ECLI:DE:BGH:2017:010617UIZR153.13.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 153/13 Verkündet am: 1 . Juni 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 23. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesger ichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2013 u n- ter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben , als hinsichtlich der Klage zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird d ie Berufung der K lägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main 8. Kammer für Handelssachen vom 5. Oktober 2011 zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat d ie Klägerin 80% und die Beklagte 20% zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger in ist eine Vertriebsgesellschaft der Roche Diagnostics GmbH. Sie vertreibt unter de n Bezeichnung en " ACCU - CHEK Aviva" und " ACCU - CHEK Compact" Teststreifen zur Blutzuckerselbstkontrolle für Diabetiker. Die Roche Diagnostics GmbH hat für diese Teststreifen v or de ren erstmalige m Inverkeh r- bringen in der Europäischen Union durch eine benannte Stelle im Vereinigten 1 - 3 - Königreich in englischer Sprache ein Konformitätsbewertungsverfahren durc h- führen lassen, aufgrund dessen die beiden Produkte eine CE - Kennzeichnung erh alten haben. Die Klägerin vertreibt die beiden Produkte in Deutschland mit Angaben in deutscher Sprache auf der Umverpackung und mit einer in der Verkaufsverp a- ckung einliegenden Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache. In den von der Klägerin für die Tes tstreifen verwendeten Dosen befindet sich eine Kontrolll ö- sung, mit der die G enauigkeit des Blutzuckermessgeräts überprüft werden kann , in dem die Teststreifen ver wendet werden . Dazu wird die Kontrolllösung auf einen Teststreifen getropft, der Teststreifen in das Messgerät eingeführt und der gemessene Wert mit den Werten auf der Dose verglichen. Wenn der g e- messene Wert außerhalb der Grenzwerte liegt, weist dies auf eine mangelnde Genauigkeit des Messgeräts hin. Auf dem britischen Markt vertreibt die Klägerin Blutzuckermessgeräte und Blutzuckerteststreifen ausschließlich mit den Mes s- einheiten "mmol/l". Dagegen bietet s ie in Deutschland Blutzuckermessgeräte an, bei de nen entweder die Messeinheit "mmol/l" oder die Messeinheit "mg/dl" verwende t wird . Auf den von der Klägerin in Deutschland vertrieben en Dosen für die Teststreifen sind die Grenzwerte für die Kontrolllösung auf den Teststre i- fen daher sowohl in "mg/dl" als auch in "mmol/l" angegeben. Die Beklagte ist eine Großhändlerin von Medizinprodukten. Sie vert rieb von der Roche Diagnostics GmbH für das EU - Ausland hergestellte Teststreifen " ACCU - CHEK Aviva" und " ACCU - CHEK Compact" in Deutschland im Wege des Parallelvertriebs in Umverpackungen, auf denen sie Aufkleber mit Hinwe i- sen in deutscher Sprache anbrachte. D en Verpackungen war eine von der B e- klagten angefertigte deutsche Sprachfassung der Herstellerinformationen be i- g e fügt , die wörtlich den Herstellerinformationen entsprach, die die Roche Dia g- nostics GmbH bei den von ihr zum Vertrieb in Deutschland bestimmte n Tes t- streifen verwendete. Auf den Teststreifen des von der Beklagten vertriebenen 2 3 - 4 - Produkts " ACCU - CHEK Aviva" waren die Grenzwerte in der Zeit von Juni bis Herbst 2010 allein in "mmol/l" angegeben. Nach Ansicht der Klägerin waren die von der Beklagten ve rtriebenen Teststreifen " ACCU - CHEK Aviva" und " ACCU - CHEK Compact" ohne ein neues oder ergänzendes Konformitätsbewertungsverfahren in Deutschland nicht ve r- kehrsfähig. Die Klägerin hat die Beklagte wegen des Vertriebs der Teststreifen abgemahnt. Die Beklagte hat für die fraglichen Bl utzuckerteststreifen vor einer b enannten Stelle in den Niederlanden ein ergänzendes Konformitätsbewe r- tungsverfahren durch führ en lassen und die Zertifizierung am 13. Dezember 2010 erhalten. Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter anderem beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland aus Ländern der Europäischen Union und/ oder des Europäischen Wirtschaftsraums eingeführte Blutzuckerteststreifenp a- ckungen mit der Kennzeichnung " ACCU - CHEK Aviva" und/oder " ACCU - CHEK Compact" mit einer umgestalteten Umverpackung und/oder Gebrauchsanwe i- sung in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, o h- ne dass diese umverpackten In - vitro - Diagnostika zur Eigenanwendung in einem (erneut en oder ergänzenden) Konformitätsbewertungsverfahren überprüft wo r- den sind. Diesen Antrag hat die Klägerin nachfolgend für erledigt erklärt und später zurückgenommen. Dazu hat sie ausgeführt, sie habe erst nach Klageerhebung erfahren, dass die Beklagte f ür die Produkte über eine Zertifizierung durch eine benannte Stelle in den Niederlanden verfügt habe. Das Landgericht hat die von der Klägerin mit den Anträgen auf Au s- kunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung von Rechtsverfol gungskosten weiterverfolgte Klage abgewiesen. Auf die Widerklage der Beklagten hat es festgestellt, dass diese nicht gegenüber der Klägerin ve r- pflichtet ist, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland aus Ländern der Europäischen Union und/oder d es Europäischen Wirtschaftsraums eing e- 4 5 6 7 - 5 - führte Bluterzuckertest - Streifenpackungen mit der Kennzeichnung " ACCU - CHEK Aviva" und/oder " ACCU - CHEK Compact" mit einer umgestalteten U m- verpackung und/oder Gebrauchsanweisung in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, ohne dass diese umverpackten In - vitro - Diagnostika zur Eigenanwendung in eine m (erneuten oder ergänzenden) Ko n- formitätsbewertungsverfahren überprüft worden sind. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin in der Berufungsverh an d- lung allein noch hinsichtlich des Vertriebs entsprechender Teststreifen vor dem 13. Dezember 2010 gestellten Anträgen auf Auskunftserteilung und Schaden s- ersatzfeststellung sowie dem Antrag der Klägerin auf Erstattung von Abmah n- kosten stattgegeben und di e Widerklage abgewiesen (OLG Frankfurt a.M., GRUR - RR 2013, 524). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurüc k- weisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstell ung de s landgerichtlichen Urteils . Der Senat hat mit Beschluss vom 30. April 2015 dem Gerichtshof der E u- ropäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, GRUR 2015, 703 = WRP 2015, 860 Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle I): Muss ein Dritter ein In - vitro - Diagnostikum zur Eigenanw endung für die Blutzuckerbestimmung, das vom Hersteller in einem Mitglie d- staat A (konkret: im Vereinigten Königreich) einer Konformitätsb e- wertung nach Art. 9 der Richtlinie 98/79/EG unterzogen worden ist, das die CE - Kennzeichnung nach Art. 16 der Richtlini e trägt und das die grundlegenden Anforderungen gemäß Art. 3 und A n- hang I der Richtlinie erfüllt, einer erneuten oder ergänzenden Ko n- formitätsbewertung nach Art. 9 der Richtlinie unterziehen, bevor er das Produkt in einem Mitgliedstaat B (konkret: in der B undesr e- publik Deutschland) in Verpackungen in Verkehr bringt, auf denen Hinweise in der von der Amtssprache des Mitgliedstaats A abwe i- chenden Amtssprache des Mitgliedstaats B angebracht sind (ko n- kret: Deutsch statt Englisch) und denen Gebrauchsanweisungen 8 9 10 - 6 - in der Amtssprache des Mitgliedstaats B statt des Mitgliedstaats A beigefügt sind? Macht es dabei einen Unterschied, ob die von dem Dritten beig e- fügten Gebrauchsanweisungen wörtlich den Informationen en t- sprechen, die der Hersteller des Produkts im Rahmen d es Ve r- triebs im Mitgliedstaat B verwendet? Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage wie folgt b e- antwortet (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 C277/15, GRUR Int. 201 6 , 1149 = WRP 2017, 161 Servoprax/RDD): Art. 9 der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In - vitro - Diagnosti k a ist d a- hin auszulegen, dass er den Parallelimporteur eines Produkts zur Eigenanwendung für die Blutzuckerbestimmung, das die CE - Kennzeichnung trägt und von einer benann ten Stelle einer Ko n- formitätsbewertung unterzogen worden ist, nicht verpflichtet, eine neue Bewertung vornehmen zu lassen, mit der die Konformität der Kennzeichnung und der Gebrauchsanweisung dieses Produkts wegen ihrer Übersetzung in die Amtssprache des E infuhrmitglie d- staats bescheinigt werden soll. Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin zuletzt gestellten Antr ä- ge auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung für die Zeit vor dem 13. Dezember 2010 sowie den Antrag auf Erstattung von Abmahnkosten als begründet und die von der Beklagten als Zwischenfeststellungsklage weiterve r- folgte Widerklage als unzulässig angesehen . Daz u hat es ausgeführt: D ie Beklagte habe durch den Vertrieb der parallelimportierten Teststre i- fe n vor dem Zeitpunkt der ergänzenden Zertifizierung am 13. Dezember 2010 gegen die Kennzeichnungsbestimmungen für In - vitro - Diagnostika verstoßen. D ie Beklagte müsse sich wie ein Hersteller behandeln lassen, weil sie auf der 11 12 13 - 7 - Umverpackung der Teststreifen für den deutschen Markt ein deutschsprachiges Etikett angebracht und der Packung eine deutschsprachige Gebrauchsanwe i- sung beigefügt habe. Die Gebrauchsanweisung und Etikettierung in deutscher Sprache diene einer sicheren Anwendung des Produkts und müsse daher in einem erneuten oder ergänzenden Konformitätsbewertungsverfahren nach dem Medizinproduktegesetz überprüft werden. Die Beklagte habe zwar nicht selbst eine Übersetzung der Gebrauch s- anweisung anfertigen lassen, sondern die deutsche Sprachfassung der He rste l- lerinformationen der Roche Diagnostics GmbH übernommen. Dieser Umstand ändere aber nichts daran, dass die Gebrauchsanweisung erst durch die Bekla g- te dem vom Hersteller mit einer anderen Sprachfassung ausgestatteten Orig i- nalprodukt beigefügt worden sei . Die Überprüfung einer solchen Veränderung, die stets Fehlerquellen berge und zu Missverständnissen bei der Anwendung der Produkte mit schlimmen Folgen für den Anwender führen könne, habe aus Gründ en des Gesundheitsschutzes der b enannten Stelle im Sinne d er Richtlinie 98/79/EG oblegen. Der Vertrieb der umgestalteten Produkte ohne ergänzendes Konform i- tätsbewertungsverfahren habe die wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen der Verbraucher spürbar beeinträchtigt. Die Beklagte habe auch schuldhaft g e- han delt. Sie habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass der Vertrieb der ve r- änderten Produkte ohne ergänzende Konformitätsbewertung zulässig sei. Die Zwischenfeststellungswiderklage der Beklagten sei unzulässig . Zw i- schen den Parteien sei als Hauptklage lediglich ein Auskunftsanspruch und ein Schadensersatzanspruch anhängig . D as Bestehen des Unterlassungsa n- spruchs sei hierfür nicht vorgreiflich . II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ist begründet, soweit sie sich da gegen richtet , dass das Berufungsgericht der Klage stattgegeben 14 15 16 17 - 8 - hat . Die Klage stellt sich weder aus den vom Berufungsgericht angenommenen Gründen (dazu unter II 1) noch im Ergebnis als begründet dar (dazu unter II 2). Es besteht auch kein Anlass, die Sache insoweit zur neuen Ve rhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (dazu unter II 3). Die von der Beklagten erhobene Widerklage hat das Berufungsgericht mit Recht abgewiesen, so dass die Revision insoweit zurückzuweisen ist (dazu unter II 4). 