendet . De r Verkehr sieht in der Verwendung eines untersche i- dungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im Allgemei nen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Interneta uftritts ( BGHZ 149, 191, 199 ; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 ; GRUR 2012, 304 Rn. 39 Basler Haar - Kosmetik). (2) D as Berufungsgericht hat allerdings angenommen, für den auf eine Löschung des Domainnamens schlechthin gerichteten Kla gean trag sei eine bundesweite Zuordnungsverwirrung erforderlich. Daran fehle es, weil der von dem Beklagten v orgetragenen Bekanntheit der Bezeichnung von 87 % für das Saarland keine bundesweite Bekannth eit zu entnehmen sei. Diese Beurte i- lung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Unternehmenskennzeichen sind in der Regel bundesweit geschützt. Zwar kann das Namensrecht von Unternehmen ausnahmsweise nur regional beschränkt bestehen . Dies setzt aber voraus, dass das Unternehmen nach se i- nem Zweck und Zu schnit t nur lokal oder regional tätig und auch nicht auf E x- pansion ausgelegt ist (BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 I ZR 135/01, GRUR 2 005, 262, 263 = WRP 2005, 228 so ; MünchKomm.BGB/Säcker, 6. Aufl., § 12 Rn. 64). Diese besonderen Umstände hat das Berufung sgericht nicht fes t- gestellt. Da Rundfunkanstalten im Rahmen des ARD - Verbundes erfahrung s- gemäß auch Programm beiträge für eine bundesweite Ausstrahlung produzi e- ren, fehlt jeder Anhaltspunkt für eine bloß regional begrenzte Tätigkeit des B e- klagten. Die Revisi onserwiderung geht ebenfalls davon aus, dass das Send e- gebiet de s Beklagten nicht auf das Saarland beschränkt ist. 21 22 23 - 10 - Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine nur regional wirkende Löschung von Domainnamen nicht möglich ist . E in regional oder lokal tätig er Anbie ter ist jedenfalls gegenüber einem Nichtberechtig ten nicht verpflichtet, eine nur in seinem räumlichen Tätigkeitsbereich bestehe nde Gefahr einer namensrechtl i- ch en Zuordnungsverwirrung hinzunehmen. Ihm steht daher gegenüber einem Nichtberechtigten e in uneingeschränkter Löschungsanspruch zu (zum Recht der Gleichnamigen vgl. BGH, GRUR 2005, 262, 263 so; BGH, Ur teil vom 23. Juni 2005 I ZR 288/02, GRUR 2 006, 159, 160 = WRP 2006, 238 ) . (3) Entgegen der Annahme des Berufungsgerich ts wi rd eine Zuor d- nungsverwirrung auch nicht durch das Öffnen der Webseite nachträglich relat i- viert , weil die das Namensrecht beeinträchtigende Wirkung unabhängig von der Verwendung des Domainnamens bereits durch die in der Registrierung liege n- den Ausschlu sswirkung eintritt ( vgl. BGHZ 149, 191, 199 ; BGH, GRUR 2007, 259 Rn. 21 ff. ). Im Streitfall kommt hinzu, dass nach den getroffenen Feststellungen auf der durch den angegriffenen Domai n- namen bezeichneten Internetseite keine Inhalt e hinterlegt sind und bereits de s- halb hinreichend sichere Anhaltspu nkte für die Annahme fehlen, dem Verkehr werde sogleich nach dem Öffnen der In ternetseite deutlich werden, dass er sich nicht auf der Seite des Beklagten befinden könne. dd) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, im Streitfall sei bei der vorzunehmenden Abwägung dem Interesse des Klägers der Vorrang einzuräumen. (1) Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, der Umstand, dass im Streitfall möglicherweise bei einem sehr kleinen Teil der ang e sprochenen 24 25 26 27 - 11 - Verkehrskreise eine anfängliche Zuordnungsverwirrung vorliege, die sehr schnell durch das Öffnen der Homepage beseitigt werde, führe nicht dazu , dass der Kläger verpflichtet sei, in die Löschun g einzuwilligen. Zwar sei nicht zu ve r- kennen, dass auch auf Seiten des Klägers schützenswerte Belange nicht in dem Maße vorlägen, wie sie bei einer mit Inhalten ausgefüllten Homepage vo r- handen seien. Der Kläger sei jedoch nicht verpflichtet, den Domainname n u m- gehend mit Inhalten zu versehen. Es sei durchaus auch legitim, sich Internet - Domainnamen zum Zwecke der Weiterveräußerung regi strieren zu lassen. Dem kann nicht zugestimmt werden. (2 ) Das Berufungsgericht hat nicht genügend berücksichtigt , da ss schu tzwürdige Interessen des Namensträgers in Fallgestaltungen wie der vo r- liegenden typischerweise bereits dadurch beeinträchtigt werden, dass der N a- me durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top - Level - riert wird. Die den Berechtigten au s- schließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung und nicht erst mit der Benutzung der Domain ein (BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 I ZR 296/00, BGHZ 155, 273, 276 f. ; Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 Rn. 11 ; BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 29 Basler Ha ar - Kosmetik; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 I ZR 150/11, GRUR 2013, 294 Rn. 14 = WRP 2013, 338 ). Demgegenüber kann ein Nichtberechtigter nur au s- nahmsweise auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der Int e- ressenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der für sich genommen rechtlich unbedenklichen Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist oder wenn das Kennzeichen - oder Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens d urch den Domaininhaber entstanden ist 28 - 12 - (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 27 ff. - ; GRUR 2012, 304 Rn. 40 Basler Haar - K osmetik, mwN). Derartige Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. (3 ) Entgegen der Ans icht des Berufungsgerichts ist bei der Interesse n- abwägung gemäß § 12 BGB zudem zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er den angegriffenen Domainnamen nicht selbst nutzen möchte, sondern sich sein Interesse darauf beschränkt, den Domainnamen zu veräußern. Im Rahmen der Pr üfung einer Namensverletzung gemäß § 12 BGB geht es u m die Abwägung namensrechtlich relevanter Interessen. Insoweit ist von maßgebender Bedeutung, ob die Parteien, deren Interessen abzuwägen sind, den Namen auch namensmäßig benutzen wollen ( im Hinblick auf den Berec h- tigten vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 I ZR 82/01, GRUR 2 004, 619, 621 = WRP 2004, 769 kurt - biedenko ; im Hinblick auf den Nichtberechti g- ten vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 28 f . ). Daraus folgt , dass das bloße Interesse des Nichtberech tigten a m Weiterverkauf des registrierten und nicht als Adresse einer mit Inhalten versehenen Internetseite verwendeten D o- main namens bei der Prüfung eines namensrechtlichen Löschungsanspruchs nicht schutzwürdig ist. 4. Da sich das angegri ffene Urteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist ( § 561 ZPO ) , ist es aufzuheben, soweit zum Nachteil des Bekla g- ten erkannt und die Wi derklage abgewiesen worden ist ( § 56 2 Abs. 1 ZPO ) . Der Senat kann in der Sac he selbst entscheiden, weil kein e weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur E nde ntscheidung reif ist ( § 563 Abs. 3 ZPO ) . Danach steht dem Beklagten aufgrund der vorstehenden Erwägungen der mit der Widerklage verfolgte Löschungsanspruch wegen Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB zu. 29 30 31 - 13 - III . Die Entscheidu ng über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1, § 9 7 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.08.2011 - 2 - 18 O 20/11 - OLG Frankfurt/Main, Entschei dung vom 10.07.2012 - 6 U 168/11 - 32
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