1. Das B erufungsgericht hat die von der Klägerin zuletzt gestellten A n- träge als begründet angesehen, weil die Beklagte durch den Vertrieb der para l- lelimportierten Teststreifen vor dem Zeitpunkt der ergänzenden Zertifizierung am 13. Dezember 2010 gegen die Kennzeic hnungsbestimmungen für In - vitro - Diagnostika verstoßen habe. Die Beklagte müsse sich wie ein Hersteller b e- handeln lassen, weil sie auf der Umverpackung der Teststreifen für den deu t- schen Markt ein deutschsprachiges Etikett angebracht und der Packung eine de utschsprachige Gebrauchsanweisung beigefügt habe. Die Gebrauchsanwe i- sung und Etikettierung in deutscher Sprache diene einer sicheren Anwendung des Produkts und müsse daher in einem erneuten oder ergänzenden Konform i- tätsbewertungsverfahren nach dem Medizinp roduktegesetz überprüft werden. Der Vertrieb der von der Beklagten umgestalteten Produkte ohne ergänzendes Konformitätsbewertungsverfahren habe die wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen der Verbraucher spürbar beeinträchtigt. Das Berufungsgericht hat sich bei diesen Ausführungen an der R ech t- sprechung des Senats orientiert, nach der In - vitro - Diagnostika zur Eigena n- wendung (schon) dann nicht im Inland in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie eine Gebrauchsanweisung und eine Etikettierung in deutsc her Spr a- che aufweis en, die nicht vorab in einem zumindest ergänzenden Konform i- tätsbewertungsverfahren überprüft worden sind (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 I ZR 185/07, GRUR 2010, 756 Rn. 11 = WRP 2010, 1020 One T ouch U ltra). Daran kann nach dem Urte il des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18 19 - 9 - 13. Oktober 2016 im vorliegenden Verfahren nicht festgehalten werden . Nach diese m Urteil ist der Parallelimporteur eines Produkts zur Eigenanwendung für die Blutzuckerbestimmung, das die CE - Kennzeichnung trägt und von einer b e- nannten Stelle eine r Konformitätsbewertung unterzogen worden ist, nicht ve r- pflichtet, eine neue Bewertung vornehmen zu lassen, mit der die Konformität der Kennzeichnung und der Gebrauchsanweisung dieses Produkts wegen ihrer Übersetzung in die Amtssprache des Einfuhrmitgliedstaats bescheinigt werden soll. Aus Art. 9 der Richtlinie 98/79/EG und den deren Umsetzung dienenden Vorschriften des deutschen Rechts lässt sich nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Verpflichtung des Parallelimporteurs zu einer solchen Vormarktkontrolle nicht herleiten. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht im E r- gebnis als richtig dar. Die Revision der Beklagten ist daher nicht gemäß § 56 1 ZPO zurückzuweisen. a) Auf d e n Teststreifen des von der Beklagten vertriebenen Produkts " ACCU - CHEK Aviva" waren die Grenzwerte in der Zeit von Juni bis Herbst 2010 nicht in "mg/dl", sondern allein in "mmol/l" angegeben . Damit war bei di e- sen Teststreifen für die Verwendung in Messgerä ten mit den Messeinheiten "mg/dl" eine Umrechnung erforderlich, die zu einer fehlerhaften Anwendung durch den Verbraucher führen konnte. Nach dem Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 98/79/EG umfasst der in diese r Richtlinie angesprochene Herste l- lungsvorgang a uch die Verpackung der Medizinprodukte, sofern diese im Z u- sammenhang mit Sicherheitsaspekten des Produkts steht. Auch unter Berüc k- sichtigung diese s Sachverhalts hat das Urteil des Berufungsgerichts nach den Ausführungen im Urteil des Gerichtshof s der Europ äischen Union vom 13. Oktober 2016 keinen Bestand. 20 21 - 10 - aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insoweit ausgeführt, in den ihm vorgelegten Akten deute nichts darauf hin, dass eine solche Aufm a- chung gegen das deutsche Recht verstoße. Zudem habe die de utsche Regi e- rung in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es im innerstaatlichen Recht kein Verbot des Verkaufs von Produkten zur Blutzuckermessung gebe, auf d e- nen allein die Messeinheit "mmol/l" angegeb en sei (EuGH, GRUR Int. 201 6 , 1149 Rn. 45 - Servop rax/RDD) . bb) Die Klägerin meint zwar, diese Ausführungen ließen den Schluss zu, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die Vorlagefrage möglicherweise anders beantwortet hätte, wenn festgestellt worden wäre, dass die fraglichen Angaben gegen geset zliche Anforderungen verst ie ßen. Sie macht aber nicht geltend, dass eine solche Feststellung im vorliegenden Verfahren h ä tte getro f- fen werden müssen oder auch nur können. b) Das Urteil des Berufungsgerichts hat entgegen der Ansicht der Kläg e- rin auch nicht deshalb im Ergebnis Bestand, weil Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Rich t- linie 98/79/EG die Mitgliedstaaten, die Gefahren für die Gesundheit oder S i- cherheit der Patienten, der Anwender oder g egebenenfalls Dritter oder die S i- cherheit von Eigentum festgestellt haben, verpflichtet, alle geeigneten vorläuf i- gen Maßnahmen zu treffen, um diese Produkte vom Markt zu nehmen oder d e- ren Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme zu verbieten oder einzuschränken. D as dort geregelte und durch das Beobachtungs - und Meldeverfahren gemäß Art. 11 der Richtlinie 98/79/EG ergänzte Schutzverfahren ermöglicht es nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union , die Gesundheit und Siche r- heit der Betroffenen zu schützen und dabei die Beeinträchtigungen des freien Warenverkehrs zu begre nzen, die die Anwendung nationaler Maßnahmen mit sich brächte, die den Importeur dazu verpflichteten, die zur Erfüllung der sprachlichen Anforderungen des Einfuhrmitgliedstaats vorgenommenen Änd e- rungen an der Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung eines Prod ukts eine r 22 23 24 25 - 11 - Konformitätsbewertung unterziehen zu lassen (EuGH, GRUR Int. 201 6 , 1149 Rn. 48 Servoprax/RDD). Nach dieser als abschließend anzusehenden Reg e- lung ist ein zusätzliches Konformitätsbewertungsverfahren zur Vormarktkontro l- le im bis lang geltenden Recht für In - vitro - Diagnostika nicht geboten und im Int e- resse des freien Warenverkehrs auch nicht zulässig. Die Festlegung des Schutzniveaus der Richtlinie 98/79/EG für den Verbraucher durch die Ausl e- gung der einschlägigen Bestimmungen in der Rechtsprechun g des Gerichtshofs der Europäischen Union ist insoweit bindend. 3. Da die Aufhebung des Berufungsurteils nach den vorstehenden Au s- führungen nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache nach de n getroffenen Festste l- lungen zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu en t- scheiden ( § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). a) Ohne Erfolg macht die Klägerin erstmals in der Revisionsinstanz ge l- tend, sie hätte, w enn sie vorausgesehen hätte, dass der Gerichtshof der Eur o- päischen Union höhere Anforderungen an die Feststellung einer konkreten P a- tientengefährdung stellen würde als der Senat im Urteil " One Touch U ltra", e r- gänzend insbesondere dazu vorgetragen, dass die Beklagte im Rahmen einer Umetikettierung auch bereits fehlerhafte Chargenbezeichnungen und Mindes t- haltbarkeitsdaten aufgebracht habe. Unabhängig davon, ob darin eine in der Revisionsinstanz nicht zulässige Einführung eines neuen Streitgegenstands liegt (v gl. dazu BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 I ZR 167/12, GRUR 2014, 1224 Rn. 25 bis 28 = WRP 2014, 1453 ENERGY & VODKA), kann dieses Vorbringen der Klage schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die B e- klagte auch unter diesen von der Klägerin nunmeh r geltend gemachten U m- ständen keine r Pflicht zur Durchführung eines (ergänzenden) Konformitätsve r- fahrens zuwidergehandelt hätte (vgl. Rn. 24 ). 25 27 26 - 12 - b) Aus dem zuletzt genannten Grund ist die Sache auch nicht an das B e- rufungsgericht zurückzuverweisen , um der Klägerin eine Antragstellung zu e r- möglichen, bei der die Umstände des Einzelfalls mit berücksichtigt werden, aus denen sich g egebenenfalls eine konkrete Gesundheitsgefährdung ergibt. 4. Die Zwischenfeststellungswiderklage der Beklagten hat das Ber u- fungs gericht mit der Begründung abgewiesen, das Bestehen des Unterla s- sungsanspruchs sei für den zwischen den Parteien lediglich (noch) anhängigen Auskunfts - und Schadensersatzanspruch nicht vorgreiflich. Diese Sichtweise entspricht der Rechtsprechung des Bundes gerichtshofs, wonach der Sch a- densersatzanspruch und der Unterlassungsanspruch unterschiedliche Sac h- verhalte betreffen und sich daher nicht gegenseitig präjudizieren (vgl. BGH, U r- teil vom 2. Mai 2002 - I ZR 45/01, BGHZ 150, 377, 383 - Faxkarte; Urteil vom 3 1. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn . 36 = WRP 2012, 1086 Miss - bräuchliche Vertragsstrafe). Damit fehlt es im Streitfall an dem für eine zuläss i- ge Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO erforderlichen vo r- grei f lichen Rechtsverhältnis. Da von ist nur auszugehen, wenn ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 II ZR 111/05, NJW 2008, 69 Rn. 17). Das ist im Ve r- hältnis zwischen Schadensersatzanspruch und Anspruch auf Ers tattung der Abmahnkosten einerseits und Unterlassungsanspruch andererseits nicht der Fall (vgl. BGH GRUR 2012, 949 Rn. 36 - Missbräuchliche Vertragsstrafe). III. Da unter Berücksichtigung des in dieser Sache auf Vorlage des S e- nats ergangenen Urteils des Gerichtshof s der Europäischen Union "Servoprax/ RDD" keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung des im Streitfall anwendb a- ren Unionsrechts bestehen, ist ein weiteres V orab e ntscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV nicht vera n- lasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Okto ber 1982 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 27 28 29 - 13 - = NJW 1983, 1257 C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 C 52/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 Doc Generici, mwN). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. F ür eine Anwendung des vom Berufungsgericht bei seiner Kostenentscheidung herangezogenen § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist vorliegend kein Raum. Die Anwendung dieser Bestimmung hätte erfordert, dass die B e- klagte der Klägerin dadurch Anlass zu deren am 14. Februar 2011 anhängig gemachter und durch Zustellung an den Beklagtenvertreter am 22. März 2011 erhobener Unterlassungsklage gegeben hätte, dass sie die Klägerin pflichtwi d- rig nicht über die ihr von der DE KRA Certification B.V. am 13. Dezember 2010 erteilte "Attestation of Conformity Number 2140403AoC01" unterrichtet hätte. Für einen solchen Pflichtverstoß der Beklagten ist hier nichts ersichtlich. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: L G Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.10.2011 - 3 - 8 O 51/11 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.06.2013 - 6 U 253/11 - 30
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